Sollten Sie pflegebedürftig werden, erhalten Sie Leistungen von Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung. Diese zahlt einen Teil der Pflegekosten. Für den Rest sind Sie selbst verantwortlich. Damit Ihr Vermögen nicht belastet wird, können Sie eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Diese kann im Pflegefall die Kosten tragen, die die Pflegekasse nicht übernimmt.
Sofern Sie keine zusätzliche private Pflegeversicherung abgeschlossen haben und die Pflegekosten auch nicht mit eigenen Mitteln begleichen können, zahlt zunächst das Sozialamt Ihren Anteil. Damit stellt der Staat sicher, dass Sie in jedem Fall ausreichend Pflege erhalten. Unter gewissen Bedingungen kann das Sozialamt aber verlangen, dass Ihre Kinder für einen Teil der Kosten in Regress genommen werden – das ist der sogenannte Elternunterhalt.
Damit Anspruch auf Elternunterhalt (Unterhaltsrecht) geltend gemacht werden kann, müssen folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Die Höhe eines eventuellen zu zahlenden Elternunterhaltes berechnet das Sozialamt anhand des Einkommens und Vermögens Ihrer Kinder. Damit die Belastungen für diese nicht zu groß sind, wird ein Teil ihres Einkommens, der sogenannte Selbstbehalt, nicht mit einberechnet. Das Vermögen Ihrer Kinder wird ebenfalls nur teilweise angetastet. Ausgenommen ist beispielsweise das sogenannte Schonvermögen, das zur Absicherung Ihrer Nachkommen dient.
Ihre Kinder sind unter gewissen Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet, Ihnen Unterhalt zu zahlen, falls Sie pflegebedürftig werden und selbst nicht zahlen können. Ihre Schwiegerkinder müssen dagegen keine direkten Zahlungen leisten.
Generell hängt der Anspruch auf Elternunterhalt ab von
Wenn Ihre Einkünfte wie Rente oder Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen, haben Sie ab Erreichen der Altersgrenze oder wenn Sie wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, prinzipiell Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Gesetzesänderung zum Elternunterhalt für Angehörige in Kraft getreten. Das neue Gesetz regelt, dass Kinder nur dann zum Elternunterhalt verpflichtet sind, wenn das Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro (als Einkommensgrenze) liegt.
Sollte ein Ehepartner pflegebedürftig ins Pflegeheim kommen, während der andere zu Hause wohnen bleibt, dann gilt bei Elternunterhalt die Neuregelung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz bringt nur Entlastungen im Verhältnis Eltern und Kinder, nicht jedoch für Ehepartner. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass unter den gegebenen Lebensverhältnissen bei Ehegatten eine gegenseitige Einstandspflicht herrscht. Daher muss weiterhin Ehegattenunterhalt gezahlt werden, auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten Ehegatten unter 100.000 Euro liegt.
Ab 2020 wird auf das Einkommen von Kindern pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro (je unterhaltsverpflichteter Person) zurückgegriffen. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird durch das Gesetz damit bis zu einem Einkommen von 100.000 Euro ausgeschlossen.
Ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro gelten folgende Voraussetzungen:
Die Höhe des Elternunterhalts hängt vom Einkommen und Vermögen Ihrer Kinder ab. Das Sozialamt orientiert sich am bereinigten monatlichen Nettoeinkommen Ihrer Nachkommen. Davon wird der Selbstbehalt abgezogen. Die Hälfte dieses Ergebnisses ist der Betrag, den Ihr Kind monatlich zahlen muss.
Für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens verwendet das Sozialamt bei Arbeitnehmern den Durchschnittslohn der vergangenen zwölf Monate. Bei Selbstständigen betrachtet das Amt die durchschnittlichen Einkünfte der vergangen drei bis fünf Jahre. Von diesem Nettoeinkommen zieht es verschiedene Kosten ab, beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, Kranken- und private Altersvorsorge sowie bestehende Unterhaltspflichten oder Schulden.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, den Ihre Kinder für ihr eigenes Leben benötigen. Durch Abzug dieser Summe vom bereinigten Nettoeinkommen schützt der Staat sie vor übermäßigen Zahlungen. Im Jahr 2020 beträgt der Selbstbehalt 2.000 Euro für den Unterhaltspflichtigen und 1.600 Euro für dessen Ehepartner. Der Familienselbstbehalt beträgt somit 3.600 Euro. In diesem Selbstbehalt sind neben Mietkosten und Nebenkosten z. B. auch die Beträge für eine Haftpflichtversicherung enthalten. Von darüber hinausgehendem Einkommen darf der Unterhaltspflichtige die Hälfte behalten.
Ausgeschlossen von Abzügen sind Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen, Beiträge für Vereine, Rundfunkgebühren sowie Kosten für Abonnements (zum Beispiel Zeitungen).
Ihre Kinder müssen im Fall der Fälle auch mit dem eigenen Vermögen für Ihren Unterhalt sorgen. Allerdings darf das nicht ihren eigenen Lebensunterhalt beziehungsweise die Vorsorge gefährden. Deshalb bleiben bestimmte Teile des Vermögens Ihrer Kinder unberührt. Zu diesem sogenannten Schonvermögen (auch Schonbetrag) gehören die Rücklagen als Freibetrag zum Beispiel für die Altersvorsorge sowie eine selbstgenutzte Immobilie.
Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2016 dürfen 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens als Minderung zur Berechnung des Elternunterhalts verwendet werden. Dazu zählen auch verschiedene Formen der privaten Altersvorsorge. Beispielsweise Kapitallebensversicherungen, vermietete Immobilien zur Kapitalanlage, Wertpapier-Depots oder das Sparbuch als Teil des Schonvermögens bei Elternunterhalt.
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Jahresbruttoeinkommen | 120.000 € |
Abziehbare Posten (beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Kranken- und Altersvorsorge) |
Fahrtkosten 2.000 € Altersvorsorge 6.000 € |
Jahreseinkommensgrenze: Nach Abzug aller Kosten ist das Kind zu Elternunterhalt verpflichtet | 112.000 € |
Monatlicher Nettoeinkommen der Steuerklasse I; dient als Grundlage | 5.265 € |
Monatlicher Selbstbehalt | 2.000 € |
Zwischensumme | 3.265 € |
50 % des über den abgezogenen Selbstbehalts liegenden Einkommens (50% von 3.265 €) | 1.632,50 € |
Monatlicher Elternunterhalt | 1.632,50 € |
Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern beträgt 50 Prozent des restlichen Betrages, welcher über dem Selbstbehalt liegt. Das Kind muss seinem pflegebedürftigen Elternteil somit monatlich 1.632,50 Euro Elternunterhalt zahlen.
Grundsätzlich können Ihre Kinder die Kosten, die sie für das Alters- oder Pflegeheim zahlen, als Elternunterhalt steuerlich absetzen. Ziehen Sie aus gesundheitlichen beziehungsweise pflegerischen Gründen in ein Pflegeheim, lassen sich die anfallenden Heimkosten in der Regel als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben. Steuerlich wirkt sich jedoch nur der Betrag aus, der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt.
Leben Sie dagegen nur aufgrund Ihres Alters in einer solchen Einrichtung, können die Kosten für Ihre Kinder als Unterhaltsleistungen bis zu einer Höchstgrenze von 9.408 Euro im Jahr 2020 absetzbar sein (in 2021: 9.744 Euro).
Wenn Sie Elternunterhalt umgehen möchten, sollten Sie zunächst alle Optionen prüfen, die den Unterhalt verringern könnten. Dazu sollten Sie vor allem die Möglichkeiten des Schonvermögens prüfen, das vom Gesetzgeber nicht angefasst werden darf. Dokumentieren Sie außerdem Ihren Lebensstandard, damit dieser beim Elternunterhalt nicht herabgesetzt werden muss.
Ob die Zahlung von Elternunterhalt vermieden werden kann, hängt immer von einer Einzelprüfung ab.