Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Gesetzlich Kranken­versicherte sind in der gesetzlichen Pflege­versicherung versichert. Privat­versicherte schließen mit Ihrer privaten Kranken­versicherung eine private Pflege­versicherung ab. In ihrer Art sind beides Pflichtversicherungen.
  • Träger der sozialen Pflege­versicherungen sind die Pflege­kassen. In Deutschland gibt es rund 100 Pflegekassen für die soziale Pflege­versicherung (SPV), die unmittelbar an die jeweiligen gesetzlichen Kranken­versicherungen gebunden sind – die private Pflege­pflicht­versicherung (PPV) ist in etwa 50 privaten Kranken­versicherungen integriert.
  • Die Leistungen sind prinzipiell gleich: Beide Träger bieten im Pflegefall eine gesetzlich geregelte Grund­absicherung. Anspruch haben Pflege­bedürftige mit Pflege­grad. Die soziale Pflege­versicherung (SPV) erbringt Pflege­geld oder Sach­leistungen. Die private Pflege­versicherung (PPV) erbringt Pflege­geld oder Kostenersatz.
  • Die Kosten bei Pflege­bedürftig­keit sind meist deutlich höher als die Leistungen der Pflege­pflicht­versicherungen. Eine private Pflege­zusatz­versicherung hilft, mögliche Versorgungs­lücken zu schließen.
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Definition
In Deutschland gibt es 96 gesetzliche Pflege­kassen, die mit den gesetzlichen Kranken­kassen verbunden sind – und ca. 50 private Kranken­versicherungen, in denen die Pflege­pflicht­versicherung integriert ist.
Träger der sozialen Pflege­versicherungen, SPV, sind die Pflege­kassen. Versicherungs­träger sind öffentlich-rechtliche Körper­schaften. Ihre Aufgabe ist es, die Sozial­versicherung zu voll­ziehen. Das heißt: Sie ziehen Beiträge ein und gewähren Versicherten die gesetzlich vorge­schriebenen Leistungen.

Die Träger der gesetzlichen Pflege­versicherungen sind die Pflege­kassen. Als Körper­schaften des öffentlichen Rechts arbeiten sie zwar in eigener Verant­wortung und Selbst­verwaltung. Sie sind aber unmittelbar an die jeweiligen gesetz­lichen Kranken­versicherungen (GKV) angeschlossen.

Nach Angaben des Bundes­gesund­heits­ministeriums sind in Deutschland über 74 Millionen Versicherte in einer der 96 gesetzlichen Kranken­kassen versichert. Ihr Dach­verband ist der GKV-Spitzen­verband. Da zu jeder gesetzlichen Kranken­versicherung eine gesetzliche Pflege­kasse gehört, gibt es auch 96 Pflegekassen:

  • 11 Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
  • 71 Betriebskrankenkassen (BKK)
  • 6 Innungskrankenkassen (IKK)
  • 1 Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
  • 1 Knappschaft-Bahn-See (KBS)
  • 6 Ersatzkassen (Verband der Ersatz­kassen, vdek): Zu den sechs Mitglieds­kassen des vdek gehören die großen gesetzlichen Versicherungs­träger Techniker Kranken­kasse, Barmer, DAK-Gesund­heit, Kaufmännische Kranken­kasse, Handels­kranken­kasse und Hanseatische Krankenkasse.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Stand: September 2023

Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Stand: Januar 2023

Für privat Krankenversicherte

Etwa zehn Prozent der in Deutschland versicherten Personen haben eine Private Krankenversicherung (PKV). Auch für sie besteht in der Pflege­versicherung Versicherungs­pflicht (Pflegepflichtversicherung). Wer privat kranken­versichert ist, ver­sichert sich deshalb in der privaten Pflege­pflicht­versicherung. 2022 waren über 8 Millionen Versicherte privat kranken- und pflege­versichert (vollversichert).

Private Kranken­versicherer sammeln sich unter dem Verband der Privaten Kranken­versicherung. Er hat ins­gesamt 42 Mit­glieder, 36 bieten die Krankenvollversicherung an.

Zu den großen privaten Versicherungs­trägern gehören zum Beispiel Allianz, Deutsche Kranken­versicherung (DKV), Debeka, Signal Iduna, HUK Coburg, Barmenia oder Axa.

Quelle: PKV.de

Quelle: PKV Verband (Die Mitglieder des PKV-Verbandes)

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Gut zu wissen
Die Pflege­versicherung ist mit der Kranken­versicherung verbunden. Das heißt: Sie sind meist dort pflege­versichert, wo Sie kranken­versichert sind.

Pflegeversicherung: Wer zahlt bzw. trägt Ihre Versicherungs­leistungen? Je nachdem, ob Sie privat oder (freiwillig) gesetz­lich kranken­versichert sind, sind diese Träger der Pflege­versicherung für Sie zuständig:

  • Gesetzlich kranken­versichert: Pflege­versichert sind Sie auto­matisch über die Pflege­kasse Ihrer gesetz­lichen Kranken­kasse. Welche der knapp 100 Kranken- und Pflege­kassen Sie wählen, ist Ihnen überlassen.
  • Privat kranken­versichert: Sie schließen eine private Pflege­pflicht­versicherung ab. Träger der Pflege­versicherung ist eine der Unter­nehmen der Privaten Krankenversicherung.
  • Freiwillig gesetzlich kranken­versichert: Sie dürfen sich für eine gesetz­liche Pflege­versicherung ent­scheiden, sind aber nicht dazu gezwungen. Auf Antrag können Sie auch eine Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Versicherungs­träger abschließen.
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Beitragssätze PV
Ob Sie bei einem gesetzlichen oder privaten Träger der Pflege­versicherung versichert sind, hat für Ihren PV-Beitrag Bedeutung. Wie hoch die monat­lichen Kosten (Beiträge) sind, erfahren Sie hier.
Der Beitrag zur sozialen Pflege­versicherung ist gesetzlich vorgegeben und hängt vom Brutto­einkommen ab. Je höher das Einkommen, desto höher der Beitrag den soziale Pflege­versicherung-Träger erhalten. Seit Juli 2023 ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung abhängig von der Anzahl der berücksichtigungs­fähigen Kinder.:

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Mitglieder
Neuer Beitragssatz SPV
Alter Beitragssatz SPV
Arbeitnehmeranteil*
Ohne Kinder 4,00% 3,40% 2,30%
Mit 1 Kind 3,40%
(lebenslang)
3,05% 1,70%
Mit 2 Kindern 3,15% 3,05% 1,45%
Mit 3 Kindern 2,90% 3,05% 1,20%
Mit 4 Kindern 2,65% 3,05% 0,95%
Mit 5 Kindern 2,40% 3,05% 0,70%
* Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt unabhängig vom Beitragssatz 1,7% (Ausnahme: Sachsen, hier beläuft sich der Arbeitgeberzuschuss auf 1,2%). Den Kinder­losen­zuschlag zahlt der Arbeitnehmer alleine.
Eine Beitrags­bemessungs­grenze legt die Einkommens­höhe fest, bis zu welcher der Beitrags­satz berechnet wird. 2024 liegt die Ober­grenze für Kranken- und Pflege­versicherung bei einem monatlichen Gehalt von 5.175 Euro bzw. einem Jahres­gehalt von 62.100 Euro. Für Versicherte mit einem Kind (3,4 Prozent) ergibt sich ein Höchst­beitrag von 176 Euro im Monat. Kinder­lose Beitrags­zahler (4 Prozent) zahlen monatlich maximal 207 Euro.

Sind Sie privat kranken­versichert, hat Ihr Einkommen für Ihren PV-Beitrag keine Bedeutung. Die Kosten für Ihre private Pflege­pflicht­versicherung richten sich nach Ihrem Alter bei Versicherungs­beginn. Das heißt: Der Beitrag ist meist umso höher, je später Sie in die private Pflege­versicherung wechseln.

Private Pflege­versicherungen (Pflege­versicherung-Träger) dürfen von ihren Kunden maximal den Höchst­beitrag der sozialen Pflege­versicherung verlangen. 2024 liegt er für Privat­versicherte ohne Bei­hilfe­anspruch bei etwa 176 Euro pro Monat. Privat­versicherte Ange­stellte erhalten einen Beitrags­zuschuss von ihrem Arbeitgeber.

Angestellte, Arbeitslose und Rentner sind in der Regel bei einer gesetzlichen Kranken­versicherung und der zugehörigen Pflege­kasse versichert. Ausnahmen sind möglich, wenn Versicherte die gesetzlich fest­gelegte Einkommens­grenze über­schreiten. Die soge­nannte Versicherungspflichtgrenze (fälschlicher­weise oft auch für die Pflege­versicherung Pflicht­versicherungs­grenze genannt) wird für jedes Jahr neu fest­gelegt. 2024 liegt sie bei 5.775 Euro im Monat oder 69.300 Euro im Jahr (in der Regel inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Liegt Ihr Brutto­jahres­entgelt über dieser Grenze, können Sie freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Oder Sie wechseln in eine private Kranken- und Pflege­versicherung. Selbst­ständige und Beamte haben immer die Möglich­keit, sich für einen privaten Versicherungs­träger zu entscheiden.

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Anspruch & Voraussetzungen
Pflegebedürftigkeit ist die Grund­bedingung dafür, Leistungen der Pflege­versicherungen zu erhalten. Als pflege­bedürftig gilt, wer in einen von fünf Pflege­graden eingestuft ist.

Nur Personen, die als pflege­bedürftig gelten, gewähren Träger der Pflege­versicherung zum Beispiel Pflegesachleistungen. Wer pflege­versichert ist und Hilfe­bedarf hat, muss deshalb in einen der fünf Pflegegrade einge­stuft sein. Hierfür erstellt der MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) oder MEDICPROOF ein Gutachten.

Die Antwort auf die Frage "Pflege­versicherung: Wer zahlt, wann und wieviel?" hängt also von ihrer individuellen Pflege­bedürftig­keit je nach Pflege­grad ab. 

Anhand dieser Begut­achtung bzw. Berechnung bestimmen Träger der gesetz­lichen Pflege­versich­erung bzw. privaten Pflege­pflicht­versicherung den Grad der Pflege­bedürftig­keit. Die Ein­stufung beginnt mit Pflege­grad 1 für Antrag­steller mit leichten Ein­schränkungen im Alltag, und endet mit Pflege­grad 5 für Personen mit sehr hohem Pflege­bedarf. Je höher der Pflege­grad, desto umfang­reicher sind die Leistungen. Die Leistungen können Betroffene beim Versicherungs­träger ihrer Pflege­versicherung beantragen.

Aktuelle Pflegebedürftigkeit
Ob durch Krankheit oder nach Unfall: Laut Bundes­gesund­heits­ministerium (BGM) können fast 5 Millionen Menschen in Deutschland ihre all­täg­lichen Aufgaben nicht selbst­ständig bewältigen und sind pflegebedürftig.

Die meisten Leistungs­empfänger (rund 4,1 Mio.) werden ambulant betreut. Knapp 900.000 erhalten stationäre Pflege in einer Pflege­ein­richtung (BGM Stand: Juni 2022). Aufgabe der gesetz­lichen Pflege­versicherung ist, ihre Versicherten gegen die finanziellen Folgen einer Pflegebedürftigkeit abzusichern.

Als fünfte Säule des deutschen Sozial­versicherungs­systems ist die gesetz­liche bzw. soziale Pflege­versicherung eine Pflicht­versicherung. Genauso wie die vier anderen Säulen – gesetz­liche Kranken­versicherung, gesetz­liche Renten­versicherung, gesetz­liche Arbeits­losen­versicherung und gesetz­liche Unfall­versicherung. Durch die Versicherungs­pflicht stellt der Gesetz­geber sicher, dass die Basis­leistungen der Sozial­versicherung jeden Bürger im Pflege­fall absichern. Die Not­wendig­keit einer Pflege­versicherung besteht deshalb un­ab­hängig davon, ob Sie gesetz­lich oder privat kranken­versichert sind.

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Ihr Versicherungs­schutz in der Pflege
Leistungen gesetzlicher und privater Pflege­versicherungen sind prinzipiell gleich. Bei Pflege­bedürftig­keit bieten alle Ver­sich­erungs­träger ihren Versicherten einen Basis­schutz und tragen einen Teil der Pflege­kosten. Für den Rest kommen Sie selbst auf.

Welche Leistungen Ihnen im Pflege­fall zustehen, hängt von Ihrem aner­kannten Pflege­grad ab. Dabei macht es keinen Unter­schied, ob gesetz­liche oder private Pflege­versicherung für Sie zuständig sind. Die wichtigsten Leistungen der Pflege­versicherungen sind:

  • Grundpflege
  • Beratungsangebote
  • Pflegegeld (Leistung von SPV und PPV)
  • Pflegesachleistungen (Leistung der SPV)
  • Kostenersatz (Leistung der PPV)
  • Kombinationsleistungen
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegehilfsmittel
  • Teil- und vollstationäre Pflege
  • Zuschüsse zu Maß­nahmen zur Verbesserung des individuellen Wohn­umfeldes (umgangs­sprachlich oft Wohn­raum­zuschüsse genannt).
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Entlastungs- und Betreuungs­angebote für Pflege zu Hause

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen  Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

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Versorgung­slücken schließen
Träger der Pflege­pflicht­versicherung bieten lediglich einen Grund­schutz. Um bei Pflege­bedürftig­keit Ihre Lebens­qualität zu erhalten und Ihren Eigen­anteil an den Kosten gering zu halten, ist der Abschluss einer privaten Zusatz­versicherung zum Schließen der finanziellen Versorgungs­lücke sinnvoll.

Die Leistungen der sozialen Pflege­versicherung und der privaten Pflege­pflicht­versicherung decken nur einen Teil der Kosten ab, die Ihnen im Pflege­fall ent­stehen. Ein Beispiel: In Pflege­grad 5 betragen Heim- und Pflegekosten durch­schnitt­lich 4.783 Euro im Monat. Das ist deut­lich mehr, als Versicherungs­träger der Pflege­versicherung über­nehmen. Das Risiko ist groß, dass eine Versorgungs­lücke entsteht. Diese müssen Sie oder Ihre Ange­hörigen aus eigenen finanziellen Mitteln schließen.

Lesen Sie hier, wie groß Ihre Versorgungs­lücke bzw. Ihr Eigenanteil sein könnte.

Im Rahmen der Pflege­reform 2022 zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­station­ären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag. Dieser Leistungs­zuschlag ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil bei voll­stationärer Pflege in den Pflege­graden 2 bis 5. Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/23) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes.

Im Pflegefall möchten Sie finanziell abge­sichert sein, ohne Ihre Ange­hörigen zu belasten? Dann ist beispiels­weise eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll. Je nachdem, in welchem Umfang Sie Ihr Pflege­risiko absichern möchten, gibt es passende private Vorsorge­möglich­keiten. Den Basis-Versicherungs­schutz der Pflege­versicherung-Träger können Sie zum Beispiel mit diesen Allianz Zusatz­versicherungen erweitern:

  • Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
  • Pflegezusatzversicherung: Pflege­tage­geld­Best leistet je nach Pflege­grad einen vertraglich fest­gelegten Tages­satz. Je nachdem, ob Sie im Heim oder zu Hause von Pflege­kräften oder Ange­hörigen betreut werden.
  • PflegeBahr: Der Tarif ist ein solider Einstieg in die private Pflege­versicherung. Der Staat fördert den PflegeBahr jährlich mit bis zu 60 Euro.
  • Pflegerentenversicherung: Die Pflege­Police Flexi zahlt im Pflege­fall eine garantierte monatliche Pflege­rente. Die Höhe der Pflege­rente bestimmt sich je nach Grad der Pflege­bedürftig­keit und verein­barter Leistung.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Welche Pflegeberatungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für privat Pflegeversicherte?

    Pflegeberatung und Unter­stützungs­angebote für Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen gibt es online, per Telefon oder Video­chat. Auf Wunsch beraten Experten Sie auch persönlich zu Hause. Sie sind selbst pflege­bedürftig und Mitglied einer privaten Pflege­pflicht­versicherung? Oder Ange­höriger eines solchen Leistungs­empfängers? Dann können Sie unter anderem diese Beratungs­möglich­keiten nutzen:

    • Für privat Pflege­pflicht­versicherte: Die compass Pflegeberatung der privaten Kranken­versicherer unter­stützt Sie bei allen Fragen rund um das Thema Pflege und hilft bei der Auswahl von Pflege­diensten und Pflege­ein­richtungen. Unter 0800 1018800 erreichen Sie die Experten kostenlos.
    • Für Versicherte in der Pflege­zusatz­versicherung der Allianz: Wenn Sie bei der Allianz privat vorsorgen, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance WDS.care mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Experten beraten Sie und Ihre nahen Familien­angehörigen – selbst wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch welt­weit und kostenlos!
  • In welcher Form sollte ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherungen gestellt werden?

    Den Antrag stellen Sie formlos per E-Mail, Fax oder Brief bei der Pflege­kasse der pflege­bedürftigen Person. Wichtig: Zwar können Sie Leistungen bei einem Träger der Pflege­versicherung auch tele­fonisch beantragen. Dann können Sie jedoch nicht nach­weisen, wann Sie den Antrag gestellt haben. Das Antrags­datum ist jedoch für den Leistungs­beginn entscheidend. Darum ist eine schriftliche Beantragung sinnvoll. Wenn Sie bei der Allianz privat pflegepflicht versichert sind, können Sie den Antrag auch online stellen.
  • Welche Leistungen der Pflegeversicherungen können für pflegende Angehörige verwendet werden?

    Sowohl soziale Pflege­versicherungen als auch private Pflege­pflicht­versicherungen zahlen Pflegegeld. Diese Leistung der Versicherungs­träger steht zwar ausschließlich dem Versicherten (SPV) oder dem Versicherungs­nehmer (der PPV) zu. Jedoch entscheidet dieser selbst über die Verwendung des Pflege­geldes und kann es pflegenden Ange­hörigen, Freunden oder ehren­amtlichen Leistungs­erbringern zukommen lassen.
  • Finanzierung der Pflegeversicherung: Wer zahlt wo Beiträge ein?

    • Die Pflege­versicherung-Finanzierung wird von den Mitgliedern gesetzlicher und privater Pflege­kassen, den gesetzlich Pflege­versicherten mit ihren Beiträgen ermöglicht. Die Beiträge der gesetzlich Pflege­versicherten decken die Ausgaben der sozialen Pflege­versicherung (SPV). Die individuelle Beitrags­höhe ist vom Brutto­einkommen (bzw. Brutto­jahres­gehalt) und der Anzahl der berücksichtigungs­fähigen Kinder abhängig.
    • In der privaten Pflege­versicherung (PPV) spielt das Einkommen der Versicherten und ob Kinder vorhanden sind bei der Bemessung ihrer Beiträge, die sie zahlen, keine Rolle. Entscheidend ist das individuelle Pflege­risiko, das mit zunehm­endem Eintrittsalter steigt.
    • Für beide gilt bei der Berechnung der maxi­malen Beitrags­höhe die jeweils aktuelle Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Wer sind die Träger von Pflegeeinrichtungen?

    Die Träger von Pflege­einrichtungen (Pflege­heime als Pflege­heime zugelassene Alten­heime) erbringen jene pflegerischen Leistungen, die von den Pflege­kassen an den Pflege­bedürftigen je nach Pflege­grad bezahlt werden.

    Die Einrichtungs­träger können natürliche oder juristische Personen sein. Sie betreiben die pflege­rische Einrichtung und stellen das Pflege­personal sowie die Arbeits­mittel. In Deutschland gibt es drei Arten von Trägern für Pflege­einrichtungen: Staatliche Träger, frei­gemein­nützige Träger und private Betreiber.

    Heimbewohner (Pflegebedürftige) schließen ihren Vertrag mit dem Einrichtungsträger.

    Seit 01.01.2022 sieht die Pflege­reform 2021/2022 eine tarifliche Bezahlung von Pflege­kräften vor, um Pflegeberufe attraktiver zu gestalten. Träger von Pflege­einrichtung sind somit ab dem 01.09.2022 verpflichtet, die (bei der Vereinbarung der Pflege­sätze/Pflege­bedürftigen zugrunde gelegte) Bezahlung der Gehälter ihrer Pflege­kräfte einzu­halten und nachzuweisen.

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