• Sie erhalten Pflege­geld, wenn Ange­hörige, Bekannte oder Bezugs­personen Sie zu Hause pflegen. Um Pflegegeld beantragen zu können, müssen Sie mindestens in Pflege­grad 2 einge­stuft sein.
  • Je höher der Grad Ihrer Pflege­bedürftig­keit, desto höher das Pflege­geld. Der Betrag wird Ihnen von Ihrer Pflege­versicherung monatlich ausgezahlt. Sie können frei ent­scheiden, wie Sie das Geld einsetzen.
  • Verbinden Sie das Pflege­geld mit einer Pflege­sach­leistung. Dann verringert sich zwar Ihr Pflege­geld um die Höhe der Sach­leistungen. So kann die häusliche Betreuung neben Privat­personen aber auch ein professioneller Pflege­dienst über­nehmen.
  • Das Pflege­geld aus der Pflicht­versicherung deckt oft nicht alle Kosten. Um den finanziellen Eigenanteil im Pflegefall zu reduzieren, lohnt sich oftmals eine private Pflegezusatz­versicherung.
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  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 15,68 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 15,68 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Erklärung
Als Pflegegeld wird eine monatliche Zahlung der gesetz­lichen oder privaten Pflege­versicherungen bezeichnet. Einen Anspruch auf Pflegegeld haben grundsätzlich alle Pflege­bedürftigen, die mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sind und zuhause unentgeltlich von Angehörigen, Bekannten oder Ehren­amtlichen gepflegt werden.

Nach der Auszahlung dürfen Sie über Ihr Pflege­geld frei verfügen. Es ist kein Ver­wendungs­nachweis für Pflege­geld erforderlich. Das gilt auch beim Pflege­geld für Kinder. Die Höhe des Pflege­geldes richtet sich nach Ihrem jeweiligen Grad der Pflege­bedürftigkeit.

Um Pflege­geld zu bekommen, müssen Sie Geld­leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung bean­tragen. Dabei wird auch der Pflege­grad festgestellt. Im Folgenden erfahren Sie, wo und wie Sie den Antrag auf Pflegegeld stellen.

Ihre Angehörigen und andere Pflegepersonen dürfen im Gegensatz zu professionellen Pflegekräften für die Pflege zu Hause kein Gehalt bekommen. Mit dem Pflegegeld können Sie sie für Ihre Mühen finanziell entasten.

  • Mehr Informationen zum Thema Pflege finden Sie auch in unserer Checkliste für den Pflegefall:
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Antrag stellen
Das Pflegegeld können gesetzlich Versicherte bei der Pflege­kasse beantragen (Pflege­versicherung der gesetz­lichen Kranken­kasse). Privat Versicherte stellen den Antrag hingegen bei der Pflege­versicherung ihrer privaten Kranken­versicherung.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf Pflegegeld, sobald Sie oder Ihre Angehörigen von einer Pflege­bedürftig­keit ausgehen. Sollten Sie selbst dazu nicht in der Lage sein, darf dies eine andere Person für Sie über­nehmen. Der Antrag erfolgt über ein ent­sprechendes Formular Ihrer Pflegekasse bzw. Pflege­versicherung. Er kann aber auch formlos erfolgen – per E-Mail, Fax, per Telefon oder Kurz­brief.

Ihre Pflege­versicherung bzw. die Pflege­kasse prüft Ihren Antrag auf Pflegegeld und den Grad Ihrer Pflege­bedürftigkeit mithilfe eines un­abhängigen Gutachtens. Gegen die Ent­scheidung zu Ihrem Antrag auf Pflegegeld können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Wider­spruch einlegen. Der Antrag auf Pflegegeld wird ab­gelehnt, wenn Sie die Voraus­setzungen für das Pflege­geld nicht erfüllen.

Sie haben Sorge, dass das Pflege­geld nicht ausreicht, um Ihre Ausgaben für Pflege­leistungen zu decken? Für eine umfassende Pflegevorsorge informieren Sie sich gerne un­verbindlich über die Leistungen unserer Allianz Privaten Pflege­zusatz­versicherung.

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Voraus­setzungen
Pflege­geld bei häuslicher Pflege steht nur pflege­bedürftigen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu. Wichtigste Voraus­setzung ist die unent­geltliche Pflege zu Hause durch Ange­hörige oder Ehren­amtliche. Bei stationärer Pflege erhalten Sie kein Pflegegeld.
Pflegegeld für Kinder

Der Anspruch auf Pflege­geld besteht auch für pflege­bedürftige Kinder, wenn die oben genannten Voraus­setzungen erfüllt sind. Kinder können durch Behinderungen, Unfälle oder Krank­heiten pflege­bedürftig sein oder werden. Auch in diesen Fällen prüft ein Gut­achten den Pflege­grad. Der Antrag auf Pflegegeld für Kinder erfolgt genauso wie bei Erwachsenen. Auch die Leistungen sind vergleich­bar.

Klein­kinder bis zum 18. Lebens­monat werden in ihrer Pflege­bedürftigkeit anders eingestuft. In der Regel erhalten Sie einen höheren Pflege­grad als üblich. Mit Erreichen des 18. Lebens­monats wird dann auto­matisch ein Pflege­grad zurück­gestuft. Lesen Sie mehr dazu im Ratgeber Pflege­versicherung für Kinder.

Pflegegeld ohne Pflegegrad

Pflege­geld bekommen Sie, wenn Sie bereits in einen Pflege­grad (mindestens Pflege­grad 2) eingestuft wurden. Auch wenn Sie noch keinen Pflege­grad haben, können Sie Leistungen beantragen: Die Pflege­versicherung prüft dann, ob Sie in einen Pflege­grad einge­stuft werden und Ihnen somit auch Pflege­geld zusteht. Die Ein­stufung erfolgt anhand eines Pflegegrad-Punkte­systems.

Unabhängig vom Pflege­grad haben Sie bzw. Ihre pflegenden Ange­hörigen Anspruch auf einen Entlastungs­betrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Der Entlastungs­betrag ist zweck­gebunden.

Vorgesorgt im Pflege­fall
Sie möchten bereits vor Ein­treten eines Pflege­falls für erhöhte Pflege­leistungen vorsorgen? Eine Zusatz­versicherung wie die Allianz Private Pflege­zusatz­versicherung schützt Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflegefall. So können Sie finanzielle Versorgungs­lücken schließen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Höchst­aufnahme­alter für unsere Pflege­zusatz­versicherung: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebens­jahres möglich. Grund­sätzlich kann die Pflege­zusatz­versicherung bis zum vollendeten 70. Lebens­jahr ab­geschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.
Ist Ihnen der empfohlene Tagessatz zu hoch? Dann können Sie im Online Rechner jederzeit einen niedrigeren Tagessatz wählen, das verringert den Beitrag zur Pflegezusatzversicherung. Auch die Absicherung eines niedrigeren Tagessatzes lohnt sich bereits, um den Eigenanteil zu reduzieren.
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Leistungen kombinieren
Die Kombi­nation von Pflege­geld und Pflege­sach­leistungen ist sinnvoll, wenn Ihre Ange­hörigen oder Pflege­personen Sie nicht täglich versorgen können. Sind diese berufs­tätig oder müssen sich um eigene Kinder kümmern, über­nimmt in dieser Zeit ein Pflege­dienst Ihre Betreuung. Diese Dienst­leistung wird mit dem Pflege­geld ver­rechnet.

Pflegesachleistung statt Geldleistung

Übertragen Sie Ihre Betreuung voll­ständig einem professionellen Pflege­dienst, erhalten Sie kein Pflege­geld (keine Geld­leistung). Statt­dessen werden die Pflege­kosten des (ambulanten) Pflegedienstes als sogenannte Pflege­sach­leistung abge­rechnet. Hierfür stellt die Pflege­kasse einen Maximal­betrag zur Verfügung.

Auch wenn es Pflege­sach­leistung heißt, handelt es sich um Unter­stützung für Pflege­bedürftige durch eine Person. In diesem Fall die Fach­kraft eines Pflege­dienstes. Besonders schwerst­kranke Menschen benötigen oft Intensiv­pflege durch eine speziell aus­gebildete Fach­kraft.

Kombination Pflegegeld mit stationärer Behandlung oder Pflegedienst

Nehmen Sie eine Kombinations­leistung in Anspruch, bekommen Sie sowohl Pflege­geld als auch Pflege­sach­leistungen (Dienst­leistungen eines Pflege­dienstes). Die Höhe des Pflege­geldes vermindert sich dabei entsprechend des Wertes der in Anspruch genommenen Pflege­sach­leistungen.

Beispiel: Sie nutzen 80 Prozent des Maximal­budgets für Pflege­sach­leistungen. Dann erhalten Sie noch anteilig Pflege­geld in Höhe von 20 Prozent des ihm bzw. ihr zustehenden Betrages. Ist der Höchst­betrag durch den Einsatz eines Pflege­dienstes bereits ausge­schöpft, wird kein weiteres Pflege­geld mehr gezahlt.

Eine solche Kombinations­leistung können sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte in Anspruch nehmen. Leistungen und Höhe des Pflege­geldes sind in beiden Fällen gleich. Einen Unter­schied gibt es lediglich bei der Abrechnung:

  • Gesetzlich Versicherte beantragen die Kombinations­leistung bei der Pflege­kasse. Diese rechnet Ihre Pflege­sach­leistungen (Kosten für den Pflege­dienst) direkt mit dem jeweiligen Dienst­leister ab.
  • Privat Versicherte erhalten eine Rechnung des Pflege­dienstes. Diese rechnen sie mit Ihrem privaten Ver­sicherer ab und erhalten eine ent­sprechende Kosten­erstattung.

Landespflegegeld Bayern

In Bayern gibt es eine Besonder­heit: das Landes­pflege­geld. Es wird für alle Bürger:innen mit einem Haupt­wohn­sitz in Bayern ab Pflegegrad 2 zusätzlich zum Pflege­geld ausgezahlt.

Das bayerische Landes­pflege­geld beträgt 1.000 Euro pro Kalender­jahr. Es ist als Wert­schätzung und finanzielle Unter­stützung für pflege­bedürftige Menschen gedacht. Sie erhalten damit die Möglich­keit, pflegenden Ange­hörigen, Bezugs­personen, Helferinnen und Helfern etwas Gutes zu tun. Informationen und den Online-Antrag zum Landes­pflege­geld Bayern finden Sie beim Bayerischen Landes­amt für Pflege.

Auch andere Bundes­länder, wie z.B. Berlin, Bremen oder Rheinland-Pfalz, zahlen Landes­pflege­gelder. Diese unter­scheiden sich jedoch in Voraus­setzung und Höhe. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Landes­amt, der Bezirks­verwaltung oder Stadt­verwaltung.

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Höhe
Die Höhe des monat­lichen Pflege­geldes wird für jedes Jahr fest­gelegt und nicht individuell berechnet. Der Betrag ist abhängig von Ihrem Pflege­grad. Eine Pflege­geld-Erhöhung erfolgt nur bei einer Höher­stufung des Pflege­grads.
Das Pflege­geld wird nach dem Pflegegesetz alle drei Jahre über­prüft und gegebenen­falls erhöht. Wenn sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtern sollte, können Sie auch in der Zwischenzeit einen höheren Pflegegrad beantragen. Das Pflege­geld ab Pflege­grad 2 für privat Versicherte ist genauso hoch wie für gesetzlich Versicherte. In folgender Pflege­geld-Tabelle sehen Sie, welches Pflege­geld 2024 in dem jeweiligen Pflegegrad bezahlt wird:

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Wie viel Geld erhalte ich bei welchem Pflegegrad*?
Bei Pflegegrad 1 0 € Pflegegeld/Monat
Bei Pflegegrad 2 347 € Pflegegeld/Monat
Bei Pflegegrad 3 599 € Pflegegeld/Monat
Bei Pflegegrad 4 800 € Pflegegeld/Monat
Bei Pflegegrad 5 990 € Pflegegeld/Monat
*Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben zusätzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € monatlich.
Erhöht sich Ihr Pflege­bedarf und damit Ihr Pflege­grad, erhalten Sie auch ein höheres Pflege­geld. Für eine Pflegegeld­anpassung ab Pflege­grad 2 oder höher müssen Sie aller­dings bei Ihrer Pflege­kasse bzw. Ihrer privaten Pflege­versicherung erneut einen Antrag stellen.
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Zu beachten
Nach Bewilligung ihres Antrags und der Ein­stufung in den passenden Pflege­grad wird Pflege­bedürftigen das Pflege­geld ausgezahlt. In welchen Fällen Sie diese grund­sätzlich steuerfreie Sozial­leistung in der Steuer­erklärung angeben müssen, haben wir Ihnen hier zusammen­gefasst:

Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Als pflege­bedürftige Person erhalten Sie das Pflege­geld per Über­weisung direkt auf Ihr Konto. Sie selbst entscheiden, wie Sie das Plegegeld verwenden möchten und ob Sie pflegende Angehörige damit finanziell entlasten. Die Pflege­geld-Höhe richtet sich nach Ihrem Pflege­grad. Wie Ihr Pflegegrad berechnet wird, entnehmen Sie der folgenden Übersicht:

Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.

Muss Pflegegeld versteuert werden?

  • Für Sie als pflege­bedürftige Person gilt: Das Pflege­geld von Ihrer Pflege­versicherung ist eine Sozial­leistung, die Sie nicht versteuern müssen. Geben Sie das Pflege­geld An­gehörigen, müssen auch diese keine Steuern darauf zahlen.
  • Für pflegende Angehörige oder Lebens­partner:innen gilt: Überlässt die pflege­bedürftige Person Ihnen Ihr Pflegegeld als Honorierung Ihrer Arbeit, gilt das nicht als Ein­kommen. Sie müssen das Pflege­geld daher nicht versteuern.
  • Wichtig für pflegende Ange­hörige: Damit der soge­nannte Pflege­pausch­betrag gewährt wird, darf der oder die Pflege­bedürftige seine bzw. ihre pflegenden Ange­hörigen nicht bezahlen. Auch nicht mit Mitteln aus dem Pflegegeld.
  • Ausnahme­fall Unter­halt: Müssen Angehörige Unterhalt zahlen, kann das Pflegegeld unter Umständen als "fiktives Einkommen" angesehen werden. Somit kann es in die Berechnung des Unterhalts einfließen.
  • Für Pflege­personen, die in keinem Angehörigen­verhältnis zu Ihnen stehen, gilt: Das weiter­geleitete Pflege­geld zählt als Ein­kommen der Pflege­person. Ob eine Einkommens­steuer­pflicht für das Pflege­geld besteht, prüft das jeweilige Finanzamt.
  • Für frei­willig in der gesetz­lichen Kranken­versicherung versicherte Pflege­personen gilt: Solange der weiter­geleitete Betrag die Pflege­geld-Höhe nicht über­steigt, stellt er keine Beitrags­bemessungs­grund­lage dar. Da es keinen Pflege­geld-Verwendungs­nach­weis gibt, müssen Sie nicht nach­weisen, wofür Sie es einge­setzt haben.

Wann wird Pflegegeld nicht gezahlt oder angepasst?

In bestimmten Fällen, z. B. bei einer Änderung der Pflegeart oder Verstoß gegen Auflagen, bekommen Sie weniger Pflege­geld. Hierzu zählen:

  • Versäumen von Beratungs­terminen: Zur Qualität­ssicherung Ihrer Pflege haben Pflege­bedürftige und Ihre Ange­hörigen zweimal im Jahr einen Termin zur Pflegeberatung mit Pflege­fach­kräften. Bei Pflege­grad 4 oder 5 sind es sogar viermal. Die Kosten hierfür zahlen die Pflege­kassen. Nehmen Sie die Beratungs­besuche nicht wahr, kann die Kasse Ihr Pflegegeld kürzen oder sogar streichen.
  • Verhinderungs­pflege: Nutzen Sie die soge­nannte Verhinderungs­pflege, wenn Ihre Ange­hörigen Urlaub machen oder krank sind. Ein professioneller Pflege­dienst, andere Ange­hörige oder Nach­barn und Nachbarinnen pflegen Sie während dieses Zeit­raums. Sie erhalten dann noch maximal für sechs Wochen die Hälfte des bisherigen Pflege­gelds zusätzlich. Falls Sie die Verhin­derungs­pflege nur stunden­weise bean­spruchen, ändert sich die Höhe des Pflege­gelds nicht.

In bestimmten Pflege­situationen sieht es jedoch anders aus. In folgenden Fällen erhalten Sie dennoch das volle Pflege­geld oder darüber hinaus Unter­stützung:

  • Tages-/Nacht­pflege: Hier werden Sie entweder tags­über oder nachts zeit­weise in einem Pflege­heim betreut. Wenn Sie diese teil­stationäre Pflege nutzen, erhalten Sie weiter­hin das volle Pflegegeld.
  • Kurzzeit­pflege: Ist die Pflege zu Hause nach einem Unfall oder Kranken­haus­aufent­halt zu aufwendig, müssen Pflege­bedürftige manchmal kurz­zeitig in eine stationäre Pflege­einrichtung. Während dieser Kurz­zeit­pflege erhalten Sie zusätz­lich acht Wochen lang die Hälfte des bisherigen Pflege­geldes.
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Häufige Fragen

Wer hilft mir bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Hilfe für privat Pflege­pflicht­versicherte: Wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind, dann wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung. Das ist die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer, die Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite steht.

  • Hilfe für Pflegezusatzversicherte der Allianz: Die Allianz Pflege Assistance steht Ihnen zur Seite, wenn Sie bei der Allianz eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben. Sie und Ihre nahen Familien­angehörigen werden von Fachkräften beraten.

Hilfe für gesetzlich Pflegeversicherte in der Pflegekasse: Als gesetzlich krankenversicherte Person (GKV) sind Sie automatisch in der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse versichert. Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse zur weiteren Beratung.

  • Tipp: Alle Infos zu den Pflege­leistungen auf einen Blick im Pflege-FAQ auf der Allianz Gesundheits­welt.

Gibt es einen Unter­schied zwischen Pflege­geld für privat Kranken­versicherte und Pflege­geld für GKV-Versicherte?

Egal, ob gesetz­lich oder privat versichert: Beim Pflege­geld erhalten Pflege­bedürftige immer dieselben Leistungen. Die Unter­schiede:

  • Eine Pflege­versicherung ist Pflicht. Gesetzlich Versicherte sind daher auto­matisch pflege­versichert. Privat Versicherte müssen die Pflege­versicherung extra abschließen, können sich aber den Anbieter aussuchen.
  • Je nach Pflege­versicherung prüft eine andere Organisation Ihre Pflege­bedürftig­keit und erstellt ein un­abhängiges Gutachten: Gesetz­liche Kranken­versicherungen beauf­tragen hierfür den MD (Medizinischer Dienst; früher MDK), private Versicherungs­unternehmen den Gutachter­dienst MEDICPROOF.

Wann wird Ihnen das Pflegegeld ausgezahlt?

Wenn Sie nach Prüfung einen Anspruch auf Pflege­geld haben, gilt: Leistungs­beginn ist der Erste des Monats der Antrag­stellung, wenn zu diesem Zeit­punkt die Voraus­setzungen für die Leistung (Pflege­geld) vorlagen. Für die Monats­berechnung wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt.

Die Höhe des Pflege­geldes war in den Jahren 2021 bis 2023 stabil. Zum 01. Januar 2024 stiegen die Pflegegeld­sätze um fünf Prozent. Zum 01. Januar 2025 folgt eine weitere Pflegegeld-­Erhöhung um 4,5 Prozent.

Wann endet die Pflegegeldzahlung?

  • Im Todesfall bezahlt die Pflege­versicherung das Pflege­geld für den gesamten Monat. Eine Rück­forderung des Pflege­geldes erfolgt in diesem Falle nicht.
  • Sie erhalten kein Pflege­geld mehr, wenn ein professioneller Dienst Ihre Pflege voll­ständig über­nimmt oder wenn Sie dauer­haft in eine stationäre Einrichtung ziehen.

Was passiert mit Ihrem Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Reha oder häuslicher Krankenpflege?

Sie erhalten bis zu vier Wochen das volle Pflege­geld als Weiter­zahlung, wenn Sie sich in einer (Reha­bilitations-)Klinik auf­halten oder durch eine häusliche Kranken­pflege ein Kranken­haus­aufent­halt vermieden oder verkürzt werden kann.

Bei Aufent­halt in der Klinik: Ab dem 29. Tag gibt es kein Pflege­geld bei Kranken­haus­aufent­halt. Die Aus­zahlung des Pflege­geldes ist so lange ausge­setzt, bis Ihre Ange­hörigen die Pflege wieder übernehmen.

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