• Sie erhalten Pflege­geld, wenn Ange­hörige, Bekannte oder Bezugs­personen Sie zu Hause pflegen. Zudem müssen Sie mindestens in Pflege­grad 2 einge­stuft sein.
  • Die Pflege­versicherung zahlt Ihnen als Pflege­versicherte:n das Pflege­geld monatlich. Je höher der Grad der Pflege­bedürftig­keit, desto höher der Betrag. Sie können frei ent­scheiden, wie Sie das Geld einsetzen.
  • Das Pflege­geld lässt sich mit einer Pflege­sach­leistung verbinden. Die häusliche Betreuung kann also neben Privat­personen auch ein professioneller Pflege­dienst über­nehmen. Dann verringert sich Ihr Pflege­geld prozentual um den Anteil der Pflegesachleistungen.
  • Oft deckt das Pflege­geld aus der Pflicht­versicherung nicht alle Kosten. Um diese Versorgungs­lücke zu schließen und zusätzliche finanzielle Belastungen abzu­wenden, lohnt sich eine private Pflege­zusatz­versicherung.
Jetzt für den Fall der Fälle vorsorgen
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Definition
Das Pflegegeld soll pflege­bedürftigen Menschen helfen, ihren Alltag weitest­gehend selbst­bestimmt weiter­zuführen. Um es zu erhalten, müssen Sie verschiedene Voraus­setzungen erfüllen.

Sie haben die Wahl, wo Sie gepflegt werden wollen. 84 % der Pflegebedürftigen wurden 2021 im eigenen Zuhause (Pflege­hilfe) versorgt, damit sie ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen müssen.

Die Pflege zu Hause über­nehmen meist Ange­hörige, was die Pflege­situation oft entspannt. Im Gegen­satz zu professionellen Pflege­kräften erhalten Angehörige dafür kein Gehalt. Wenn Sie Pflege­geld bean­tragen, zahlt Ihnen die Pflege­kasse entsprechend Ihres Pflege­grades ein monatliches Pflege­geld ab Pflege­grad 2, höhere Pflege­grade erhalten eine höhere Summe. Sie sollten ihre Tätig­keiten dokumentieren, um den Zeit­aufwand der Pflege messen zu können.

Quelle: https://www.destatis.de

Destatis

Mit Pflegekasse ist die Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenkassen gemeint. Wenn Sie privat krankenversichert sind, dann ist die Pflegeversicherung Ihrer privaten Krankenversicherung zuständig.

Über das Pflege­geld dürfen Sie frei verfügen. Sie können zum Beispiel das Pflege­geld für Ange­hörige und andere Personen verwenden, die Sie pflegen. Damit bekommen diese einen finanziellen Ausgleich für ihre Mühen. Pflege­geld ist eine Geld­leistung, diese dürfen Sie also auch z. B. für eine Haus­halts­hilfe verwenden oder sich damit selbst etwas Gutes tun. Sie müssen keinen Pflege­geld Verwendungs­nach­weis einreichen.
Um Pflege­geld zu bekommen, müssen Sie Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung bean­tragen. Gesetzlich Versicherte stellen den Antrag bei der Pflege­kasse, privat Versicherte beantragen Leistungen wie Pflege­geld bei ihrem Versicherungs­unter­nehmen. Dabei wird auch der Pflege­grad festgestellt.

Egal ob gesetz­lich oder privat versichert: Beim Pflege­geld erhalten Pflege­bedürftige immer dieselben Leistungen. Während gesetzlich Versicherte auto­matisch pflege­versichert sind, müssen privat Versicherte die Pflege­versicherung extra abschließen. Die Pflege­versicherung ist Pflicht, den Anbieter können sich privat Versicherte aber aussuchen.

Ein weiterer Unter­schied bei der gesetz­lichen und privaten Pflege­versicherung besteht darin, dass eine andere Organisation die Pflege­bedürftig­keit prüft: Gesetzliche Kranken­versicherungen beauf­tragen den MD (Medizinischer Dienst; früher MDK), private Versicherungs­unter­nehmen den Gut­achter­dienst MEDICPROOF.

Gut zu wissen

In Bayern gibt es eine Besonder­heit: Das Landes­pflege­geld. Es wird für alle Bürger:innen mit einem Haupt­wohn­sitz in Bayern zusätzlich zum Pflege­geld, ab Pflege­grad 2, ausbezahlt.

Das bayrische Landes­pflege­geld beträgt 1.000 Euro pro Kalender­jahr und ist als Wert­schätzung und finanzielle Unter­stützung für pflege­bedürftige Menschen gedacht. Sie erhalten damit auch die Möglich­keit, pflegenden Ange­hörigen, Bezugspersonen, Helferinnen und Helfern etwas Gutes zu tun. Informationen und den Online-Antrag finden Sie unter Bayrisches Landesamt für Pflege.

Auch andere Bundes­länder wie z.B. Berlin, Bremen oder Rheinland-Pfalz zahlen Landes­pflege­gelder, diese unter­scheiden sich jedoch in Voraus­setzung und Höhe. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Landes­amt, der Bezirks­verwaltung oder Stadtverwaltung.

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Unter­stützung für Pflege­bedürftige
Die Auszahlung des Pflege­geldes ist an bestimmte Voraus­setzungen geknüpft. Es erhalten nur pflege­bedürftige Menschen, die zu Hause von Ange­hörigen oder Bekannten versorgt werden. Bei stationärer Pflege gibt es kein Pflegegeld.

Es gibt zwei Voraus­setzungen, um Pflege­geld zu beziehen:

  • Sie sind pflegebedürftig und haben einen Pflegegrad zwischen 2 und 5.
  • Angehörige oder eine andere ehren­amtlich tätige Person pflegt Sie zu Hause. Dies kann sowohl Ihre eigene als auch die Wohnung der pflegenden Person sein.

Die pflege­bedürftige Person erhält das Geld per Über­weisung auf ihr Konto. Doch wenn Sie Ihre Betreuung voll­ständig einem professionellen Pflege­dienst über­tragen, erhalten Sie kein Pflege­geld (keine Geld­leistung). Statt­dessen werden die Pflege­kosten des Dienstes als Pflege­sach­leistung abge­rechnet. Hierfür stellt die Pflege­kasse einen Maximal­betrag zur Verfügung, der für Pflege­dienste in Anspruch genommen werden darf.

Auch wenn es Pflege­sach­leistung heißt, handelt es sich um Unter­stützung für Pflege­bedürftige durch eine Person – in diesem Fall die Fach­kraft des Pflege­dienstes. Besonders schwerst­kranke Menschen benötigen oft Intensiv­pflege durch eine speziell ausgebildete Fachkraft.

Die Pflegegeld-Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

Unabhängig vom Pflege­grad haben Sie bzw. Ihre pflegenden Ange­hörigen Anspruch auf einen Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Der Entlastungs­betrag ist zweckgebunden.

Es gibt auch Pflege­geld für Kinder, wenn sie die oben genannten Voraus­setzungen erfüllen. Kinder können durch Behinderungen, Unfälle oder Krank­heiten pflege­bedürftig sein, auch hier prüft ein Gut­achten den Pflege­grad. Ansprech­partner sind die gesetz­lichen Kranken­kassen beziehungs­weise das Versicherungs­unter­nehmen bei privat Versicherten. Die Leistungen sind teil­weise die gleichen wie bei Erwachsenen.

Kleinkinder bis zum 18. Lebens­monat werden den Pflege­graden anders, in der Regel höher, zugeordnet. Mit Erreichen des 18. Lebens­monats wird dann auto­matisch ein Pflege­grad zurück­gestuft. Lesen Sie mehr dazu im Ratgeber Pflege­versicherung für Kinder.

Pflegegeld bekommen Sie, wenn Sie bereits in einen Pflege­grad (mindestens Pflege­grad 2) eingestuft wurden. Auch wenn Sie noch keinen Pflege­grad haben, können Sie Leistungen beantragen: Die Pflege­versicherung prüft dann, ob Sie in einen Pflege­grad einge­stuft werden und Ihnen somit auch Pflege­geld zusteht. Die Einstufung erfolgt anhand eines Pflegegrad-Punktesystems.

Wer bereits vor Eintreten eines Pflegefalls für erhöhte Pflegeleistung sorgen möchte, der kann mit der Pflege­zusatz­versicherung der Allianz finanzielle Versorgungs­lücken schließen. 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Höchstaufnahmealter: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.

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Gut informiert
Einen klassischen Pflege­geld­rechner gibt es nicht. Die Höhe des monat­lichen Pflege­geldes ist fest­gelegt und wird nicht individuell berechnet. Sie ist abhängig vom Pflege­grad und kann in einer Pflege­geld-Tabelle nach­gelesen werden. Eine Pflege­geld-Erhöhung erfolgt nur bei einer Höher­stufung des Pflege­grads. Darüber hinaus sieht das Pflege­gesetz vor, dass das Pflege­geld alle drei Jahre über­prüft und gegebenen­falls erhöht wird. Das Pflege­geld ab Pflege­grad 2 für privat Versicherte ist genauso hoch wie für gesetzlich Versicherte. In folgender Pflege­geld-Tabelle sehen Sie, welches Pflege­geld 2024 in dem jeweiligen Pflegegrad bezahlt wird:

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Wie viel Geld erhalte ich bei welchem Pflegegrad*?
Bei Pflegegrad 1 0 € Pflegegeld/Monat
Bei Pflegegrad 2 332 € Pflegegeld/Monat
Bei Pflegegrad 3 572 € Pflegegeld/Monat
Bei Pflegegrad 4 764 € Pflegegeld/Monat
Bei Pflegegrad 5 946 € Pflegegeld/Monat
*Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.
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Antrag stellen
Um die Leistung oder das Pflege­geld zu er­halten, müssen Sie einen An­trag auf Leistung­en aus der Pflege­pflicht­ver­sicher­ung stellen. Dabei wird Ihr Pflege­grad fest­ge­stellt. Unter­stütz­ung finden Sie auch in unserer Checkliste für den Pflege­fall. Der Pro­zess im Über­blick.
01

Das Pflegegeld bean­tragen Sie selbst bei der Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, darf dies eine andere Person für Sie über­nehmen. Der Antrag kann z. B. auch per E-Mail, Fax, per Telefon oder Kurz­brief formlos erfolgen. Wenn Sie bei der Allianz privat pflegeversichert sind, dann reichen Sie den Pflegeantrag direkt online ein.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag, sobald Sie davon aus­gehen, dass eine Pflege­bedürftig­keit vorliegt.

02
Die Pflegekasse bzw. Pflege­versicherung schickt Ihnen ein Formular zu, das Sie aus­füllen und zurücksenden.
03

Die Pflege­versicherung bzw. Pflege­kasse prüft den Antrag. Um die Pflege­bedürftig­keit festzu­stellen, beauf­tragt die gesetz­liche Pflege­kasse den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unab­hängige Gut­achter. Bei privaten Versicherungen über­nimmt das MEDICPROOF.

Sie erhalten Pflege­geld ab Pflege­grad 2: Die Aus­zahlung der Leistungs­beträge erfolgt ab dem Ersten des Monats der Antrag­stellung, sofern zu diesem Zeit­punkt die Leistungs­voraus­setzungen bereits vorlagen.

Ihre Pflegegrad-Einstufung
Wenn Ihr Pflege­grad steigt, erhalten Sie auch ein höheres Pflege­geld. Dafür müssen Sie aller­dings bei Ihrer Pflege­kasse oder Ihrem privaten Versicherungs­unter­nehmen erneut einen Antrag stellen, um Pflege­geld ab Pflege­grad 2 oder höher zu erhalten.
Ihre Pflege­kasse wird den Antrag ablehnen, wenn Sie die Voraus­setzungen für das Pflege­geld nicht erfüllen. Sollten Sie beispiels­weise in keinen oder nur in den Pflege­grad 1 einge­stuft werden, haben Sie kein Anrecht auf ein Pflege­geld. Auch wenn Sie sich für eine stationäre Pflege ent­scheiden oder aus­schließ­lich professionelle Pflege­dienste beschäftigen, ist ein Pflege­geld für Sie nicht möglich.
Falls Sie gegen die Entscheidung des Medizinischen Dienstes Wider­spruch bei der Pflege­kasse einlegen wollen, haben Sie dafür ab Erhalt des Bescheides einen Monat Zeit.
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Finanzen
Auch pflege­bedürftige Menschen können arbeiten, das ist per Gesetz sogar explizit erlaubt. Denn mit der Erwerbs­arbeit und den damit verbundenen Routinen erhalten Sie sich einen wesent­lichen Teil Ihres Alltags.

Wenn Sie das Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung erhalten, ist es eine Sozialleistung. Diese müssen Sie als Empfänger:in nicht versteuern. Geben Sie das Pflegegeld Angehörigen, müssen auch diese keine Steuern darauf zahlen. Somit ist das Pflegegeld für Sie als Pflegebedürftige:r und für Ihre Angehörigen steuerlich nicht relevant

Anders sieht es aus, wenn Sie von einer Person gepflegt werden, die in keinem Angehörigenverhältnis zu Ihnen steht. Dann zählt das weitergeleitete Pflegegeld als Einkommen des Pflegenden. Ob eine Einkommenssteuerpflicht für das Pflegegeld besteht, muss vom jeweiligen Finanzamt geprüft werden.

Nein, auch wenn Sie Ihrem bzw. Ihrer pflegenden Ange­hörigen oder Lebens­partner:in Ihr Pflege­geld als Honorierung seiner Arbeit über­lassen, gilt das nicht als Ein­kommen. Das bedeutet, dass er oder sie es also nicht versteuern muss. Der Betrag kann aber in Ausnahme­fällen als "fiktives Eigen­einkommen" ange­sehen werden, wenn Ihr:e Ange­hörige:r Unter­halt zahlen muss. Somit kann es in die Berechnung des Unter­halts einfließen.

Wichtig für pflegende Ange­hörige: Damit der soge­nannte Pflege­pausch­betrag gewährt wird, darf der oder die Pflege­bedürftige seine bzw. ihre pflegenden Ange­hörigen nicht bezahlen, auch nicht mit Mitteln aus dem Pflegegeld.

Soweit der weiter­geleitete Betrag die Pflege­geld-Höhe nicht über­steigt, stellt er auch bei frei­willig in der gesetz­lichen Kranken­versicherung versicherten Pflege­personen keine Beitrags­bemessungs­grund­lage dar. Da es keinen Pflege­geld Verwendungs­nach­weis gibt, müssen Sie nicht nach­weisen, wofür Sie es einge­setzt haben.

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Pflegegeld und Pflege­sach­leistungen
Kombinations­leistungen sind dann sinnvoll, wenn es Ange­hörigen, Bezugspersonen oder Bekannten nicht möglich ist, Sie jeden Tag zu pflegen. Wenn sie beispiels­weise berufs­tätig sind oder sich um eigene Kinder kümmern müssen, über­nimmt in dieser Zeit ein Pflege­dienst Ihre Betreuung. Aller­dings wird der Aufwand dafür von der Höhe des ausge­zahlten Pflege­geldes anteilig abgezogen.

Nehmen Sie eine Kombinations­leistung in Anspruch, bekommen Sie sowohl Pflege­geld als auch die Dienst­leistungen eines Pflege­dienstes (Pflege­sach­leistung). Die Höhe des Pflege­geldes vermindert sich dabei prozentual anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.

Das heißt: Wer zum Beispiel 80 Prozent des Maximal­budgets der Pflege­sach­leistungen nutzt, erhält noch anteiliges Pflege­geld in Höhe von 20 Prozent des ihm bzw. ihr zustehenden Betrages. Oft ist der Höchst­betrag durch den Einsatz eines Pflege­dienstes bereits ausge­schöpft. Dann kann kein volles bzw. anteiliges Pflege­geld mehr gezahlt werden kann.

Sowohl gesetzlich Versicherte als auch privat Versicherte können die Kombinations­leistung in Anspruch nehmen, die Leistungen und die Höhe des Pflege­geldes sind bei beiden Systemen gleich. Einen Unter­schied gibt es bei der Abrechnung:

  • Gesetzlich Versicherte beantragen die Kombinations­leistung bei der Pflege­kasse. Die Pflege­sach­leistungen (Kosten für den Pflege­dienst) rechnet der Dienst­leister direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Privat Versicherte erhalten eine Rechnung des Pflege­dienstes. Diese rechnen sie mit dem privaten Versicherungs­unter­nehmen ab und erhalten eine Kostenerstattung.
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Zu beachten
In bestimmten Fällen bekommen Sie weniger Pflege­geld. Bei Verhinderungs­pflege, Kurz­zeit­pflege, Inanspruch­nahme eines professionellen Pflege­dienstes oder bei Verstoß gegen Auflagen (z.B. Beratung) kann die Leistung gekürzt werden.
Einstufung in Pflegegrade

Mit dem Pflege­stärkungs­gesetz (PSG) I und II von 2017 hat der Gesetz­geber Pflege­bedürftig­keit neu definiert und fünf Pflege­grade einge­führt. Ihre Pflege­bedürftig­keit bewertet der Gut­achter oder die Gutachterin seitdem anhand des Grads Ihrer Selbst­ständig­keit in verschie­denen Bereichen, die zum Beispiel von Krank­heiten wie Demenz einge­schränkt wird. Mit einem Pflege­tage­buch entlasten Sie den bzw die Gut­achter:in. Als pflege­bedürftig gilt, wer:

  • von körperlichen, kognitiven oder psychischen Beein­trächtigungen oder gesund­heitlich bedingten Belastungen einge­schränkt wird und
  • Hilfe bei alltäglichen Aufgaben benötigt (Grundpflege).
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Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.

So werden die fünf Pflegegrade berechnet


Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Rechtzeitig vorsorgen

Die Pflegezusatz­versicherung ist sinnvoll, da sie pflege­bedürftigen Menschen ermöglichen soll, ein weitest­gehend selbst­bestimmtes Leben zu führen. Seit 1995 ist sie eine Pflicht­versicherung für privat und gesetzlich Versicherte und neben Kranken­versicherung, Unfall­versicherung, Renten­versicherung und Arbeits­losen­versicherung ein eigen­ständiger Zweig der Sozial­versicherung. Denn die Menschen in Deutschland werden durch­schnitt­lich immer älter, doch ab dem 80. Lebens­jahr steigt die Pflegewahr­schein­lich­keit auf etwa 42 Prozent.

Allerdings deckt die Pflege­pflicht­versicherung oft nicht alle Kosten für die Pflege einer Person ab. Wie hoch die Summe genau ist, lesen Sie in der Pflege­grad Tabelle. Eine private Pflege­zusatz­versicherung kann die Versorgungs­lücke schließen. So werden Familien­ange­hörige oder Sie selbst finanziell weniger belastet.

Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Beitragsbeispiele
Eine Pflegezusatz­versicherung schützt Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflegefall. Die Allianz Pflegezusatz­versicherung kann bis zum vollendeten 70. Lebens­jahr ab­geschlossen werden. Ein Online-Abschluss ist nur bis zum vollendeten 60. Lebens­jahr möglich.
Nicht nur ein Versprechen, sondern bestätigt
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Häufige Fragen

Wann wird Ihnen das Pflegegeld ausgezahlt?

Wenn Sie nach Prüfung einen Anspruch auf Pflege­geld haben, gilt: Leistungs­beginn ist der Erste des Monats der Antrag­stellung, wenn zu diesem Zeit­punkt die Voraus­setzungen für die Leistung (Pflege­geld) vorlagen. Für die Monats­berechnung wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt.

Ist ein Verwendungsnachweis für das Pflegegeld erforderlich?

Nein, wofür Sie das Geld ver­wenden, können Sie selbst entscheiden. Es ist kein Verwendungs­nach­weis für das Pflege­geld erforder­lich. Das gilt auch beim Pflege­geld für Kinder.

Was passiert mit Ihrem Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Reha oder häuslicher Krankenpflege?

Sie erhalten bis zu vier Wochen das volle Pflege­geld als Weiter­zahlung, wenn Sie sich in einer (Reha­bilitations-)Klinik auf­halten oder durch eine häusliche Kranken­pflege ein Kranken­haus­aufent­halt vermieden oder verkürzt werden kann. Bei Aufent­halt in der Klinik: Ab dem 29. Tag gibt es kein Pflege­geld bei Kranken­haus­aufent­halt. Die Aus­zahlung des Pflege­geldes ist solange ausge­setzt, bis Ihre Ange­hörigen die Pflege wieder übernehmen.

Wann endet die Pflegegeldzahlung?

  • Im Todesfall bezahlt die Pflege­versicherung das Pflege­geld für den gesamten Monat. Eine Rück­forderung des Pflege­geldes erfolgt in diesem Falle nicht.
  • Sie erhalten kein Pflege­geld mehr, wenn ein professioneller Dienst Ihre Pflege voll­ständig über­nimmt oder wenn Sie dauer­haft in eine stationäre Einrichtung ziehen.

Gab es eine Pflegegeld Erhöhung 2023?

Nein, es gab keine Pflegegeld-Erhöhung 2023. Allerdings wurden Akut­hilfen für pflegende Ange­hörige, die im Zuge der Corona-Pandemie einge­führt wurden, bis Ende des Jahres verlängert. Das Pflege­geld 2023 ist genauso hoch wie das Jahr zuvor.

Wer hilft mir bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Hilfe für privat Pflege­pflicht­versicherte:
Wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind, dann wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung. Das ist die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer, die Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite steht. 

Hilfe für Pflegezusatzversicherte der Allianz:
Die Allianz Pflege Assistance steht Ihnen zur Seite, wenn Sie bei der Allianz eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben. Sie und Ihre nahen Familien­ange­hörigen werden von Fachkräften beraten.

Hilfe für gesetzlich Pflegeversicherte in der Pflegekasse:
Als gesetzlich krankenversicherter (GKV) sind Sie automatisch in der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse versichert. Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse zur weiteren Beratung.

  • Tipp: Alle Infos zu den Pflege­leistungen auf einen Blick im Pflege-FAQ auf der Allianz Gesundheits­welt.

 

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