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Pflege­reform: Das ändert sich für Sie

Entlastungen, Zuschüsse & Lücken
Pflegereform: Eine Pflegerin betreut lächelnd einen Mann im Rollstuhl, sie legt dabei den Arm auf seine Schulter.
  • Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Enbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Pflege zu Hause erleichtern und formale Abläufe vereinfachen.
  • Zu den Neuerungen zählt beispielsweise eine Reduzierung der Pflicht für Beratungseinsätze bei den Pflegegraden 4 und 5 auf nur noch zweimal pro Jahr statt zuvor viermal jährlich. Ebenfalls neu: Strafzahlungen für die Pflegekasse, wenn der medizinische Dienst (MD) Begutachtungsfristen nicht einhält.
  • Die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind zwar durch die Pflegereform zum 01.01.2025 gestiegen, aber weitere Erhöhungen sind zunächst nicht vorgesehen. Das kann im Zuge steigender Kosten zu höheren Eigenanteilen für pflegebedürftige Personen führen.
  • Trotz der Leistungen aus der sozialen Pflege­ver­sicherung bleibt für viele eine Versorgungs­lücke. Im Pflege­fall sichert Sie hier eine private Pflege­zusatz­versicherung best­möglich ab – und verringert Ihren Eigen­anteil auch bei steigenden Pflege­kosten.
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 16,80 Euro pro Monat.
Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG Beitrag von 16,80 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

Durch die Pflege­reform haben sich die Leistungszuschläge für Personen in Pflegeheimen erhöht. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen wurden zum 01.01.2025 um jeweils 4,5 Prozent angehoben. Diese Erhöhung gilt auch für das Jahr 2026.

Im Rahmen der Pflege­reform 2022 zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­station­ären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag. Dieser Leistungs­zuschlag ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil bei voll­stationärer Pflege in den Pflege­graden 2 bis 5. Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/25) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes.

Durch die Pflegereform wurden zum 01.01.2024 die Leistungs­zuschläge für Pflege­bedürftige erhöht. Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die in einer vollstationären Pflege­einrichtung leben und im Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft sind. Die Höhe des Zuschusses ist davon abhängig, wie lange die zu pflegende Person stationär betreut wird. Ziel ist es, langjährige Bewohner:innen eines Pflegeheims stärker zu entlasten.

Die Leistungszuschläge bleiben für 2026 unverändert:

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Verweildauer im Pflegeheim

Leistungszuschläge seit 2024

0 – 12 Monate

15 %

13 – 24 Monate

30 %

25 – 36 Monate

50 %

Mehr als 36 Monate

75 %

Gesetzlich versicherte Personen in der sozialen Pflege­versicherung, die ambulant gepflegt werden, haben einen Anspruch auf Pflege­sach­leistungen. Von einer Pflege­sachleistung spricht man, wenn die pflege­bedürftige Person durch professionelle Pflege­kräfte zu Hause oder in häuslicher Umgebung betreut wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Leistungs­erbringer (z. B. dem Pflegedienst) ab. Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad.

Die Höhe der Pflege­sach­leistungen je Pflegegrad im Überblick:

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Pflegegrade

Pflegesachleistungen 2026

Pflegegrad 1

0 €

Pflegegrad 2

796 €

Pflegegrad 3

1.497 €

Pflegegrad 4

1.859 €

Pflegegrad 5

2.299 €

Wer pflege­bedürftig wird und Unterstützung benötigt, soll laut Gesetz­geber selbst darüber entscheiden können, von wem und wie er oder sie gepflegt werden möchte. Daher unterstützt die soziale Pflege­versicherung auch dann, wenn Betroffene sich dafür entscheiden, von Ehrenamtlichen gepflegt zu werden. In diesem Fall wird das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen und steht ihr zur freien Verfügung. Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad: 

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Pflegegrade

Pflegegeld 2026

Pflegegrad 1

0 €

Pflegegrad 2

347 €

Pflegegrad 3

599 €

Pflegegrad 4

800 €

Pflegegrad 5

990 €

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Durch die Pflege­reform sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung gestiegen.

Seit 2025 entscheidet auch die Anzahl der Kinder über den jeweiligen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Neuregelung sieht folgendes vor:

  • Für Personen mit einem Kind stieg der Beitragssatz von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent.
  • Für Kinderlose stieg der Beitragssatz von 4 Prozent auf 4,2 Prozent. Der neue Beitragszuschlag für Kinderlose bleibt damit bei 0,6 Prozent.
  • Allgemein gilt: Je höher die Kinderanzahl, desto mehr Abschläge gibt es beim Pflegebeitrag. Für Haushalte mit mehr als einem Kind reduziert sich der Beitragssatz. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind erfolgt eine weitere Reduktion um jeweils 0,25 Prozentpunkte pro Kind. Das gilt nur für Kinder, die unter 25 Jahre alt sind.
  • Abschläge für mehrere Kinder gibt es jedoch nur während der Erziehungsphase, bis zum 25. Lebensjahr. Danach zahlen Versicherte den normalen Beitragssatz für ein Kind von 3,6 Prozent, auch wenn Sie mehrere Kinder haben.
  • Unabhängig von der Kinderzahl beträgt der neue Arbeitgeberanteil für Angestellte 1,8 Prozent (Ausnahme: Sachsen).

In der folgenden Tabelle finden Sie einen Überblick zu den neuen Pflegebeitragssätzen, die in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) seit dem 01.01.2025 gelten:

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Anzahl Kinder

Alter Beitragssatz SPV vor 2025

Neuer Beitragssatz SPV ab 2025

Arbeitnehmeranteil ab 2025*

Mitglieder ohne Kinder

4,00 %

4,20 %

2,40 %

Mitglieder mit 1 Kind

3,40 %

3,60 % (lebenslang)

1,80 %

Mitglieder mit 2 Kindern

3,15 %

3,35 %

1,55 %

Mitglieder mit 3 Kindern

2,90 %

3,10 %

1,30 %

Mitglieder mit 4 Kindern

2,65 %

2,85 %

1,05 %

Mitglieder mit 5 Kindern

2,40 %

2,60 %

0,80 %


* Ausnahme: Sachsen 1,3%

  • Für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ebenfalls von 4 Prozent auf 4,2 Prozent. Auch sie zahlen den Kinderlosenzuschlag.
  • Der Kinderlosenzuschlag entfällt nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.
  • Für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern steigt der Beitragssatz von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent.
  • Abschläge gestaffelt nach Kinderzahl gelten wie in der oben aufgeführten Tabelle, sofern die Kinder unter 25 Jahre sind.

Durch die Pflegereform stieg zum 01.01.2025 der Höchst­beitrag für die soziale Pflegepflicht­versicherung (SPV). Insgesamt erhöhte sich damit auch der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV). Der Beitrag zur SPV und GKV erhöht sich auch im Jahr 2026 aufgrund der neuen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und des neuen Zusatzbeitrags.

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Beitrag

Höchstbeitrag GKV und SPV 2026

GKV-Beitrag 14,6%*

848,62 €

Zusatzbeitrag 2,9%*

168,56 €

SPV (kinderlos)**

244,13 €

Summe

1.261,31 €

*maximal bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) i.H.v. derzeit 5.812,50 €
** maximaler SPV-Beitrag ohne Kind vor 2025: 4,00 % der BBG; ab 2025: maximal 4,20 % der BBG

Die Beiträge zur GKV und SPV werden sich voraussichtlich auch in Zukunft noch weiter erhöhen. Um die Kosten zu decken, wird sowohl der Zusatzbeitrag als auch die Beitragsbemessungsgrenze weiter erhöht werden müssen. Diese Maßnahmen führen zu steigenden Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
 
  • Gesamtbeitrag als 40-jährige Person ohne Kinder mit Standard-Versicherungsschutz: 1.261,31 Euro / Monat
  • Davon Arbeitgeber­zuschuss bei Angestellten: 613,22 Euro / Monat
  • Ihr Eigen­anteil als Angestellter oder Angestellte:  648,09 Euro / Monat

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 

Alle Werte mit Stand 2026. Alle Beiträge sind Monatsbeiträge. Steuerliche Auswirkungen sind nicht berücksichtigt.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss setzt sich zusammen aus 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegeversicherung Der Eigenanteil berechnet sich aus dem Gesamtbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses.

Trotz vieler Neuerungen durch die Pflegereform bleiben Versorgungs­lücken in der Pflege bestehen. Die Kosten für ambulante und stationäre Pflege steigen stetig und werden auch durch die neue Pflegereform in Zukunft nicht gedeckt werden. Eine private Pflege­zusatz­versicherung sorgt dafür, dass Sie umfassend abge­sichert sind: Ihr Eigen­anteil an den Pflege­kosten reduziert sich oder entfällt sogar ganz.

Zwar werden im Zuge der Pflege­reform zukünftig beispielsweise die Zuschüsse für Pflege­sach­leistungen (professionelle Pflege­dienste) erhöht, gleich­zeitig wird Unter­stützung im Pflegefall aber immer teurer. Durch Tarifbindung und Lohnentwicklung sind die Kosten bereits in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Aufgrund der Inflation und einer wachsenden Anzahl an Pflegebedürftigen in den kommenden Jahren werden die Pflegekosten, aber auch die Hotel- und Investitionskosten und damit die Eigenanteile aller Voraussicht nach weiter steigen.

Laut dem Institut der deutschen Wirt­schaft in Köln könnten bis zum Jahr 2035 rund 307.000 Pflege­kräfte in der stationären Versorgung fehlen. Die Versorgungs­lücke im gesamten Pflege­bereich könnte sich auf insgesamt fast 500.000 fehlende Fach­kräfte vergrößern.

Quelle:  Institut der deutschen Wirtschaft

Damit Sie im Fall der Fälle finanziell besser abge­sichert sind, lohnt sich eine private Pflege­zusatz­versicherung:

  • Trotz Pflege­reform sind die tatsächlich anfallenden Kosten im Pflege­fall in vielen Fällen höher als die gesetzlichen Leistungen. Um den Differenz­betrag nicht aus eigenen Mitteln stemmen zu müssen, ist eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll.
  • Die Pflegereform bezieht sich auf die gesetzlichen Leistungen. Durch eine private Pflege­zusatz­versicherung können Sie nach Ihrem persönlichen Bedarf und indi­vidueller bestimmen, welche Pflege Sie wann und wie in An­spruch nehmen.
  • Stichwort Pflege­not­stand und wachsende Pflege­heim­kosten: Mit einer privaten Vorsorge erhalten Sie garantiert die vertraglich ver­ein­barten Leistungen.
  • Hinweise zum Abschluss: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.
  • Der Vertragsabschluss ist nur möglich, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.

Berechnen Sie Ihren Beitrag in wenigen Schritten. Digital, sicher und transparent. Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da! Ist Ihnen der empfohlene Tages­satz zu hoch, können Sie diesen im Rechner anpassen. Auch ein niedrigerer Tagessatz entlastet im Pflegefall spürbar und reduziert Ihren Beitrag.

Pflege­bedürftige oder ihre Ange­hörigen müssen keine neuen Anträge auf die gestiegenen Leistungen stellen. Die Erhöhung erfolgt auto­matisch je nach vor­liegendem Pflege­grad (und Aufenthalts­dauer in der Pflege­einrichtung). Damit schafft die Pflege­reform Zugang zu den angepassten Leistungen, ohne dass Pflege­bedürftige oder Ange­hörige einen aktiven Antrag stellen müssen.

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Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflege­zusatz­versicherung
Was möchten Sie noch wissen?

Ist die private Vorsorge in Form von Pflegezusatzversicherungen trotz Pflegereform notwendig?

Ja, eine zusätzliche Vorsorge für den Pflegefall ist sehr zu empfehlen. Denn die Anzahl der pflegebedürftigen Personen in Deutschland ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Und auch in Zukunft wird diese Zahl noch weiter steigen. Die bestehende Finanzierungslücke zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den staatlichen Leistungen wird sich dadurch weiter vergrößern. Ohne private Absicherung muss diese Differenz im Pflegefall von Ihnen oder Ihren Angehörigen finanziell ausgeglichen werden. Lesen Sie im Rat­geber, unter welchen Umständen Elternunterhalt bezahlt werden muss.

Je nach Bedarf empfiehlt sich daher eine private Pflegezusatzversicherung, der Abschluss einer Pflegerente (z. B. gegen Einmalzahlung) oder die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung (Pflege Bahr).

Werde ich als Pflegeheim-Bewohner:in durch die Pflegereform entlastet?

Ja. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz haben Sie als Heimbewohner:in seit dem 01.01.2024 Anspruch auf höhere Leistungszuschläge. Diese bemessen sich danach, wie lange Sie schon in einem Pflegeheim betreut werden. Allerdings werden voraussichtlich auch die Kosten für die Versorgung in Pflegeheimen in den nächsten Jahren stark ansteigen. Der Eigenanteil, um diese Kosten komplett zu decken, wird weiterhin hoch sein.

Wichtig: Der Zuschuss bezieht sich nur auf fällige Pflege- und Ausbildungs­kosten. Unter­bringung und Verpflegung im Pflege­heim sowie Investitions­kosten zahlen Sie als Bewohner:in weiter­hin selbst. Details finden Sie im Ratgeber Pflegeheim Kosten.

Was heißt das für die Zukunft? Da auch die Personal­kosten für Pflege­kräfte (siehe z. B. Ratgeber zu polnischen Pflegekräften) steigen, ist noch nicht abseh­bar, inwiefern der Leistungs­zuschlag lang­fristig für Entlastung sorgt. Das Durch­schnitts­niveau des zu zahlenden Eigen­anteils wird in einigen Jahren möglicher­weise wieder der Stand vor der Pflege­reform erreichen. (Kritiker der Pflege­reform sprechen davon, dass die rasant steigenden Pflege­kosten unter Umständen sogar zu einer Mehr­belastung der Pflege­bedürftigen führen könnten.) Umso sinnvoller ist eine private Pflege­vorsorge, die Ihre Versorgungslücken schließt.

Gibt es im Zuge der Pflegereform mehr Pflegegeld?

Durch die Reform hat sich das Pflege­geld zum 01.01.2025 erhöht. Zum 01.01.2026 wird das Pflege­geld in der Höhe, trotz gesteigener Kosten in der häuslichen Pflege, nicht angepasst. Eine Pflege­zusatz­versicherung ist empfehlenswert, um Versorgungs­lücken durch die steigenden Pflege­kosten ausgleichen zu können.

Wie können berücksichtigungsfähige Kinder zur Ermittlung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nachgewiesen werden?

Durch die Pflege­reform ist der Beitrags­satz für die soziale Pflege­pflicht­versicherung (SPV) von der Anzahl der berück­sichtigungs­fähigen Kinder abhängig. Berück­sichtigungs­fähig sind Kinder unter 25 Jahre; diese müssen der beitrags­abführenden Stelle, wie zum Beispiel dem Arbeit­geber oder der gesetzlichen Renten­versicherung nachgewiesen werden. Dies gilt nur, wenn die Angaben den Stellen noch nicht bekannt sind.

Hat die Pflegereform Auswirkungen auf Personen, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) abgesichert sind?

Versicherte in der PKV sind im Bereich der Pflegeabsicherung über die private Pflegepflichtversicherung (PPV) abgesichert. Versicherte in der PPV, die seit mindestens fünf Jahren privat kranken- oder pflegeversichert sind, zahlen maximal den Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Für diese Personen ändert sich deshalb der Höchstbeitrag für die PPV (Kappungsgrenze), dieser wird an den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung angepasst.

Wer hilft mir bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Hilfe für privat Pflege­pflicht­versicherte:
Wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind, dann wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung. Das ist die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer, die Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite steht.

Hilfe für Pflegezusatzversicherte der Allianz:
Die Allianz Pflege Assistance steht Ihnen zur Seite, wenn Sie bei der Allianz eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben. Sie und Ihre nahen Familien­ange­hörigen werden von Experten und Expertinnen beraten.

Hilfe für gesetzlich Pflegeversicherte in der Pflegekasse:
Als gesetzlich Krankenversicherter (GKV) sind Sie automatisch in der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse versichert. Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse zur weiteren Beratung.

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