Infos im Überblick
  • Seit 1. Januar gilt die Pflege­reform 2022. Beschlossen im Juni des Vor­jahres sieht sie finanzielle Entlastungen für Pflege­bedürftige und ihre Angehörigen sowie höhere Versorgungs­leistungen vor. Im Detail gibt es z.B. diese Änderungen:
  • Pflege­heim­bewohner erhalten einen zeitlich gestaffelten Zuschuss von mindestens fünf Prozent zum Eigen­anteil ihrer Pflege­kosten. Leistungs­beträge für Pflege­sach­leistungen wurden um fünf Prozent erhöht. Leistungs­beträge für Kurz­zeit­pflege um 10 Prozent.
  • Als Pflegebedürftiger werden Sie verstärkt darauf hin­gewiesen, dass Ihr Beratungs­an­spruch während des gesamten Pflege­prozesses gilt.
  • Außerdem: Seit dem 01.09.2022 können Pflege­einrichtungen nur noch mit der Pflege­versicherung (Pflege­kasse) abrechnen, wenn sie ihr Pflege­personal nach Tarif bezahlen.
  • Gut zu wissen: Trotz Pflege­reform verbleibt für viele eine Versorgungslücke. Im Pflege­fall sichert Sie hier eine private Pflege­zusatz­versicherung best­möglich ab – und verringert Ihren Eigen­anteil auch bei steigenden Pflegekosten.
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Überblick
Die sogenannte Pflege­reform ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Hier erfahren Sie, wer davon profitiert und welche Entlastungen für Pflege­bedürftige und Ange­hörige beschlossen und umgesetzt sind.

Am 2. Juni 2021 hat der Deutsche Bundes­tag eine Pflege­reform beschlossen. Sie zielt darauf ab, Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen finanziell zu entlasten. Beispiels­weise sind die Beträge für Pflegesachleistungen gestiegen.

Änderungen gibt es durch die Reform auch für Alten­pfleger/Pflege­kräfte in Pflege­einrichtungen. Seit 01.09.2022 erhalten Einrichtungen Leistungen der Pflege­kassen nur noch bzw. können mit diesen abrechnen, wenn sie ihre Pflege­kräfte nach Tarif bezahlen. Außer­dem: Pflege­dienste können eigen­ständigere Entscheidungen bei der ambulanten Pflege treffen.

Diese Neu­regelungen sieht das sogenannte Gesund­heits­versorgungs­weiter­entwicklungs­gesetz (GVWG) vor:

  • Heimbewohner (in Pflege­heimen und Pflege­einrichtungen) erhalten je nach Pflege­grad und Aufent­halts­dauer im Heim Zuschüsse zu den Pflegekosten.
  • Der Betrag für Kurzzeitpflege wird erhöht.
  • Leistungs­beträge für Pflege­sach­leistungen (für ambulante professionelle Pflege­dienste) werden erhöht.
  • Pflegebedürftige können Über­gangs­pflege im Kranken­haus in Anspruch nehmen, auch ohne Pflegegrad.
  • Auf Beratungs­möglich­keiten soll laufend hinge­wiesen werden, z.B. immer dann, wenn eine neue Leistung beantragt wird.
  • Beträge für Pflegesachleistungen können leichter (ohne Antrag) für Entlastungs­leistungen verwendet werden.
  • Pflegekräfte dürfen eigen­ständig Pflegehilfsmittel empfehlen. Die ärztliche Verordnung entfällt somit.
  • Bestimmte Ansprüche gelten nun über den Tod des Pflegebedürftigen hinaus.

Dies gilt als Empfehlung (nach § 36, §§ 37 und 37c des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, SBG V). Die Notwendigkeit der Versorgung wird vermutet und insofern ist eine ärztliche Verordnung nicht notwendig. Im Ergebnis kann dies als Verordnung gesehen werden, die jedoch dem Prüfungsvorbehalt der Pflegekasse unterliegt.

Die Pflegereform ist seit 1. Januar 2022 in Kraft und wurde schritt­weise umgesetzt.
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Zuschüsse & Entlastungen
Mehr Geld für Pflege und steigende Leistungen: Lesen Sie hier, welche Neuerungen die Pflegereform vorsieht und wie Sie bei Pflege zu Hause profitieren könnten:
Im Fokus der Pflege­reform stehen insbesondere die Pflege­bedürftigen (mit Pflegebedürftigkeit ab Pflege­grad 2). Bei steigenden Ausgaben für Pflege­dienste oder Heim­unter­bringung greift die Pflege­versicherung ihnen mit Zuschüssen und höheren Leistungen unter die Arme. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier:

Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2), die in einem Pflegeheim leben, bekommen einen Zuschuss zu den Pflege­kosten. Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich nach dem Eigen­anteil des Heim­bewohners. Und nach der Dauer der Unter­bringung in der voll­stationären Unterkunft:

  • Bis 12 Monate: 5 Prozent des Eigen­anteils an den Pflegekosten
  • Ab 12 Monaten: 25 Prozent des Eigen­anteils an den Pflegekosten
  • Ab 24 Monaten: 45 Prozent des Eigen­anteils an den Pflegekosten
  • Ab 36 Monaten: 70 Prozent des Eigen­anteils an den Pflegekosten

Der Eigenanteil variiert je nach Bundes­land und beträgt durch­schnittlich 911 Euro.

Wichtig: Der Zuschuss bezieht sich nur auf Pflege­kosten (gegebenen­falls inklusive Ausbildungs­vergütungen). Weitere Kosten wie für Unter­kunft und Verpflegung im Heim zahlt der Pflege­bedürftige in voller Höhe selbst. Siehe auch Ratgeber Pflegeheim Kosten.

Pflegebedürftige, die ein professioneller ambulanter Pflege­dienst zu Hause versorgt (ambulante Pflege), erhalten höhere Leistungs­beträge für Pflege­sach­leistungen. Das sind Dienst­leistungen, die Mit­arbeitende des ambulanten Pflege­dienstes erbringen. Die Steigerung der monatlichen Leistungs­beträge um fünf Prozent ist unab­hängig vom Pflegegrad.

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Pflegegrad
Monatlicher
Leistungshöchstbetrag
bis 31.12.2021
Monatlicher
Leistungshöchstbetrag
seit 01.01.2022
2 689 € 724 €
3 1.298 € 1.363 €
4 1.612 € 1.693 €
5 1.995 € 2.095 €
Bei der Kurzzeitpflege steigen die Leistungs­beträge pauschal um zehn Prozent. Statt wie bisher 1.612 Euro gibt es nun einen Maximal­betrag von 1.774 Euro pro Kalender­jahr für Kurzzeitpflege.
Neu durch die Pflege­reform hinzu­gekommen ist die Möglich­keit der Übergangs­pflege im Kranken­haus. Ist ein Patient etwa nach einer Operation vorüber­gehend auf Pflege angewiesen, kann er sie direkt in der Klinik in Anspruch nehmen. Und zwar für bis zu zehn Tage je Kranken­haus­behandlung. Voraus­setzung ist, dass die Versorgung des Betroffenen nicht anders sicher­gestellt werden kann.
Die Übergangspflege ist nicht zu verwechseln mit der Behandlungspflege. Mit dieser erhalten Sie nach einem Unfall oder einer Krank­heit medizinische Pflege im Alltag. Behandlungs­pflege wird ärztlich verordnet. Die Kosten trägt Ihre gesetzliche Kranken­versicherung oder Ihre private Kranken­voll­versicherung je nach Tarif. Im Gegen­satz zur neuen Übergangs­pflege im Kranken­haus gibt es für die Behandlungs­pflege keine fest­gelegte Dauer. Die Erst­verordnung gilt in der Regel 14 Tage.
  • Nach dem Ableben des Pflege­bedürftigen können Angehörige vorfinanzierte Pflege­leistungen erstattet bekommen.
  • Auf die Möglichkeit von Pflegeberatungen soll jetzt auch bei Beantragung zahlreicher Pflege­leistungen aktiv hinge­wiesen werden. Bislang war das nur bei der Beantragung des Pflege­grads der Fall.
  • Pflege­sach­leistungen lassen sich auch ohne vorherigen Antrag in Entlastungs­leistungen umwandeln.
  • Auch Pflege­kräfte dürfen nun die Versorgung mit Hilfs­mitteln empfehlen. Die ärztliche Verordnung entfällt somit. Pflege­kassen nehmen die Not­wendig­keit des Hilfs­mittels an und prüfen die Erstattung.
Finden Sie im Pflege Glossar oder in weiteren 30 Ratgebern interessante Infos zur Pflege und Pflegeversorgung.
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Für wen Neuerungen gelten
Die Pflege­reform entlastet nicht nur Pflege­bedürftige im eigenen Zuhause und Heim­bewohner. Auch auf Pflege­kräfte in Einrichtungen kann sich die Pflege­reform auswirken:
 
Grundsätzlich wirkt sich die Pflege­reform auf die Leistungen für Versicherte in der Pflegepflichversicherung aus. Wer zusätzlich privat vorsorgt, z.B. über eine Pflegez­usatz­versicherung (oft PZT genannt), hat sich dadurch ohnehin umfassendere Pflege­leistungen gesichert.
  • Heimbewohner bekommen höhere Zuschüsse zu den Pflege­kosten des Pflege­heims. Lesen Sie hier als Heimbewohner weitere Infos zur Pflegereform.
  • Pflegebedürftige erhalten unter anderem prozentual mehr Leistungen für die Kurz­zeit­pflege und höhere Pflege­sach­leistungen (für ambulante Pflegedienste).
  • Pflegekräfte: Pflege­einrichtungen dürfen seit 01.09.2022 nur noch mit der Pflege­versicherung (Pflege­kasse) abrechnen, wenn sie Pflege- und Betreuungs­personal nach Tarif bezahlen.
  • Pflegepersonal & Pflege­bedürftige: Für eine Erleichterung des Pflege­all­tags sorgt die Regelung, dass Pflege­kräfte nun Pflege­hilfs­mittel empfehlen können. Pflege­kassen prüfen dann ohne ärztliche Verordnung eine Erstattung.
  • Angehörige haben über den Tod eines Pflege­bedürftigen hinaus bestimmte Erstattungs­ansprüche an die Pflegeversicherung.
  • Angehörige und Pflege­bedürftige bekommen besseren Zugang zur Pflege­beratung: Sie werden auf die Möglich­keit der Pflegeberatung während der gesamten Pflege­dauer aktiv hingewiesen.
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Wichtige Informationen
Trotz vieler Neuerungen bleiben Versorgungs­lücken in der Pflege bestehen. Eine private Pflege­zusatz­versicherung sorgt dafür, dass Sie best­möglich abge­sichert sind: Ihr Eigen­anteil an den Pflege­kosten bleibt gering oder entfällt sogar ganz.

Insbesondere in der häuslichen Pflege durch Angehörige sieht die Pflege­reform keine ver­besserten Leistungen oder Zuschüsse vor. Das Pflegegeld wurde nicht erhöht. Dabei ist Pflege durch Ange­hörige zu Hause die häufigste Art der Betreuung in Deutsch­land. Auch für Verhinderungspflege sind keine Erhöhungen vorgesehen.

Zwar werden im Zuge der Pflege­reform Pflege­sach­leistungen (professionelle Pflege­dienste) höher bezuschusst, gleich­zeitig wird Unter­stützung durch Pflege­kräfte aber immer teurer. Stich­wort Pflege­not­stand: Durch zunehmenden Fach­kräfte­mangel gibt es weniger Pflege­personal für immer mehr Pflege­fälle in Deutschland.

Laut dem Institut der deutschen Wirt­schaft in Köln könnten bis zum Jahr 2035 rund 307.000 Pflege­kräfte in der stationären Versorgung fehlen. Die Versorgungs­lücke im gesamten Pflege­bereich könnte sich auf insgesamt fast 500.000 fehlende Fach­kräfte vergrößern.

Damit Sie im Fall der Fälle finanziell besser abge­sichert sind, lohnt sich eine private Pflege­zusatz­versicherung:

  • Trotz Pflege­reform sind die tatsächlich anfallenden Kosten im Pflege­fall in vielen Fällen höher als die gesetz­lich vor­geschriebenen Pflege­leistungen. Um den Differenz­betrag nicht aus eigenen Mitteln stemmen zu müssen, ist eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll.
  • Die Pflegereform bezieht sich auf staat­lich definierte Leistungen der Pflege­pflicht­versicherung. Durch eine private Pflege­zusatz­versicherung können Sie nach Ihrem persönlichen Bedarf und indi­vidueller bestimmen, welche Pflege Sie wann und wie in An­spruch nehmen.
  • Stichwort Pflege­not­stand und wachsende Pflege­heim­kosten: Mit einer privaten Vorsorge erhalten Sie garantiert die vertraglich ver­ein­barten Leistungen.
  • Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Höchstaufnahmealter: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.
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Antrag: Nicht nötig
Hier gibt es gute Nachrichten für Sie:
Pflege­bedürftige oder ihre Ange­hörigen müssen keine neuen Anträge auf die gestiegenen Leistungen stellen. Die Erhöhung erfolgt auto­matisch je nach vor­liegendem Pflege­grad (und Aufenthalts­dauer in der Pflege­einrichtung). Damit schafft die Pflege­reform 2021/22 Zugang zu den angepassten Leistungen, ohne dass Pflege­bedürftige oder Ange­hörige einen aktiven Antrag stellen müssen.
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Gut zu wissen
Nein. Das Pflege­stärkungs­gesetz steht nicht direkt im Zusammen­hang mit der Pflege­reform. Jedoch hatte das zweite Pflege­stärkungs­gesetz (PSG II) starke Aus­wirkungen auf die Pflege in Deutschland.
  • Seit 2017 gelten durch das PSG II neue Regeln dafür, wie Pflege­bedürftig­keit fest­gestellt und eingestuft wird. Aus bislang drei Pflege­stufen wurden fünf Pflege­grade. Dadurch sollen mehr Betroffene im Pflege­fall Leistungen der Pflege­pflicht­versicherung erhalten.
  • Vor 2017 orientierten sich Pflegeversicherungsleistungen am Zeit­aufwand der pro "Pflege­stufe" veran­schlagt war (die Pflegezeit war dabei ein maß­geblicher Faktor für die Pflegestufe).
  • Die nun gültigen Pflege­grade geben dagegen an, wie selbst­ständig der Pflege­bedürftige im Alltag noch ist. Je höher der Pflege­grad, desto stärker ist der Betroffene in seiner Selbst­ständig­keit beein­trächtigt. Umso höher fallen die Pflege­leistungen aus.
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Häufige Fragen
  • Ist die private Vorsorge in Form von Pflegezusatzversicherungen trotz Pflegereform notwendig?

    Ja. Eigenständige Vorsorge für den Pflege­fall macht verstärkt Sinn. Denn die Pflege­bedürftig­keit in Deutschland steigt und trotz Pflege­reform bleiben Finanzierungs­lücken zwischen staat­lichen Leistungen und tatsäch­lichen Pflege­kosten bestehen. Sorgen Sie nicht privat vor, kommt diese Differenz im Pflege­fall auf Sie oder Ihre Ange­hörigen zu. Lesen Sie im Rat­geber, unter welchen Umständen Elternunterhalt bezahlt werden muss.

    Je nach Bedarf und Lebens­situation empfiehlt sich deshalb eine private Pflegezusatzversicherung, der Abschluss einer Pflege­rente (z.B. gegen Einmal­betrag) oder die staatlich geförderte Pflege Bahr Pflegezusatzversicherung.

  • Werde ich als Heimbewohner durch die Pflegereform entlastet?

    Ja, der Zuschuss für Sie als Heim­bewohner ist ein zentraler Bestand­teil der Pflege­reform. Je nach Pflege­grad erhalten Sie einen prozentualen Leistungs­zuschuss. Dieser bemisst sich an Ihren im Pflege­heim (Pflege­einrichtung) verbrachten Jahren.

    Wichtig: Der Zuschuss bezieht sich nur auf fällige Pflege- und Ausbildungs­kosten. Unter­bringung und Verpflegung im Pflege­heim sowie Investitions­kosten zahlen Sie als Bewohner weiter­hin selbst. Details finden Sie im Ratgeber Pflegeheim Kosten.

    Was heißt das für die Zukunft? Da ab 2022 auch die Personal­kosten für Pflege­kräfte (siehe z.B. Ratgeber zu polnischen Pflegekräften) steigen, ist noch nicht abseh­bar, inwiefern der Leistungs­zuschlag lang­fristig für Entlastung sorgt. Das Durch­schnitts­niveau des zu zahlenden Eigen­anteils wird in einigen Jahren möglicher­weise wieder der Stand vor der Pflege­reform erreichen. (Kritiker der Pflege­reform sprechen davon, dass die rasant steigenden Pflege­kosten unter Umständen sogar zu einer Mehr­belastung der Pflege­bedürftigen führen könnten.) Umso sinnvoller ist eine private Pflege­vorsorge, die Ihre Versorgungslücken schließt.

  • Gibt es im Zuge der Pflegereform mehr Pflegegeld?

    Nein. Durch die Pflege­reform erhalten Sie kein höheres Pflege­geld in der häuslichen Pflege durch Angehörige. Eine private Pflege­versicherung (Pflege­zusatz­versicherung) ist daher empfehlens­wert, um auch bei der Pflege zu Hause durch Ange­hörige aus­reichende Mittel zu erhalten.
  • Welchen Einfluss hat die Pflegereform auf die Altenpflege?

    Ab 01.09.2022 soll es Versorgungs­verträge nur noch mit Einrichtungen geben dürfen, die nach Tarif­verträgen oder mindestens in entsprechender Höhe bezahlen. Das bedeutet: Pflege­heime dürfen mit der Pflege­versicherung / Pflege­kasse nur dann abrechnen (und die Heim­bewohner erhalten somit Leistungen aus der Pflege­versicherung), wenn Betreuungs- und Pflege­kräfte in der Einrichtung nach Tarif bezahlt werden. Grund­sätzlich erhalten Pflegekräfte mehr Kompetenzen, indem sie Pflege­hilfs­mittel empfehlen können. Pflege­kassen prüfen dann ohne ärztliche Verordnung eine Erstattung.
  • Wie wird die Pflegereform finanziert?

    Die Pflege­reform finanziert sich nach dem Plan der Bundes­regierung über verschiedene Säulen. Maß­geblich sind ein pauschaler Zu­schuss durch den Bund und ein Beitrags­zuschuss durch Versicherte. Ab 2022 erhält die Pflege­versicherung (bzw. die Pflege­kassen als Träger) einen Bundes­zu­schuss in Höhe von einer Milliarde Euro.

    Für Kinderlose erhöhte sich der Kinder­losen­zuschlag zur sozialen Pflege­versicherung (SPV) um 0,1 Prozent­punkte. Der allgemeine Beitrags­satz zur SPV beträgt 3,05 Prozent. Kinder­lose zahlen neu einen Zuschlag von 0,35 Prozent und damit insgesamt 3,4 Prozent des Brutto­lohns (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze).

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