• Die Pflege­reform 2023 wurde beschlossen und trat größtenteils ab dem 1. Juli 2023 in Kraft. Ein Teil davon ist jedoch erst zum 1. Januar 2024 wirksam. Die stetig steigenden Kosten in der stationären und ambulanten Pflege gehören zu den Haupt­gründen für diese Pflege­reform. Das ändert sich:
  • Für Personen, die in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) und damit in der sozialen Pflege­ver­sicherung (SPV) versichert sind, steigt der Höchst­beitrag von aktuell 199,50 Euro auf 207 Euro. Mit der neuen Pflege­reform 2023 liegt der maximale Beitrag zur GKV inklusive SPV damit erstmals bei über 1.000 Euro monatlich.
  • Für Familien: Der Beitrags­satz zur sozialen Pflege­versicherung ist in Zukunft gestaffelt und abhängig von der Anzahl der berück­sichtigungs­fähigen Kinder.
  • Die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigen zum 01.01.2024. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen steigen beispielsweise um jeweils 5 Prozent.
  • Trotz Leistungen aus der sozialen Pflege­ver­sicherung bleibt für viele eine Versorgungs­lücke. Im Pflege­fall sichert Sie hier eine private Pflege­zusatz­versicherung best­möglich ab – und verringert Ihren Eigen­anteil auch bei steigenden Pflege­kosten.

 

Dies gilt für Angestellte ohne Kinder, deren monatliches Brutto­gehalt über der Beitrags­bemessungs­grenze in Höhe von derzeit 5.175 Euro monatlich liegt.

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  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Überblick
Die Pflegereform 2023, auch Pflege­unterstützungs- und Entlastungs­gesetz (PUEG) genannt, tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Hier erfahren Sie, welche Änderungen es gibt und wie Sie davon betroffen sind.

Der Deutsche Bundes­tag hat den Gesetzes­entwurf zum Pflege­unter­stützungs- und Entlastungs­gesetz, kurz PUEG, am 26.05.2023 verabschiedet. Hintergrund sind vor allem gestiegene Pflege­kosten. Das Ziel von Lauterbachs Pflege­reform 2023 ist es, das Ungleich­gewicht zwischen Kosten und Entlastung von Pflege­bedürftigen anzugleichen.

Das Gesetz plant Änderungen für die häusliche und stationäre Pflege. Um die dadurch entstehenden Mehrkosten zu finanzieren, sieht die neue Pflegereform 2023 auch vor, den Beitragssatz in der gesetzlichen Pflege­versicherung ab dem 01.07.2023 anzupassen. Zudem gibt es einen Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts vom 07.04.2022. Dieser besagt, dass Eltern mit Kindern in der Erziehungs­phase bei den Pflege­beiträgen (SPV) stärker als bisher entlastet werden müssen. Des Weiteren wurde beschlossen, die Leistungen für Pflege­bedürftige anzuheben – allerdings erst zum 01.01.2024.

Die Pflege­reform 2023 tritt ab 01.07.2023 in Kraft. Die neuen Pflege­beitrags­sätze gelten ab 01. Juli 2023. Die Leistungen werden dann schrittweise ab 01.01.2024 angepasst.
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Wer profitiert von Neuerungen
Die Pflege­reform 2023 von Lauter­bach sieht eine Erhöhung der Beiträge für die gesetzliche Pflege­versicherung vor. Dies ist notwendig, um jetzige und zukünftige Leistungen der sozialen Pflege­kasse zu gewährleisten. Hier erfahren Sie alles zu den Beitrags­anpassungen.

 

Künftig entscheidet auch die Anzahl der Kinder über den jeweiligen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Neuregelung der Beiträge zur Pflegereform sieht folgendes ab dem 01. Juli 2023 vor:

  • Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung steigt von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
  • Für Kinderlose steigt der Beitragssatz von 3,4 Prozent auf 4 Prozent. Der neue Beitragszuschlag für Kinderlose steigt damit von 0,35 auf 0,6 Prozent.
  • Für Personen mit einem Kind steigt der Beitragssatz von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
  • Allgemein gilt: Je höher die Kinderanzahl, desto mehr Abschläge gibt es beim Pflegebeitrag. Für Haushalte mit mehr als einem Kind reduziert sich der Beitragssatz. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind erfolgt eine weitere Reduktion um jeweils 0,25 Prozentpunkte pro Kind. Das gilt nur für Kinder, die unter 25 Jahre alt sind.
  • Abschläge für mehrere Kinder gibt es jedoch nur während der Erziehungsphase, bis zum 25. Lebensjahr. Danach zahlen Versicherte den normalen Beitragssatz für ein Kind von 3,4 Prozent, auch wenn Sie mehrere Kinder haben.
  • Unabhängig von der Kinderzahl beträgt der neue Arbeitgeberanteil für Angestellte 1,7 Prozent (Ausnahme: Sachsen).

In der folgenden Tabelle finden Sie einen Überblick zu den neuen Pflegebeitragssätzen, die in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) zum 01.07.2023 gelten:

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Anzahl Kinder

Alter Beitragssatz SPV

Neuer Beitragssatz SPV

Arbeitnehmeranteil*

Mitglieder ohne Kinder

3,40 %

4,00 %

2,30 %

Mitglieder mit 1 Kind

3,05 %

3,40 % (lebenslang)

1,7 %

Mitglieder mit 2 Kindern

3,05 %

3,15 %

1,45 %

Mitglieder mit 3 Kindern

3,05 %

2,90 %

1,20 %

Mitglieder mit 4 Kindern

3,05 %

2,65 %

0,95 %

Mitglieder mit 5 Kindern

3,05 %

2,40 %

0,70 %


* In Sachsen bleibt der Arbeitgeberanteil bei 1,2%
  • Fazit: Familien ab drei Kindern zahlen ab 01.07.2023 weniger als vor der Pflege­reform 2023, für Mitglieder mit weniger als drei Kindern steigen die Beiträge in der sozialen Pflege­versicherung an.
  • Für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ebenfalls von 3,4 Prozent auf 4 Prozent. Auch sie zahlen den Kinderlosenzuschlag.
  • Der Kinderlosenzuschlag entfällt für alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.
  • Für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern steigt der Beitragssatz von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
  • Abschläge gestaffelt nach Kinderzahl gelten wie in der oben aufgeführten Tabelle, sofern die Kinder unter 25 Jahre sind.
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Neuer Höchstbeitrag
Durch die Pflegereform 2023 in Deutschland bzw. das PUEG steigt zum 01.07.2023 der Höchst­beitrag für die soziale Pflegepflicht­versicherung (SPV). Insgesamt steigt damit auch der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV). Der Beitrag beläuft sich in Zukunft erstmals auf über 1.000 Euro.

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Beitrag

Höchstbeitrag GKV und SPV 2024

GKV-Beitrag 14,6%*

755,56 €

Zusatzbeitrag 1,7%*

87,98 €

SPV (kinderlos)**

207,00 €

Summe

1.050,54 €

*maximal bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) i.H.v. derzeit 5.175 €
** maximaler SPV-Beitrag ohne Kind vor dem PUEG: 3,40 % der BBG; nach dem PUEG: maximal 4,00 % der BBG
Die Beiträge zur GKV und SPV werden sich aufgrund stetiger Kostensteigerungen auch in Zukunft noch weiter erhöhen. Die Krankenkassen und das Gesundheitsministerium erwarten für die kommenden Jahre erhöhte Kosten. Voraussichtlich wird sich daher in Zukunft auch die Beitragsbemessungsgrenze und der Zusatzbeitrag weiter erhöhen. Beide Maßnahmen führen zu steigenden Beiträgen.
 
  • Unser Tipp: Sie sind selbstständig tätig oder angestellt mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (für 2024: 69.300 Euro)? Dann kann ein Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung sich gerade jetzt für Sie lohnen. Die Beträge zur Privaten Krankenversicherung sind abhängig von Ihrem Alter und Gesundheitszustand bei Antragstellung. Hier zahlen Sie unter Umständen weniger Beiträge und können bessere Leistungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge in Anspruch nehmen.
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Die passende Versicherung
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Zukünftige Leistungen
Durch die Pflege­reform 2023 werden die Beitrags­sätze in der gesetzlichen Pflege­versicherung zum 01.07.2023 angepasst. Eine Anpassung der Pflege­leistungen durch die Pflege­reform 2023 findet erstmals zum 01.01.2024 statt. Lesen Sie, welche Leistungen zukünftig angepasst werden:

Im Rahmen der Pflege­reform 2022 zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­station­ären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag. Dieser Leistungs­zuschlag ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil bei voll­stationärer Pflege in den Pflege­graden 2 bis 5. Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/23) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes.

Durch die Pflegereform unter Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach werden zum 01.01.2024 die Leistungs­zuschläge für Pflege­bedürftige erhöht. Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die in einer vollstationären Pflege­einrichtung leben und im Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft sind. Die Höhe des Zuschusses ist davon abhängig, wie lange die zu pflegende Person stationär betreut wird. Ziel ist es, langjährige Bewohner:innen eines Pflegeheims stärker zu entlasten.

Die Leistungen erhöhen sich wie folgt:

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Verweildauer im Pflegeheim

Leistungszuschläge 2023

Leistungszuschläge ab 2024

0 – 12 Monate

5 %

15 %

13 – 24 Monate

25 %

30 %

25 – 36 Monate

45 %

50 %

Mehr als 36 Monate

70 %

75 %

Gesetzlich versicherte Personen in der sozialen Pflege­versicherung, die ambulant gepflegt werden, haben einen Anspruch auf Pflege­sach­leistungen. Von einer Pflege­sachleistung spricht man, wenn die pflege­bedürftige Person durch professionelle Pflege­kräfte zu Hause oder in häuslicher Umgebung betreut wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Leistungs­erbringer (z. B. dem Pflegedienst) ab. Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad und wird zum 01.01.2024 um 5 Prozent erhöht.

Die Pflege­sach­leistungen erhöhen sich wie folgt:

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Pflegegrade

Pflegesachleistungen 2024

Pflegegrad 1

0 €

Pflegegrad 2

760 €

Pflegegrad 3

1.431 €

Pflegegrad 4

1.778 €

Pflegegrad 5

2.200 €

Wer pflege­bedürftig wird und Unterstützung benötigt, soll laut Gesetz­geber selbst darüber entscheiden können, von wem und wie er oder sie gepflegt werden möchte. Daher unterstützt die soziale Pflege­versicherung auch dann, wenn Betroffene sich dafür entscheiden, von Freunden oder Angehörigen gepflegt zu werden. In diesem Fall wird das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen und steht ihr zur freien Verfügung. Das Pflegegeld wird durch die Pflege­reform 2023 zum 01.01.2024 um 5 Prozent erhöht:

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Pflegegrade

Pflegegeld 2024

Pflegegrad 1

0 €

Pflegegrad 2

332 €

Pflegegrad 3

572 €

Pflegegrad 4

764 €

Pflegegrad 5

946 €

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden zum 01.01.2025 im teil-, vollstationären und im ambulanten Bereich um weitere 4,5 Prozent ansteigen.
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Wichtige Informationen
Trotz vieler Neuerungen durch das PUEG bleiben Versorgungs­lücken in der Pflege bestehen. Die Kosten für ambulante und stationäre Pflege steigen stetig und werden auch durch die neue Pflegereform in Zukunft nicht gedeckt werden. Eine private Pflege­zusatz­versicherung sorgt dafür, dass Sie best­möglich abge­sichert sind: Ihr Eigen­anteil an den Pflege­kosten bleibt gering oder entfällt sogar ganz.

Zwar werden im Zuge der Pflege­reform zukünftig beispielsweise die Zuschüsse für Pflege­sach­leistungen (professionelle Pflege­dienste) erhöht, gleich­zeitig wird Unter­stützung im Pflegefall aber immer teurer. Durch Tarifbindung und Lohnentwicklung sind die Kosten bereits in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Aufgrund der Inflation und einer wachsenden Anzahl an Pflegebedürftigen in den kommenden Jahren werden die Pflegekosten, aber auch die Hotel- und Investitionskosten und damit die Eigenanteile aller Voraussicht nach weiter steigen.

Laut dem Institut der deutschen Wirt­schaft in Köln könnten bis zum Jahr 2035 rund 307.000 Pflege­kräfte in der stationären Versorgung fehlen. Die Versorgungs­lücke im gesamten Pflege­bereich könnte sich auf insgesamt fast 500.000 fehlende Fach­kräfte vergrößern.

Damit Sie im Fall der Fälle finanziell besser abge­sichert sind, lohnt sich eine private Pflege­zusatz­versicherung:

  • Trotz Pflege­reform 2023 sind die tatsächlich anfallenden Kosten im Pflege­fall in vielen Fällen höher als die Leistungen der sozialen Pflegepflichtversicherung. Um den Differenz­betrag nicht aus eigenen Mitteln stemmen zu müssen, ist eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll.
  • Die Pflegereform bezieht sich auf staat­lich definierte Leistungen der Pflege­pflicht­versicherung. Durch eine private Pflege­zusatz­versicherung können Sie nach Ihrem persönlichen Bedarf und indi­vidueller bestimmen, welche Pflege Sie wann und wie in An­spruch nehmen.
  • Stichwort Pflege­not­stand und wachsende Pflege­heim­kosten: Mit einer privaten Vorsorge erhalten Sie garantiert die vertraglich ver­ein­barten Leistungen.
  • Hinweise zum Höchstaufnahmealter: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.
  • Der Vertragsabschluss ist nur möglich, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.
Beitragsbeispiele
Eine Pflege­zusatz­versicherung schützt Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflegefall. Die gesetz­lichen Leistungen reichen oftmals nicht aus und es entsteht eine Versorgungs­lücke. 
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Antrag: Nicht nötig
Hier gibt es gute Nachrichten für Sie:
Pflege­bedürftige oder ihre Ange­hörigen müssen keine neuen Anträge auf die gestiegenen Leistungen stellen. Die Erhöhung erfolgt auto­matisch je nach vor­liegendem Pflege­grad (und Aufenthalts­dauer in der Pflege­einrichtung). Damit schafft die Pflege­reform 2021/22 Zugang zu den angepassten Leistungen, ohne dass Pflege­bedürftige oder Ange­hörige einen aktiven Antrag stellen müssen.
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Gut zu wissen
Nein. Das Pflege­stärkungs­gesetz steht nicht direkt im Zusammen­hang mit der Pflege­reform 2023. Jedoch hatte das zweite Pflege­stärkungs­gesetz (PSG II) starke Aus­wirkungen auf die Pflege in Deutschland.
  • Seit 2017 gelten durch das PSG II neue Regeln dafür, wie Pflege­bedürftig­keit fest­gestellt und eingestuft wird. Aus bislang drei Pflege­stufen wurden fünf Pflege­grade. Dadurch sollen mehr Betroffene im Pflege­fall Leistungen der Pflege­pflicht­versicherung erhalten.
  • Vor 2017 orientierten sich Pflegeversicherungsleistungen am Zeit­aufwand, der pro "Pflege­stufe" veran­schlagt war (die Pflegezeit war dabei ein maß­geblicher Faktor für die Pflegestufe).
  • Die nun gültigen Pflege­grade werden danach ermittelt, wie selbst­ständig die pflege­bedürftige Person im Alltag noch ist. Je stärker die Selbst­ständig­keit beein­trächtigt, desto ist der Pflegegrad. Und umso höher fallen demnach die Pflege­leistungen aus.
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
Nicht nur ein Versprechen, sondern bestätigt
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Häufige Fragen
  • Ist die private Vorsorge in Form von Pflegezusatzversicherungen trotz Pflegereform notwendig?

    Ja, eine zusätzliche Vorsorge für den Pflegefall ist sehr zu empfehlen. Denn die Anzahl der pflegebedürftigen Personen in Deutschland ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Und auch in Zukunft wird diese Zahl noch weiter steigen. Die bestehende Finanzierungslücke zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den staatlichen Leistungen wird sich dadurch weiter vergrößern. Ohne private Absicherung muss diese Differenz im Pflegefall von Ihnen oder Ihren Angehörigen finanziell ausgeglichen werden. Lesen Sie im Rat­geber, unter welchen Umständen Elternunterhalt bezahlt werden muss.

    Je nach Bedarf empfiehlt sich daher eine private Pflegezusatzversicherung, der Abschluss einer Pflegerente (z. B. gegen Einmalzahlung) oder die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung (Pflege Bahr).

  • Werde ich als Pflegeheim-Bewohner:in durch die Pflegereform 2023 entlastet?

    Ja. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz haben Sie als Heimbewohner:in zum 01.01.2024 Anspruch auf höhere Leistungszuschläge. Diese bemessen sich danach, wie lange Sie schon in einem Pflegeheim betreut werden. Allerdings werden voraussichtlich auch die Kosten für die Versorgung in Pflegeheimen in den nächsten Jahren stark ansteigen. Der Eigenanteil, um diese Kosten komplett zu decken, wird weiterhin hoch sein.

    Wichtig: Der Zuschuss bezieht sich nur auf fällige Pflege- und Ausbildungs­kosten. Unter­bringung und Verpflegung im Pflege­heim sowie Investitions­kosten zahlen Sie als Bewohner:in weiter­hin selbst. Details finden Sie im Ratgeber Pflegeheim Kosten.

    Was heißt das für die Zukunft? Da ab 2024 auch die Personal­kosten für Pflege­kräfte (siehe z. B. Ratgeber zu polnischen Pflegekräften) steigen, ist noch nicht abseh­bar, inwiefern der Leistungs­zuschlag lang­fristig für Entlastung sorgt. Das Durch­schnitts­niveau des zu zahlenden Eigen­anteils wird in einigen Jahren möglicher­weise wieder der Stand vor der Pflege­reform erreichen. (Kritiker der Pflege­reform sprechen davon, dass die rasant steigenden Pflege­kosten unter Umständen sogar zu einer Mehr­belastung der Pflege­bedürftigen führen könnten.) Umso sinnvoller ist eine private Pflege­vorsorge, die Ihre Versorgungslücken schließt.

  • Gibt es im Zuge der Pflegereform 2023 mehr Pflegegeld?

    Ja, durch die Reform erhalten Sie ab dem 01.01.2024 abhängig vom Pflegegrad mehr Pflegegeld. Je nach Pflegegrad sind dies zwischen 15,80 Euro und 45,05 Euro mehr monatlich. Dem gegenüber stehen jedoch die steigenden Kosten, die auch in der ambulanten Versorgung bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen entstehen. Eine private Pflege­versicherung (Pflege­zusatz­versicherung) ist dennoch empfehlens­wert, um Versorgungslücken durch die weiterhin steigenden Pflegekosten ausgleichen zu können.
  • Wie können berücksichtigungsfähige Kinder zur Ermittlung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nachgewiesen werden?

    Durch die Pflege­reform 2023 ist der Beitrags­satz für die soziale Pflege­pflicht­versicherung (SPV) von der Anzahl der berück­sichtigungs­fähigen Kinder abhängig. Berück­sichtigungs­fähig sind Kinder unter 25 Jahre; diese müssen der beitrags­abführenden Stelle, wie zum Beispiel dem Arbeit­geber oder der gesetzlichen Renten­versicherung nachgewiesen werden. Dies gilt nur, wenn die Angaben den Stellen noch nicht bekannt sind.

    Zu Beginn der Pflege­reform 2023 bis einschließlich 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nach­weis­verfahren möglich. Kinder unter 25 Jahren müssen dann den Stellen nur gemeldet werden, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

  • Hat die Pflegereform Auswirkungen auf Personen, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) abgesichert sind?

    Versicherte in der PKV sind im Bereich der Pflegeabsicherung über die private Pflegepflichtversicherung (PPV) abgesichert. Versicherte in der PPV, die seit mindestens fünf Jahren privat kranken- oder pflegeversichert sind, zahlen maximal den Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Für diese Personen ändert sich deshalb der Höchstbeitrag für die PPV (Kappungsgrenze), dieser wird an den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung angepasst.
  • Wer hilft mir bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

    Hilfe für privat Pflege­pflicht­versicherte:
    Wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind, dann wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung. Das ist die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer, die Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite steht.

    Hilfe für Pflegezusatzversicherte der Allianz:
    Die Allianz Pflege Assistance steht Ihnen zur Seite, wenn Sie bei der Allianz eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben. Sie und Ihre nahen Familien­ange­hörigen werden von Experten und Expertinnen beraten.

    Hilfe für gesetzlich Pflegeversicherte in der Pflegekasse:
    Als gesetzlich Krankenversicherter (GKV) sind Sie automatisch in der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse versichert. Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse zur weiteren Beratung.

    • Tipp: Alle Infos zu den Pflege­leistungen auf einen Blick im Pflege-FAQ auf der Allianz Gesundheits­welt.
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