Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Von Kurzzeitpflege wird gesprochen, wenn Sie als pflege­bedürftige Person vorüber­gehend eine voll­stationäre Pflege benötigen, z.B. in einem Pflegeheim.
  • Die Kurzzeitpflege soll Not­fälle und Übergangs­zeiten über­brücken: Sie hilft beispiels­weise, wenn für eine begrenzte Zeit Ihre häusliche Pflege ausfällt. Auch wenn Sie aus anderen Gründen noch nicht im erforder­lichen Umfang zu Hause oder teil­stationär gepflegt werden können, erhalten Sie Kurz­zeit­pflege. Ebenso nach einem Klinik­auf­enthalt oder Unfall.
  • Es gibt zwei Arten: Kurz­zeit­pflege mit Pflege­grad (bei bestehender Pflege­bedürftig­keit) – und Kurz­zeit­pflege ohne Pflege­grad, z.B. nach Unfällen oder OPs. Je nach Art über­nehmen unter­schiedliche Träger die Kosten. Der Leistungs­umfang ist jedoch gleich.
  • In diesem Ratgeber finden Sie primär Informationen über die Kurz­zeit­pflege mit Pflege­grad: Leistungs­erbringer sind hier die soziale Pflege­versicherung (SPV) und die private Pflege­pflichtversicherung (PPV).
  • Kurzzeitpflege ist laut Sozial­gesetz­buch (SGB XI) auf maximal acht Wochen (56 Tage) und auf bis zu 1.774 Euro pro Jahr begrenzt. Sie kann mit Verhinderungs­pflege kombiniert werden, sowie gegebenen­falls mit dem Entlastungsbetrag.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

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Definition

Unter Kurzzeitpflege ist die Pflege in einer stationären Pflege­einrichtung für einen begrenzten Zeit­raum zu verstehen, wenn Sie in dieser Zeit zu Hause nicht versorgt werden können. Es gibt verschiedene Situationen, in denen Sie eine Kurz­zeit­pflege benötigen: Dazu zählt beispiels­weise die Kurz­zeit­pflege, wenn Ihre Pflege­person verhindert ist, aber auch nach einem Kranken­haus­aufenthalt oder einem Unfall, wenn eine häusliche Pflege nicht möglich wäre.

Vom Leistungs­umfang gibt es nur eine Art von Kurz­zeit­pflege: Jedoch erhalten Sie die Leistung von unter­schiedlichen Leistungsträgern.

Leistungsbezug
  • Bei Kurzzeitpflege mit bestehender Pflege­bedürftig­keit erhalten Sie Ihre Pflege­leistungen als gesetzlich Versicherter, GKV-Versicherter, aus der sozialen Pflege­versicherung (SPV). Als PKV-Versicherter beziehen Sie Ihre Leistungen für die Kurz­zeit­pflege durch Ihre private Pflege­pflichtversicherung (PPV).

    Beispiel: Sie sind PKV-versichert und haben einen anerkannten Pflegegrad 4. Sie werden über­wiegend von Ihrer Tochter in häuslicher Pflege versorgt. Urlaubs­bedingt ergibt sich eine Lücke in Ihrer Pflege­versorgung von zehn Tagen. Leider findest sich kein Ersatz für die heimische Pflege. Für diese Zeit können Sie Leistungen für die Kurz­zeit­pflege beziehen und voll­stationär in einer Pflege­einrichtung versorgt werden: Ihre private Pflege­pflicht­versicherung zahlt.

  • Bei der Kurzzeitpflege ohne bestehende Pflege­bedürftig­keit ergibt sich Ihr Leistungs­anspruch als gesetzlich Kranken­versicherter aus der GKV. Anders verhält es sich bei PKV-Versicherten. Hier besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Kurz­zeit­pflege nur im Basis­tarif, Standard­tarif oder Notlagentarif.

    Beispiel: Sie sind GKV-Versicherter und haben einen Fahr­rad­unfall, bei dem Sie sich einen Schlüssel­bein­bruch zuziehen, eine Stauchungs­fraktur und einen gebrochenen Arm. Ihre Ober­körper­funktionen sind erheblich einge­schränkt. Im Kranken­haus wurden Sie medizinisch versorgt und könnten laut Kranken­haus­bericht entlassen und zu Hause gepflegt werden. Eine (medizinische) Behandlungspflege ist nicht nötig. Aller­dings sind Sie in der Nahrungs­zubereitung, beim Essen und in der Körper­hygiene so einge­schränkt, dass Sie sich in den nächsten drei Wochen noch nicht selbst versorgen können. Hier kommt eine Kurz­zeit­pflege in Frage: Ihre gesetzliche Kranken­versicherung zahlt.

    § 39c SGB V

Gut zu wissen

Die maximale Dauer der Kurzzeitpflege beläuft sich auf bis zu acht Wochen pro Kalender­jahr, bzw. 56 Tage. Die Kosten werden entweder von den Pflege­versicherungen für pflege­bedürftige Personen oder von den Kranken­kassen getragen.

Zu beachten: Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege

Pflegeversicherungen: Im folgenden Text sind unter Pflege­versicherungen die Pflege­kasse für gesetzlich Versicherte und die private Pflege­pflicht­versicherung gilt für Privat­versicherte zu verstehen.

Krankenkassen: Gemeint sind hier und im folgenden Text die gesetzlichen Kranken­versicherungen. In der PKV, Privaten Kranken­versicherung, besteht nur in den Tarifen Basis­tarif, Standard­tarif, Not­lagen­tarif ein Anspruch auf Kurzzeitpflege.

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Wann ist Kurz­zeit­pflege möglich?
Der Name deutet bereits darauf hin: Eine Kurz­zeit­pflege hilft Ihnen, Über­gangs­situationen, Not­fälle und Krisen­zeiten zu über­brücken. Die Inanspruch­nahme entlastet sowohl Sie als auch Ihre Angehörigen.

Kurzzeitpflege für Eng­pässe in der häuslichen Pflege, nach Not­fall oder nach Kranken­haus­aufent­halten: Es gibt grund­sätzlich zwei Möglich­keiten, wann Sie Kurz­zeit­pflege nutzen können, ent­weder mit Pflegegrad 1 bis 5 oder ohne Pflegegrad.

  • Mit Pflegegrad (1-5): Pflege­leistungen der Kurz­zeit­pflege erhalten Sie als pflegebedürftige Personen, wenn keine häusliche Pflege möglich ist. Als Pflege­bedürftiger gelten Sie, wenn Sie mit einem anerkannten Pflege­grad 2 bis 5 (vor 2017 Pflege­stufe 1 bis 3) eingestuft sind. Sind Sie in Pflege­grad 1 einge­stuft, können Sie den Ihnen monatlich zustehenden Entlastungs­betrag von 125 Euro auch für die Kurz­zeit­pflege einsetzen. Es leisten die Pflege­versicherungen.
  • Ohne Pflegegrad: Sie können Kurz­zeit­pflege auch gänzlich ohne Pflege­grad beantragen, sofern Sie z. B. aufgrund eines Unfalls oder einer Krank­heit plötzlich pflege­bedürftig werden. Voraus­setzung ist, dass keine häusliche Pflege möglich ist. In diesem Fall leisten die Kranken­kassen (gesetzliche Kranken­versicherungen).

Leistungsanspruch aus der PKV gibt nur in den Tarifen Basistarif, Standardtarif und Notlagentarif.

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Pflegeorte der Pflege­versicherung
Eine Kurz­zeit­pflege zu Hause und von privat ist nicht möglich. Nehmen Sie Kurz­zeit­pflege in Anspruch, so sind Sie für diese Zeit (voll)stationär in einer ent­sprechenden Kurz­zeit­pflege­einrichtung unter­gebracht: Das können z.B. Pflege­heime oder andere Rehabilitations­einrichtungen sein.

Zugelassene Einrichtungen der privaten Pflege­pflicht­versicherung und der sozialen Pflege­versicherung sind:

  • stationäre Pflege­einrichtungen (Pflegeheime)
  • Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Reha­bilitation erbringen. Voraus­setzung ist, dass während dieser medizinischen Vorsorge­maß­nahme oder Reha­bilitation eine gleich­zeitige Unter­bringung und Pflege der versicherten Person erforderlich ist.
  • Als Kurz­zeit­pflege­einrichtungen gelten in begründeten Einzel­fällen auch geeignete Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und andere Pflege­einrichtungen. Auch hier gilt die Voraus­setzung, dass die Pflege in einer anderen (zur Kurz­zeit­pflege zugelassenen Pflege­einrichtung) nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Im ausführlichen Ratgeber Pflegeheimsuche erfahren Sie, wie Sie freie Plätze für die Kurz­zeit­pflege (mit Pflege­grad) finden können.
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Oft gefragt

Ihr Anspruch auf bezuschusste Kurz­zeit­pflege gilt bis zu 56 Tage, also acht Wochen pro Jahr. Die Kranken- oder Pflege­kassen über­nehmen in dieser Zeit maximal 1.774 Euro der anfallenden Kosten der Kurzzeitpflege.

Sollte das nicht reichen, können Sie die Kurz­zeit­pflege eventuell mit nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren, dazu mehr weiter unten. Dies gilt aber erst ab Pflegegrad 2.

Kurzzeitpflege verlängern: Geht das?

Angenommen, Sie haben nach einem Unfall Kurz­zeit­pflege beantragt und 21 Tage genutzt. Sie werden daraufhin in häusliche Pflege entlassen und können sich am Ende wieder selbst versorgen. Sollte sich Ihre Pflege­bedürftig­keit plötzlich wieder ungeplant verstärken, können Sie erneut eine stationäre Pflege bean­spruchen. Ihre Kurz­zeit­pflege verlängert sich dann: Jedoch nur bis zur maximalen Länge von insgesamt acht Wochen jährlich.

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Kostenhöhe bei Pflegegrad
Welche Kosten entstehen in der Kurz­zeit­pflege bei bestehender Pflege­bedürftig­keit (mit Pflege­grad)? Bei voll­stationärer Pflege können neben den Pflege­leistungen hohe Zusatz­kosten für Unter­kunft und Verpflegung anfallen.

Die Kosten bei Kurz­zeit­pflege mit Pflege­grad sind abhängig vom jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit. Je nach Situation fallen dabei in der Pflege­einrichtung Kosten für die Pflege­leistungen an, wie z.B. die medizinische Behandlungspflege. Zudem kosten Ihre Unter­bringung in der Pflege­einrichtung und Verpflegung (Essen, Trinken) Geld: Das über­nimmt die Pflege- bzw. Kranken­versicherung nicht.

Eine Pflege­zusatz­versicherung unter­stützt Sie dann, wenn es mal eng wird. Weitere Details zum Thema Kosten für stationäre Einrichtungen finden Sie in unserem Ratgeber Pflegeheim Kosten.

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Kosten­übernahme
Lesen Sie hier, was die Pflege­versicherung (SPV/PPV) zahlt, wann die Kranken­versicherung (GKV) einspringt und welche Rolle Pflege­geld und Entlastungs­betrag im Zusammen­hang mit der Kurz­zeit­pflege spielen:
Bezüglich der Kosten (pflege­bedingten Aufwendungen) wird grund­sätzlich unter­schieden, welcher Träger diese über­nimmt. Bei Pflege mit Pflege­grad 1-5 erfolgt die Kosten­über­nahme durch die Pflege­kassen als Träger. Ohne Pflege­grad über­nehmen die gesetzlichen Kranken­kassen nach Sozial­gesetz­buch (SGB V) die Kosten.
Die Pflegeversicherung über­nimmt pro Jahr die Pflege­kosten in Höhe von maximal 1.774 Euro, verteilt auf bis zu acht Wochen. Voraus­setzung: Sie sind als pflege­bedürftige Person mindestens in Pflege­grad 2 einge­stuft. Dies ist im Sozial­gesetz­buch XI (SGB XI) fest­gelegt - und für die Private Pflege­pflicht­versicherung in den Muster­bedingungen (MB/PPV).
Wenn Sie in einem Pflege­grad einge­stuft sind, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld. Während einer Kurz­zeit­pflege wird dieses noch bis zu acht Wochen in halber Höhe ausge­zahlt. Das gilt jedoch nur, wenn vorher (also vor Inanspruch­nahme der Kurz­zeit­pflege) Pflege­geld bezahlt wurde - jedoch nicht, wenn z.B. ein Pflege­dienst in Anspruch genommen wurde.
Sie können Unter­stützung durch zusätzliche Entlastungs­leistungen (nach § 45b SGB XI) bekommen. Dafür erhalten Sie einen monatlichen Betrag von 125 Euro, den Entlastungs­betrag. Diesen können Sie beispiels­weise für Unter­bringungs­kosten während der Kurz­zeit­pflege verwenden. Mehr zum Thema Entlastungs­betrag finden Sie in unserem Rat­geber zu den Pflegesachleistungen.
Wenn die Kosten für die Kurz­zeit­pflege über den Pflege­anteil hinaus­gehen, sind Sie selbst für die Zahlung verant­wortlich. Diese zusätz­lichen Kosten nennen sich Eigen­anteil (oft auch Zuzahlung genannt). Wie hoch ist Ihr Eigen­anteil der Kurz­zeit­pflege? Das hängt davon ab, wie kost­spielig jene pflege­bedingten Aufwendungen sind, die über den Pflege­kassen-subventio­nierten Pflege­anteil hinaus­gehen. Beispiels­weise können sich die Unter­bringungs­kosten von Pflege­heimen je nach Region oder Leistungs­ausstattung sehr unterscheiden
Fehlen Ihnen die not­wendigen finanziellen Mittel oder benötigen Sie Zuschüsse, kann es sein, dass Ihre Ange­hörigen ein­springen müssen. Haben auch diese nicht die Mittel, kommt das Sozial­amt für die Kosten auf. Besser ist es, private Vorsorge zu treffen und einen Pflegezusatzversicherung abzu­schließen, die Versorgungs­lücken im Pflegefall schließt.
Gut informiert
Die Kranken­kasse trägt bei Kurz­zeit­pflege die Kosten in gleicher Höhe, wenn Sie keinen Pflege­grad oder den Pflege­grad 1 haben. Die Kosten­über­nahme bezieht sich nur auf die Pflegeleistungen. Der Erstattungs­satz dafür ent­spricht der Leistung mit Pflegegrad.
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Im Vergleich
Die Leistungen der beiden Pflege­arten ähneln sich zwar. Ihre Unter­schiede liegen aber vor allem bei den Voraus­setzungen und den Orten, an denen die Pflege durch­geführt werden kann. Außerdem: Warum eine Kombination mit der Verhinderungs­pflege von Vorteil sein kann.

Bei der Verhinderungs­pflege (manchmal auch Ersatz­pflege oder Pflege­vertretung genannt) muss eine Pflege­person (z. B. Ihr Angehöriger) Sie bereits mindestens sechs Monate gepflegt haben. Dabei muss Ihr Pfle­gegrad zwischen 2 und 5 liegen.

Die Verhinderungs­pflege soll primär Aus­fall­zeiten der Pflege­personen über­brücken. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn diese krank sind, arbeiten müssen oder Ferien­zeit haben. Wie die Kurz­zeit­pflege können Sie auch die Verhinderungs­pflege für maximal sechs Wochen pro Jahr geltend machen.

Weitere Unter­schiede: Verhinderungs­pflege basiert auf einem Pflege­grad und kann im Gegen­satz zur stationären Kurz­zeit­pflege auch teil­stationär oder ambulant (zu Hause) erfolgen. Anderer­seits haben Sie auf Kurz­zeit­pflege auch Anspruch, wenn Sie vorher keine Pflege­leistungen bezogen haben, also noch ohne Pflegegrad sind.

Wenn die Kurz­zeit­pflege nicht in Anspruch genommen wird, dann kann der entsprechende Leistungs­betrag auch für Verhinderungs­pflege eingesetzt werden: Sie können bis zu 806 Euro im Kalender­jahr des Leistungs­betrags des nicht genutzten Budgets für die Kurz­zeit­pflege auch für die Verhinderungs­pflege nutzen. Der Gesamt­betrag für Ihre Verhinderungs­pflege erhöht sich somit auf bis 2.418 Euro pro Kalender­jahr. Das bedeuted konkret: Verhinderungs­pflege von 1.612 Euro pro Jahr plus 806 Euro aus dem nicht genutzten nicht genutzten Budgets der Kurz­zeit­pflege, ergibt in Summe bis zu 2.418 EUR pro Jahr.

Und was, wenn wiederum die Verhinderungs­pflege nicht oder nur teil­weise in Anspruch genommen wird? Dann können Sie diesen Leistungs­betrag in die Kurz­zeit­pflege "mit­nehmen". Finden Sie weiter unten die Infos zur Kombination von Kurz­zeit­pflege mit (nicht genutzter) Verhinderungspflege.

Die Kurz­zeit­pflege ist stets mit einem voll­stationären Aufenthalt und einer Betreuung im Pflege­heim verbunden. Hingegen versteht man unter Tages­pflege (bzw. Tages- und Nacht­pflege) die vorüber­gehende, teil­stationäre Versorgung im Tages­verlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Gut zu wissen

Ja. Nicht genutzte Leistungen der Verhinderungs­pflege können für die Kurz­zeit­pflege eingesetzt werden. Sie haben also die Möglich­keit, sowohl die Anzahl der gesamten Pflege­tage zu erhöhen als auch die Höhe der Leistungen.

Oft sind Pflege­bedürftige nur zeitlich begrenzt auf eine voll­stationäre Pflege angewiesen, z. B. während organisa­torischer Engpässe oder in Krisen­situationen bei der häuslichen Pflege. In anderen Worten: Meist haben Sie im Kalender­jahr die Mittel der Verhinderungs­­pflege nicht oder nicht voll ausge­schöpft. Diese können Sie somit für Leistungen der Kurz­zeit­pflege einsetzen.

Maximal erhalten Sie für Kurz­zeit­pflege 1.774 Euro und für Verhinderungs­pflege 1.612 Euro. Für beide also insgesamt 3.386 Euro. Die Verhinderungs­pflege wird nun wie folgt ange­rechnet: Für Kurz­zeit­pflege erhalten Sie 1.774 Euro pro Jahr. Zusätzlich können Sie bis zu 100 Prozent des nicht genutzten Budgets Ihrer Verhinderungs­pflege (also maximal 1.612 Euro) für Ihre Kurz­zeit­pflege einsetzen. In Kombination ist in diesem Fall also ein jährlicher Maximal­betrag von 3.386 Euro nutzbar.
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Grund­leistungen
Anspruch auf die Leistungen der stationären Kurz­zeit­pflege haben Sie ganz generell – unab­hängig davon, ob Sie einen Pflege­grad haben oder nicht.

Die Leistungen der Kurz­zeit­pflege bei voll­stationären Aufenthalt umfassen:

  • Grundpflege in Heim oder Klinik
  • medizinische Behandlungspflege
  • Teilnahme an hausinternen Angeboten der Einrichtung
  • Betreuung durch einen Sozialdienst

Die Pflege- bzw. Kranken­versicherungen zahlen diese reinen Pflege­kosten bis zu einer Summe von 1.774 Euro im Jahr. Sie selbst tragen jedoch die Leistungs­kosten für Unter­kunft und Verpflegung. Weiterhin können eventuelle Instand­haltungs- & Investitions­kosten des Heim­aufenthalts bei Kurz­zeit­pflege hinzu­kommen. Erst wenn Sie oder Ihre Angehörigen diese nicht mehr über­nehmen können, kann für diese Leistungen das Sozial­amt einspringen (vgl. Elternunterhalt). Außerdem können Sie soge­nannte Entlastungs­leistungen von bis zu 125 Euro pro Monat erhalten (Entlastungs­betrag) und für die Kosten Ihrer Unterkunft einsetzen.

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Antrag stellen
Was braucht man für die Beantragung der Kurz­zeit­pflege? Wann und wie rasch kann ich die Kurz­zeit­pflege beantragen? Diese Fragen kommen gerade in Not­fällen schnell auf.
Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie als Pflegebedürftiger selbst oder als gesetzlicher Betreuer einer pflege­bedürftigen Person stellen.

Wo wird Kurz­zeit­pflege beantragt?

  • Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5: Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
  • Bei Kurz­zeit­pflege für Pflege­grad 1 oder ohne Pflege­grad: Hier ist die Kranken­kasse (gesetzlich und privat) zuständig. Sie können in diesem Fall Kurz­zeit­pflege beantragen, sobald eine plötzliche Pflege­bedürftig­keit eintritt. Sie wird ausschließlich zum Über­brücken von Pflege­eng­pässen gewährt.

Haben Sie beispiels­weise eine private Allianz Pflegezusatzversicherung abge­schlossen, unter­stützen wir Sie gern bei Ihrer Antrag­stellung. Für die Organisation und Vermittlung Ihrer Kurz­zeit­pflege können Sie dann unsere Service- und Assistanceleistungen nutzen.

Eine oft gestellte Frage ist auch die, ob es vorab zur Beantragung einen Kurz­zeit­pflege-Rechner gibt? Die zeitlich befristete Pflege hängt von vielen Faktoren ab. Die Kosten einer Kurz­zeit­pflege lassen sich deshalb nicht pauschal berechnen.

Tipp: Ist es absehbar, dass Sie künftig einen Pflege­grad benötigen (z. B. bei Unfall mit eventueller Invalidität oder bei Demenz) können Sie den Allianz Pflegegrad Rechner nutzen: Er liefert Ihnen eine erste Einschätzung Ihres möglichen Pflegegrades.

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Pflegegrad berechnen und einschätzen
Der Allianz Pflege­grad Rechner ist ein Tool für Ihre persönliche Einschätzung des voraus­sichtlichen Pflege­grads. Bitte beachten Sie: Das Tool ersetzt nicht die Beur­teilung Ihrer Pflege­bedürftig­keit durch einen unab­hängigen medizinischen Gutachter.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wie unterscheidet sich die Kurzzeitpflege von der Langzeitpflege?

    Von Langzeit­pflege wird in der Regel gesprochen, wenn ein längerer oder dauer­haft abseh­barer Pflege­bedarf vorliegt. Sie betrifft üblicher­weise die Betreuung von Personen mit erhöhtem Grad an Pflege­bedürftig­keit. Die Kurz­zeit­pflege hin­gegen ist im Sozial­gesetz­buch klar definiert: Sie erfolgt immer stationär in einer Pflege­einrichtung und wird für maximal 56 Tage pro Jahr gewährt.
  • Was ist Kurzzeitpflege für Kinder?

    Eine Kurz­zeit­pflege für Kinder beschreibt eine zeitlich begrenzte, vorübergehende Unter­bringung von Kindern und Jugend­lichen bei Pflege­eltern. Der Begriff hat in der Regel also nichts mit Pflege­bedürftig­keit im Sinne eines kurz­fristigen, stationären Pflege­bedarfs zu tun. Jedoch kann für Kinder und Jugend­liche eine Kurz­zeit­pflege in Anspruch genommen werden. Dies geschieht im Rahmen der Pflege­versicherung oder Kranken­versicherung. Dabei unter­scheiden sich i. d. R. weder die Berechnung (bei mit und ohne Pflege­grad) noch die Pflege­leistung für die Kurz­zeit­pflege von der für erwachsene Pflegefälle.
  • Wann verfällt die Kurzzeitpflege?

    Sowohl der zeitliche Anspruch auf höchstens 56 Tage Kurz­zeit­pflege sowie der Leistungs­anspruch verfallen am 31.12. des jeweiligen Jahres. Gemeint ist das Ende eines Kalender­jahres. Selbiges gilt für den Anspruch auf Verhinderungspflege.
  • Welche Pflegeberatungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für privat Pflegeversicherte?

    Als Rat­suchender finden Sie eine Viel­zahl an Beratungs­angeboten ganz in Ihrer Nähe. Aber auch online, per Telefon und Video­chat sind Pflege­beratungen möglich.

    Für privat Pflegepflichtversicherte

    Wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung, wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind. Die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer steht Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite.

    Weitere Informationen: compass Pflegeberatung.

    Für privat Pflegeversicherte der Allianz

    Wenn Sie bei der Allianz privat pflege­versichert sind bzw. privat vorsorgen, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Experten beraten Sie und Ihre nahen Familien­angehörigen – auch wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch weltweit!

    Weitere Informationen im Glossar unter:  Allianz Pflege Assistance

  • Können die Kosten für die Kurzzeitpflege steuerlich abgesetzt werden?

    Die Kosten für die Kurz­zeit­pflege können als außer­gewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Laut § 33 ESTG zählen zu den außer­gewöhnlichen Belastungen u. a. Kosten, die durch die Unter­bringung in einem Pflege­heim entstanden sind.

    Voraus­setzung ist aller­dings, dass die gepflegte Person eine anerkannte Pflege­bedürftig­keit besitzt.

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