- Die Kurzzeitpflege sollte Notfälle und Übergangszeiten überbrücken: Sie haben beispielsweise einen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach einem Unfall oder wenn für eine begrenzte Zeit Ihre häusliche Pflege ausfällt.
- Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind auf Pflegekosten in Höhe von maximal 1.854 Euro begrenzt. Kurzzeitpflege kann laut Sozialgesetzbuch (SGB XI) für eine Dauer von maximal acht Wochen (56 Tage) im Jahr beantragt werden.
- Es gibt die Kurzzeitpflege mit Pflegegrad (bei bestehender Pflegebedürftigkeit) und Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad, beispielsweise nach OPs. In beiden Fällen werden Pflegebedürftige vorübergehend vollstationär (z.B. in einem Pflegeheim) versorgt.
- Nicht alle Pflegeheimkosten der Kurzzeitpflege werden von den Pflegeversicherungen übernommen. Einen Teil der Kosten müssen Sie selbst tragen (Eigenanteil). Versorgungslücken in diesem Bereich können Sie mit einer privaten Pflegezusatzversicherung der Allianz sinnvoll absichern.
Kurzzeitpflege – Kosten & Anspruch
Ihre vollstationäre Pflege für Übergangszeiten und im Notfall

Kurzzeitpflege kurz erklärt

Jetzt für den Fall der Fälle vorsorgen
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.

- Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
- Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
- Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 15,68 Euro pro Monat.
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Fallbeispiele
Wann kann ich die Leistungen der Kurzzeitpflege nutzen?
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Pflegearten im Vergleich
Wie unterscheiden sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Die Leistungen dieser beiden und anderer Pflegearten ähneln sich zwar. Sie unterscheiden sich aber vor allem bei den Voraussetzungen und den jeweiligen Pflegeorten. Ein Überblick:
Unterschiede Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- Eine Kurzzeitpflege muss stationär in einer geeigneten Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim erfolgen. Sie kann für maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das gilt auch, wenn Sie vorher keine Pflegeleistungen bezogen haben, also noch ohne Pflegegrad sind.
- Die Verhinderungspflege wird manchmal auch "Ersatzpflege" oder "Pflegevertretung" genannt. Sie soll primär Ausfallzeiten Ihrer Pflegepersonen überbrücken. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn diese krank sind, arbeiten müssen oder Ferienzeit haben. Die Voraussetzung: Die Pflegepersonen (z. B. Angehörige) müssen Sie bereits mindestens sechs Monate gepflegt haben. Ihr Pflegegrad muss zwischen 2 und 5 liegen. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege können Sie jedoch die Verhinderungspflege nur für maximal sechs Wochen pro Jahr geltend machen.
Unterschiede Kurzzeitpflege und Tagespflege
- Die Kurzzeitpflege ist stets mit einem vollstationären Aufenthalt und einer Betreuung im Pflegeheim verbunden.
- Die Tagespflege (bzw. Tages- und Nachtpflege) hingegen bezeichnet die vorübergehende, teilstationäre Versorgung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Hier werden Pflegebedürftige beispielsweise tagsüber stundenweise versorgt, wenn pflegende Angehörige berufstätig sind.
Unterschiede Kurzzeitpflege und Langzeitpflege
- Die Kurzzeitpflege ist im Sozialgesetzbuch klar definiert: Sie erfolgt immer stationär in einer Pflegeeinrichtung und wird für maximal 56 Tage (acht Wochen) pro Jahr gewährt. Kurzzeitpflege kann von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1- 5 oder ohne Pflegegrad beantragt werden.
- Bei einer Langzeitpflege hingegen liegt in der Regel ein längerer oder dauerhaft absehbarer Pflegebedarf vor. Sie betrifft üblicherweise die Betreuung von Personen mit einem höheren Pflegegrad (Pflegegrad 2 bis 5).
Vergleich und Übersichtstabelle Pflegearten
Wischen um mehr anzuzeigen
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Kurzzeitpflege
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Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
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Tagespflege (oder Nachtpflege)
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Langzeitpflege
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Grad der Pflegebedürftigkeit | Mit Pflegegrad 1 bis 5, aber auch ohne bestehenden Pflegegrad möglich | Pflegegrad 2 bis 5, vorher mindestens sechs Wochen Pflege durch Pflegepersonen, z. B. Angehörige | Ab Pflegegrad 2 | Personen mit einem erhöhten Grad an Pflegebedürftigkeit |
Dauer | Bis zu acht Wochen (56 Tage pro Jahr) | Bis zu acht Wochen (56 Tage pro Jahr), alternativ oder in Kombination mit Kurzzeitpflege | Je nach Bedarf für jeweils 4 bis 5 Tage pro Woche, halbtags oder ganztags; zeitlich nicht weiter begrenzt | Längerer oder dauerhaft absehbarer Pflegebedarf; zeitlich nicht begrenzt |
Art der Unterbringung | Vollstationärer Aufenthalt in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) | Vollstationär, teilstationär oder ambulant | Teilstationäre oder ambulante Versorgung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung | Vollstationär, teilstationär oder ambulant |
Kostenübernahme | Maximal 1.774 Euro pro Jahr | Maximal 1.612 Euro pro Jahr |
Maximal 1.995 Euro pro Monat im Pflegegrad 5 |
Abhängig vom Pflegegrad und der Art der Versorgung |
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