Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Von Kurzzeitpflege wird gesprochen, wenn Sie als pflege­bedürftige Person vorüber­gehend eine voll­stationäre Pflege (z.B. in einem Pflegeheim) benötigen.
  • Die Kurzzeitpflege soll Not­fälle und Übergangs­zeiten über­brücken: Sie hilft beispiels­weise, wenn für eine begrenzte Zeit Ihre häusliche Pflege ausfällt. Im Ratgeber finden Sie Hilfe, wo Sie den Antrag stellen können. 
  • Es gibt die Kurz­zeit­pflege mit Pflege­grad (bei bestehender Pflege­bedürftig­keit) und Kurz­zeit­pflege ohne Pflege­grad, z.B. nach Unfällen oder OPs.
  • Kurzzeitpflege ist laut Sozial­gesetz­buch (SGB XI) auf maximal acht Wochen (56 Tage) und auf bis zu 1.774 Euro pro Jahr begrenzt. Sie kann mit Verhinderungs­pflege kombiniert werden.
  • Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung der Allianz können Sie Vorsorgelücken auch im Bereich der Kurzzeitpflege sinnvoll absichern.
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  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Gut zu wissen
Unter Kurzzeitpflege versteht man die vorübergehende Pflege in einer stationären Pflege­einrichtung, wenn Sie zu Hause nicht gepflegt werden können. 
Die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
 
Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine Kurz­zeit­pflege sinnvoll ist:
 
  • Engpässe in der häuslichen Pflege, wenn Ihre Pflege­person verhindert ist.
  • Aber auch nach einem Kranken­haus­aufenthalt oder einem Unfall, wenn eine häusliche Pflege nicht möglich wäre.
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Wann ist Kurz­zeit­pflege möglich?
Es gibt grund­sätzlich zwei Möglich­keiten, wann Sie Kurz­zeit­pflege nutzen können: Ent­weder mit Pflegegrad 2 bis 5 oder ohne Pflegegrad. Außerdem finden Sie hier wichtige Unterschiede, was es für gesetzlich und privat Versicherte zu beachten gibt.
  • Kurzzeitpflege mit Pflegegrad

    Pflege­leistungen der Kurz­zeit­pflege erhalten Sie als pflegebedürftige Person, wenn vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist. Als pflege­bedürftig gelten Sie, wenn Sie mit einem anerkannten Pflege­grad 2 bis 5 (vor 2017 Pflege­stufe 1 bis 3) eingestuft sind.
    Sind Sie in Pflege­grad 1 einge­stuft, können Sie den Ihnen monatlich zustehenden Entlastungs­betrag von 125 Euro auch für die Kurz­zeit­pflege einsetzen. Es leisten die folgenden Pflege­versicherungen:
     

    • Als gesetzlich versicherte Person (GKV-versichert) erhalten Sie die Pflegeleistungen aus der sozialen Pflege­versicherung (SPV).
    • Als privat krankenversicherte Person (PKV-versichert) beziehen Sie Ihre Leistungen für die Kurz­zeit­pflege durch Ihre private Pflege­pflichtversicherung (PPV).
    • Beispiel: Sie sind PKV-versichert und haben einen anerkannten Pflegegrad 4. Sie werden über­wiegend von Ihrer Tochter in häuslicher Pflege versorgt. Urlaubs­bedingt ergibt sich eine Lücke in Ihrer Pflege­versorgung von zehn Tagen. Leider findet sich kein Ersatz für die heimische Pflege. Für diese Zeit können Sie Leistungen für die Kurz­zeit­pflege beziehen und voll­stationär in einer Pflege­einrichtung versorgt werden: Ihre private Pflege­pflicht­versicherung zahlt die vom Gesetzgeber festgelegten Leistungen.
  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

    Sie können Kurz­zeit­pflege auch gänzlich ohne Pflege­grad beantragen, sofern Sie z. B. aufgrund eines Unfalls oder einer Krank­heit plötzlich pflege­bedürftig werden. 
     

    • Gesetzlich Versicherte (GKV-Versicherte): Bei der Kurzzeitpflege ohne bestehende Pflege­bedürftig­keit ergibt sich Ihr Leistungs­anspruch als gesetzlich kranken­versicherte Person aus der GKV.
    • Privat Krankenversichert (PKV-versichert): Anders verhält es sich bei PKV-Versicherten. Hier besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Kurz­zeit­pflege nur im Basis­tarif.
    • Beispiel: Sie sind GKV-versicherte Person und haben einen Fahr­rad­unfall. Sie ziehen sich einen Schlüssel­bein­bruch zu, eine Stauchungs­fraktur und einen gebrochenen Arm. Ihre Ober­körper­funktionen sind erheblich einge­schränkt. Im Kranken­haus wurden Sie medizinisch versorgt und könnten laut Kranken­haus­bericht entlassen und zu Hause gepflegt werden. Eine (medizinische) Behandlungspflege ist nicht nötig. Aller­dings sind Sie in der Nahrungs­zubereitung, beim Essen und in der Körper­hygiene sehr einge­schränkt. Sie können sich in den nächsten drei Wochen noch nicht selbst versorgen. Hier kommt eine Kurz­zeit­pflege in Frage: Ihre gesetzliche Kranken­versicherung zahlt die vom Gesetzgeber festgelegten Leistungen.
Drei Fallbeispiele
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Antrag stellen
Was braucht man für die Beantragung der Kurz­zeit­pflege? Wann und wie rasch kann ich die Kurz­zeit­pflege beantragen? Diese Fragen kommen gerade in Not­fällen schnell auf.
Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie als Pflegebedürftige bzw. Pflegebedürftiger selbst oder als gesetzlicher Betreuer einer pflege­bedürftigen Person stellen.

Wo wird Kurz­zeit­pflege beantragt?

  • Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5: Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
    Sind Sie gesetzlich krankenversichert, ist das die Sozialkasse bzw. die soziale Pflege­versicherung (SPV).
    Wenn Sie privat krankenversichert sind, reichen Sie den Antrag bei Ihrer privaten Pflege­pflichtversicherung (PPV) ein. Wenn Sie bei der Allianz privat pflegeversichert sind, können Sie den Pflegeantrag direkt online einreichen.
  • Bei Kurz­zeit­pflege für Pflege­grad 1 oder ohne Pflege­grad: Hier ist die Kranken­kasse (gesetzlich und privat) zuständig. Sie können Kurz­zeit­pflege beantragen, sobald eine plötzliche Pflege­bedürftig­keit eintritt. Sie wird ausschließlich zum Über­brücken von Pflege­eng­pässen gewährt.
    Bitte beachten Sie, dass für privat Versicherte ein Anspruch auf Leistungen für die Kurz­zeit­pflege nur im Basis­tarif, Standard­tarif oder Notlagentarif besteht.

Tipp: Ist es absehbar, dass Sie künftig einen Pflege­grad benötigen (z. B. bei Unfall mit eventueller Invalidität oder bei Demenz) hilft Ihnen die Grafik zu den Pflegegraden und deren Einschätzung.

Haben Sie beispiels­weise eine private Allianz Pflegezusatzversicherung abge­schlossen, unter­stützen wir Sie gern bei Ihrer Antrag­stellung. Für die Organisation und Vermittlung Ihrer Kurz­zeit­pflege können Sie dann unsere Service- und Assistanceleistungen nutzen.

Beitragsbeispiele
Eine Pflege­zusatz­versicherungschützt Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflegefall. Die gesetzlichen Leistungen reichen oftmals nicht aus und es entsteht eine Versorgungs­lücke. Mit einer privaten Pflege­vorsorge ermöglichen Sie sich ein finanziell unabhängiges und selbst­bestimmtes Leben. Die Allianz Pflegezusatz­versicherung kann bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Ein Online-Abschluss ist nur bis zum vollendeten 60. Lebensjahr möglich.
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Oft gefragt
Ihr Anspruch auf bezuschusste Kurz­zeit­pflege gilt bis zu 56 Tage, also acht Wochen pro Jahr. Die Kranken- oder Pflege­kassen über­nehmen in dieser Zeit maximal 1.774 Euro der anfallenden Kosten der Kurzzeitpflege.

Sollte das nicht reichen, können Sie die Kurz­zeit­pflege eventuell mit nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren, dazu mehr
weiter unten. Dies gilt aber erst ab Pflegegrad 2.

Kurzzeitpflege verlängern: Geht das?

Angenommen, Sie haben nach einem Unfall Kurz­zeit­pflege beantragt und 21 Tage genutzt. Sie werden daraufhin in häusliche Pflege entlassen und können sich am Ende wieder selbst versorgen. Sollte sich Ihre Pflege­bedürftig­keit plötzlich wieder ungeplant verstärken, können Sie erneut eine stationäre Pflege bean­spruchen. Ihre Kurz­zeit­pflege verlängert sich dann: Jedoch nur bis zur maximalen Länge von insgesamt acht Wochen jährlich.

Pflegeorte der Pflege­versicherung
Eine Kurz­zeit­pflege zu Hause und von privat ist nicht möglich. Nehmen Sie Kurz­zeit­pflege in Anspruch, so sind Sie für diese Zeit (voll)stationär in einer ent­sprechenden Kurz­zeit­pflege­einrichtung unter­gebracht: Das können z.B. Pflege­heime oder andere Rehabilitations­einrichtungen sein.

Zugelassene Einrichtungen der privaten Pflege­pflicht­versicherung und der sozialen Pflege­versicherung sind:

  • stationäre Pflege­einrichtungen (Pflegeheime)
  • Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Reha­bilitation erbringen. Voraus­setzung ist, dass während dieser medizinischen Vorsorge­maß­nahme oder Reha­bilitation eine gleich­zeitige Unter­bringung und Pflege der versicherten Person erforderlich ist.
  • Als Kurz­zeit­pflege­einrichtungen gelten in begründeten Einzel­fällen auch geeignete Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und andere Pflege­einrichtungen. Auch hier gilt die Voraus­setzung, dass die Pflege in einer anderen (zur Kurz­zeit­pflege zugelassenen Pflege­einrichtung) nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Im ausführlichen Ratgeber Pflegeheimsuche erfahren Sie, wie Sie freie Plätze für die Kurz­zeit­pflege (mit Pflege­grad) finden können.
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Kostenhöhe bei Pflegegrad
Welche Kosten entstehen in der Kurz­zeit­pflege bei bestehender Pflege­bedürftig­keit (mit Pflege­grad)? Bei voll­stationärer Pflege können neben den Pflege­leistungen hohe Zusatz­kosten für Unter­kunft und Verpflegung anfallen.

Die Kosten bei Kurz­zeit­pflege mit Pflege­grad sind abhängig vom jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit. Je nach Situation fallen dabei in der Pflege­einrichtung Kosten für die Pflege­leistungen an, wie z.B. die medizinische Behandlungspflege. Zudem kosten Ihre Unter­bringung in der Pflege­einrichtung und Verpflegung (Essen, Trinken) Geld: Das über­nimmt die Pflege- bzw. Kranken­versicherung nicht.

Eine Pflege­zusatz­versicherung unter­stützt Sie dann, wenn es mal eng wird. Weitere Details zum Thema Kosten für stationäre Einrichtungen finden Sie in unserem Ratgeber Pflegeheim Kosten.

Interessieren Sie sich für eine Pflegezusatzversicherung? Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

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Kosten­übernahme
Lesen Sie hier, was die Pflege­versicherung (SPV/PPV) zahlt, wann die Kranken­versicherung (GKV) einspringt und welche Rolle Pflege­geld und Entlastungs­betrag im Zusammen­hang mit der Kurz­zeit­pflege spielen:
Bezüglich der Kosten (pflege­bedingten Aufwendungen) wird grund­sätzlich unter­schieden, welcher Träger diese über­nimmt. Bei Pflege mit Pflege­grad 1-5 erfolgt die Kosten­über­nahme durch die Pflege­kassen als Träger. Ohne Pflege­grad über­nehmen die gesetzlichen Kranken­kassen nach Sozial­gesetz­buch (SGB V) die Kosten.
Die Pflegeversicherung über­nimmt pro Jahr die Pflege­kosten in Höhe von maximal 1.774 Euro, verteilt auf bis zu acht Wochen. Voraus­setzung: Sie sind als pflege­bedürftige Person mindestens in Pflege­grad 2 einge­stuft. Dies ist im Sozial­gesetz­buch XI (SGB XI) fest­gelegt - und für die Private Pflege­pflicht­versicherung in den Muster­bedingungen (MB/PPV).
Wenn Sie in einem Pflege­grad einge­stuft sind, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld. Während einer Kurz­zeit­pflege wird dieses noch bis zu acht Wochen in halber Höhe ausge­zahlt. Das gilt jedoch nur, wenn vorher (also vor Inanspruch­nahme der Kurz­zeit­pflege) Pflege­geld bezahlt wurde - jedoch nicht, wenn z.B. ein Pflege­dienst in Anspruch genommen wurde.
Sie können Unter­stützung durch zusätzliche Entlastungs­leistungen (nach § 45b SGB XI) bekommen. Dafür erhalten Sie einen monatlichen Betrag von 125 Euro, den Entlastungs­betrag. Diesen können Sie beispiels­weise für Unter­bringungs­kosten während der Kurz­zeit­pflege verwenden. Mehr zum Thema Entlastungs­betrag finden Sie in unserem Rat­geber zu den Pflegesachleistungen.
Wenn die Kosten für die Kurz­zeit­pflege über den Pflege­anteil hinaus­gehen, sind Sie selbst für die Zahlung verant­wortlich. Diese zusätz­lichen Kosten nennen sich Eigen­anteil (oft auch Zuzahlung genannt). Wie hoch ist Ihr Eigen­anteil der Kurz­zeit­pflege? Das hängt davon ab, wie kost­spielig jene pflege­bedingten Aufwendungen sind, die über den Pflege­kassen-subventio­nierten Pflege­anteil hinaus­gehen. Beispiels­weise können sich die Unter­bringungs­kosten von Pflege­heimen je nach Region oder Leistungs­ausstattung sehr unterscheiden
Fehlen Ihnen die not­wendigen finanziellen Mittel oder benötigen Sie Zuschüsse, kann es sein, dass Ihre Ange­hörigen ein­springen müssen. Haben auch diese nicht die Mittel, kommt das Sozial­amt für die Kosten auf. 
Gut informiert
Die Kranken­kasse trägt bei Kurz­zeit­pflege die Kosten in gleicher Höhe, wenn Sie keinen Pflege­grad oder den Pflege­grad 1 haben. Die Kosten­über­nahme bezieht sich nur auf die Pflegeleistungen. Der Erstattungs­satz dafür ent­spricht der Leistung mit Pflegegrad.
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Im Vergleich
Die Leistungen der beiden Pflege­arten ähneln sich zwar. Ihre Unter­schiede liegen aber vor allem bei den Voraus­setzungen und den Orten, an denen die Pflege durch­geführt werden kann. Außerdem: Warum eine Kombination mit der Verhinderungs­pflege von Vorteil sein kann.

Bei der Verhinderungs­pflege (manchmal auch Ersatz­pflege oder Pflege­vertretung genannt) muss eine Pflege­person (z. B. Ihr Angehöriger oder Ihre Angehörige) Sie bereits mindestens sechs Monate gepflegt haben. Dabei muss Ihr Pfle­gegrad zwischen 2 und 5 liegen.

Die Verhinderungs­pflege soll primär Aus­fall­zeiten der Pflege­personen über­brücken. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn diese krank sind, arbeiten müssen oder Ferien­zeit haben. Wie die Kurz­zeit­pflege können Sie auch die Verhinderungs­pflege für maximal sechs Wochen pro Jahr geltend machen.

Weitere Unter­schiede: Verhinderungs­pflege basiert auf einem Pflege­grad und kann im Gegen­satz zur stationären Kurz­zeit­pflege auch teil­stationär oder ambulant (zu Hause) erfolgen. Anderer­seits haben Sie auf Kurz­zeit­pflege auch Anspruch, wenn Sie vorher keine Pflege­leistungen bezogen haben, also noch ohne Pflegegrad sind.

Wenn die Kurz­zeit­pflege nicht in Anspruch genommen wird, dann kann der entsprechende Leistungs­betrag auch für Verhinderungs­pflege eingesetzt werden: Sie können bis zu 806 Euro im Kalender­jahr des Leistungs­betrags des nicht genutzten Budgets für die Kurz­zeit­pflege auch für die Verhinderungs­pflege nutzen. Der Gesamt­betrag für Ihre Verhinderungs­pflege erhöht sich somit auf bis 2.418 Euro pro Kalender­jahr. Das bedeutet konkret: Verhinderungs­pflege von 1.612 Euro pro Jahr plus 806 Euro aus dem nicht genutzten Budgets der Kurz­zeit­pflege ergibt in Summe bis zu 2.418 EUR pro Jahr.

Und was, wenn wiederum die Verhinderungs­pflege nicht oder nur teil­weise in Anspruch genommen wird? Dann können Sie diesen Leistungs­betrag in die Kurz­zeit­pflege "mit­nehmen". Finden Sie weiter unten die Infos zur Kombination von Kurz­zeit­pflege mit (nicht genutzter) Verhinderungspflege.

Die Kurz­zeit­pflege ist stets mit einem voll­stationären Aufenthalt und einer Betreuung im Pflege­heim verbunden. Hingegen versteht man unter Tages­pflege (bzw. Tages- und Nacht­pflege) die vorüber­gehende, teil­stationäre Versorgung im Tages­verlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Gut zu wissen

Ja. Nicht genutzte Leistungen der Verhinderungs­pflege können für die Kurz­zeit­pflege eingesetzt werden. Sie haben also die Möglich­keit, sowohl die Anzahl der gesamten Pflege­tage zu erhöhen als auch die Höhe der Leistungen.

Oft sind Pflege­bedürftige nur zeitlich begrenzt auf eine voll­stationäre Pflege angewiesen, z. B. während organisa­torischer Engpässe oder in Krisen­situationen bei der häuslichen Pflege. In anderen Worten: Meist haben Sie im Kalender­jahr die Mittel der Verhinderungs­­pflege nicht oder nicht voll ausge­schöpft. Diese können Sie somit für Leistungen der Kurz­zeit­pflege einsetzen.

Maximal erhalten Sie für Kurz­zeit­pflege 1.774 Euro und für Verhinderungs­pflege 1.612 Euro. Für beide also insgesamt 3.386 Euro. Die Verhinderungs­pflege wird nun wie folgt ange­rechnet: Für Kurz­zeit­pflege erhalten Sie 1.774 Euro pro Jahr. Zusätzlich können Sie bis zu 100 Prozent des nicht genutzten Budgets Ihrer Verhinderungs­pflege (also maximal 1.612 Euro) für Ihre Kurz­zeit­pflege einsetzen. In Kombination ist in diesem Fall also ein jährlicher Maximal­betrag von 3.386 Euro nutzbar.
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Grund­leistungen
Anspruch auf die Leistungen der stationären Kurz­zeit­pflege haben Sie ganz generell, wenn Sie gesetzlich versichert sind und somit die soziale Pflege­versicherung (SPV) zuständig ist. Bei privat Versicherten besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Kurz­zeit­pflege ohne Pflegegrad nur im Basis­tarif, Standard­tarif oder Notlagentarif.

Die Leistungen der Kurz­zeit­pflege bei voll­stationären Aufenthalt umfassen:

  • Grundpflege in Heim oder Klinik
  • medizinische Behandlungspflege
  • Teilnahme an hausinternen Angeboten der Einrichtung
  • Betreuung durch einen Sozialdienst

Die Pflege- bzw. Kranken­versicherungen zahlen diese reinen Pflege­kosten bis zu einer Summe von 1.774 Euro im Jahr. Sie selbst tragen jedoch die Leistungs­kosten für Unter­kunft und Verpflegung. Weiterhin können eventuelle Instand­haltungs- & Investitions­kosten des Heim­aufenthalts bei Kurz­zeit­pflege hinzu­kommen. Erst wenn Sie oder Ihre Angehörigen diese nicht mehr über­nehmen können, kann für diese Leistungen das Sozial­amt einspringen (vgl. Elternunterhalt). Außerdem können Sie soge­nannte Entlastungs­leistungen von bis zu 125 Euro pro Monat erhalten (Entlastungs­betrag) und für die Kosten Ihrer Unterkunft einsetzen.

Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Lebens­lange Absicherung in allen Pflege­graden, best­mögliche Versorgung im Pflege­fall und umfassende Assistance­leistungen. Entdecken Sie die Allianz Pflege­zusatz­versicherung.
Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wie unterscheidet sich die Kurzzeitpflege von der Langzeitpflege?

    Von Langzeit­pflege wird in der Regel gesprochen, wenn ein längerer oder dauer­haft abseh­barer Pflege­bedarf vorliegt. Sie betrifft üblicher­weise die Betreuung von Personen mit erhöhtem Grad an Pflege­bedürftig­keit. Die Kurz­zeit­pflege hin­gegen ist im Sozial­gesetz­buch klar definiert: Sie erfolgt immer stationär in einer Pflege­einrichtung und wird für maximal 56 Tage pro Jahr gewährt.
  • Was ist Kurzzeitpflege für Kinder?

    Eine Kurz­zeit­pflege für Kinder beschreibt eine zeitlich begrenzte, vorübergehende Unter­bringung von Kindern und Jugend­lichen bei Pflege­eltern. Der Begriff hat in der Regel also nichts mit Pflege­bedürftig­keit im Sinne eines kurz­fristigen, stationären Pflege­bedarfs zu tun. Jedoch kann für Kinder und Jugend­liche eine Kurz­zeit­pflege in Anspruch genommen werden. Dies geschieht im Rahmen der Pflege­versicherung oder Kranken­versicherung. Dabei unter­scheiden sich i. d. R. weder die Berechnung (bei mit und ohne Pflege­grad) noch die Pflege­leistung für die Kurz­zeit­pflege von der für erwachsene Pflegefälle.
  • Wann verfällt die Kurzzeitpflege?

    Sowohl der zeitliche Anspruch auf höchstens 56 Tage Kurz­zeit­pflege sowie der Leistungs­anspruch verfallen am 31.12. des jeweiligen Jahres. Gemeint ist das Ende eines Kalender­jahres. Selbiges gilt für den Anspruch auf Verhinderungspflege.
  • Welche Pflegeberatungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für privat Pflegeversicherte?

    Als rat­suchende Person finden Sie eine Viel­zahl an Beratungs­angeboten ganz in Ihrer Nähe. Aber auch online, per Telefon und Video­chat sind Pflege­beratungen möglich.

    Für privat Pflegepflichtversicherte

    Wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung, wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind. Die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer steht Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite.

    Weitere Informationen: compass Pflegeberatung.

    Für privat Pflegeversicherte der Allianz

    Wenn Sie bei der Allianz privat pflege­versichert sind bzw. privat vorsorgen, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance WDS.care mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Ein Team mit Expertise berät Sie und Ihre nahen Familien­angehörigen – auch wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch weltweit!

    Weitere Informationen im Glossar unter: Allianz Pflege Assistance

  • Können die Kosten für die Kurzzeitpflege steuerlich abgesetzt werden?

    Die Kosten für die Kurz­zeit­pflege können als außer­gewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Laut § 33 ESTG zählen zu den außer­gewöhnlichen Belastungen u. a. Kosten, die durch die Unter­bringung in einem Pflege­heim entstanden sind.

    Voraus­setzung ist aller­dings, dass die gepflegte Person eine anerkannte Pflege­bedürftig­keit besitzt.

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