Pflegeleistungen der Kurzzeitpflege erhalten Sie als pflegebedürftige Person, wenn vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist. Als pflegebedürftig gelten Sie, wenn Sie mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 (vor 2017 Pflegestufe 1 bis 3) eingestuft sind.
Sind Sie in Pflegegrad 1 eingestuft, können Sie den Ihnen monatlich zustehenden Entlastungsbetrag von 125 Euro auch für die Kurzzeitpflege einsetzen. Es leisten die folgenden Pflegeversicherungen:
- Als gesetzlich Versicherter (GKV-Versicherter) erhalten Sie die Pflegeleistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV).
- Als privat Krankenversicherter (PKV-Versicherter) beziehen Sie Ihre Leistungen für die Kurzzeitpflege durch Ihre private Pflegepflichtversicherung (PPV).
- Beispiel: Sie sind PKV-versichert und haben einen anerkannten Pflegegrad 4. Sie werden überwiegend von Ihrer Tochter in häuslicher Pflege versorgt. Urlaubsbedingt ergibt sich eine Lücke in Ihrer Pflegeversorgung von zehn Tagen. Leider findet sich kein Ersatz für die heimische Pflege. Für diese Zeit können Sie Leistungen für die Kurzzeitpflege beziehen und vollstationär in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden: Ihre private Pflegepflichtversicherung zahlt die vom Gesetzgeber festgelegten Leistungen.