Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Es gibt fünf Pflege­grade (1 bis 5). Diese sind im Pflege­stärkungs­gesetz (PSG) II geregelt.
  • Je nach Pflege­grad stehen Ihnen verschiedene Leistungen zu, beispiels­weise Pflege­geld, Pflege­sach­leistungen wie Pflegehilfsmittel. Diese gelten als Grundabsicherung und reichen meist nicht aus. Mit einer privaten Pflege­zusatz­versicherung können Sie Versorgungs­lücken schließen. 
  • Um Leistungen aus der Pflegekasse bzw. Pflege­versicherung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und offiziell als pflege­bedürftig gelten. Hierzu wird ein Gutachten erstellt.
  • Die Fachleute beurteilen dabei Ihre Fähig­keiten in sechs Modulen. Anhand der dort ermittelten Punkt­zahl wird dann Ihr Pflege­grad bestimmt.
Jetzt für den Fall der Fälle vorsorgen
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Gut zu wissen
Sollten Sie für mindestens sechs Monate pflege­bedürftig werden, können Sie einen Pflege­grad beantragen. Es gibt fünf Pflege­grade. Je höher der Pflege­grad ist, desto mehr Leistungen erhalten Sie von Ihrer privaten oder gesetz­lichen Pflege­pflicht­versicherung.
Im Pflege­grad 1 benötigen Sie also nur wenig Unter­stützung, im Pflege­grad 5 dagegen die auf­wendigste, häufig stationäre, Pflege. Für die Einstufung in einen Pflege­grad macht es keinen Unter­schied, ob Sie auf­grund körper­licher, geistiger oder psychischer Ein­schränkungen beein­trächtigt sind – es geht vielmehr um Ihre Selbst­ständig­keit und Ihre Fähig­keiten der Alltags­kompetenz. 
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Lebens­lange Absicherung in allen Pflege­graden, best­mögliche Versorgung im Pflege­fall und umfassende Assistance­leistungen. Entdecken Sie die Allianz Pflege­zusatz­versicherung.
Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
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Pflegegrade: Übersicht
In Deutschland gibt es die Pflege­grade 1 bis 5. Für die Einstufung in einen niedrigeren oder höheren Pflege­grad (vormals Pflege­stufen) ist es nicht entscheidend, ob eine körper­liche, geistige oder psychische Ein­schränkung vorliegt. Ausschlag­gebend ist vielmehr, wie gut Selbst­ständig­keit und Alltags­kompetenzen funktionieren. Hier die Pflegegrade Übersicht:
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Berechnung nach Punkten
Eine Begut­achtung ergibt, in welchem Aus­maß und für wie lange Ihre Selbst­ständig­keit bzw. Ihre körper­lichen Fähig­keiten beein­trächtigt sind. Die Bewertung erfolgt in sechs Modulen, die prozentual unter­schiedlich gewichtet werden:

In Summe spiegeln sie die Bedarfs­konstellation in unter­schiedlichen Bereichen.

  • Mobilität (10 %)
  • entweder kognitive und kommunikative Fähig­keiten (15 %)
  • oder Verhaltens­weisen sowie psychische Probleme (15 %; nur der höhere Wert von beiden wird verwendet)
  • Selbst­versorgung (40 %)
  • Umgang mit krank­heits­bedingten Belastungen (20 %)
  • Gestaltung des Alltagslebens (15 %)

Das Begut­achtungs­verfahren basiert auf einem Fragen­katalog in diesen Bereichen. Das Ergebnis Ihrer Antworten ergibt einen Punkt­wert zwischen 0 und 100. Diese gesamt erreichte Punkt­zahl entscheidet über Ihren Pflege­grad, wobei gilt: Je mehr Pflege­grad Punkte, desto höher der Pflege­bedarf. Mehr dazu in der Pflege­grad Punkte Tabelle des Ratgebers: Pflegegrad Punkte.

Wenn Sie den Pflege­antrag bei der Pflege­kasse stellen, beurteilt ein unab­hängiger medizinischer Gutachter Ihre Pflege­bedürftig­keit. Sind Sie bei einer gesetz­lichen Kranken­kasse versichert sind, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD).

Sind Sie privat kranken­versichert, übernimmt MEDICPROOF das Gutachten. Bei knapp­schaft­lich Versicherten kommt der Sozial­medizinische Dienst (SMD) zu Ihnen nach Hause. Alle Details zum Pflege­bedürftig­keits­begriff finden Sie im Ratgeber Pflegebedürftigkeit.

Neben den genannten Bereichen werden noch die außer­häuslichen Aktivitäten und die Haus­halts­führung bewertet. Diese fließen zwar nicht in Berechnung des Pflege­grades ein, ermög­lichen aber eine individuelle Planung der Pflege und Hilfe, z.B. einer Haushaltshilfe.

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Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Pflegegrad bei Kindern
Nein. Generell erfolgt die Begut­achtung bei Kindern genauso wie bei Erwachsenen. Dabei wird besonders auf die psychische Verar­beitung der Krank­heit und damit verbundene Therapien geachtet. Jedoch: Kinder bis zum Alter von 18 Monaten werden immer einen Pflege­grad höher einge­stuft, als es die Begut­achtung ergibt. Da sich Kinder in dem Alter schnell ent­wickeln, schützt das Familien vor zu häufigen Unter­suchungen. Ab dem 19. Lebens­monat tritt dann der ursprüng­lich ange­setzte Pflege­grad in Kraft.
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Pflege bei Demenz­erkrankung
Wachsende Vergess­lich­keit und Schwierigkeiten im Alltag werden oft als normale Erscheinung des Alterns gesehen. Dabei können das Symptome für eine Demenz­erkrankung sein, die oft schleichend in eine Pflege­bedürftig­keit führt. Medizinisch gesehen versteht man unter Demenz eine degenerative Erkrankung des Gehirns, bei der Nerven­zellen zerstört werden. Die Krank­heit entwickelt sich in der Regel sehr langsam.

Deshalb führen oft erst massive Verschlecht­erungen zum Arzt oder zur Ärztin und zur Diagnose Demenz. Werden Symptome früh­zeitig erkannt, können Behand­lungs­methoden und Medi­kamente greifen, die den Krank­heits­verlauf bremsen. Und damit die Pflege­bedürftig­keit verringern. Ist die Demenz­erkrankung weit fort­geschritten, ist eine 24-Stunden­pflege oft notwendig.

Als fort­schreitende Krank­heit des Gehirns kann Demenz höhere Hirn­funktionen ein­schließlich Gedächtnis, Denken, Orien­tierung, Sprache, Lern­fähig­keit und Urteils­vermögen umfassen. Aber auch Sozial­verhalten, emotionale Kontrolle und Motivation können beein­trächtigt sein.

In der Bewertung für den Pflege­grad können bei Demenz­kranken deshalb (je nach Ausprägung der Krank­heit) alle Bereiche einfließen: von Mobilitäts­problemen, kognitive Beein­trächtigungen, psychische Probleme bis hin zu einer einge­schränkten Alltagskompetenz (EA).

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So gehen Sie beim Antrag vor
Die Einstufung in einen Pflege­grad bean­tragen Sie direkt bei Ihrer Pflege­kasse (Träger). Inner­halb von 25 Arbeits­tagen ent­scheidet die Kasse über Ihren Antrag. Wie Sie genau vorgehen, lesen Sie hier:
Sie oder eine von Ihnen bevoll­mächtigte Person stellen einen Pflege­antrag bei Ihrer Pflege­kasse. Nach der Antrag­stellung schickt Ihnen die Pflegekasse die ent­sprechenden Unter­lagen per Post oder E-Mail zu. Die Formulare unter­scheiden sich von Träger zu Träger, siehe Beispiel­muster der Verbraucher­zentrale NRW.

Diese füllen Sie als Antrag­steller:in aus und senden Sie zurück. Nach Vorlage des voll­ständigen Pflege­antrags mit korrekter Unter­schrift oder Voll­macht beauftragt die Pflege­kasse einen Gut­achter zur Fest­stellung des Pflege­grades. Dieser kommt zu Ihnen (oder dem potenziell Pflege­bedürftigen) nach Hause. Zu beachten: Sie müssen inner­halb der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre in die Pflege­kasse einge­zahlt haben, damit Sie Leistungen beziehen können.

Es ist gesetz­lich vorge­schrieben, dass die Kasse über Ihren Antrag inner­halb von 25 Arbeits­tagen entscheidet.

In Deutschland gibt es über 100 soziale Pflege­kassen und über 50 private Pflege­versicherungsträger. Ihr Kontakt für alle Fragen rund um den Antrag zu Pflege­leistungen, ist die jeweilige Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung. Lesen Sie mehr dazu im Ratgeber Pflegeversicherung Träger.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist die soziale Pflegeversicherung (SPV) zuständig. Diese wird auch Pflegekasse genannt. Die Pflegekasse benennt einen zuständigen Pflegeberater oder eine zuständige Pflegeberaterin, an den oder die alle Fragen rund um das Thema "Pflege" gestellt werden können. Die Pflege­beratung ist ein kosten­loser Service. Pflegeberater:innen und Pflegestützpunkte stehen Ihnen vor Ort, bei Ihnen Zuhause, online oder telefonisch zur Verfügung.

Versicherte der Privaten Krankenversicherung können sich an die compass Pflegeberatung wenden. Diese bietet kostenlose Informationen, Beratung und Hilfe rund um das Thema Pflege an. Die Telefonnummer ist 08 00.1 01 88 00 (bundesweit gebührenfrei). Wenn Sie bei der Allianz privat pflegeversichert sind, dann reichen Sie den Pflegeantrag hier direkt online ein.

Oft gefragt
Einen Höher­stufungs­antrag für Ihren Pflege­grad können Sie bei der Pflege­kasse stellen. Nach Bear­beitung des ent­sprech­enden Formulars und poten­zieller erneuter Begut­achtung Ihres bisherigen Pflege­grades erfolgt eine Entscheidung über eine Höherstufung.
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Ihr Anspruch
Welche Leistungen der Pflege­versicherung gibt es - und auf welche haben Sie Anspruch? Im Bereich der Pflege wird zwischen Geld­leistungen und Sach­leistungen unterschieden.

Je nach Pflege­grad erhalten Sie Geld­leistungen in unter­schiedlicher Höhe und je nach Versorgungs­art (ambulant oder stationär z.B. für Heim­kosten) – sowie unter­schied­liche Sach­leistungen je nach Schwere­grad Ihrer Pflege­bedürftigkeit.

  • Ab Pflege­grad 1: erhalten Sie bei häuslicher Pflege oder ambulanter Pflege einen monat­lichen Entlastungs­betrag (in allen Graden gleich) und beispiels­weise finanzielle Zuschüsse, um Pflege­hilfs­mittel zu besorgen. Zudem erhalten Sie finanzielle Pflege­leistungen, also Geld­leistungen, wenn Sie beispiels­weise in einer ambulant betreuten Wohn­gruppe leben.
  • Im Pflege­grad 2: haben Sie Anspruch auf monatliche Pflege­sach­leistungen oder Pflege­geld. Ab Pflege­grad 2 haben Sie Anspruch auf teil­stationäre- und voll­stationäre Leistungen.
  • Im Pflege­grad 3: werden Pflege­geld und Pflege­sach­leistungen höher angesetzt.
  • Im Pflege­grad 4: steigen die Leistungen wie beispiels­weise das Pflege­geld, die Pflege­sach­leistung sowie die Zuschüsse zur teils­tationären Tages- und Nachtpflege.
  • Im höchsten Pflege­grad 5: erhalten Sie neben den bereits erwähnten Leistungen – die teil­weise nochmals erhöht werden – den maximalen Zuschuss für den Fall einer voll­stationären Pflege.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen  Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

Die möglichen Pflege­arten richtigen sich nach Situation und Problem­lagen. Prinzi­piell haben Sie als pflege­bedürftige Person einen Anspruch auf Grund­pflege im Alltag. Der nötige Aufwand für die Grund­pflege ist von besonderer Bedeutung, da er maß­geblich ist für die jeweilige Pflegegradeinstufung.

Auch eine Ersatz­pflege steht Ihnen in den Pflege­graden 2 bis 5 zu: Diese soge­nannte Verhinderungs­pflege können Sie bean­spruchen, wenn Ihre privaten Pflege­personen zum Beispiel durch Urlaub oder Krank­heit verhindert sind. Die Kurz­zeit­pflege wiederum ist eine Leistung, mit der Sie zeitliche Versorgungs­lücken von maximal acht Wochen pro Jahr schließen können.

Beitragsbeispiele
Im Pflege­fall reichen die gesetz­lichen Leistungen oftmals nicht aus und es ent­steht eine Ver­sorgungs­lücke. Sie möchten sich ein finanziell un­ab­hängiges und selbst­be­stimmtes Leben er­möglichen? Eine  Pflege­zusatz­versicherung schützt Sie und Ihre An­gehör­igen vor hohen Zusatz­kosten im Pflege­fall. Die Allianz Pflege­zusatz­versicherung kann bis zum vollendeten 70. Lebens­jahr ab­geschlossen werden. Ein Online-Abschluss ist nur bis zum voll­endeten 60. Lebens­jahr möglich.
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Überblick
Folgende Leistungs­beträge pro Pflege­grad 2 bis 5 und die folgenden Leistungs­sätze stehen Pflege­bedürftigen laut der aktuellen Pflege­reform 2023 zu.
In Pflege­grad 1 haben Pflegebe­dürftige keinen Anspruch auf Pflege­geld: Sie erhalten einen Entlastungs­betrag bzw. Zuschuss in Höhe von bis zu 125 € monat­lich. Hier finden Sie einen Über­blick der Leistungen je Pflege­grad als Tabelle und Details zu den Pflegekosten vollstationär:

In der Tabellenspalte ist die gesetzliche Leistung für vollstationäre Pflege als Summe aus pauschalen Leistungsbeträgen und bundesdurchschnittlichen Leistungszuschlägen je Pflegegrad im 1. Jahr ausgewiesen.

Im Rahmen der Pflege­reform 2022 zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­station­ären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag. Dieser Leistungs­zuschlag ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil bei voll­stationärer Pflege in den Pflege­graden 2 bis 5. Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/23) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes.

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Pflegegrad*
Pflegegeld
(ambulant)
Pflegesachleistung
(ambulant)
Pflege
(teilstationär)
Pflege
(vollstationär)
1  –  – 125 €
2 332 € 760 € 689 € 980 €
3 572 € 1.431 € 1.298 € 1.472 €
4 764 € 1.778 € 1.612 € 1.985 €
5 946 € 2.200 € 1.995 € 2.215 €
*Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.
  • Tipp: Alle Infos zu den Pflege­leistungen auf einen Blick im Pflege-FAQ auf der Allianz Gesundheits­welt.
Gut zu wissen

Sie sind sich unsicher, wie Sie sich bei der Pflege­begut­achtung für den Pflege­grad verhalten sollen? Sie planen eine Wohn­raum­anpassung? Wollen daheim einen Haus­not­ruf installieren? Oder möchten als Ange­höriger einen Pflege­kurs absolvieren?

Für diese und andere Fragen können Sie eine Pflege­beratung in Anspruch nehmen. Als pflege­bedürftige Person oder Ange­höriger bzw. Ange­hörige haben Sie einen gesetz­lichen Anspruch auf diese kosten­lose Unter­stützung der Pflege­kassen. Ob die Beratung im Rahmen eines Beratungs­besuches erfolgt, hängt von der individuellen Pflege­situation ab.

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Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
Nicht nur ein Versprechen, sondern bestätigt
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Welche Vor- und Nach­teile haben sich durch die Um­stellung von Pflege­stufen auf Pflege­grade (2017) ergeben?

    Die Umstellung auf die Pflege­grade im Jahr 2017 kommt vor allem Menschen mit geistigen und psychischen Erkrankungen zugute. Nun erhalten beispiels­weise an Demenz Erkrankte mehr finanzielle Unter­stützung. Auch wird bei der Pflege­grad-Berechnung nicht mehr der Zeit­aufwand zu Grunde gelegt, sondern der Grad der Selbst­ständig­keit. Haben Sie aller­dings körperliche Beein­trächti­gungen, haben sich gegen­über der bisherigen Einstufung in Pflege­stufen unter Umständen finanzielle Nach­teile ergeben. Heim­bewohner:innen müssen seit der Einführung der Pflege­grade in der Regel einen höheren Eigen­anteil der Kosten tragen. Der monat­liche Entlastungs­betrag für Ange­hörige und Sie selbst (oft fälsch­licher­weise auch Entlastungs­beitrag genannt) ist in Pflege­grad 1 für ambulante und stationäre Pflege seit dem neuen Pflege­stärkungs­gesetz gleich hoch.
  • Wie können Sie sich auf die Begut­achtung vor­bereiten?

    Wie Sie einen Pflege­grad beantragen und gut vorbereiten? Führen Sie in der Zeit vor dem Besuch durch den MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) oder die für Sie zuständigen Gut­achter:innen ein Pflege­tage­buch. Hier können Sie oder Ihre Ange­hörigen notieren, was Sie selbst schaffen und wobei Sie Hilfe benötigen. Dies gibt dem Prüf­dienst schon einmal einen Über­blick. Sie können dem Gut­achter oder der Gut­achterin damit auch konkrete Beispiele zum Grad Ihrer Selbst­ständig­keit geben. Sie sollten darauf achten, dass Sie Ihren Zustand nicht beschönigen. Bitten Sie außerdem mindestens einen Ange­hörigen oder eine Vertrauens­person dazu, die Ihre Situation kennt und Sie somit bei dem Gespräch unter­stützen kann.
  • Wie legen Sie Widers­pruch gegen Ihre Ein­stufung oder Ablehnung ein?

    Innerhalb eines Monats, nachdem Sie die Einstufung in einen Pflege­grad oder eine Ablehnung erhalten haben, können Sie Wider­spruch bei der Pflege­kasse einlegen. Beantragen Sie gleich­zeitig Einsicht in das Gut­achten und begründen Sie Ihren Wider­spruch mit stich­haltigen Argumenten. Dafür eignen sich vor allem Abweichungen zwischen Beurteilung und realem Bedarf. Lassen Sie dazu einen Ange­hörigen Ihren genauen Pflege­aufwand dokumentieren. Den Wider­spruch kann übrigens auch eine von Ihnen bevoll­mächtigte Person unter­schreiben. Sollte Ihr Wider­spruch abge­lehnt werden, können Sie vor dem Sozial­gericht klagen.
  • Welche Geld­leistungen (Pflege­geld) erhalten Ange­hörige?

    Jeder pflege­bedürftigen Person mit Pflege­grad 2 bis 5 steht es zu, frei über seine Geld­leistungen zu verfügen. Er kann sie in Teilen oder voll seinen pflegenden Ange­hörigen zukommen lassen.
  • Wovon ist es abhängig, welche Pflege­fach­kräfte ich mir selbst oder für meinen Ange­hörigen leisten kann?

    Ob und welche Pflege­kräfte Sie sich beispiels­weise für Ihre Pflege zu Hause leisten können bzw. wie viel die Pflege­kasse dafür zahlt, hängt ebenfalls vom Pflege­grad ab. Wer hier recht­zeitig Versorgungs­lücken schließen möchte, kann mit einer Pflege­zusatz­versicherung vorsorgen.

    Für den Allianz Tarif PflegetagegeldBest gelten folgende Altersgrenzen (Höchstaufnahmealter):

    • Grundsätzlich können Versicherte bis zum vollendeten 70. Lebensjahr aufgenommen werden.
    • Der Online-Abschluss ist nur bis zum vollendeten 60. Lebensjahr möglich.

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