Sollten Sie für mindestens sechs Monate pflegebedürftig werden, können Sie einen Pflegegrad beantragen. Es gibt fünf Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad ist, desto mehr Leistungen erhalten Sie von Ihrer privaten oder gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.
Im Pflegegrad 1 benötigen Sie also nur wenig Unterstützung, im Pflegegrad 5 dagegen die aufwendigste, häufig stationäre, Pflege. Für die Einstufung in einen Pflegegrad macht es keinen Unterschied, ob Sie aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen beeinträchtigt sind – es geht vielmehr um Ihre Selbstständigkeit und Ihre Fähigkeiten der Alltagskompetenz. Über einen Pflegegradrechner können Sie Ihren künftigen Pflegegrad einschätzen.
Eine Begutachtung ergibt, in welchem Ausmaß und für wie lange Ihre Selbstständigkeit bzw. Ihre körperlichen Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Die Bewertung erfolgt in sechs Modulen, die prozentual unterschiedlich gewichtet werden. In Summe spiegeln sie die Bedarfskonstellation in unterschiedlichen Bereichen:
Das Begutachtungsverfahren basiert auf einem Fragenkatalog in diesen Bereichen. Das Ergebnis Ihrer Antworten ergibt einen Punktwert zwischen 0 und 100. Diese gesamt erreichte Punktzahl entscheidet über Ihren Pflegegrad, wobei gilt: Je mehr Punkte, desto höher der Pflegebedarf.
Wenn Sie den Antrag bei der Pflegekasse stellen, beurteilt ein unabhängiger medizinischer Gutachter Ihre Pflegebedürftigkeit. Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
Sind Sie privat krankenversichert, übernimmt MEDICPROOF das Gutachten. Bei knappschaftlich Versicherten kommt der Sozialmedizinische Dienst (SMD) zu Ihnen nach Hause. Alle Details zum Pflegebedürftigkeitsbegriff finden Sie im Ratgeber Pflegebedürftigkeit.
Neben den genannten Bereichen werden noch die außerhäuslichen Aktivitäten und die Haushaltsführung bewertet. Diese fließen zwar nicht in Berechnung des Pflegegrades ein, ermöglichen aber eine individuelle Planung der Pflege und Hilfe, z.B. einer Haushaltshilfe.
Wachsende Vergesslichkeit und Schwierigkeiten im Alltag werden oft als normale Erscheinung des Alterns gesehen. Dabei können das Symptome für eine Demenzerkrankung sein, die oft schleichend in eine Pflegebedürftigkeit führt. Medizinisch gesehen versteht man unter Demenz eine degenerative Erkrankung des Gehirns, bei der Nervenzellen zerstört werden. Die Krankheit entwickelt sich in der Regel sehr langsam.
Deshalb führen oft erst massive Verschlechterungen zum Arzt und zur Diagnose Demenz. Werden Symptome frühzeitig erkannt, können Behandlungsmethoden und Medikamente greifen, die den Krankheitsverlauf bremsen. Und damit die Pflegebedürftigkeit verringern. Ist die Demenzerkrankung weit fortgeschritten, ist eine 24-Stundenpflege oft unverlässlich.
Als fortschreitende Krankheit des Gehirns kann Demenz höhere Hirnfunktionen einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Sprache, Lernfähigkeit und Urteilsvermögen umfassen. Aber auch Sozialverhalten, emotionale Kontrolle und Motivation können beeinträchtigt sein.
In der Bewertung für den Pflegegrad können bei Demenzkranken deshalb (je nach Ausprägung der Krankheit) alle Bereiche einfließen: von Mobilitätsproblemen, kognitive Beeinträchtigungen, psychische Probleme bis hin zu einer eingeschränkten Alltagskompetenz (EA).
Die Einstufung in einen Pflegegrad beantragen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse (Träger). Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Kasse über Ihren Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheidet.
So beantragen Sie: Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Nach der Antragstellung schickt Ihnen die Pflegekasse die entsprechenden Unterlagen per Post oder E-Mail zu. Die Formulare unterscheiden sich von Träger zu Träger, siehe Beispielmuster der Verbraucherzentrale NRW.
Diese füllen Sie als Antragsteller aus und senden Sie zurück. Gleichzeitig bestellt die Pflegekasse einen Gutachter zur Feststellung des Pflegegrades. Dieser kommt zu Ihnen (oder dem potenziell Pflegebedürftigen) nach Hause. Zu beachten: Sie müssen innerhalb der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben, damit Sie Leistungen beziehen können.
Einen Antrag auf eine Höherstufung des Pflegegrades können Sie bei der Pflegekasse mittels eines formlosen Briefs stellen. Nach Bearbeitung eines entsprechenden Formulars und potenzieller erneuter Begutachtung Ihres bisherigen Pflegegrades erfolgt eine Entscheidung über eine Höherstufung.
Im Bereich der Pflege wird zwischen Geldleistungen und Sachleistungen unterschieden. Je nach Pflegegrad erhalten Sie Geldleistungen in unterschiedlicher Höhe und je nach Versorgungsart (ambulant oder stationär z.B. für Heimkosten) – sowie unterschiedliche Sachleistungen je nach Schweregrad Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Die möglichen Pflegearten richtigen sich nach Situation und Problemlagen. Prinzipiell haben Sie als Pflegebedürftiger einen Anspruch auf Grundpflege im Alltag. Der nötige Aufwand für die Grundpflege ist von besonderer Bedeutung, da er maßgeblich ist für die Einstufung in die jeweiligen Pflegegrade.
Auch eine Ersatzpflege steht Ihnen in den Pflegegraden 2 bis 5 zu: Diese sogenannte Verhinderungspflege können Sie beanspruchen, wenn Ihre privaten Pflegepersonen zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit verhindert sind. Die Kurzzeitpflege wiederum ist eine Leistung, mit der Sie zeitliche Versorgungslücken von maximal acht Wochen pro Jahr schließen können.
Ob und welche Pflegekräfte Sie sich beispielsweise für Ihre häusliche Pflege leisten können bzw. wie viel die Pflegekasse dafür zahlt, hängt ebenfalls vom Pflegegrad ab. Wer hier rechtzeitig Versorgungslücken schließen möchte, kann mit einer Pflegezusatzversicherung vorsorgen.
Jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad steht es zu, frei über seine Geldleistungen zu verfügen. Er kann sie in Teilen oder voll seinen pflegenden Angehörigen zukommen lassen.
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Pflegegrad | Pflegegeld (ambulant) | Pflegesachleistung (ambulant) | Pflege (teil-stationär) | Pflege (voll-stationär) |
1 | – | – | 125 € | 125 € |
2 | 316 € | 689 € | 689 € | 770 € |
3 | 545 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.262 € |
4 | 728 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.775 € |
5 | 901 € | 1.995 € | 1.995 € | 2.005 € |
Sie sind sich unsicher, wie Sie sich bei der Begutachtung für den Pflegegrad verhalten sollen? Sie planen eine Wohnraumanpassung? Wollen daheim einen Hausnotruf installieren? Oder möchten als Angehöriger einen Pflegekurs absolvieren?
Für diese und andere Fragen können Sie eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Als Pflegebedürftiger oder Angehöriger haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf diese kostenlose Unterstützung der Pflegekassen. Ob die Beratung im Rahmen eines Beratungsbesuches erfolgt, hängt von der individuellen Pflegesituation ab.
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