Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Seit 2017 gilt in Deutschland das zweite Pflege­stärkungs­gesetz (PSG II). Im Rahmen der Reform erfolgte neben der Gleich­stellung der Pflege­leistungen für dauer­haft psychisch Erkrankte und körperlich Pflege­bedürftige auch eine Umstellung des Begutachtungssystems.
  • Die Pflege­grade 1 bis 5 haben die ehemaligen Pflege­stufen 0 bis 3 abgelöst. Entscheidend für die Einstufung ist heute nicht mehr, wie viel Zeit die Pflege in Anspruch nimmt (vormals: Pflege­zeit­bemessung). Statt­dessen bewertet der Gut­achter, wie selb­ständig der Pflege­bedürftige seinen Alltag noch meistern kann.
  • Bei der Beantragung von Pflege­leistungen weisen Sie heute keine Zeit­auf­wände mehr nach. Die Höhe der Pflege­leistung (Geld­leistung und Sach­leistung) ist allein an den jeweiligen Pflege­grad gekoppelt.
  • Für Angehörige, die pflege­bedürftige Familien­mitglieder zu Hause pflegen, empfiehlt sich zur Eigen­organisation dennoch eine Doku­mentation, wie viel Zeit sie in die Pflege investieren. Ein Pflege­tage­buch hilft, den Über­blick zu bewahren.
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Erklärung
Damit Sie im Pflege­fall die richtige Versorgung erhalten, bewertet ein Gut­achter, welcher Pflege­grad Ihrer gesund­heit­lichen Verfassung entspricht. Je nach Einstufung in Pflege­grade 2 bis 5 stellt die Pflege­versicherung Ihnen dann Pflege­leistungen in Form von Pflege­geld oder Sach­leistungen zur Verfügung.
Hände einer Pflegerin umfassen Hand einer älteren Dame, die sich auf Gehstock stützt.

Seit dem zweiten Pflege­stärkungs­gesetz von 2017 ist dabei allein entscheidend, wie selb­ständig die pflege­bedürftige Person ihren Alltag meistern kann.

Pflegegrade bemessen sich demnach nicht mehr nach Zeit­aufwand. Vor der Pflege­reform 2017 richtete sich die Einstufung vor allem nach der für die Pflege­tätig­keit benötigten Zeit: Die Dauer der täglichen Pflege war entscheidend für eine Pflege­stufe zwischen 0 und 3.

Da der Zeit­aufwand heute nicht mehr an den Pflege­grad gekoppelt ist, steht bei der Beurteilung der Pflege­bedürftig­keit die Selb­ständig­keit im Fokus: Der Gut­achter bewertet in sechs verschiedenen Modulen, wie gut die zu pflegende Person ihren Alltag selbständig bewältigt.

Begutachtet werden Bereiche wie Mobilität, Selbst­versorgung und Alltags­verrichtung, Gestaltung des Alltags­lebens und soziale Kontakte. Je mehr Unter­stützung bei der Verrichtung der Tätig­keiten erforder­lich ist, desto höher der Pflegegrad.

Die fünf Pflege­grade ermöglichen im Gegen­satz zu den vormals nur drei Pflege­stufen eine spezifischere Beurteilung des Pflege­zustands. Patienten mit dauer­haften psychischen Erkrankungen oder Demenz erhalten zudem die gleichen Pflege­leistungen, die vormals nur körper­lich Pflege­bedürftigen vorbe­halten waren.

Wer bereits vor Eintreten eines Pflege­falls für erhöhte Pflege­leistung sorgen möchte, der kann seine Pflege­pflicht­versicherung durch eine private Pflege­zusatz­versicherung ergänzen. Sie hilft, Versorgungs­lücken zu schließen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Höchstaufnahmealter: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.

Gut zu wissen
Illustration Info: Gut zu wissen

Vor der Reform durch das zweite Pflege­stärkungs­gesetz dienten genaue Zeit­bemessungen als Indikator für die Bewertung.

Definierte Orientierungs­werte, soge­nannte Pflege­zeit­bemessungen, waren die Basis dafür, wie viel Zeit für spezifische pflegende Tätig­keiten in der Grund­pflege (Körper­pflege, Ernährung, Mobilität) und für den täglichen Hilfe­bedarf zu veran­schlagen waren. Auf­grund der Zeit­angabe in Minuten war auch der Begriff "Minuten­pflege" üblich.

Dabei kannte das Pflege­versicherungs­gesetz nur die drei Pflege­stufen "Erhebliche Pflege­bedürftig­keit" (Stufe 1), "Schwer­pflege­bedürftig­keit" (Stufe 2) und "Schwerst­pflege­bedürftig­keit" (Stufe 3). Eine soge­nannte Pflege­stufe 0 erkannten Pflege­versicherungen nach Begut­achtung bei geistigen Beein­trächtigungen wie psychischen Erkrankungen oder Demenz mit dauer­haft einge­schränkter Alltags­kompetenz an.

Illustration Info: Gut zu wissen
Ratgeber
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Zeitaufwand früher

Die Pflege­zeit­bemessung war anhand bestimmter Zeit­korridore im elften Sozial­gesetz­buch (SGB XI) fest­gesetzt. Das heißt: Je nach Schwierig­keit und zu veran­schlagender Dauer erhielten Tätig­keiten aus insgesamt 13 Bereichen der Grund­pflege eine Schätzung.

Zahnpflege schlug demnach mit etwa fünf Minuten zu Buche, Baden dauerte zwischen 20 und 25 Minuten. Haus­wirtschaft­liche Verrichtungen definierte die Pflege­zeit­bemessung mit einem Pauschal­wert. Über­sicht der Zeit­bemessung nach den vor 2017 gültigen Pflegestufen:

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Pflegestufen
Zeitaufwand für die Bewilligung der jeweiligen Pflegestufe (bis Anfang 2017)
Pflegestufe 1 Tägliche Hilfe von mindestens 90 Minuten im Wochendurchschnitt als Voraussetzung. 45 Minuten davon sollten für Grundpflege in Anspruch genommen werden.
Pflegestufe 2 Mindestens drei Stunden täglich auf fremde Hilfe angewiesen, davon zwei Stunden für Grundpflege veranschlagt.
Pflegestufe 3 Pflege von mindestens fünf Stunden täglich benötigt, davon vier Stunden für Grundpflege.
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Ermittlung heute nach Punktezahl

Stellen Sie einen Antrag auf Pflege­leistungen bei Ihrer Pflege­kasse, beurteilt ein medizinischer Gut­achter zunächst Ihre Pflege­bedürftig­keit. Anhand sechs verschiedener Bereiche (Module) prüft er, wie es um Ihre Alltags­kompetenzen bestellt ist, und beurteilt, welcher Pflege­grad Ihrer Verfassung entspricht. Dabei gibt er den Umfang Ihrer Beein­trächtigungen an, aus denen sich Punkt­werte ableiten. Je höher der erzielte Punkt­wert, desto höher der Pflegegrad.

Folgende sechs Module gewichtet die Begut­achtung prozentual:

  • Mobilität (10%)
  • entweder kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)
  • oder Verhaltens­weisen sowie psychische Problem­lagen (15% – nur der höhere Wert fließt in die Begutachtung ein)
  • Selbstversorgung (40%)
  • Umgang mit krank­heits-/therapie­bedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
  • Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte (15%)

Zu den genannten Modulen prüft der Gutachter auch Ihre außer­häuslichen Aktivitäten sowie Ihre Haus­halts­führung. Diese Bereiche fließen zwar nicht in die Bewertung des Pflege­grads ein, liefern aber hilf­reiche Hinweise bei der Planung Ihrer individuellen Pflege.

Bei der Beurteilung des Pflege­grads spielen Stunden, die Ange­hörige oder sonstige Pflege­personen investieren, keine Rolle mehr.

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Was versteht man unter ...
Hälftiges Pflege­geld? Teil­stationäre Pflege? Kombinations­leistungen? Unter diesen Begriffen können Sie sich nichts vorstellen? Keine Sorge, da geht es Ihnen wie vielen anderen. Klicken Sie hier in unser Glossar mit Erklärungen zu Begriffen aus der Pflege und Pflege­versicherung: Für ein gutes Verständnis von Fach­begriffen und bessere Entscheidungen rund um Ihre Pflegevorsorge.
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Pflegegrad berechnen und einschätzen

Bitte beachten Sie: Der Allianz Pflegegrad Rechner ist ein Tool für Ihre persönliche Einschätzung des voraussichtlichen Pflegegrads. Er ersetzt nicht die Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter.

Die passende Versicherung
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Welche Geldleistung gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5?

    Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf monatliches Pflege­geld sowie Pflege­sach­leistungen. Die Staffelung für das Pflege­geld fällt dabei wie folgt aus:

    • Pflegegrad 2: 316 €
    • Pflegegrad 3: 545 €
    • Pflegegrad 4: 728 €
    • Pflegegrad 5: 901 €

    Während Ihnen die Pflege­kasse Pflege­geld direkt auszahlt, erfolgt die Verrechnung von Sach­leistungen (beispiels­weise Tages­betreuungen) durch Pflege­kasse und Dienst­leister. Eine Kombination der Geld­leistungen (bestehend aus Sach­leistung und Pflege­geld) ist möglich. Pflege­geld erhalten Sie in diesem Fall anteilig ausgezahlt.

  • Unabhängig vom Zeitaufwand für die tatsächlich geleistete Pflege: Warum ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll?

    Werden Sie tatsächlich pflege­bedürftig und benötigen Pflege in Form von Zeit, Geld und Pflege­sach­leistungen, reichen die Basis­leistungen der Pflege­kassen oft nicht aus. Je höher Ihr Pflege­grad, desto mehr Pflege und Betreuung benötigen Sie. Dement­sprechend steigen auch die Pflege­kosten und der Eigen­anteil, den Sie aus eigener Tasche beisteuern müssen. Eine Pflege­zusatz­versicherung hilft Ihnen, Versorgungs­lücken zu schließen.
  • Was ist MEDICPROOF?

    MEDICPROOF ist bei privat Kranken­versicherten für die Über­prüfung und Begut­achtung der Pflege­bedürftig­keit zuständig. Welche private Pflege­pflicht­versicherung Sie abge­schlossen haben, ist für den Gut­achter­dienst MEDICPROOF dabei unerheblich.

    Sind Sie sozial pflege­versichert, nimmt ein unab­hängiger medizinischer Gutachter vom Medizinischen Dienst der Kranken­kassen (MDK) die Bewertung für die Einstufung in Pflegegrade vor.

  • Wo erhalte ich Beratung zu Pflegezeiten und Pflegegraden?

    Als kostenloser Service der Pflege­kassen steht Ihnen die Pflege­beratung zur Verfügung. Geschulte Pflege­berater helfen Ihnen bei Fragen rund um die Pflege, beantragen gemeinsam mit Ihnen Sozial­leistungen oder erstellen individuelle Versorgungs­pläne für Pflege­bedürftige. Entsprechende Beratungs­angebote finden Antrags­steller und deren Ange­hörige online oder vor Ort bei lokalen Pflegestützpunkten.
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