Pflegebedürftige sind je nach Gesundheitszustand und ihrer Eigenständigkeit im Alltag auf Unterstützung von außen angewiesen. Um festzustellen, auf welche Pflegeleistungen Sie Anspruch haben, wird Ihre Pflegesituation bewertet.
Seit der letzten Pflegereform 2017 erfolgt diese Bewertung nicht mehr nach Pflegestufen, sondern in Pflegegraden. Die wichtigsten Änderungen im Rahmen der Pflegereform im Überblick:
- Pflegegrade statt Pflegestufen: Mit Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) im Jahr 2017 wurden die bis dahin geltenden Pflegestufen 1 bis 3 abgeschafft. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit einer Person erfolgt seither in die fünf Pflegegrade 1-5.
- Wegfall der Pflegezeitbemessung: Entscheidend für die frühere Einteilung in Pflegestufen war, wie viel Zeit Pflegetätigkeiten in Anspruch nehmen. Hierfür wurde der durchschnittliche Zeitaufwand für Pflegetätigkeiten im Bereich der Grundpflege (Ernährung, Mobilität und Körperpflege) gemessen.
- Reform der Pflegebegutachtung: Der Faktor "Zeitaufwand" ist heute unerheblich. Entscheidend sind nur der Grad der Selbstständigkeit und der sich hieraus ergebende Pflegegrad. Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bewerten Gutachter:innen in sechs verschiedenen Modulen, wie gut die pflegebedürftige Person ihren Alltag selbstständig bewältigen kann.
- Berechnung Pflegegrad: Pflegebedürftige erhalten anhand verschiedener Kriterien Punkte für ihre Selbstständigkeit, z. B. bei Mobilität, Selbstversorgung, Alltagsverrichtung oder der Pflege sozialer Kontakte. Je mehr Unterstützung Sie dabei benötigen, desto höher der jeweilige Pflegegrad.
- Bessere Beurteilung des Pflegebedarfs: Die vormals nur drei Pflegestufen orientierten sich an körperlichen Beeinträchtigungen. Für die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad wird sowohl die körperliche als auch die geistige Selbstständigkeit gleichermaßen berücksichtigt.
- Pflegeleistungen: Abhängig vom ermittelten Pflegegrad erhalten Sie Pflegeleistungen in Form von Pflegegeld oder Sachleistungen wie Pflegehilfsmittel von Ihrer Pflegeversicherung. Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist dies die soziale Pflegepflichtversicherung (SPV), auch Pflegekasse genannt. Der Unterschied: In der SPV gibt es Geldleistungen nur beim Pflegegeld – ansonsten Sachleistungen. Privat Krankenversicherte (PKV) können Geldleistungen in Form von Pflegegeld und Kostenersatz über ihre jeweilige Private Pflegepflichtversicherung (PPV) beziehen. Wenn Sie bei der Allianz privat pflegeversichert sind, dann reichen Sie den Pflegeantrag direkt online ein.