• Selbst­ständigkeit im Fokus: Ent­scheidend für die Einstufung in einen Pflege­grad ist heute nicht mehr die benötigte Pflege­zeit­. Statt­dessen wird bewertet, wie selb­stständig die pflege­bedürftige Person ist und wieviel Unter­stützung von außen sie im Alltag benötigt.
  • Pflege­grade statt Pflege­stufen: Die Pflege­grade 1 bis 5 haben die ehe­maligen Pflege­stufen 1 bis 3 im Rahmen der Pflege­reform von 2017 (Zweites Pflege­stärkungs­gesetz, PSG II) abgelöst.
  • Pflege­leistungen: Die Höhe der Pflege­leistung (Geld­leistung und Sach­leistung) ist allein an den jeweiligen Pflege­grad gekoppelt. Der für die Pflegeverrichtungen erforderliche Zeit­aufwand ist nicht mehr relevant.
  • Gleich­behandlung in der Pflege durch eine Reform der Bewertungs­grundlagen für die Pflege­begutachtung: Dauerhaft psychisch Erkrankte und körperlich Pflege­bedürftige werden bei Pflege­leistungen seither gleich­gestellt.
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  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Erklärung
Damit Sie im Pflege­fall die richtige Versorgung erhalten, bewertet ein Gut­achten, welcher Pflege­grad Ihrer gesund­heit­lichen Verfassung entspricht. Je mehr Unter­stützung Sie benötigen, desto höher der Pflege­grad. Der Zeit­aufwand für Pflege­tätigkeiten ist seit der letzten Pflege­reform hingegen nicht mehr ent­scheidend. Die vor der Reform vergebenen Pflegestufen wurden zu den heute gültigen Pflegegraden.
Hände einer Pflegerin umfassen Hand einer älteren Dame, die sich auf Gehstock stützt.


Pflege­bedürftige sind je nach Gesundheits­zustand und ihrer Eigen­ständigkeit im Alltag auf Unter­stützung von außen angewiesen. Um fest­zustellen, auf welche Pflege­leistungen Sie Anspruch haben, wird Ihre Pflege­situation bewertet.

Seit der letzten Pflege­reform 2017 erfolgt diese Bewertung nicht mehr nach Pflege­stufen, sondern in Pflege­graden. Die wichtigsten Änderungen im Rahmen der Pflege­reform im Überblick:

  • Pflege­grade statt Pflege­stufen: Mit Einführung des zweiten Pflege­stärkungs­gesetzes (PSG II) im Jahr 2017 wurden die bis dahin geltenden Pflege­stufen 1 bis 3 abge­schafft. Die Einstufung der Pflege­bedürftigkeit einer Person erfolgt seither in die fünf Pflege­grade 1-5.
  • Wegfall der Pflegezeit­bemessung: Entscheidend für die frühere Einteilung in Pflege­stufen war, wie viel Zeit Pflege­tätigkeiten in Anspruch nehmen. Hierfür wurde der durchschnittliche Zeitaufwand für Pflegetätigkeiten im Bereich der Grund­pflege (Ernährung, Mobilität und Körper­pflege) gemessen.
  • Reform der Pflege­begutachtung: Der Faktor "Zeit­aufwand" ist heute unerheblich. Entscheidend sind nur der Grad der Selbstständigkeit und der sich hieraus ergebende Pflegegrad. Bei der Beurteilung des Pflege­bedarfs bewerten Gutachter:innen in sechs verschiedenen Modulen, wie gut die pflege­bedürftige Person ihren Alltag selbst­ständig bewältigen kann.
  • Berechnung Pflege­grad: Pflege­bedürftige erhalten anhand verschiedener Kriterien Punkte für ihre Selbst­ständigkeit, z. B. bei Mobilität, Selbst­versorgung, Alltags­verrichtung oder der Pflege sozialer Kontakte. Je mehr Unter­stützung Sie dabei benötigen, desto höher der jeweilige Pflege­grad.
  • Bessere Beurteilung des Pflege­bedarfs: Die vormals nur drei Pflege­stufen orientierten sich an körperlichen Beein­trächtigungen. Für die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad wird sowohl die körperliche als auch die geistige Selbstständigkeit gleichermaßen berücksichtigt.
  • Pflege­leistungen: Abhängig vom ermittelten Pflege­grad erhalten Sie Pflege­leistungen in Form von Pflege­geld oder Sach­leistungen wie Pflege­hilfs­mittel von Ihrer Pflege­versicherung. Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist dies die soziale Pflegepflichtversicherung (SPV), auch Pflegekasse genannt. Der Unterschied: In der SPV gibt es Geldleistungen nur beim Pflegegeld – ansonsten Sachleistungen. Privat Krankenversicherte (PKV) können Geldleistungen in Form von Pflegegeld und Kostenersatz über ihre jeweilige Private Pflegepflichtversicherung (PPV) beziehen. Wenn Sie bei der Allianz privat pflegeversichert sind, dann reichen Sie den Pflegeantrag direkt online ein.

Sie möchten bereits vor Eintreten eines Pflege­falls für eine erhöhte Pflege­leistung sorgen? Dann ergänzen Sie Ihre Pflege­pflicht­versicherung durch eine Private Pflege­zusatz­versicherung. Denn egal ob Kurzzeit­pflege, Übergangs­pflege oder Langzeit­pflege: Die Pflegezusatzversicherung hilft, Versorgungs­lücken der Pflege­kasse im Falle einer Pflege­bedürftigkeit zu schließen.

Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Beitragsbeispiele
Eine Pflegezusatz­versicherung schützt Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflegefall. Die gesetz­lichen Leistungen reichen oftmals nicht aus und es entsteht eine Versorgungs­lücke. Mit einer Privat­vorsorge ermög­lichen Sie sich ein finanziell unabhängiges und selbst­bestimmtes Leben.
Ratgeber
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
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Aktuelle Einstufung: Pflege­grade nach Punkten
Stellen Sie einen Antrag auf die Einstufung in einen Pflege­grad bei Ihrer Pflege­kasse, folgt zunächst die Erstellung eines medizinischen Gut­achtens Ihrer Pflege­bedürftig­keit. In sechs verschiedenen Bereichen (Modulen) wird beurteilt, in welchem Grad Sie Unter­stützung bei der Be­wältigung des Alltags benötigen. Daraus leitet sich die Ein­stufung in den ent­sprechenden Pflege­grad ab.

Die Pflege­begutachtung ist die Voraus­setzung für den Erhalt von Pflege­leistungen. Sie erfolgt durch unabhängige medizinische Gutachter:innen von MEDICPROOF (Privat Kranken­versicherte) oder dem Medizinischen Dienst (MD, früher MDK = Medizinischer Dienst der Kranken­kassen). Und so erfolgt die Pflege­begutachtung:

  1. Ermittlung: Anhand von bestimmten Kriterien wird in sechs Modulen eine Einschätzung der Selbst­ständigkeit bei der Bewältigung des Alltags vorgenommen.
  2. Berechnung: Aus den Kriterien lassen sich für jedes Modul bestimmte Punkt­werte ableiten. Je mehr Unter­stützung im Alltag benötigt wird, desto höher ist die Summe der Punkte pro Modul. Diese Punkte werden gewichtet und sind ausschlag­gebend für den ent­sprechenden Pflege­grad.
  3. Gewichtung: Pro Modul können Sie einen maximalen Punkt­wert erhalten. Diese Punk­werte werden jedoch nicht einfach addiert. Um sicher­zustellen, dass der Bereich der Selbst­versorgung am stärksten Berück­sichtigung findet, erfolgt eine unter­schiedliche Gewichtung der errechneten Punkte pro Modul.

Einen Über­blick über die einzelnen Module sowie ihre jeweilige Gewichtung bei der Pflege­grad Berechnung finden Sie in der folgenden Tabelle:

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Modul
Modul-Erklärung
Gewichtung in Prozent
1. Mobilität Bewertung der körperlichen Selbstständigkeit, z. B. beim Sitzen, Stehen, Gehen, Treppensteigen 10 %
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Entscheidungs­findung, Einschätzung von Risiken und Sach­verhalten, Mitteilungs­vermögen 15 %
3. Verhaltensweisen sowie psychische Problemlagen Aggression; Möglichkeit der Schädigung von Gegen­ständen, anderen Personen oder sich selbst; Ängste 15 %
4. Selbstversorgung Fähigkeit zur eigenen Körper­hygiene, Duschen, Waschen, An- und Auskleiden, Toiletten­gänge; Essen und Trinken 40 %
5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Eigenständigkeit bei Blutdruck- oder Blutzuckermessung, Medikamenteneinnahme und Ähnlichem 20 %
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Wie gut kann die betroffene Person z. B. Kontakte alleine pflegen oder sich selbst beschäftigen? 15 %

Wichtiger Hinweis: Bei den beiden Modulen kognitive/­kommuni­kative Fähigkeiten (2) und Verhaltens­weisen/­psychische Problem­lagen (3) fließt nur der höhere der beiden Werte mit einer Gewichtung von 15 % in das Ergebnis der Begut­achtung mit ein.

Zu den genannten Modulen prüfen die unabhängigen Gutachter:innen auch Ihre außer­häuslichen Aktivitäten sowie Ihre Haus­halts­führung. Diese Bereiche fließen zwar nicht in die Bewertung des Pflege­grads ein, liefern aber hilf­reiche Hinweise bei der Planung Ihrer individuellen Pflege zuhause. Mehr über die Berechnung der Pflege­grad Punkte erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema:

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Pflege­aufwand vor der Pflege­reform
Vor der Reform durch das zweite Pflege­stärkungs­gesetz war der zeitliche Aufwand zur Versorgung von pflege­bedürftigen Personen ausschlag­gebend für die Einstufung in die ent­sprechende Pflege­stufe. Das hieß: Je höher der Zeit- und damit der Pflege­aufwand für spezifische pflegende Pflegetätig­keiten, desto höher fiel die jeweilige Pflege­stufe aus.
Diese sogenannte Pflegezeit­bemessung war anhand bestimmter Zeit­korridore im elften Sozial­gesetz­buch (SGB XI) fest­gesetzt. Demnach wurde die Schwierig­keit und zu veran­schlagende Dauer von Pflegetätig­keiten aus insgesamt 13 Bereichen der Grund­pflege mit einer Zeit­schätzung versehen. Solche definierten Orientierungs­werte wurden unter anderem für den Pflege­aufwand in den Bereichen Körper­pflege, Ernährung, haus­wirtschaftliche Versorgung oder Mobilität festgelegt. Der geschätzte Zeit­aufwand für die Mund- und Zahnpflege betrug beispiels­weise fünf Minuten. Auf­grund der Zeit­angabe in Minuten war auch der Begriff "Minuten­pflege" üblich.

Eine Einordnung der Pflege­bedürftigkeit erfolgte bis zum 31.12.2016 abhängig vom gesammelten Zeit­aufwand für Pflege­tätigkeiten in den oben genannten Bereichen. Dabei kannte das Pflege­versicherungs­gesetz mit dem Schwer­punkt auf körperlichen Ein­schränkungen der Pflege­bedürftigen nur drei Pflege­stufen. Deren Einteilung erfolgte nach dem jeweiligen Zeitaufwand für die tägliche Pflege:

  1. Erhebliche Pflege­bedürftig­keit: mindestens 90 Minuten (im Wochendurchschnitt, Anteil Grundpflege: 45 Minuten)
  2. Schwer­pflege­bedürftig­keit: mindestens drei Stunden (Anteil Grundpflege: zwei Stunden)
  3. Schwerst­pflege­bedürftig­keit: mindestens 5 Stunden (Anteil Grundpflege: vier Stunden)

Bei geistigen Beein­trächtigungen wie psychischen Erkrankungen oder Demenz wurde von Pflege­versicherungen nach Begut­achtung eine soge­nannte Pflege­stufe 0 anerkannt. Die Voraus­setzung hierfür: eine dauerhaft einge­schränkte Alltags­kompetenz aufgrund von geistigen Beeinträchtigungen.

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Pflegestufe
Pflegebedürftigkeit
Zeitaufwand tägliche Pflege
(bis Anfang 2017)
Anteil Grundpflege
0 geistige Beeinträchtigungen Individuelle Anerkennung notwendig keine Angabe
1 Erhebliche Pflegebedürftigkeit Mindestens 90 Minuten (im Wochendurchschnitt) 45 Minuten
2 Schwerpflegebedürftigkeit Mindestens 3 Stunden 2 Stunden
3 Schwerstpflegebedürftigkeit Mindestens 5 Stunden 4 Stunden
Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Unser Tipp
Als Pflege­tagebuch wird ein Dokument bezeichnet, das zum Nachweis pflegerischer Tätig­keiten und Handlungen zum Einsatz kommt. Es dient zunächst dazu, eine eigene Einschätzung des Pflegeaufwands für eine pflegebedürftige Person vornehmen.

Unab­hängig von der Art der Pflegetätigkeit ( Kurzzeit­pflege, Übergangs­pflege, Pflegezeit oder Langzeit­pflege): Gerade Angehörige, die pflege­bedürftige Familien­mitglieder zu Hause pflegen, sollten ein Pflege­tagebuch führen. Das sind die Vorteile eines Pflege­tagebuchs:

  • Sie behalten Sie den Überblick über den tatsächlichen Unterstützungsbedarf der pflegebedürftigen Person und können den Umfang Ihres Pflege­aufwands dokumen­tieren.
  • Das Pflege­tagebuch hilft dem MD (Medizinischen Dienst) bei der Begut­achtung der Pflege­bedürftigkeit. Dabei ist weniger die Anzahl der geleisteten Stunden wichtig. Es kommt vielmehr auf die Art der Pflege­tätigkeit selbst an, also in welchen Bereichen es an Selbstständigkeit fehlt.
  • Wird das Pflegetagebuch realistisch und korrekt geführt, kann es einen entscheidenden Beitrag zur Bewilligung des richtigen Pflegegrads leisten.

 

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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Welche Geldleistung gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5?

    Ab Pflege­grad 2 haben Sie Anspruch auf monatliches Pflege­geld sowie Pflege­sach­leistungen. Die Staffelung für das Pflege­geld fällt dabei wie folgt aus:

    • Pflege­grad 2: 332 €
    • Pflege­grad 3: 572 €
    • Pflege­grad 4: 764 €
    • Pflege­grad 5: 946 €

    Während Ihnen die Pflege­kasse Pflege­geld direkt auszahlt, erfolgt die Verrechnung von Sach­leistungen (beispiels­weise Tages­betreuungen) durch Pflege­kasse und Dienst­leister. Eine Kombination der Geld­leistungen (bestehend aus Sach­leistung und Pflege­geld) ist möglich. Pflege­geld erhalten Sie in diesem Fall anteilig ausgezahlt.

  • Unabhängig vom Zeitaufwand für die tatsächlich geleistete Pflege: Warum ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll?

    Werden Sie tatsächlich pflege­bedürftig und benötigen Pflege in Form von Zeit, Geld und Pflege­sach­leistungen, reichen die Basis­leistungen der Pflege­kassen oft nicht aus. Je höher Ihr Pflege­grad, desto mehr Pflege und Betreuung benötigen Sie. Dement­sprechend steigen auch die Pflege­kosten und der Eigen­anteil, den Sie aus eigener Tasche beisteuern müssen. Eine Pflege­zusatz­versicherung hilft Ihnen, Versorgungs­lücken zu schließen.
  • Worauf achten der Medizinische Dienst bzw. MEDICPROOF bei der Begutachtung zur Pflegegradeinstufung?

    MEDICPROOF ist bei Privat Kranken­versicherten für die Über­prüfung und Begut­achtung der Pflege­bedürftig­keit zuständig. Welche private Pflege­pflicht­versicherung Sie abge­schlossen haben, ist für den Gut­achter­dienst MEDICPROOF dabei unerheblich.
    Sind Sie gesetzlich krankenversichert und damit automatisch Mitglied der sozialen Pflege­pflichtversicherung (Pflegekasse)? Dann nimmt ein unab­hängiger medizinischer Gutachter vom Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) die Bewertung für die Einstufung in Pflege­grade vor.

    Unab­hängig vom zuständigen Gutachter­dienst und jeweiligen Versicherungs­status erfolgt die Begut­achtung anhand eines fest­gelegten Fragen­katalogs. Dieser gliedert sich in sechs Module, die die Selbst­ständigkeit der pflege­bedürftigen Person feststellen sollen. Dabei werden verschiedene Kriterien wie Mobilität, kognitive Fähig­keiten oder die Pflege sozialer Kontakte beleuchtet. Je eigen­ständiger die Ausführung (z. B. beim Treppen­steigen oder Essen kochen), desto mehr Punkte werden pro Modul vergeben. Und je mehr Punkte, desto höher der jeweilige Pflege­grad.

  • Wo erhalte ich Beratung zu Pflegezeiten und Pflegegraden?

    Hilfe für privat Pflege­pflicht­versicherte:
    Wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind, dann wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung. Das ist die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer, die Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite steht. 

    Hilfe für Pflegezusatzversicherte der Allianz:
    Die Allianz Pflege Assistance steht Ihnen zur Seite, wenn Sie bei der Allianz eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben. Sie und Ihre nahen Familien­ange­hörigen werden von einem Experten-Team beraten und unterstützt.

    Hilfe für gesetzlich Pflegeversicherte in der Pflegekasse:
    Gesetzlich Krankenversicherte (GKV) sind automatisch in der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse versichert. Als kostenloser Service der Pflege­kassen steht Ihnen die Pflege­beratung zur Verfügung. Geschulte Pflege­berater helfen Ihnen bei Fragen rund um die Pflege. Sie beantragen gemeinsam mit Ihnen Sozial­leistungen oder erstellen individuelle Versorgungs­pläne für Pflege­bedürftige. Entsprechende Beratungs­angebote finden Antrags­steller und deren Ange­hörige online oder vor Ort bei lokalen Pflege­stützpunkten.

    • Tipp: Alle Infos zu den Pflege­leistungen auf einen Blick finden Sie in den Pflege-FAQ auf der Allianz Gesundheits­welt.

     

  • Was ist der wesentliche Unterschied zwischen einer Pflegestufe und einem Pflegegrad?

    Mit dem zweiten Pflege­stärkungs­gesetz wurde 2017 die Pflege in Deutschland grund­legend reformiert. Die bis dato existierenden drei Pflege­stufen wurden durch die Einteilung der Pflege­bedürftigkeit einer Person in fünf Pflege­grade abgelöst. Der wesentliche Unterschied: Anhand der Pflege­grade ist eine bessere Einschätzung der Pflege­bedürftigkeit möglich. Denn sie berück­sichtigen nicht nur körperliche, sondern auch kognitive und geistige Ein­schränkungen einer pflege­bedürftigen Person. Dazu zählen beispiels­weise Alzheimer, Demenz oder psychische Erkrankungen.
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