Damit Sie im Pflegefall die richtige Versorgung erhalten, bewertet ein Gutachter, welcher Pflegegrad Ihrer gesundheitlichen Verfassung entspricht. Je nach Einstufung in Pflegegrade 2 bis 5 stellt die Pflegeversicherung Ihnen dann Pflegeleistungen in Form von Pflegegeld oder Sachleistungen zur Verfügung.
Faktor Zeit nicht mehr ausschlaggebend
Seit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz von 2017 ist dabei allein entscheidend, wie selbständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag meistern kann.
Pflegegrade bemessen sich demnach nicht mehr nach Zeitaufwand. Vor der Pflegereform 2017 richtete sich die Einstufung vor allem nach der für die Pflegetätigkeit benötigten Zeit: Die Dauer der täglichen Pflege war entscheidend für eine Pflegestufe zwischen 0 und 3.
Selbständigkeit entscheidet jetzt über Einstufung
Da der Zeitaufwand heute nicht mehr an den Pflegegrad gekoppelt ist, steht bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit die Selbständigkeit im Fokus: Der Gutachter bewertet in sechs verschiedenen Modulen, wie gut die zu pflegende Person ihren Alltag selbständig bewältigt.
Begutachtet werden Bereiche wie Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsverrichtung, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte. Je mehr Unterstützung bei der Verrichtung der Tätigkeiten erforderlich ist, desto höher der Pflegegrad.
Die fünf Pflegegrade ermöglichen im Gegensatz zu den vormals nur drei Pflegestufen eine spezifischere Beurteilung des Pflegezustands. Patienten mit dauerhaften psychischen Erkrankungen oder Demenz erhalten zudem die gleichen Pflegeleistungen, die vormals nur körperlich Pflegebedürftigen vorbehalten waren.