Kümmern sich Angehörige, Bekannte oder Freunde um die Versorgung einer pflegebedürftigen Person in den eigenen vier Wänden, bietet die Pflegepflichtversicherung die Möglichkeit, Geldleistungen in Anspruch zu nehmen. Ob und in welcher Höhe die Pflegegrad Geldleistung (Pflegegeld) beansprucht werden kann, hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Je unselbständiger die zu pflegende Person und je intensiver die Pflege ist, umso höher fallen Pflegegrad und damit auch das Pflegegeld aus.
Das Pflegegeld können Sie mit Pflegesachleistungen kombinieren, wenn beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst zusätzlich bei der Versorgung unterstützt. In diesem Fall erhalten Sie das Pflegegeld jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur noch anteilig.
Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
Bitte beachten Sie: Übernimmt ein professioneller Pflegedienst Ihre Betreuung oder die Versorgung einer pflegebedürftigen Person, erhalten Sie keine Geldleistung. Die Pflegekosten rechnet die Pflegekasse in diesem Fall komplett als Pflegesachleistung ab.
Egal ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind: Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung sind gleichwertig zu denen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Der einzige Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Pflichtversicherung besteht im Leistungsfall bei der Pflege durch einen Pflegedienst:
In diesem Fall bezahlen die gesetzlichen Pflegekassen (als Träger) Ihren Pflegedienst direkt. Sind Sie hingegen privatversichert, erhalten Sie eine Kostenerstattung. Das heißt: Die Rechnung für den Pflegedienst zahlen Sie zunächst aus eigener Tasche. Anschließend reichen Sie diese bei Ihrem Versicherer ein und erhalten Ihr Geld zurück.
Das elfte Sozialgesetzbuch (bzw. das Pflegestärkungsgesetz) legt fest, wie hoch die Geldleistungen ausfallen, die Ihnen monatlich im jeweiligen Pflegegrad zustehen. Vor 2017 orientierten sich diese Leistungen an den Pflegestufen und deren Zeitaufwand.
Finden Sie hier die Höhe der aktuellen Leistungen im Überblick:
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Pflegegrad | Betrag pro Monat |
Pflegegrad 1 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige | 0 Euro (bzw. 125 Euro Entlastungsbetrag) |
Pflegegrad 2 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige | 316 Euro |
Pflegegrad 3 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige | 545 Euro |
Pflegegrad 4 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige | 728 Euro |
Pflegegrad 5 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige | 901 Euro |
Im Pflegegrad 1 erhalten Sie kein Pflegegeld. Jedoch steht Ihnen unabhängig vom Pflegegrad der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich zu. Voraussetzung für den Erhalt der Geldleistung ist Pflegegrad 2 oder höher. Bei Pflegegrad 2: Geldleistung für Angehörige erhalten Sie hier in Höhe eines monatlichen Betrages von 316 Euro.
Als Geldleistung im Pflegegrad 3 steht Ihnen als Pflegebedürftiger eine Summe von 545 Euro monatlich zu. Werden Sie als zu pflegende Person in den Pflegegrad 4 eingeteilt, erhalten Sie monatlich 728 Euro Geldleistung. Im höchst möglichen Pflegegrad 5 stehen Ihnen monatlich bis zu 901 Euro zu.
Neben den Geldleistungen können Sie auch Sachleistungen und weitere Unterstützungsangebote beantragen.
Benötigen Sie Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst, erhalten Sie sogenannte Pflegesachleistungen. Das heißt, Sie erhalten eine Dienstleistung anstatt einer Geldleistung. Anspruch auf solche Leistungen haben Sie ab Pflegegrad 2.
Entlastungsleistungen erleichtern den Alltag des Pflegebedürftigen. Sie werden meist stundenweise beansprucht. Darunter fallen unter anderem Dienstleistungen für den Haushalt, Tages- und Nachtpflege oder Alltagsbegleiter. Für solche Betreuungsleistungen erhalten Sie den sogenannten Entlastungsbetrag. Diesen Pauschalbetrag in Höhe von 125 Euro zahlt die Pflegeversicherung für ambulante Betreuungen unabhängig vom Pflegegrad aus. Das Geld ist zweckgebunden, Sie dürfen es nur für entsprechende Entlastungsleistungen verwenden.
Fällt eine Pflegeperson aufgrund von Krankheit oder Urlaub aus, springt die Verhinderungspflege ein. Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen dann für maximal sechs Wochen im Jahr eine Ersatzpflegekraft oder ein ambulanter Pflegedienst zur Verfügung. Sie können außerdem bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen.
Die Geldleistungen sind eine finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege. Über das monatliche Pflegegeld können Sie frei verfügen. Es gibt keine Nachweispflicht.
Das heißt, wofür Sie das Geld verwenden, entscheiden alleine Sie selbst. Da die Höhe der Pflegeleistungen meist nicht alle Pflegekosten abdeckt, ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll. Sie hilft, Versorgungslücken zu schließen.
Voraussetzung für die Geldleistung ist die Pflegebedürftigkeit. Der Pflegegrad entscheidet über die Höhe der Pflegeleistungen, die Sie erhalten. Die pflegebedürftige Person selbst muss die Geldleistung beantragen. Ist der Pflegebedürftige nicht dazu in der Lage, kann dies auch eine bevollmächtigte Person übernehmen.