• Pflege­bedürftige Pflicht­versicherte erhalten ab Pflegegrad 2 monatliche Geld­leistungen von der Pflege­kasse – das Pflegegeld. Die Voraus­setzung ist, dass Privat­personen (Ange­hörige oder Bekannte) die ambulante Pflege zu Hause übernehmen.
  • Ob Sie gesetzlich oder privat pflicht­versichert sind, spielt keine Rolle. Die ausgezahlten Geld­leistungen im jeweiligen Pflege­grad sind identisch. Wofür Sie das Pflege­geld verwenden, ist Ihnen überlassen.
  • Sie können Geld­leistungen auch mit Pflege­sach­leistungen kombinieren. Ihre Pflege­versicherung verrechnet dann auto­matisch beide Leistungen in einer soge­nannten Kombinations­leistung. 
  • Mit einer privaten Pflege­zusatz­versicherung können Vorsorge­lücken geschlossen werden. Es ist sinnvoll, bereits vor Eintreten eines Pflege­falls vorzusorgen.
Jetzt für den Fall der Fälle vorsorgen
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Erklärung und Voraus­setzungen
Pflege­bedürftige Personen in den eigenen vier Wänden zu versorgen, ist keine leichte Aufgabe. Kümmern sich Ange­hörige, Bekannte oder Freunde darum, bietet die Pflege­pflicht­versicherung die Möglich­keit, Geld­leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Geld­leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad der jeweiligen pflege­bedürftigen Person.

Um für die Pflege zuhause Geld­leistungen, das sogenannte Pflege­geld zu erhalten, müssen Sie zwei Voraus­setzungen erfüllen:

  • Sie benötigen einen bestätigten Pflegegrad zwischen 2 und 5. Pflege­bedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Sie erhalten lediglich den für alle Pflegebedürftigen einheitlichen Entlastungs­betrag von monatlich bis zu 125 Euro. Dessen Auszahlung ist unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad, knüpft sich jedoch an bestimmte Leistungsvoraussetzungen.
  • Die Pflege erfolgt zuhause durch Privat­personen, z. B. Angehörige oder Bekannte.

Bitte beachten Sie: Keine Geld­leistung erhalten Sie, wenn ein professioneller Pflege­dienst die Betreuung oder Versorgung einer pflege­bedürftigen Person übernimmt. In diesem Fall rechnen Pflege­kasse oder Pflege­versicherer die Pflege­kosten komplett als Pflege­sachleistung ab. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Geld­leistungen und Sach­leistungen zu kombinieren. Bei privat Pflege­versicherten wird nicht direkt ab­gerechnet, sondern die Kosten werden nach Ein­reichen der Rechnung erstattet.

  • Hier finden Sie eine Übersicht, was Sie im Falle einer Pflege­bedürftig­keit beachten müssen. Laden Sie sich kostenlos unsere Checkliste für den Pflege­fall herunter:
Ein Service­angebot Ihrer Allianz

Wer bereits vor Eintreten eines Pflege­falls für erhöhte Pflege­leistung sorgen möchte, der kann seine Pflege­pflicht­versicherung durch eine private Pflege­zusatz­versicherung ergänzen. Sie hilft, Versorgungs­lücken zu schließen.

Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

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Unter­scheidung und Höhe
Egal ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind: Die Leistungen der privaten Pflege­pflicht­versicherung sind gleich­wertig zu denen der gesetz­lichen Pflege­pflicht­versicherung. In welcher Höhe Pflegebedürftige Pflege­geld erhalten, hängt vom Grad der Pflege­bedürftig­keit ab.
 
Der Unter­schied zwischen gesetz­licher Pflegepflicht­versicherung und privater Pflicht­versicherung besteht im Leistungs­fall bei der Pflege durch einen Pflegedienst: In diesem Fall bezahlen die gesetz­lichen Pflege­kassen (als Träger) Ihren Pflege­dienst direkt. Sind Pflege­bedürftige hin­gegen privat­versichert, erhalten Sie eine Kosten­erstattung. Das heißt: Die Rechnung des Pflege­dienstes geht zunächst an Sie. Reichen Sie diese gleich bei Ihrem Versicherer ein. In der Regel erfolgt der Geldeingang so rechtzeitig, dass Sie den Pflegedienst bezahlen können, ohne dass Sie "vorfinanzieren" müssen.
Das Pflege­geld bzw. die Geldleistungen können Sie mit Pflege­sach­leistungen kombinieren. Beispiels­weise dann, wenn ein ambulanter Pflege­dienst Sie bei der Versorgung eines Angehörigen zusätzlich unter­stützt. Entscheiden Sie sich für diese Kombination, erhalten Sie die Geld­leistungen nicht in voller Höhe, sondern anteilig. Der Vorteil: Sie müssen sich nicht um alle Aspekte der täglichen Pflege selbst kümmern, sondern können Pflegeaufgaben abgeben.

Das elfte Sozial­gesetz­buch (bzw. das Pflege­stärkungs­gesetz) legt die Höhe der Geld­leistungen fest, die gesetzlich Pflegeversicherten monatlich im jeweiligen Pflege­grad zustehen. Denn vor 2017 orientierten sich diese Leistungen an den Pflege­stufen und deren Zeitaufwand. In der privaten Pflege­versicherung werden die Leistungen für Versicherte in den allgemeinen Vertrags­bedingungen festgelegt.

Generell gilt: Je unselb­stständiger die pflegebedürftige Person und je mehr Unterstützung im Alltag benötigt wird, umso höher fallen Pflege­grad und Pflegegeld aus. Eine gesetzliche Erhöhung des Pflegegeldes, ähnlich der Renten­erhöhungen, erfolgte zuletzt 2017. Im Jahr 2024 wird das Pflegegeld erstmals wieder erhöht. In der nachfolgenden Pflegegrad Geld­leistungen Tabelle finden Sie einen Überblick über die Höhe der aktuellen Leistungen sowie des Pflege­geldes ab 2024.

Voraus­setzung für den Erhalt der Geld­leistung ist Pflege­grad 2 oder höher. Im Pflege­grad 1 erhalten Sie kein Pflege­geld. Jedoch haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade unter bestimmten Voraus­setzungen Anspruch auf den sogenannten Entlastungs­betrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

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Pflegegrad (von 1 bis 5)
Pflegegeld 2024
Pflegegrad 1 kein Pflegegeld
Pflegegrad 2 332 Euro
Pflegegrad 3 572 Euro
Pflegegrad 4 764 Euro
Pflegegrad 5 946 Euro
* Geld­leistung/Pflegegeld für Angehörige/Pflege­bedürftige (Pflege­bedürftige aller Pflege­grade haben unter bestimmten Voraus­setzungen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag
in Höhe von bis zu 125 € monatlich.)
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Sie sind älter als 60 Jahre, oder haben noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
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Verwendungs­zweck
Die Pflegegrad Geld­leistungen bzw. das Pflegegeld sind eine finanzielle Unter­stützung Ihrer Pflegeversicherung oder Pflegekasse für die häusliche Pflege. Wofür Sie das monatliche Pflege­geld verwenden, entscheiden allein Sie selbst. Es gibt keine Nachweis­pflicht. Mit dem Geld muss jedoch die Pflege sichergestellt werden.

Nachteile Pflege­geld: Die Höhe der Leistungen aus der gesetz­lichen Pflege­versicherung deckt in der Regel die Pflege­kosten nicht vollständig ab. Dies gilt auch für das Pflege­geld, das monatlich ausgezahlt wird. In den meisten Fällen ist es ebenfalls nicht aus­reichend bei größeren Umbau­maßnahmen im Pflegefall. Beispiels­weise bei einer Bad­renovierung für mehr Barriere­freiheit.

  • Solche finanziellen Versorgungslücken können Sie mit einer privaten Pflege­zusatz­versicherung der Allianz sinnvoll schließen. Zum Beispiel mit dem Tarif PflegetagegeldBest schon für 14,72 Euro im Monat.

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Wie hoch die monat­lichen Beiträge einer Pflege­zusatz­versicherung sein können, kommt auf viele verschiedene Faktoren an. Wir haben für Sie drei Beispiele erstellt.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Höchst­aufnahme­alter: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebens­jahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflege­zusatz­versicherung bis zum vollendeten 70. Lebens­jahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.
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Weitere Pflege­leistungen
Neben den Geld­leistungen können Pflege­bedürftige auch Sach­leistungen und weitere Unter­stützungs­angebote erhalten. Das betrifft beispiels­weise auch finanzielle Entlastungen für pflegende Angehörige oder die Verhinderungs- und Kurz­zeitpflege.

Pflegesachleistungen

Benötigen Sie Hilfe durch einen ambulanten Pflege­dienst, erhalten Sie soge­nannte Pflege­sach­leistungen. Das heißt, Sie können anstatt einer Geld­leistung eine Dienst­leistung in Anspruch nehmen. Die Leistungen selbst koordinieren Sie mit einem entsprechenden Dienstleister (Pflegedienst, Tagespflege). Die Kosten hierfür rechnen die gesetzlichen Pflegekassen bei gesetzlich Pflegeversicherten mit dem jeweiligen Dienstleister direkt ab. Sind Pflegebedürftige privat kranken- und pflegeversichert, gehen Rechnungen zuerst an Sie und können einfach bei Ihrem Versicherer eingereicht werden. Sie werden meist so zeitnah von Ihrer Privaten Pflegeversicherung erstattet, dass nichts vorfinanzieren müssen. Anspruch auf solche Leistungen haben Sie ab Pflegegrad 2.

Wünschen Sie mehr Unterstützung im Alltag oder zusätzliche Betreuungs­leistungen? Dann können Sie Ihren Entlastungs­betrag durch umgewandelte Pflege­sachleistungen aufstocken. Mit dem sogenannten Umwandlungs­anspruch (oder auch Umwidmungs­anspruch) können Sie Sach­leistungen in zusätzliche Betreuungs­leistungen umwandeln, wie Haushalts­hilfe oder stundenweise Betreuung. Bis zu 40 Prozent der maximalen Sach­leistungen können in Betreuungs­leistungen umgewandelt werden. Das allerdings nur, sofern Sie den Betrag für Pflege­sachleistungen in einem Monat noch nicht ausgeschöpft haben. Noch Fragen zum Umwandlungsanspruch?

Entlastungsbetrag

Entlastungs­leistungen erleichtern den Alltag des Pflege­bedürftigen. Sie werden meist stunden­weise bean­sprucht. Darunter fallen unter anderem Dienst­leistungen für den Haus­halt, Tages- und Nacht­pflege oder Alltags­begleiter. Für solche Betreuungs­leistungen erhalten Sie den soge­nannten Entlastungs­betrag. Bis zu einer Höhe von 125 Euro monatlich zahlt die Pflege­versicherung für ambulante Betreuung zu Hause unabhängig vom Pflege­grad zusätzliche Leistungen aus. Das Geld aus dem Entlastungs­betrag ist zweck­gebunden. Sie dürfen es nur für entsprechende Entlastungs­angebote verwenden.
Werden die 125 Euro pro Monat nicht voll ausgeschöpft, kann der ausstehende Restbetrag in den Folge­monaten desselben Kalender­jahres mit genutzt werden. Und bis zum 30.06. des Folgejahres.

Verhinderungspflege

Fällt eine Pflege­person aufgrund von Krank­heit oder Urlaub aus, springt die Verhinderungs­pflege ein. Ab Pflege­grad 2 stehen Ihnen dann für maximal sechs Wochen im Jahr eine Ersatz­pflege­kraft oder ein ambulanter Pflege­dienst zur Verfügung. Sie können außer­dem bis zu 50 Prozent des Leistungs­betrags der Kurz­zeit­pflege für die Verhinderungs­pflege nutzen.

Landespflegegeld

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher, die ihren Wohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf das sogenannte Landespflegegeld. Mit bis zu 1.000 Euro jährlich möchte die bayerische Staatsregierung Pflegebedürftigen ihre Wertschätzung ausdrücken und finanzielle Unterstützung leisten. Das Landespflegegeld ist keine Leistung der PPV/SPV, sondern eine freiwillige Geldleistung auf Länderebene. Sie kann nur beim Freistaat Bayern beantragt werden und wird nach einmaliger Antragstellung jedes Jahr ausgezahlt.
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Pflegegeld beantragen
Voraus­setzung für die Geld­leistung bzw. das Pflegegeld ist die Pflege­bedürftig­keit. Der Pflege­grad entscheidet über die Höhe der Pflege­leistungen, die Sie über Ihre Pflege­versicherung erhalten. Und so funktioniert die Antrag­stellung für Pflegegeld:
  1. Antrag stellen: Per Telefon, E-Mail oder Brief stellen Sie einen form­losen Antrag auf Pflege­leistungen bei Ihrer Pflege­versicherung. Dabei muss die pflege­bedürftige Person diesen Antrag selbst stellen. Ist sie hierzu nicht in der Lage, kann dies auch eine bevoll­mächtigte Person oder gesetz­liche Betreu­ungsperson übernehmen.
    Pflege­versichert bei der Allianz? Dann nutzen Sie unseren Online-Pflege­antrag, um Leistungen aus der privaten Pflege­pflicht­versicherung zu beantragen.
  2. Formular ein­schicken: Sie bekommen ein Antrags­formular von Ihrem Versicherer zugesendet. In diesem Formular müssen Sie angeben, welche Leistungsart (z. B. Pflegegeld) Sie beantragen, wenn die Voraus­setzungen der Pflege­grade 2-5 vorliegen. Dieses schicken Sie ausgefüllt zurück, sofern keine digitale Antrag­stellung erfolgt ist.
  3. Antrag prüfen lassen: Die Pflege­versicherung prüft Ihren Antrag. Es folgt ein Termin zur Begut­achtung durch unabhängige Gutachter:innen, die über Ihre Pflege­bedürftigkeit und damit auch Ihren Pflegegrad entscheiden.
  4. Leistungen abrechnen: Werden Sie bei der Begut­achtung in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft, erhalten Sie monatlich die Ihrem Pflegegrad ent­sprechende Geld­leistung (Pflegegeld). Die Aus­zahlung der Leistungen erfolgt rück­wirkend ab dem Ersten des Monats der Antrag­stellung. Frühestens aber nach Vorliegen der Voraus­setzungen der Pflege­bedürftigkeit und nicht, solange sich die pflege­bedürftige Person noch voll­stationär in einem Kranken­haus befindet.

An diese Stellen sollten sich Versicherte wenden, wenn Sie Unterstützung oder Hilfe bei Frage­stellungen rund um Pflege, Pflegegeld­leistungen oder den Antrag auf Pflegegeld haben:

Privat Pflege­pflicht­versicherte: Wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung. Die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer steht Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite. Weitere Informationen finden Sie unter compass Pflegeberatung.

Privat Pflege­versicherte der Allianz: Wenn Sie bei der Allianz privat privat vorsorgen, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Experten beraten Sie und Ihre nahen Familien­ange­hörigen – auch wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch weltweit!

Gesetzlich Pflege­versicherte in der Pflegekasse: Versicherte der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) sind jederzeit automatisch in der Pflege­versicherung Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse versichert. Sie können sich direkt an Ihre Pflege­kasse zur weiteren Beratung wenden. Oder ihren gesetzlichen Anspruch auf eine Pflege­beratung einem sogenannten Pflege­stützpunkt in Ihrer Nähe wahrnehmen. Pflege­stützpunkte sind unabhängige Beratungs­stellen für Pflege­bedürftige, pflegende Angehörige oder Senioren rund um das Thema Pflege.

Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.

So werden die fünf Pflegegrade berechnet


Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Welche Leistungen stehen Ihnen im Pflege­fall zu?
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?

Wo finde ich als Pflege­bedürftiger oder Ange­höriger Beratung zum Antrag für Geldleistungen?

In Deutschland haben Pflege­bedürftige und deren Ange­hörige einen gesetz­lichen Anspruch auf Pflege­beratung. Pflege­berater helfen Ihnen dabei, Pflege­hilfs­mittel und Pflege­leistungen wie Geld- und Sach­leistungen für Ihren Pflege­grad zu bean­tragen. Die Beratung können Sie an Pflege­stütz­punkten vor Ort, bei Ihnen zu Hause als Beratungs­besuch, tele­fonisch oder online in Anspruch nehmen. Zuständig für Privat Pflegeversicherte ist die compass Pflegeberatung. Privat Pflegeversicherte der Allianz erhalten im Pflegefall sofortige Hilfe von der Allianz Pflege Assistance.

Welche Rolle spielen mein Aufwand oder Zeit­auf­wand bei der Ermittlung des Pflegegrades?

Seit der Pflege­reform 2017 ist der Zeit­aufwand für die Pflege nicht mehr aus­schlag­gebend dafür, wie viele Leistungen aus der Pflege­versicherung Sie erhalten. Denn der Zeit­auf­wand für die Pflege kann sehr unter­schied­lich sein und hängt vom individuellen Zustand des Pflege­bedürftigen ab. Für die Höhe der Pflege­leistungen bzw. die Einteilung in einen Pflege­grad sind seit 2017 ausschließlich Ihre Selb­ständig­keit und Alltags­kompetenz entscheidend.

Unabhängig davon kann es für Angehörige oder Pflege­personen dennoch sinnvoll sein, ihren tatsäch­lichen Pflegeauf­wand z. B. in einem Pflege­tage­buch fest­zuhalten. So behalten sie den Überblick und können Besonder­heiten im Pflege­alltag dokumentieren.

Warum ist auch bei einer hohen Geld­leistung pro Pflege­grad eine Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll?

Meistens reichen die Grund­pflege-Basis­leistungen der Pflege­pflichtversicherung nicht aus. Je höher der Pflege­grad ist, desto mehr Pflege und Betreuung sind not­wendig. Dadurch steigen auch die Kosten und der Eigen­anteil, den Sie für die Leistungen auf­wenden. Lesen Sie hier, warum eine private Pflege­zusatz­versicherung sinn­voll ist und wie sie Ange­hörige finanziell entlasten kann.

Wann sollten Pflegegrad Geldleistungen für Angehörige beantragt werden?

Sobald eine Pflege­bedürftigkeit vorliegt und Sie in einem Pflegegrad 2-5 zugeteilt wurden, sollten Sie handeln. Sie haben sich für eine ambulante Pflege zuhause oder häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Ehren­amtliche entschieden? Dann stellen Sie direkt bei der Beantragung eines Pflegegrads den Erstantrag auf Pflege­leistungen oder Kombinations­leistungen bei Ihrer Pflegekasse oder Pflege­versicherung. Generell gilt: Stellen Sie den Antrag auf Geld­leistungen nach Pflegegrad so früh wie möglich. Die Geld­leistungen bzw. das Pflegegeld werden rück­wirkend bis zum Tag des Antrags bezahlt. Tritt eine Pflege­bedürftigkeit vor der Antrag­stellung ein, entgeht Ihnen bares Geld. Zudem ist das Pflegegeld steuerfrei.

Betroffene, die aktuell in einer Klinik oder Reha-­Einrichtung gepflegt werden, können über den Sozial­dienst einen Eilantrag stellen lassen. Damit ist die Pflege zu Hause bereits ab der Entlassung aus der Klinik gewähr­leistet.

Wer trägt die Kosten bei Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ohne Pflegegrad?

Pflegegrad Geld­leistungen wie das Pflegegeld erhalten Pflege­bedürftige erst ab Pflegegrad 2 und abhängig vom Versicherungsstatus von ihrer jeweiligen Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse. Betroffene mit Pflegegrad 1 können wie alle Pflege­bedürftigen mit Pflegegrad unabhängig vom Einkommen auch den Entlastungs­betrag von 125 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Dieser ist allerdings zweck­gebunden und darf nur für entsprechende Unterstützungs­angebote wie Haushalts­hilfe, Reinigungs­kraft oder Ähnliches verwendet werden.

Anders sieht es bei Personen ohne Pflegegrad aus. Wollen Sie sich im Alter Unter­stützung bei der Bewältigung Ihres Alltags holen oder die Altenpflege in einem Pflegeheim wahrnehmen? Ohne Pflegegrad besteht kein Anspruch auf die Leistungen Ihrer Pflege­versicherung oder Pflegekasse. Die dadurch entstehenden finanziellen Versorgungslücken im Pflegefall schließt eine passende Pflegezusatzversicherung wie die der Allianz. 

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