Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Ab Pflegegrad 2 erhalten pflege­bedürftige Pflicht­versicherte monatliche Geld­leistungen von der Pflege­kasse. Voraus­setzung ist, dass Ange­hörige oder Bekannte (Privat­personen) die ambulante Pflege zu Hause übernehmen.
  • Die Geld­leistungen zahlt die Pflege­versicherung der pflege­versicherten Person monatlich aus. Wofür Sie das Geld (Pflege­geld) verwenden, ist Ihnen überlassen.
  • Geldleistungen können Sie je nach Bedarf mit Pflege­sach­leistungen kombinieren. Ihre Pflege­versicherung verrechnet dann auto­matisch beide Leistungen in einer soge­nannten Kombinations­lösung. Sie erhalten die Geld­leistungen entsprechend anteilig ausgezahlt.
  • Ob Sie gesetzlich oder privat pflicht­versichert sind, spielt keine Rolle. Die ausgezahlten Geld­leistungen im jeweiligen Pflege­grad sind identisch.
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Erklärung
Kümmern sich Ange­hörige, Bekannte oder Freunde um die Versorgung einer pflege­bedürftigen Person in den eigenen vier Wänden, bietet die Pflege­pflicht­versicherung die Möglich­keit, Geld­leistungen in Anspruch zu nehmen.
Ältere Frau sitzt lächelnd im Rollstuhl, während Ihre Tochter sie von hinten umarmt

Höhe die Pflegegrad Geld­leistung (Pflege­geld) bean­sprucht werden kann, hängt vom Grad der Pflege­bedürftig­keit ab. Je unselb­ständiger die zu pflegende Person und je intensiver die Pflege ist, umso höher fallen Pflege­grad und damit auch das Pflegegeld aus.
Das Pflege­geld können Sie mit Pflege­sach­leistungen kombinieren, wenn beispiels­weise ein ambulanter Pflege­dienst zusätzlich bei der Versorgung unter­stützt. In diesem Fall erhalten Sie das Pflege­geld jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur noch anteilig.

Um Pflege­geld zu erhalten, müssen Sie zwei Voraus­setzungen erfüllen:

  • Bestätigter Pflegegrad zwischen 2 und 5
  • Pflege zu Hause durch Privatpersonen, z.B. Angehörige oder Bekannte

Bitte beachten Sie: Über­nimmt ein professioneller Pflege­dienst Ihre Betreuung oder die Versorgung einer pflege­bedürftigen Person, erhalten Sie keine Geld­leistung. Die Pflege­kosten rechnet die Pflege­kasse in diesem Fall komplett als Pflege­sachleistung ab.

Ratgeber
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Unterscheidung und Höhe
Egal ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind: Die Leistungen der privaten Pflege­pflicht­versicherung sind gleich­wertig zu denen der gesetz­lichen Pflege­pflicht­versicherung. Der einzige Unter­schied zwischen gesetz­licher und privater Pflicht­versicherung besteht im Leistungs­fall bei der Pflege durch einen Pflegedienst:
In diesem Fall bezahlen die gesetz­lichen Pflege­kassen (als Träger) Ihren Pflege­dienst direkt. Sind Sie hin­gegen privat­versichert, erhalten Sie eine Kosten­erstattung. Das heißt: Die Rechnung für den Pflege­dienst zahlen Sie zunächst aus eigener Tasche. Anschließend reichen Sie diese bei Ihrem Versicherer ein und erhalten Ihr Geld zurück.

Das elfte Sozial­gesetz­buch (bzw. das Pflege­stärkungs­gesetz) legt fest, wie hoch die Geld­leistungen ausfallen, die Ihnen monatlich im jeweiligen Pflege­grad zustehen. Vor 2017 orientierten sich diese Leistungen an den Pflege­stufen und deren Zeitaufwand.

Finden Sie hier die Höhe der aktuellen Leistungen im Überblick:

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Pflegegrad
Betrag
  pro Monat
Pflegegrad 1 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige -
Pflegegrad 2 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige 316 Euro
Pflegegrad 3 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige 545 Euro
Pflegegrad 4 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige 728 Euro
Pflegegrad 5 Geldleistung für Angehörige / Pflegebedürftige 901 Euro
Gut zu wissen
Illu Gut zu wissen

Im Pflege­grad 1 erhalten Sie kein Pflege­geld. Jedoch steht Ihnen unab­hängig vom Pflege­grad der soge­nannte Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro monatlich zu. Voraus­setzung für den Erhalt der Geld­leistung ist Pflege­grad 2 oder höher. Bei Pflege­grad 2: Geld­leistung für Ange­hörige erhalten Sie hier in Höhe eines monat­lichen Betrages von 316 Euro.

Als Geld­leistung im Pflege­grad 3 steht Ihnen als Pflege­bedürftiger eine Summe von 545 Euro monatlich zu. Werden Sie als zu pflegende Person in den Pflege­grad 4 eingeteilt, erhalten Sie monatlich 728 Euro Geld­leistung. Im höchst möglichen Pflege­grad 5 stehen Ihnen monatlich bis zu 901 Euro zu.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

Illu Gut zu wissen
Pflege­sach­leistungen & Co.
Neben den Geld­leistungen können Sie auch Sach­leistungen und weitere Unter­stützungs­angebote beantragen.
Benötigen Sie Hilfe durch einen ambulanten Pflege­dienst, erhalten Sie soge­nannte Pflege­sach­leistungen. Das heißt, Sie erhalten eine Dienst­leistung anstatt einer Geld­leistung. Anspruch auf solche Leistungen haben Sie ab Pflegegrad 2.
Entlastungsleistungen erleichtern den Alltag des Pflege­bedürftigen. Sie werden meist stunden­weise bean­sprucht. Darunter fallen unter anderem Dienst­leistungen für den Haus­halt, Tages- und Nacht­pflege oder Alltags­begleiter. Für solche Betreuungs­leistungen erhalten Sie den soge­nannten Entlastungs­betrag. Diesen Pauschal­betrag in Höhe von 125 Euro zahlt die Pflege­versicherung für ambulante Betreuungen unabhängig vom Pflege­grad aus. Das Geld ist zweck­gebunden, Sie dürfen es nur für entsprechende Entlastungs­leistungen verwenden.
Fällt eine Pflege­person aufgrund von Krank­heit oder Urlaub aus, springt die Verhinderungs­pflege ein. Ab Pflege­grad 2 steht Ihnen dann für maximal sechs Wochen im Jahr eine Ersatz­pflege­kraft oder ein ambulanter Pflege­dienst zur Verfügung. Sie können außer­dem bis zu 50 Prozent des Leistungs­betrags der Kurz­zeit­pflege für die Verhinderungs­pflege nutzen.
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Oft gefragt
Die Geld­leistungen sind eine finanzielle Unter­stützung für die häusliche Pflege. Über das monatliche Pflege­geld können Sie frei verfügen. Es gibt keine Nachweispflicht.
Illustration Info: Gut zu wissen

Das heißt, wofür Sie das Geld verwenden, entscheiden alleine Sie selbst. Da die Höhe der Pflege­leistungen meist nicht alle Pflege­kosten abdeckt, ist eine Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll. Sie hilft, Versorgungs­lücken zu schließen.

Übrigens: Mit der Pflegezusatzversicherung der Allianz können Sie finanzielle Versorgungslücken schließen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Höchstaufnahmealter: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.

Illustration Info: Gut zu wissen
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Antrag stellen
Voraussetzung für die Geld­leistung ist die Pflege­bedürftig­keit. Der Pflege­grad entscheidet über die Höhe der Pflege­leistungen, die Sie erhalten. Die pflege­bedürftige Person selbst muss die Geld­leistung beantragen. Ist der Pflege­bedürftige nicht dazu in der Lage, kann dies auch eine bevoll­mächtigte Person übernehmen.
  • Stellen Sie einen formlosen Antrag per Telefon, E-Mail oder Brief an Ihre Pflegeversicherung.
  • Sie bekommen ein Formular zugesendet. Dieses schicken Sie ausgefüllt zurück.
  • Die Pflege­versicherung prüft Ihren Antrag. Es folgt ein Termin zur Begut­achtung, der über Ihren Pflege­grad entscheidet.
  • Stuft Sie der Gutachter in Pflege­grad 2 oder höher ein, erhalten Sie monatlich die entsprechende Geld­leistung. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt rück­wirkend ab dem Tag der Antragstellung.
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Pflegegrad berechnen und einschätzen

Der Allianz Pflegegrad Rechner ist ein Tool für Ihre persönliche Einschätzung des voraussichtlichen Pflegegrads. Er ersetzt nicht die Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter.

Die passende Versicherung
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wo finde ich als Pflege­bedürftiger oder Ange­höriger Beratung zum Antrag für Geldleistungen?

    In Deutschland haben Pflege­bedürftige und deren Ange­hörige einen gesetz­lichen Anspruch auf Pflege­beratung. Pflege­berater helfen Ihnen dabei, Pflege­hilfs­mittel und Pflege­leistungen wie Geld- und Sach­leistungen für Ihren Pflege­grad zu bean­tragen. Die Beratung können Sie an Pflege­stütz­punkten vor Ort, bei Ihnen zu Hause als Beratungs­besuch, tele­fonisch oder online in Anspruch nehmen.
  • Welche Rolle spielen mein Aufwand oder Zeit­auf­wand bei der Ermittlung des Pflegegrades?

    Seit der Pflegereform 2017 ist der Zeit­aufwand für die Pflege nicht mehr aus­schlag­gebend dafür, wie viel Pflege­leistung bzw. welchen Pflege­grad Sie erhalten, sondern Ihre Selb­ständig­keit und Alltags­kompetenz. Trotzdem ist es sinnvoll, als Pflege­person den tatsäch­lichen zeitlichen Auf­wand z.B. in einem Pflege­tage­buch fest­zu­halten. Der Zeit­auf­wand für die Pflege kann sehr unter­schied­lich sein und hängt vom individuellen Zustand des Pflege­bedürftigen ab.
  • Warum ist auch bei einer hohen Geld­leistung pro Pflege­grad eine Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll?

    Oftmals reichen die Grund­pflege-Basis­leistungen der Pflege­kasse nicht aus. Je höher der Pflege­grad ist, desto mehr Pflege und Betreuung sind not­wendig. Dadurch steigen auch die Kosten und der Eigen­anteil, den Sie für die Leistungen auf­wenden. Lesen Sie hier, warum eine private Pflege­zusatz­versicherung sinn­voll ist und wie sie Ange­hörige finanziell entlasten kann.
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