Person in blauer Arbeitsmontur notiert Schäden an Auto, um Wiederbeschaffungswert zu berechnen
Bei Totalschaden oder Diebstahl

Wieder­beschaffungs­wert in der Kfz-Ver­sicherung

  • Der Wiederbeschaffungs­wert Ihres Fahr­zeugs stellt den Betrag dar, den Sie benötigen würden, um einen ähn­lichen Gebraucht­wagen zu erwerben. Dieser Wert dient als Referenz­punkt um zu be­urteilen, ob eine Auto­reparatur nach einem Unfall­schaden wirt­schaft­lich sinnvoll ist.
  • Den Wieder­beschaffungs­wert berechnen Gutachter:innen anhand von Faktoren wie Kilo­meter­stand, Aus­stattung und Zustand des Pkw.
  • Unterschied zwischen Neupreis, Zeitwert und Rest­wert: Der Neupreis gibt an, wie viel ein ver­gleich­barer Neuwagen kostet. Abzüglich Alter und Ab­nutzung ergibt sich der Zeitwert. Der Rest­wert ist der Verkaufs­wert des beschädigten Unfallautos.
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Nach der Schadenmeldung beauftragt Ihr Versicherer eine sach­verständige Person damit, ein Schaden­gutachten zu erstellen. Bei Bedarf berechnet die Gutachterin oder der Gutachter den Wieder­beschaffungs­wert für Ihr Auto.
 

Wiederbeschaffungs­wert-Formel:

Kosten gleichwertiges Fahrzeug + etwaige Beschaffungs­kosten = Wieder­beschaffungswert

Diese Kriterien spielen eine Rolle, wenn Sachverständige ein Gutachten erstellen und den Wieder­beschaffungs­wert fürs Auto berechnen:

  • Kilometerstand
  • (Sonder-)Ausstattung
  • Erstzulassung
  • Zustand des Kfz bzw. Fahr­zeug­pflege
  • Nachfrage des Modells

Übersteigen die Reparatur­kosten den Wieder­beschaffungs­wert, liegt ein Total­schaden vor. Dann gilt bei der Erstattung: Wieder­beschaffungs­wert minus Rest­wert minus Selbst­beteiligung. Nach dieser Wieder­beschaffungs­wert-Formel rechnet der Versicherer auch ab, wenn keine fach­gerechte Repa­ratur stattfindet, sie unvoll­ständig erfolgt oder Laien das Kfz nicht fach­gerecht repa­rieren. Sind die Reparatur­kosten niedriger als der ermittelte Wieder­beschaffungs­wert fürs Auto, kann die Versicherungs­nehmerin oder der Versicherungs­nehmer eine fach­gerechte Reparatur beauftragen bzw. durch­führen.

Die Gutachterin oder der Gutachter vereinbart mit Ihnen einen Termin und kommt zum Stand­ort Ihres Autos. Das kann bei Ihnen zu Hause, in der Werk­statt oder bei einem Ab­schlepp­unter­nehmen sein. Vor Ort gehen Kfz-Fachangestellte so vor:

  • Ausgangsdaten notieren: Um den Wieder­beschaffungs­wert zu berechnen, sind technische Daten plus Infos zu Kilo­meter­stand und Aus­stattung des Pkw wichtig. Haben Sie Kaufbeleg oder Nach­weise zu Personen, denen das Auto zuvor gehört hat, erleichtert das den Prozess.
  • Zustand dokumentieren: Der oder die Sachverständige erfasst in einer Foto­anlage alle Schäden, die augen­scheinlich vom Auto­unfall stammen. Auch reparierte und unreparierte Vorschäden kommen in die Dokumentation. Vorausgesetzt, sie wirken sich auf den Wieder­beschaffungs­wert für das Auto aus.
  • Reparaturweg festlegen: Es ist möglich, das Auto zu reparieren? Dann beschreibt der Gutachter oder die Gutachterin die nötigen Arbeits­schritte auf Basis der Vor­gaben des Auto­­herstellers.
  • Kosten schätzen und Schaden beurteilen: Der oder die Sach­verständige ermittelt Kosten und Zeit­aufwand für die Reparatur der Unfall­schäden oft direkt am Fahrzeug.
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Hat jemand Ihr Auto gestohlen, zahlt die Kfz-Versicherung den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Selbst­beteiligung. Bei Total­schaden können Sie das Auto oft zu einem Rest­wert weiter­verkaufen. In diesem Fall erstattet der Ver­sicherer den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Restwert.
  • Erstattung bei Totalschaden

    Eine sachverständige Person schätzt die Reparatur­kosten für den Unfall­schaden an Ihrem Pkw höher ein als den Wieder­beschaffungs­wert für ein gleich­wertiges Auto? Dann liegt ein wirt­schaft­licher Total­schaden vor. Die gegne­rische Kfz-Haft­pflicht erstattet Ihnen die Differenz aus Wieder­beschaffungs­wert abzüg­lich Rest­wert. Oft können Sie den Unfall­wagen noch zu einem garantierten Restwert weiterverkaufen.

    Bei Haftpflichtschäden haben Sie nach Reparatur eventuell Anspruch auf Wert­minderung. Diese gleicht die wirt­schaft­lichen Nach­teile aus, die bei Verkauf eines fach­gerecht reparierten Unfall­fahrzeugs gegen­über einem unfall­freien Kfz entstehen. Teils über­nimmt die Kfz-Haft­pflicht bis zu 130 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts für Wert­minderung und nach­gewiesene Reparatur­kosten.

    Bei Berechnung der Entschädigungs­leistung zieht der Versicherer den Erlös des Rest­werts ab. Der Gut­achter oder die Gut­achterin benennt Firmen, die das Kfz verbind­lich zum Rest­wert ankaufen. Die finale Ent­scheidung über Verkauf des Unfall­wagens trifft aber die Fahrzeug­halterin oder der Fahrzeug­halter. Ein Beispiel:

    • Reparaturkosten: 12.750 Euro
    • Wiederbeschaffungs­wert: 8.500 Euro
    • Restwert: – 3.000 Euro
    • Selbstbeteiligung: – 300 Euro
    • Entschädigungs­summe: 5.200 Euro

    Sie wollen Ihr Auto trotz wirtschaft­lichem Total­schaden reparieren lassen? Auch dann ist Ihr Versicherer verpflichtet, die nach­gewiesenen Reparatur­kosten zu über­nehmen – bis maximal 130 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts. Ohne Reparatur­nachweis erfolgt die Abrechnung auf Total­schadenbasis.

  • Entschädigung bei Verlust durch Diebstahl

    Bei Diebstahl erstattet Ihre Teilkasko oder Vollkasko den Wieder­beschaffungs­wert für Ihr Auto abzüglich Selbst­beteiligung. Je mehr Informationen Sie dem Versicherer vorlegen, um den Wert des Pkw zu bestimmen, desto besser. Zum Beispiel können Sie mit dem Kauf­vertrag den Anschaffungs­preis des gestohlenen Kfz nachweisen. Auch Rechnungen zu Sonder­ausstattung oder nachträg­lichen Einbauten (z. B. Anhänger­kupplung) helfen.

    Um die Entschädigungssumme zu ermitteln, berechnen Versicherer den Wieder­beschaffungs­wert. Damit bestimmen sie den Wert­verlust des Autos – von Anschaffung bis Dieb­stahl. Ein Beispiel:

    • Anschaffungspreis vor zwei Jahren: 13.000 Euro
    • Wertverlust: – 2.500 Euro
    • nachgerüstete Anhänger­kupplung: + 400 Euro
    • Wiederbeschaffungs­wert: 10.900 Euro
    • Abzug Selbst­beteiligung: – 150 Euro
    • Entschädigungs­summe: 10.750 Euro
  • Leistung bei technischem Totalschaden

    Bei einem technischen Total­schaden über­steigen nicht nur die Reparatur­kosten den Fahrzeug­wert. Das Auto ist auch aus technischen Gründen nicht mehr zu reparieren. Nachdem die Versicherung den Wieder­beschaffungs­wert berechnet hat, zieht sie bei Ausz­ahlung Ihrer Entschädigung den Rest­wert (z. B. Wert des Materials) ab.

Bei Total­schaden zahlen Kfz-Versicherer den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Rest­wert und Selbst­beteiligung aus. Die Höhe der Teil­kasko- oder Voll­kasko-Selbst­beteiligung legen Sie bei Versicherungs­abschluss fest. Den Restwert erzielen Sie durch Verkauf des Unfall­wagens. Denn auch ein beschädigter Pkw hat noch einen bestimmten Wert. Wichtig: Auf dem Gebraucht­wagen­markt gibt es regionale Preis­unter­schiede. Zum Beispiel kommt es vor, dass der Wieder­beschaffungs­wert für ein in Stuttgart zugelassenes Gebraucht­fahrzeug höher ausfällt als in Neu­branden­burg.

Bei Dieb­stahl ist die Lage anders: Ein gestohlenes Auto können Sie nicht weiter­verkaufen. Deswegen spielt der Rest­wert beim Berechnen der Entschädigungs­summe keine Rolle.

Allianz Vorteile
Vorteil der Allianz Teilkasko und Vollkasko bei Dieb­stahl oder Total­schaden Ihres Gebraucht­wagens: In den Produktlinien Direct Plus und Komfort erhalten Sie inner­halb der ersten 24 Monate nach erst­maliger Zulassung auf Sie den Kauf­preis inklusive GAP-Deckung erstattet. Bei Premium gilt die Kauf­preis­entschädigung in den ersten 36 Monaten – ebenfalls inklusive GAP-Deckung. Das gilt auch bei Totalschaden oder Verlust Ihres Neuwagens durch Auto­diebstahl: Statt dem Wieder­beschaffungs­wert erhalten Sie bei der Allianz je nach Tarif den deutlich höheren Neu- oder Kauf­preis.
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Bei Totalschaden oder Verlust Ihres Pkw ersetzt die Teil- oder Vollkasko Ihnen den sogenannten Wieder­beschaffungs­wert. Laut Definition ist das die Summe, die Sie aufwenden müssten, um ein gleich­wertiges Auto zu kaufen.

Bei einem Unfall ist der Wieder­beschaffungs­wert des Autos sowohl für Geschädigte als auch Versicherer wichtig. Bei der Schadens­abwicklung sorgt die Berechnung dafür, dass Ihr Versicherer Sie fair entschädigt. Mit der Summe können Sie ein gleich­wertiges Fahr­zeug kaufen oder sich gegen Auf­preis ein neues bzw. anderes Auto anschaffen.

  • Bei Gebrauchtwagen: Kfz-Fach­ange­stellte ermitteln den Schaden anhand eines Gutachtens. Sind Sie der Meinung, dass der kalkulierte Wieder­beschaffungs­wert zu niedrig ist, können Sie eine un­ab­hängige sach­verständige Person mit der Ermittlung der Schadens­summe beauftragen.
  • Bei Neuwagen: Hier zählen Listen­preise der Auto­hersteller. Entscheidend sind aber Ihre Versicherungs­bedingungen. Die meisten Kfz-Versicherer leisten Schadens­ersatz, indem sie den Neu­preis ersetzen. Voraus­gesetzt, das Auto ist höchstens ein Jahr alt – unabhängig von der Lauf­leistung. Bei einigen Anbietern können Sie diese Frist verlängern.
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Neben dem Wieder­beschaffungs­wert spielen weitere Faktoren eine Rolle für die Berechnung der Entschädigung. In den Versicherungs­bedingungen finden Sie zum Beispiel die Begriffe Restwert, Zeitwert und Neuwert.
Restwert
Der Restwert ist der Betrag, den Sie von Händlern oder Händler­innen für Ihr Unfall­auto bekommen. Die Summe ermittelt ein Gut­achter oder eine Gut­achterin. Ihr Kfz-Versicherer errechnet einen höheren Restwert als die unab­hängige sach­ver­ständige Person, bevor Sie den Unfall­wagen verkauft haben? Dann sind Sie ver­pflichtet, sich den höheren Rest­wert anrechnen zu lassen.
Zeitwert
In der Sach­versicherung steht der Zeitwert oft über­geordnet für die Abwertung von Wirt­schafts­gütern. Eine klare Zuordnung zu Händler­einkaufs­wert oder Händler­verkaufs­wert gibt es nicht. Deswegen hat sich im Kfz-Markt der Wieder­beschaffungs­wert etabliert. Der Zeitwert entspricht dem regionalen Händler­verkaufs­preis, solange Händler:innen vergleich­bare Gebraucht-Kfz anbieten. Danach orientiert er sich am Privat­markt. Der Betrag richtet sich nach Marke, Modell, Ausstattung, Laufleistung, Alter und Zustand des Kfz.
Neupreis
Der Neupreis ist der Preis eines Neu­wagens gleicher Art und Aus­stattung, den Sie bei einem Marken­händler in Ihrer Region zahlen. Die Voll­kasko oder Teil­kasko erstattet den Neu­preis nur, wenn die im Ver­sicherungs­vertrag fest­gelegten Bedingungen erfüllt sind. Bei Neupreis­ent­schädigung ist ein Maximal­alter üblich: meist zwölf bis 24 Monate nach Neu­zulassung. Bei Neupreiserstattung durch die Kfz-Haft­pflicht des Unfall­verursachers bzw. der Unfall­verursacherin gelten andere Voraus­setzungen: Es muss ein erheb­licher Schaden vorliegen, das Auto darf höchstens vier Wochen alt sein und maximal 1.000 Kilo­meter Lauf­leistung haben.
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Die Begriffe geben an, wie Kfz-Versicherer die Mehrwert­steuer in die Entschädigungs­summe einberechnen. Die Art der Besteuerung steht im Gutachten und richtet sich danach, wo Sie Ihr Ersatzfahrzeug erwerben können. Neu­wagen und junge Gebrauchte sind meist regel­besteuert, ältere Gebraucht­wagen differenz­besteuert. Von privat erhältliche Fahr­zeuge sind steuer­neutral.
  • Regelbesteuerung: Für Neu­fahr­zeuge und junge Gebrauchte in Firmen­besitz gilt der Regel­steuer­satz von 19 Prozent. Sind vergleich­bare Kfz über­wiegend regel­besteuert verfügbar, erstattet die Versicherung den Netto-Wieder­beschaffungs­wert auch bei Privat­fahrzeugen ohne Nachweis.
  • Differenz­steuer: In Zahlung genommene Privat­fahr­zeuge verkaufen Gebraucht­wagen­händler in der Regel differenz­besteuert. Die anteilig im Kauf­preis enthaltene Mehrwert­steuer kann der Versicherer vom Wieder­beschaffungs­wert abziehen. Ohne Rechnungs­nachweis entspricht die "Differenz­steuer" 2,5 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts.
  • Steuer­neutralität: Bieten über­wiegend Privat­leute vergleich­bare Fahr­zeuge an, ist keine Mehr­wert­steuer ausweisbar. Die Versicherung zahlt auch ohne Rechnungs­nachweis den vollen Wieder­beschaffungs­wert.
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Die passende Versicherung
Optimal abge­sichert mit der Allianz Kfz-Ver­sicherung
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Gut zu wissen: Auszahlung

Bei fiktiver Reparatur erhalten Sie die geschätzten Reparatur­kosten ohne Nach­weis netto (= ohne Mehr­wert­steuer) ausbezahlt. Sprich: Der Kfz-Versicherer erstattet nicht die tat­sächlichen Reparatur­kosten. Er leistet auf Basis des Kosten­voranschlags oder Gutachtens, das eine unabhängige sach­verständige Person erstellt.

Fiktive Abrechnung kann sich zum Bei­spiel lohnen, wenn Sie bei einem Bagatell­schaden oder Lack­schäden durch Vandalismus am Auto ganz oder teil­weise auf Reparaturen verzichten. Oder, wenn eine Werk­statt Ihr Kfz zu besonders günstigen Konditionen repariert.

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  • Liegt ein Totalschaden vor, wenn der Schaden höher als der Restwert ist?

    Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Angenommen etwa, ein anderes Kfz beschädigt Ihren Young­timer, der laut Schwacke-Liste rund 500 Euro wert ist. Die oder der Kfz-Sach­verständige ermittelt einen Schaden von 1.000 Euro. Da die Reparatur­kosten den Wieder­beschaffungs­wert weit übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Total­schaden vor. Der Versicherer könnte sich auf die Expertise beziehen und den Wieder­beschaffungs­wert von 500 Euro erstatten.

    Anders sieht es aus, wenn Sie den Pkw auf­wendig restauriert haben. Weisen Sie den tat­sächlichen Wert per Wert­gutachten nach, handelt es sich nicht um einen Total­schaden. Der gegnerische Versicherer erstattet Ihnen 1.000 Euro.

  • Welcher Wiederbeschaffungswert gilt bei meinem Oldtimer?

    Bei der Beurteilung historischer Fahrzeuge legen Kfz-Gutachter:innen andere Para­meter als bei jüngeren Gebraucht­wagen an. Der Wieder­beschaffungs­wert eines Old­timers entspricht trotzdem dem Preis für ein gleich­wertiges Kfz. Damit die finanzielle Einordnung Ihres Liebhaberstücks realistisch bleibt, sollte der Vertrag Ihrer Oldtimer-Versicherung eine Wert­steigerungs­klausel beinhalten. Sprich: Der Versicherer passt die Versicherungs­summe des älter und wert­voller werdenden Classic-Fahrzeugs auto­matisch den Markt­entwicklungen an.
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