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Neupreis­ent­schädigung für Kfz

Bei Total­schaden oder Dieb­stahl
Neupreisentschädigung: Person freut sich über ihren Neuwagen im Autohaus
  • Die Neupreisentschädigung leistet bei Total­schaden oder Dieb­stahl eines Neu­wagens. Eine Kauf­preis­entschädi­gung leistet dagegen bei gebrauchten Kfz.
  • Voraussetzungen für die Aus­zahlung sind unter anderem Erst­besitz des Wagens sowie der Abschluss einer Teil- oder Voll­kasko. Der Gültigkeits­zeitraum beträgt in der Regel zwölf bis 24 Monate.
  • Die Neupreisentschädigung greift nur bei Total­schaden oder Dieb­stahl. Andere Schäden regelt Ihre Kfz-Haft­pflicht- oder Kasko­versicherung.
  • Der größte Vorteil der Neu­preis­entschädi­gung ist die Vor­beugung finan­zieller Ver­luste durch den hohen Wert­verlust von Neu­wagen.
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Eine Neu­preis­entschädi­gung erstattet den Neu­preis eines Kfz nach Dieb­stahl oder Total­schaden. Sie gilt für Besitzer:innen eines Neu­wagens mit Voll- oder Teil­kasko für einen vertrag­lich verein­barten Zeit­raum von meist zwölf bis 24 Monaten

Eine Neu­preis­entschädigung garan­tiert für einen Zeit­raum von meist zwölf bis 24 Monaten eine Erstattung des kompletten Neu­werts Ihres Wagens (sogenannter Neu­wert­ausgleich). Eine Kaskoversicherung mit Neupreisentschädigung lohnt sich dann, wenn Sie einen Neuwagen kaufen wollen.

Nach einem selbst verschuldeten Unfall mit Total­schaden oder einem Dieb­stahl zahlen Kasko­versicherungen für gewöhn­lich den Wieder­beschaffungs­wert des Fahr­zeugs. Ist beispiels­weise Ihr drei Jahre alter BMW nach einem Unfall nicht mehr zu reparieren, zahlt Ihnen Ihre BMW-Versicherung genug Geld, damit Sie sich einen BMW im vergleich­baren Zustand kaufen können.

Die Neu­preis­entschädi­gung gilt nur für Neu­wagen. Für Gebraucht­wa­gen trägt dieselbe Regelung in der Kfz-Versicherung den Namen Kauf­preis­ent­schädigung und ersetzt den Wert des Wagens zum ur­sprüng­lichen Kauf­zeit­punkt.

Für die Neu­preis­entschädi­gung un­erheb­lich sind die Begriffe Zeitwert und Wieder­beschaffungs­wert. Der Zeitwert ist der Listen­preis, den Sie rein hypo­thetisch beim Kauf eines Fahrzeugs zum gegen­wärtigen Zeitpunkt zu zahlen hätten. Der Wieder­beschaffungs­wert gibt an, wieviel ein gleich­altriges und gleich­werti­ges Fahr­zeug auf dem Gebraucht­wagen­markt tat­sächlich kostet. Da zum Wieder­beschaffungs­wert meist Händler­margen und Steuern hinzu­kommen, liegt dieser meist 20-25 Prozent höher als der Zeit­wert.

Angenommen, Ihr elf Monate alter Neu­wagen erleidet nach einem Unfall einen Total­schaden. Der Neu­preis beträgt 50.000 Euro, der Wieder­beschaffungs­wert liegt bei 38.500 Euro. Haben Sie einen Versicherungs­vertrag mit Neu­preisent­schädi­gung abge­schlossen, zahlt Ihnen Ihr Versicherer unter Erfüllung aller Voraus­setzungen die vollen 50.000 Euro. Ohne Neu­preis­entschädi­gung würden Sie lediglich 38.500 Euro erhalten – ein Verlust von 23 Prozent.
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Voraussetzung für die Aus­zahlung einer Neu­preis­entschädi­gung ist unter anderem erst­maliger Fahrzeug­besitz des Kfz durch den oder die Versicherungs­nehmer:in. Für Autos mit Tages­zulassung gewähren Versi­cherer oft keine Neu­preis­entschädi­gung. Bei Leasing­fahrzeugen hilft nach einem Unfall die sogenannte GAP-Deckung, die Forde­rungen des Leasing­gebers begleichen.

Voraussetzungen für den Abschluss einer Neupreisentschädigung

Eine Neu­preis­entschädi­gung ist Teil eines Kfz-Kasko-Versicherungs­vertrags. Ent­sprechend kann von einer Neu­preis­entschädi­gung nur Gebrauch machen, wer eine Voll­kasko oder Teil­kasko abge­schlossen hat. Zu den weiteren Voraus­setzungen gehören:

  • Das Kfz ist ein Neu­wagen.
  • Sie sind Erstbesitzer.
  • Es handelt sich um einen Kasko­schaden.
  • Der Schaden tritt inner­­halb der vertrag­lich verein­barten Frist auf (je nach Ver­sicherungs­anbieter drei bis 24 Monate).

Sonderfall Tageszulassung

Bei einer Tages­zulassung versichern Auto­händler:innen ein Fahrzeug für nur einen Tag, um den Wagen anschließend als Gebraucht­wagen verkaufen zu können. Dies hat den Vorteil, dass sie attraktive Rabatte auf ansonsten neu­wertige Kfz geben können.

Viele Kfz-Versicherungen gewähren jedoch für Autos mit Tages­zulassung keine Neu­preis­entschädi­gung, da Käufer:innen beim Erwerb eines Autos mit Tages­zu­lassung keine Erst­besitzer:innen mehr sind. Fragen Sie vor Vertrags­abschluss Ihr Versicherungs­unternehmen, wie es Autos mit Tages­zulassung be­handelt.

Sonderfall Leasingfahrzeug und GAP-Deckung

Melden Sie Ihrem Versicherer einen Total­schaden oder Dieb­stahl Ihres Leasing­fahrzeugs, ersetzt dieses für gewöhnlich den Wieder­beschaffungs­wert des Leasing­autos. Dieser Betrag ist jedoch meist niedriger als der an den Leasing­geber zu zahlende Rest­betrag. Diese Lücke schließt die soge­nannte GAP-Deckung. Enthält Ihr Versicherungs­vertrag eine GAP-Deckung, kommt diese für die Differenz zwischen Wieder­beschaffungs­wert und Rest­forderung auf.

Wie lange gilt die Neupreisentschädigung?

Versicherungs­unter­nehmen legen selbst fest, welche ihrer Verträge eine Neu­preis­entschädigung ent­halten und wie lange diese gilt. Die Zeit­räume reichen von drei bis 24 oder mehr Monaten und können teil­weise durch Zusatz­pakete erweitert werden. Laut einem Tarif­test des Vergleichs­portals Verivox boten 2021 fast die Hälfte der Ver­sicherungs­anbieter (42%) eine Neu­preis­entschädi­gung mit einer Frist von mindestens 24 Monaten an.

Quelle: Verivox (Stand: September 2024)

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Allianz Vorteile

Viele Versicherungs­unter­nehmen bieten eine Kauf- oder Neu­preis­entschädi­gung erst bei Abschluss einer Vollkasko an. Bei der Allianz profi­tieren Sie in den Produkt­linien Komfort und Premium bereits bei Abschluss einer Teilkasko von einer Kauf- oder Neu­preis­entschädi­gung

Außerdem bietet die Allianz Ihnen folgende zusätzliche Vorteile:

  • Standardmäßig 24 Monate Laufzeit, in der Linie Premium sogar 36 Monate Neu­preis­entschädigung.
  • War Ihr zuvor versichertes Auto ein Verbrenner oder Hybrid und erwerben Sie ein E-Auto als Neuwagen­ersatz, erhalten Sie 2.500 Euro zusätz­lich zum Neu­preis.
Noch Fragen zur Neupreis­entschädi­gung? Unser Service-Team berät Sie gerne 
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Klarheit im Schadensfall
  • … wenn Sie mit Ihrem kasko­versicherten Neu­wagen einen Unfall mit Total­schaden gebaut haben (auch bei Fremd­verschulden).
  • ... bei Diebstahl Ihres Neu­wagens innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist. 
  • ... bei Total­schaden Ihres Neu­wagens durch einen Teilkasko­schaden (zum Beispiel Hagel oder Überschwemmung), sofern Ihr Anbieter auch in der Teil­kasko eine Neu­preis­entschädigung an­bietet.
  • … wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbei führen.
  • ... wenn es sich nicht um einen Totalschaden handelt. 
  • ... wenn die vertraglich vereinbarte Frist (meist 12-24 Monate) abgelaufen ist.
  • ... wenn Sie lediglich eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung abge­schlossen haben oder Ihr Kasko­vertrag keine Neu­preis­entschädi­gung enthält.
Die passende Versicherung
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Die Neupreisentschädigung ist für alle Besitzer:innen eines Neu­wagens von Vor­teil, die ohnehin eine Kasko­versicherung abschließen wollen. Der hohe Wert­verlust von Neu­wagen und der entstehende finanzielle Nach­teil bei einer Versiche­rung ohne Neu­preis­entschädi­gung wiegt die höhere Ver­sicherungs­prämie meist auf

Eine Teil- oder Voll­kasko­versicherung mit Neu­wert­entschädi­gung für Kfz ist für alle Käufer:innen eines Neu­wagens sinnvoll, die das Risiko eines finanziellen Ver­lusts nach einem Total­schaden oder Dieb­stahl umgehen möchten.

  • Der größte Vorteil einer Neu­preis­entschädi­gung besteht darin, dass Neu­wagen oft bereits ab Kaufzeit­punkt erheblichen Wertverlust erleiden. Gerade Modelle im Premium­segment verlieren mit dem Kauf 15 bis 20 Prozent an Wert, noch bevor der erste Kilo­meter gefahren ist. Bei Dieb­stahl oder Total­schaden bleiben Versi­cherungs­nehmer:innen ohne Neu­preis­entschädi­gung auf dieser Diffe­renz sitzen
  • Besonders hilf­reich ist eine Neu­preis­entschädi­gung bei Finan­zierungen. Fahr­zeug­halter:innen sind auch nach einem Unfall zur Zahlung Ihrer Raten ver­pflichtet. Ohne Neu­preis­entschädi­gung ersetzt die Kfz-Versicherung jedoch nur den Wieder­beschaffungs­wert. Dieser ist wegen des Wert­verlustes für gewöhnlich deutlich niedriger als die Kredit­summe – wodurch Kredit­nehmer:innen Schulden für ein Auto abbe­zahlen müssten, das sie nicht mehr besitzen. 
  • Der einzige Nach­teil einer Neu­preis­entschädi­gung liegt darin, dass ent­sprechende Versicherungs­policen für gewöhnlich nur in höherpreisigen Tarifen enthalten sind, wodurch die Prämie für Teil- oder Voll­kasko etwas höher aus­fällt. Die günstigsten Tarife bieten oft keine Neu­preis­entschädi­gung an. 
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Was ist besser: GAP-Deckung oder Neupreisentschädigung?

Fahren Sie ein Leasing­fahrzeug oder zahlen Sie Ihr Auto in Raten ab, lohnt sich ein Versicherungs­vertrag mit GAP-Deckung. Diese sorgt dafür, im Schaden­fall die Lücke zwischen dem von Ihrer Versicherung ausge­zahlten Wieder­beschaffungs­wert und den meist höheren Forde­rungen des Leasing­gebers oder Kredit­gebers zu schließen. Eine Neu­preis­entschädi­gung kann jedoch eine sinn­volle Ergänzung sein und schließt eine GAP-Deckung nicht aus. 

Gibt es eine Neupreisentschädigung bei Haftpflichtschaden?

Ja, auch wenn Sie lediglich eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung abge­schlossen haben, gibt es eine gesetzlich bestimmte Neu­preis­entschä­digung. Diese ist jedoch limitierter. Sie greift lediglich bis zu einem Monat nach Fahrzeug­kauf und solange das Fahrzeug nicht mehr als 1.000 Kilometer Fahr­leistung aufweist. 
Kfz-Schaden melden – Wir sind da

Sie haben einen Schaden an Ihrem Auto, beispielsweise durch Hagel oder Wildunfall? Oder beschädigten ein anderes Fahr­zeug? Ein Schaden­fall ist nie angenehm. Wir helfen Ihnen gerne weiter – und tun alles, um die Abwicklung für Sie so simpel wie möglich zu machen.

Melden Sie Ihren Unfall ganz schnell und einfach über unser Allianz Online-Tool. Haben Sie die Produkt­linien Komfort oder Premium abge­schlossen, erreichen Sie uns alter­nativ auch telefonisch unter der Allianz Schaden­hotline 0800 11223344 (aus dem Ausland 00800 11223344).

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