- Digitales Erbe umfasst Dokumente auf Rechnern, aber auch virtuelle Informationen wie Konten, Profile oder Cloud-Accounts.
- Laut Gesetz erben die benannten oder gesetzlichen Erben und Erbinnen alles, also auch den digitalen Nachlass. Geregelt werden kann das digitale Erbe im Testament oder in einer digitalen Vollmacht.
- Wer zu Lebzeiten seinen digitalen Nachlass richtig regelt, entlastet seine Erben und Erbinnen. Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie bei Fragen und Streitigkeiten rund um den digitalen Nachlass.
Digitalen Nachlass richtig regeln

Den digitalen Nachlass regeln: Das Wichtigste in Kürze: Das Wichtigste in Kürze
Definition: Was ist ein digitaler Nachlass?

Warum digitalen Nachlass regeln?
Was passiert mit Online-Konten nach dem Tod?
Die meisten Menschen gehen davon aus, dass ihre Benutzerkonten bei Inaktivität irgendwann automatisch gelöscht werden. Das ist leider in den meisten Fällen eine Fehlannahme. Jede:r Internetnutzer:in ist selbst in der Verantwortung, Vorkehrungen zu treffen, wie mit seinem oder ihrem Digitalerbe im Todesfall verfahren werden soll.
Daher fragen sich viele: Wie fürs digitale Erbe vorsorgen? Entscheidend ist hier: Was möchte ich? Möchte ich im Web weiterleben und die Profile fortgeführt wissen? Soll mein Account weiter genutzt oder in den Gedenkzustand versetzt werden? Alle diese Möglichkeiten haben Sie als Vererbende:r.
Was gehört zum digitalen Nachlass?
- Offline Daten & Dateien auf Geräten: selbst erstellte Dokumente, Bilder, Videos, Audiodateien, Präsentationen
- Websites: Domain, Internetauftritt, Online-Shop, Blog
- Kommunikationsinhalte online/offline: Schriftverkehr, Postfächer, Server, E-Mail-Account, Postfächer offline, Informationen in Clouds
- Digitale Güter: Urheberrechte (Musik, Wort, Bild), Softwarelizenzen, gekaufte Musik, Filme, Texte, e-Books
- Soziale Netzwerke und Chat-Dienste: Facebook, TikTok, Xing, LinkedIn, Twitter, Instagram, Pinterest, Snapchat, WhatsApp, Skype, Facetime, Flickr, Picasa, YouTube
- Shooping und Bezahlkonten: Online-Banking, Online-Bezahlsysteme wie PayPal, Online-Shops wie Amazon und eBay
Digitalen Nachlass regeln
- Sie betrauen den Universalerben oder die Universalerbin mit dem digitalen Erbe. Das kann ausdrücklich erfolgen und passiert automatisch, falls Sie nichts regeln.
- Sie benennen einen eigenen Erben oder eine eigene Erbin für alle digitalen Daten.
- Sie benennen mehrere Erben und Erbinnen für eine differenzierte Handhabung des digitalen Nachlasses. Damit erreichen Sie, dass mit verschiedenen Accounts unterschiedlich verfahren werden soll.
Die dritte Regelung macht zum Beispiel Sinn, wenn Sie Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin Ihr Online-Banking anvertrauen – Ihrem besten Freund oder Ihrer besten Freundin aber die Profile in den sozialen Medien. Diese sind in der Handhabung etwas komplizierter und auch emotional belastender als der finanzielle Bestandteil des Nachlasses.
Vorsorgevollmacht für digitales Vermächtnis
Vorsorgevollmachten sind grundsätzlich formfrei – quasi wie eine Vorstufe zum Testament. Für Rechtsverbindlichkeit müssen sie zwar nicht notariell beurkundet werden, dies wird aber empfohlen. In einer Vorsorgevollmacht kann jede Person regeln, wer sich als Bevollmächtigte:r worum kümmert, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern – also beispielsweise im Koma liegt. Wer möchte, kann eine ausdrückliche "digitale Vollmacht" erstellen. Diese ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig, siehe Mustervorlage.
Möchten Sie Ihre Angehörigen oder Freunde und Freundinnen schonen und die Verwaltung des digitalen Erbes über eine Vollmacht an eine familienfremde Person abgeben, vergessen Sie bitte nicht: Ihre Familienangehörigen sollten informiert werden und über diese Vollmacht Bescheid wissen.
Außerdem wichtig: Im ersten Schritt muss das digitale Erbe sichtbar gemacht werden. Das bedeutet: Alle relevanten personenbezogenen Daten, Verträge, Abonnements und Bilder müssen aus der Fülle der Internetaktivitäten herausgesucht und konkret aufgelistet werden. Auf dieser Basis können die Erben und Erbinnen entscheiden, was sie archivieren und aufbewahren – und was sie löschen möchten.
Welche Formulierungen sollten Sie verwenden?
- Wer wird für welche Daten, Accounts und sonstige Daten benannt?
- Was – welche Daten, Accounts und Infos – sollen gelöscht werden?
- Wie soll der digitale Erbe oder die digitale Erbin mit Ihren Accounts und Fotos in sozialen Netzwerken umgehen?
- Wann ist ein:e digitale:r Verwalter:in des Nachlasses sinnvoll, der oder die als eine Art Mediator:in dafür sorgt, dass es unter den Erben und Erbinnen nicht zum Streit kommt?
- Ebenfalls hilfreich: Legen Sie bereits eine Liste an, welche Verträge gekündigt werden müssen und wo die Informationen dafür liegen.
Aufbewahrung beim Nachlassgericht
Mustervorlage und Checkliste downloaden
Standardisierte Vorlagen werden vor allem Steuerrechtsfragen, die das Vererben nach sich zieht, nicht gerecht. Wer wenig – auch Digitales – zu vererben hat, kann Mustervorlagen dagegen in Erwägung ziehen.
Wer eine gute Übersicht über seine Online-Konten, digitalen Güter und Vermögenswerte hat, kann diesen Teilbereich über eine digitale Vollmacht regeln.
Nachlassregeln der wichtigsten sozialen Medien und Internetplattformen

Facebook: Löschen oder Gedenkseite?
- Zu Lebzeiten können Nutzer:innen einen Nachlasskontakt für die Regelung ihres digitalen Erbes eintragen.
- Eine Option ist es, die Seite in den nicht öffentlichen Gedenkzustand zu versetzen. Je nach Privatsphäre-Einstellung können Facebook-Freunde und -Freundinnen auf der im Gedenkzustand befindlichen Chronik Erinnerungen teilen. Der Gedenkzustand kann durch Vorlage einer Sterbeurkunde veranlasst werden.
- Auch nachgewiesene und unmittelbare Familienangehörige können die Aufhebung des Facebook-Accounts beantragen.
Google: Benennung mehrerer Verwalter:innen möglich
- Google bietet für die Online-Konten Verstorbener den sogenannten Kontoinaktivitätsmanager (Inactive Account Manager).
- Der oder die Kontoinhaber:in kann hier bis zu zehn Personen angeben, die bei Inaktivität des Internetkontos benachrichtigt werden und eingreifen dürfen.
Twitter: Löschung beantragen
- Unmittelbare Familienmitglieder oder Verwalter:innen von Nachlässen können das Ableben anzeigen lassen. Das Twitterkonto wird dann inaktiv geschaltet und innerhalb eines Monats gelöscht.
- Auch hier nötig: Sterbeurkunde, Identitätsnachweis der Person, die die Löschung beantragt, und ein notariell beglaubigtes Dokument (z.B. Erbschein), aus dem hervorgeht, dass Sie rechtmäßiger Erbe oder rechtmäßige Erbin sind: Name, E-Mail-Adresse und Kontaktdaten.
Flickr: Kein Zugriff auf Fotos
- Erben und Erbinnen können lediglich die endgültige Tilgung des Benutzerkontos erwirken, mithilfe von Sterbeurkunde und Personennachweis des Erbnachlassers bzw. der Erbnachlasserin.
Xing: Unkompliziertes Löschen möglich
- Angehörige können das Ableben des Xing-Nutzers bzw. der -Nutzerin anzeigen und das Profil inaktiv schalten lassen. Nicht-angehörigen Nutzern und Nutzerinnen wird empfohlen, zunächst eine:n Verwandte:n des oder der Verstorbenen zu kontaktieren.
- Gelöscht wird das Benutzerkonto nach einer Xing-internen Prüfung. Dabei wird der oder die Account-User:in mehrmals angeschrieben.
- Erfolgt keine Rückmeldung, wird das Xing-Profil nach drei Monaten endgültig gelöscht.
Instagram, WhatsApp, eBay & Co.: Schriftlich Zugang beantragen
- Im Nutzungsvertrag von WhatsApp, PayPal, Amazon, eBay, Twitter und Snapchat gibt es keine explizite Vorsorgeregelung (Stand: Juli 2022).
- Als engste:r Angehörige:r bzw. Erbe oder Erbin haben Sie aber immer die Möglichkeit, sich schriftlich an die Dienste zu wenden und mit einem amtlichen Nachweis über den Tod des Inhabers oder der Inhaberin Zugang zu dessen Konto zu beantragen.
- Bei Instagram fragen Sie über ein eigenes Formular an, das Internetkonto des oder der Verstorbenen in den Gedenkzustand zu versetzen oder zu löschen. Als Nachweis ist eine Sterbeurkunde oder Todesanzeige nötig.
Apple iCloud: Account ist nicht übertragbar
- Die Nutzungsbedingungen von Apple sehen ausdrücklich vor, dass der Account nicht übertragbar ist und alle Rechte an einer Apple-ID oder den Inhalten innerhalb des Accounts im Falle des Todes enden.
- Mit der Sterbeurkunde können Konten aufgelöst und alle Inhalte gelöscht werden.
Digitaler Nachlass: Passwörter richtig übergeben

Passwörter zu Online-Konten sollten sicher verwahrt werden. Das heißt: Sie sichern diese Daten nicht nur am Rechner oder Laptop, sondern auch auf USB-Sticks, die verschlüsselt sind. Oder auf externen Festplatten und sonstigen Sicherungs-Datenträgern.
Hilfreich ist auch der Passwortmanager bzw. die Kennwortspeicherung. Dort können Passwörter zentral abgespeichert und regelmäßig geändert werden. Dem oder der digitalen Verwalter:in des Erbes muss dann nur das Master-Passwort zur Verfügung gestellt werden. Wer mit Hardkopien und ausgedruckten Listen besser zurechtkommt, sollte diese nicht frei zugänglich abheften.
Tipp: Wer sichergehen möchte, dass keine Information zum digitalen Nachlass in falsche Hände gerät, sollte Listen mit Passwörtern in einem Safe oder Bankschließfach aufbewahren. Oder sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Digitaler Nachlass: So sieht die Rechtslage aus

Welche Rechtsgebiete betrifft der digitale Nachlass?
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht oder Rechte Dritter: Alle diese Rechtsgebiete können für Ihr digitales Erbe relevant sein.
- Allgemeines Urheberrecht: Selbst erschaffene Werke wie Texte, Fotos, Musik oder Filme können Vermögenswert besitzen. Für diese Güter gibt es im deutschen Erbrecht aber keine explizite Regelung. Hier greift daher das allgemeine Urheberrecht. Es legt fest, dass die Rechte eines Urhebers oder einer Urheberin vererbbar sind. Wer Schöpfer:in ist oder Urheberrechte für digitale Güter besitzt (dazu zählen auch Fotos), vererbt die Rechte daran.
- Persönlichkeitsrecht: In der Theorie erben die Hinterbliebenen bestehende Onlinekonten. Zugleich gilt das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht, das die Rechte des oder der Verstorbenen auch nach seinem Ableben schützt.
- Datenschutzrecht und Fernmeldegeheimnis: Hat der oder die Verstorbene online mit Dritten kommuniziert, sind diese Daten durch das Datenschutzgesetz ebenfalls geschützt. Ebenso durch das Fernmeldegeheimnis. In der Vergangenheit erhielten Hinterbliebene daher in der Regel keinen Zugang zu den Daten.
Im September 2020 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, dass der US-Dienst Facebook Erben und Erbinnen den vollen Zugriff auf das Konto des verstorbenen Erblassers bzw. der verstorbenen Erblasserin gewähren muss. Im vorliegenden Fall klagte die Mutter eines 2012 verstorbenen Mädchens. Um weitere Details über den Tod ihrer Tochter zu erfahren, wollte sich die Mutter mit den Zugangsdaten, die die Verstorbene ihr zuvor anvertraute, in das Facebook-Konto einloggen. Dieses war wenige Tage nach dem Tod der Tochter in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Durch die Aktivierung des Gedenkzustands hatten die Erben trotz korrektem Passwort keinen Zugriff auf das Konto und konnten auf Chats und Chronik-Einträge nicht mehr zugreifen. Zwar bot Facebook der Mutter einen USB-Stick mit allen gespeicherten Daten an, doch der BGH legte ein Veto ein: Die Mutter habe das Recht, das Konto so nutzen zu können, wie es ihre verstorbene Tochter getan hatte (Az. III ZB 30/20).
Diese rechtlichen Fragen sollten Sie klären
- Wer hat die Rechte an Fotos, die der oder die Verstorbene erstellt hat?
- Wie ist es um diese Rechte bestellt, wenn die Fotos auf Facebook hochgeladen sind und Facebook keinen Zugang gewährt?
- Können Musik oder E-Books wie andere materielle Güter vererbt werden?
- Wie verhält es sich mit Inhalten auf der Festplatte eines Computers. Gehören sie den gesetzlichen Erben und Erbinnen, weil der Computer Bestandteil der Erbschaft ist – auch wenn es der digitale Nachlass des oder der Verstorbenen anders vorsieht?
- Dürfen Angehörige, die das Erbe ausgeschlagen haben, trotzdem getrennt davon den digitalen Nachlass regeln oder regeln lassen? Falls nein: Wer regelt das digitale Vermächtnis in diesem Fall?

Nachlassverwalter:in
Eine entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang nicht, welche Person durch das digitale Erbe einen Zugewinn erfährt. Sondern welche Vertrauensperson am besten geeignet ist, um Ihren diesbezüglich letzten Willen umzusetzen. Sprich:
- Ist die gewählte Person online-affin?
- Ist die gewählte Person vertrauenswürdig?
Ehepartner:in oder Kinder betrauen
Sind Freunde, Freundinnen oder Bekannte geeignet?
Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen und Nachlassdienste
Alternativ können Sie Ihren Anwalt und Ihre Anwältin oder Nachlassdienstleister einsetzen, wenn Sie weder Ihre Familie noch Freunde und Freundinnen mit der Verwaltung betrauen oder belasten möchten.
Wer sich als Erbe oder Erbin nicht mit dem digitalen Nachlass befassen kann oder will, hat die Möglichkeit, spezialisierte Dienstleister zu beauftragen. Sogenannte Nachlassdienste oder digitale Nachlassverwaltungen unterstützen bei der Abwicklung des Erbes. Auch immer mehr traditionelle Bestattungsunternehmen bieten die Ermittlung, Verwaltung, Sicherung und Abwicklung des digitalen Nachlasses an.
Rechte und Pflichten eines digitalen Erben oder einer digitalen Erbin


Grundsätzlich gilt die Gesamtrechtsnachfolge. Sprich: Das digitale Erbe kann nicht gesondert vom restlichen Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden. Erben und Erbinnen, die das Erbe inklusive des digitalen Erbes annehmen, sollten also nach Möglichkeit ausgewählte Online-Verträge kündigen. Andernfalls treten sie in die Vertragsvereinbarung ein und zahlen eventuell weitere Nutzungsgebühren oder Mitgliedsbeiträge für den oder die Verstorbene:n. Eine Pflicht zur Kündigung haben die Erben und Erbinnen aber nicht, beispielsweise wenn eine Domain weiterlaufen soll.
Weiterlaufende Onlineverträge bringen unter Umständen aber langfristige finanzielle Verpflichtungen mit sich. Viele Anbieter haben im Falle des Ablebens eines Vertragskunden oder einer -kundin dafür Sonderkündigungsregelungen.
Experten-Interview mit Rechtsanwalt Bernhard Richter


Herr Richter, wenn ich keine Social Media Plattformen verwende – brauche ich überhaupt eine Verfügung für meinen digitalen Nachlass?
Selbst wenn Sie die sogenannten sozialen Medien nicht nutzen, kann sich die Regelung des digitalen Nachlasses durchaus empfehlen, denn schon der Inhalt Ihres E-Mail-Accounts unterfällt als digitaler Inhalt diesem Regelungsbedarf. Auch bei der heute gängigen Nutzung des Online-Bankings können entsprechende Nachlassregelungen sinnvoll sein.
Wen betraue ich am besten mit meinem digitalen Nachlass?
Häufig ist es naheliegend, den oder einen Ihrer Erben bereits lebzeitig mit der Aufgabe zu betrauen, im Erbfall die gewünschten Regelungen umzusetzen. Wichtig ist, dass die Person, die Sie damit betrauen, Ihr vollstes Vertrauen genießt. Wenn diese Personen – aus welchen Gründen auch immer – nicht Ihr Erbe sein wird, so können Sie diese mithilfe einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht in die Lage versetzen, Ihre Bestimmungen zum digitalen Nachlass nach Eintritt des Erbfalls umzusetzen.
Was ist, wenn ich ein Passwort ändere oder einem Internetdienstleister kündige, muss ich dann auch meinen digitalen Nachlass abändern?
Grundsätzlich bleiben die Bestimmungen zur Regelung des digitalen Nachlasses unabhängig von aktuellen Zugangsregelungen, wie Passwörter, Zugangscodes etc., bestehen. Falls die von Ihnen mit der Angelegenheit des digitalen Nachlasses betraute Person dazu befugt und in der Lage sein soll, in Ihrem Namen über den Tod hinaus direkt Verfügungen oder Zugriffe auf Ihre digitalen Accounts, Kundenkonten etc. vorzunehmen, dann müsste eine Änderung der betreffenden Zugangsbestimmungen mit dieser Person besprochen werden.
Vielen Dank für das Interview!
Bernhard Richter ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der MetaMedLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Digitaler Nachlass: Das leistet die Allianz


Was möchten Sie zum digitalen Nachlass wissen?
Wie regelt man den digitalen Nachlass?
Ihr digitales Erbe regeln Sie frühzeitig mit einer Vollmacht oder in Ihrem Testament. In dem Dokument halten Sie fest, wer für Ihr digitales Vermächtnis (z.B. Dokumente, Social-Media-Konten) zuständig ist, digitale Vermögenswerte erben soll und für die Abwicklung dieser Besitztümer verantwortlich ist.
Vollmachten für den digitalen Nachlass müssen keine besondere Form haben. Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich bei der Erstellung des digitalen Testaments von einem spezialisierten Anwalt oder einer Anwältin unterstützen zu lassen. Oder eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
An wen geht mein digitaler Nachlass nach meinem Tod?
Was fällt alles in den digitalen Nachlass?
Kann jemand meine Social-Media-Accounts erben?
Ja, eine andere Person kann Ihre Profile bei Facebook, Instagram oder TikTok erben. Der digitale Erbe bzw. die digitale Erbin kann Ihren Account aber nicht bei allen Netzwerken weiterbetreiben. Hier sieht jedes soziale Netzwerk andere Regelungen vor.
Halten Sie schriftlich fest, was im Todesfall mit Ihren Social-Media-Profilen passieren soll. Sollen die Accounts gelöscht, in den Gedenkzustand versetzt werden oder so bestehen bleiben, wie Sie diese hinterlassen haben? Mit einem schriftlich formulierten Wunsch erleichtern Sie Ihrem digitalen Erben bzw. Ihrer digitalen Erbin die Abwicklung.


