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Digitaler Nachlass: Eine blonde Frau dreht ein Video von sich selbst
Soziale Netzwerke, E-Mail und Co.

Digitalen Nach­lass richtig regeln

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Digitales Erbe umfasst Doku­mente auf Rechnern, aber auch vir­tu­el­le Informationen wie Konten, Profile oder Cloud-Accounts.
  • Laut Gesetz erben die benannten oder gesetz­lichen Erben alles, also auch den digi­talen Nach­lass. Geregelt werden kann das digi­tale Erbe im Testa­ment oder in einer digi­talen Vollmacht.
  • Wer zu Lebzeiten seinen digi­talen Nach­lass richtig regelt, ent­lastet seine Erben. Die Allianz Rechtsschutzversicherung unter­stützt Sie bei Fragen und Streitig­keiten rund um den digitalen Nachlass.
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Begriffsklärung
Digitaler Nachlass ist per Definition alles, was Sie im Internet oder digital hinterlassen. Dazu zählen Posts, Fotos, Benutzerkonten, Dokumente oder Blogs. Ein Testament mit Zugangsdaten und einer Übersicht erleichtert es Hinterbliebenen, das digitale Erbe abzuwickeln.
 
Regeln Sie Ihren digitalen Nachlass frühzeitig. Denn für Hinterbliebene bedeutet die Beschäftigung mit dem digitalen Erbe nicht nur eine zeitaufwendige Suche. Das Aufspüren von Informationen im Netz ist auch eine große emotionale Belastung. Verglichen mit der analogen Welt hieße das, Umzugskartons voller Fotos zu durchsuchen und bei jedem Bild entscheiden zu müssen, ob es bleibt oder nicht.

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass ihre Benutzer­konten bei Inaktivität irgend­wann auto­matisch ge­löscht werden. Das ist leider in den meisten Fällen eine Fehl­annahme. Jeder Internetbe­nutzer ist selbst in der Verantwortung, Vor­kehrungen zu treffen, wie mit seinem Digital­erbe im Todes­fall ver­fahren werden soll.

Daher fragen sich viele: Wie fürs digitale Erbe vorsorgen? Ent­scheidend ist hier: Was möchte ich? Möchte ich im Web weiter­leben und die Profile fort­geführt wissen? Soll mein Account weiter genutzt oder in den Gedenk­zustand versetzt werden? Alle diese Möglich­keiten haben Sie als Vererbender.

  • Offline Daten & Dateien auf Geräten: selbst erstellte Doku­mente, Bilder, Videos, Audio­dateien, Präsentationen
  • Websites: Domain, Internet­auftritt, Online-Shop, Blog
  • Kommunikations­inhalte online/offline: Schrift­verkehr, Post­fächer, Server, E-Mail-Account, Post­fächer offline, Informationen in Clouds
  • Digitale Güter: Urheber­rechte (Musik, Wort, Bild), Software­lizenzen, gekaufte Musik, Filme, Texte, e-Books
  • Soziale Netzwerke und Chat-Dienste: Face­book, TikTok, Xing, LinkedIn, Twitter, Insta­gram, Pinterest, Snap­chat, WhatsApp, Skype, Face­time, Flickr, Picasa, YouTube
  • Shooping und Bezahlkonten: Online-Banking, Online-Bezahl­systeme wie PayPal, Online-Shops wie Amazon und eBay
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Verwaltung des digitalen Erbes
Der letzte Wille für alle gespeicherten Daten kann einfach formuliert werden. Wer ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht verfasst hat oder verfassen will, kann sein digitales Vermächtnis einfach einbinden. Es gibt drei Möglichkeiten:
  1. Sie betrauen den Universalerben mit dem digitalen Erbe. Das kann ausdrücklich erfolgen und passiert automatisch, falls Sie nichts regeln.
  2. Sie benennen einen eigenen Erben für alle digitalen Daten.
  3. Sie benennen mehrere Erben für eine differenzierte Handhabung des digitalen Nachlasses. Damit erreichen Sie, dass mit verschiedenen Accounts unterschiedlich verfahren werden soll.

Die dritte Regelung macht zum Beispiel Sinn, wenn Sie Ihrem Ehepartner Ihr Online-Banking anvertrauen – Ihrem besten Freund aber die Profile in den sozialen Medien. Diese sind in der Handhabung etwas komplizierter und auch emotional belastender als der finanzielle Bestandteil des Nachlasses.

Vorsorgevollmachten sind grundsätzlich form­frei – quasi wie eine Vor­stufe zum Testament. Für Rechts­verbindlich­keit müssen sie zwar nicht notariell be­ur­kundet werden, dies wird aber empfohlen. In einer Vorsorge­vollmacht kann jede Person regeln, wer sich als Be­voll­mächtigter worum kümmert, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern – also beispiels­weise im Koma liegt. Wer möchte, kann eine aus­drück­liche "digitale Voll­macht" erstellen. Diese ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig, siehe Mustervorlage.

Möchten Sie Ihre Angehörigen oder Freunde schonen und die Ver­waltung des digitalen Erbes über eine Voll­macht an eine familien­fremde Person abgeben, vergessen Sie bitte nicht: Ihre Familien­angehörigen sollten informiert werden und über diese Voll­macht Bescheid wissen.

Außerdem wichtig: Im ersten Schritt muss das digitale Erbe sichtbar gemacht werden. Das bedeutet: Alle relevanten personen­bezogenen Daten, Verträge, Abon­nements und Bilder müssen aus der Fülle der Internet­aktivitäten heraus­gesucht und konkret auf­ge­listet werden. Auf dieser Basis können die Erben entscheiden, was sie archivieren und auf­be­wahren – und was sie löschen möchten.

  • Wer wird für welche Daten, Accounts und sonstige Daten benannt?
  • Was – welche Daten, Accounts und Infos – sollen gelöscht werden?
  • Wie soll der digitale Erbe mit Ihren Accounts und Fotos in sozialen Netz­werken umgehen?
  • Wann ist ein digitaler Verwalter des Nach­lasses sinn­voll, der als eine Art Mediator dafür sorgt, dass es unter den Erben nicht zum Streit kommt?
  • Ebenfalls hilfreich: Legen Sie bereits eine Liste an, welche Ver­träge gekündigt werden müssen und wo die In­for­ma­tionen dafür liegen.
Wohin mit dem letzten Willen? Als sicher verwahrt gilt das Testament, wenn es in einem Tresor oder beim Rechts­anwalt hinter­legt ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann es mit gültiger Geburts­urkunde in die amtliche Verwahrung des Nachlass­gerichts geben bzw. beim dortigen Hinter­legungs­büro einreichen. Kosten­punkt: 75 Euro Gerichts- und 18 Euro Registrierungs­gebühren. Sie erhalten einen Hinter­legungs­schein und stellen so sicher, dass Ihr letzter Wille sicher gefunden wird.
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Rechtsanwälte für Erbrecht raten von der Nutzung von Mustern und Formularen für den Nachlass und digitalen Nachlass aber ab. Denn: Jeder Erblasser verfügt über ein individu­elles Erbe. Allerdings bieten eine Mustervorlage und eine Checkliste schon ein mal ein gutes Fundament für die persönliche Regelung. 

Standardisierte Vorlagen werden vor allem Steuer­rechtsfragen, die das Vererben nach sich zieht, nicht gerecht. Wer wenig – auch Digitales – zu vererben hat, kann Muster­vorlagen dagegen in Erwägung ziehen.

Wer eine gute Übersicht über seine Online-Konten, digitalen Güter und Vermögens­werte hat, kann diesen Teil­bereich über eine digitale Vollmacht regeln.

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Face­book, Google & Co.
Wie können Angehörige Social-Media-Accounts nach dem Tod auflösen? Hier finden Sie eine Übersicht der Nachlassregelungen der wichtigsten Social-Media-Anbieter (Stand: Juli 2022):
 
  • Zu Lebzeiten können Nutzer einen Nachlass­kontakt für die Regelung ihres digi­talen Erbes eintragen.
  • Eine Option ist es, die Seite in den nicht öffent­lichen Gedenk­zustand zu versetzen. Je nach Privat­sphäre-Einstellung können Facebook-Freunde auf der im Gedenk­zustand befindlichen Chronik Erinnerungen teilen. Der Gedenk­zustand kann durch Vorlage einer Sterbe­urkunde veranlasst werden.
  • Auch nachgewiesene und unmittelbare Familien­angehörige können die Aufhebung des Face­book-Accounts beantragen.
  • Google bietet für die Online-Konten Ver­storbener den sogenannten Konto­inaktivitäts­manager (Inactive Account Manager).
  • Der Kontoinhaber kann hier bis zu zehn Per­sonen angeben, die bei Inaktivität des Internet­kontos be­nach­richtigt werden und eingreifen dürfen.
  • Unmittelbare Familienmitglieder oder Verwalter von Nachlässen können das Ableben anzeigen lassen. Das Twitterkonto wird dann inaktiv geschaltet und innerhalb eines Monats gelöscht.
  • Auch hier nötig: Sterbeurkunde, Identitätsnachweis der Person, die die Löschung beantragt, und ein notariell beglaubigtes Dokument (z.B. Erbschein), aus dem hervorgeht, dass Sie rechtmäßiger Erbe sind: Name, E-Mail-Adresse und Kontaktdaten.
  • Erben können lediglich die endgültige Tilgung des Benutzer­kontos erwirken, mithilfe von Sterbe­urkunde und Personen­nachweis des Erb­nachlassers.
  • Angehörige können das Ableben des Xing-Nutzers anzeigen und das Profil inaktiv schalten lassen. Nicht-angehörigen Nutzern wird empfohlen, zunächst einen Verwandten des Verstorbenen zu kontaktieren.
  • Gelöscht wird das Benutzerkonto nach einer Xing-internen Prüfung. Dabei wird der Account-User mehrmals angeschrieben.
  • Erfolgt keine Rückmeldung, wird das Xing-Profil nach drei Monaten endgültig gelöscht.
  • Im Nutzungs­vertrag von WhatsApp, PayPal, Amazon, eBay, Twitter und Snapchat gibt es keine explizite Vorsorge­regelung (Stand: Juli 2022).
  • Als engster Angehöriger bzw. Erbe haben Sie aber immer die Möglich­keit, sich schrift­lich an die Dienste zu wenden und mit einem amt­lichen Nach­weis über den Tod des Inhabers Zugang zu dessen Konto zu beantragen.
  • Bei Instagram fragen Sie über ein eigenes Formular an, das Internet­konto des Ver­storbenen in den Gedenk­zustand zu versetzen oder zu löschen. Als Nach­weis ist eine Sterbe­urkunde oder Todes­anzeige nötig.
  • Die Nutzungsbeding­ungen von Apple sehen ausdrücklich vor, dass der Account nicht übertragbar ist und alle Rechte an einer Apple-ID oder den Inhalten innerhalb des Accounts im Falle des Todes enden.
  • Mit der Sterbeurkunde können Konten aufgelöst und alle Inhalte gelöscht werden.
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Gut zu wissen
Um die digitale Nachlassverwaltung zu vereinfachen, sollten Sie Zugangsdaten übergeben. Passwörter gehören aber nicht ins Testament, wie Experten ausdrücklich empfehlen. Der Grund: Das Nachlassgericht eröffnet Ihr (digitales) Vermächtnis und verschickt Kopien an alle Beteiligten.

Passwörter zu Online-Konten sollten sicher verwahrt werden. Das heißt: Sie sichern diese Daten nicht nur am Rechner oder Laptop, sondern auch auf USB-Sticks, die verschlüsselt sind. Oder auf externen Fest­platten und sonstigen Sicherungs-Daten­trägern.

Hilfreich ist auch der Passwort­manager bzw. die Kenn­wort­speicherung. Dort können Pass­wörter zentral ab­ge­speichert und regel­mäßig geändert werden. Dem digitalen Verwalter des Erbes muss dann nur das Master-Pass­wort zur Verfügung gestellt werden. Wer mit Hard­kopien und aus­ge­druckten Listen besser zurecht­kommt, sollte diese nicht frei zugäng­lich abheften.

Tipp: Wer sicher gehen möchte, dass keine Information zum digitalen Nach­lass in falsche Hände gerät, sollte Listen mit Pass­wörtern in einem Safe oder Bank­schließ­fach auf­bewahren. Oder sein Testa­ment beim Nach­lass­gericht hinterlegen.

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Das sagt das Gesetz
Im deutschen Erbrecht gibt es keine aus­drück­liche Regelung für das digitale Erbe. Hier wirken mehrere Rechts­gebiete wie Per­sönlich­keits­recht (post­mortal), Urheberrecht oder Tele­medien­gesetz zusammen. Für Erb­lasser gilt: Je genauer Sie Ihren di­gi­talen Nach­lass formulieren, desto höhere Rechts­sicher­heit haben Ihre Erben.
 
Erbrechtlich gesehen sind digitaler Nach­lass und digitale Güter Bestand­teil des Gesamt­erbes. Beruf­liche Verwalter von Nach­lässen unterliegen dabei der Verschwiegen­heits­pflicht von Berufs­geheimnis­trägern. Diese Ver­antwortung des Schweigens geht – wenn das aus­drück­lich gewünscht ist – auch auf die Erben des digitalen Nachlasses über.

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht oder Rechte Dritter: Alle diese Rechtsgebiete können für Ihr digitales Erbe relevant sein.

  • Allgemeines Urheberrecht: Selbst erschaffene Werke wie Texte, Fotos, Musik oder Filme können Vermögenswert besitzen. Für diese Güter gibt es im deutschen Erbrecht aber keine explizite Regelung. Hier greift daher das allgemeine Urheberrecht. Es legt fest, dass die Rechte eines Urhebers vererbbar sind. Wer Schöpfer ist oder Urheberrechte für digitale Güter besitzt (dazu zählen auch Fotos), vererbt die Rechte daran.
  • Persönlichkeitsrecht: In der Theorie erben die Hinterbliebenen bestehende Onlinekonten. Zugleich gilt das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht, das die Rechte des Verstorbenen auch nach seinem Ableben schützt.
  • Datenschutzrecht und Fernmeldegeheimnis: Hat der Verstorbene online mit Dritten kommuniziert, sind diese Daten durch das Datenschutzgesetz ebenfalls geschützt. Ebenso durch das Fernmeldegeheimnis. In der Vergangenheit erhielten Hinterbliebene daher in der Regel keinen Zugang zu den Daten.

Im September 2020 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, dass der US-Dienst Facebook Erben den vollen Zugriff auf das Konto des verstorbenen Erblassers gewähren muss. Im vorliegenden Fall klagte die Mutter eines 2012 verstorbenen Mädchens. Um weitere Details über den Tod ihrer Tochter zu erfahren, wollte sich die Mutter mit den Zugangsdaten, die die Verstorbene ihr zuvor anvertraute, in das Facebook-Konto einloggen. Dieses war wenige Tage nach dem Tod der Tochter in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Durch die Aktivierung des Gedenkzustands hatten die Erben trotz korrektem Passwort keinen Zugriff auf das Konto und konnten auf Chats und Chronik-Einträge nicht mehr zugreifen. Zwar bot Facebook der Mutter einen USB-Stick mit allen gespeicherten Daten an, doch der BGH legte ein Veto ein: Die Mutter habe das Recht, das Konto so nutzen zu können, wie es ihre verstorbene Tochter getan hatte (Az. III ZB 30/20).

Juristische Beratung
Jeder digitale Nachlass umfasst individuelle Medien und Güter. Deshalb sollten bei einer Rechts­beratung folgende Fragen geklärt werden:
  • Wer hat die Rechte an Fotos, die der Verstorbene erstellt hat?
  • Wie ist es um diese Rechte bestellt, wenn die Fotos auf Facebook hochgeladen sind und Facebook keinen Zugang gewährt?
  • Können Musik oder E-Books wie andere materielle Güter vererbt werden?
  • Wie verhält es sich mit Inhalten auf der Festplatte eines Computers. Gehören sie den gesetzlichen Erben, weil der Computer Bestandteil der Erbschaft ist – auch wenn es der digitale Nachlass des Verstorbenen anders vorsieht?
  • Dürfen Angehörige, die das Erbe ausgeschlagen haben, trotzdem getrennt davon den digitalen Nachlass regeln oder regeln lassen? Falls nein: Wer regelt das digitale Vermächtnis in diesem Fall?
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 An wen geht der digi­tale Nach­lass nach dem Tod?
Sie können jede natürliche Person Ihres Vertrauens als Verwalter des digitalen Erbes einsetzen. Allerdings ist nicht jeder Erbe für die digitale Nachlassverwaltung geeignet. Wen also auswählen?

Eine entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang nicht, welche Person durch das digitale Erbe einen Zugewinn erfährt. Sondern welche Vertrauensperson am besten geeignet ist, um Ihren diesbezüglich letzten Willen umzusetzen. Sprich:

  • Ist die gewählte Person online-affin?
  • Ist die gewählte Person vertrauenswürdig?
Nur Sie können entscheiden, ob Sie Ihren Partner, Lebens­gefährten, Ehegatten oder erwachsene Kinder mit der digitalen Nachlass­regelung betrauen. In diesem Zusammen­hang ist eine wichtige Frage: Wird Ihr digitales Erbe für diese Person zur Bürde?
Angenommen, Sie haben keine Familien­angehörigen oder möchten weder diese noch einen Rechts­anwalt für Ihren digitalen Nachlass einsetzen. Dann können Sie Freunde oder Bekannte mit der digitalen Nachlass­verwaltung betrauen. Der guten Ordnung halber – und, um Über­raschungen vorzubeugen – sollten Sie diese Personen fragen, ob sie damit einverstanden sind.

Alternativ können Sie Ihren Anwalt oder Nachlass­dienst­leister einsetzen, wenn Sie weder Ihre Familie noch Freunde mit der Verwaltung betrauen oder belasten möchten.

Wer sich als Erbe nicht mit dem digitalen Nach­lass befassen kann oder will, hat die Möglich­keit, spezialisierte Dienst­leister zu beauftragen. Sogenannte Nachlass­dienste oder digitale Nachlass­verwaltungen unter­stützen bei der Abwicklung des Erbes. Auch immer mehr traditionelle Bestattungs­unternehmen bieten die Ermittlung, Verwaltung, Sicherung und Abwicklung des digitalen Nachlasses an.

Gut zu wissen
Der letzte Wille zu den festgelegten digitale Information kann angenommen oder abgelehnt werden. Und zwar, nachdem das Testament eröffnet wurde und der Erbe Einsicht in den Nachlass genommen hat.

Grundsätzlich gilt die Gesamt­rechts­nachfolge. Sprich: Das digitale Erbe kann nicht gesondert vom rest­lichen Erbe an­ge­nommen oder aus­geschlagen werden. Erben, die das Erbe inklusive des digitalen Erbes annehmen, sollten also nach Möglichkeit ausgewählte Online-Verträge kündigen. Andern­falls treten sie in die Vertrags­vereinbarung ein und zahlen eventuell weitere Nutzungs­gebühren oder Mitglieds­beiträge für den Verstorbenen. Eine Pflicht zur Kündigung haben die Erben aber nicht, beispiels­weise wenn eine Domain weiterlaufen soll.

Weiterlaufende Online­verträge bringen unter Umständen aber lang­fristige finanzielle Ver­pflichtungen mit sich. Viele Anbieter haben im Falle des Ablebens eines Vertrags­kunden dafür Sonder­kündigungs­regelungen.

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Tipps zum digitalen Nachlass
Ein Experte beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema digitales Erbe. 

Herr Richter, wenn ich keine Social Media Plattformen verwende – brauche ich überhaupt eine Verfügung für meinen digitalen Nachlass?

Selbst wenn Sie die sogenannten sozialen Medien nicht nutzen, kann sich die Regelung des digitalen Nachlasses durchaus empfehlen, denn schon der Inhalt Ihres E-Mail-Accounts unterfällt als digitaler Inhalt diesem Regelungsbedarf. Auch bei der heute gängigen Nutzung des Online-Bankings können entsprechende Nachlassregelungen sinnvoll sein.

Wen betraue ich am besten mit meinem digitalen Nachlass?

Häufig ist es naheliegend, den oder einen Ihrer Erben bereits lebzeitig mit der Aufgabe zu betrauen, im Erbfall die gewünschten Regelungen umzusetzen. Wichtig ist, dass die Person, die Sie damit betrauen, Ihr vollstes Vertrauen genießt. Wenn diese Personen – aus welchen Gründen auch immer – nicht Ihr Erbe sein wird, so können Sie diese mithilfe einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht in die Lage versetzen, Ihre Bestimmungen zum digitalen Nachlass nach Eintritt des Erbfalls umzusetzen.

Was ist, wenn ich ein Passwort ändere oder einem Internetdienstleister kündige, muss ich dann auch meinen digitalen Nachlass abändern?

Grundsätzlich bleiben die Bestimmungen zur Regelung des digitalen Nachlasses unabhängig von aktuellen Zugangsregelungen, wie Passwörter, Zugangscodes etc., bestehen. Falls die von Ihnen mit der Angelegenheit des digitalen Nachlasses betraute Person dazu befugt und in der Lage sein soll, in Ihrem Namen über den Tod hinaus direkt Verfügungen oder Zugriffe auf Ihre digitalen Accounts, Kundenkonten etc. vorzunehmen, dann müsste eine Änderung der betreffenden Zugangsbestimmungen mit dieser Person besprochen werden.

Vielen Dank für das Interview!

Bernhard Richter ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der MetaMedLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Gut zu wissen
Als Allianz Rechtsschutz Kunde profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung bei all Ihren recht­lichen Fragen. Neben Versicherungs­leistungen sind zum Beispiel folgende Service- bzw. Vorsorge­leistungen eingeschlossen:
  • Dokumenten-Check und Beratung zur Erstellung eines Testaments mit digitalem Nachlass
  • Dokumenten-Check und Beratung zu Elterngeld, Rente und Pflege
  • Erstellung von Sorgerechts-, Betreuungs- und Patientenverfügungen
  • Erstellung einer Vorsorgevollmacht
  • Erstellung einer Unternehmensvorsorgevollmacht (nur im Bereich Firmen-Rechtsschutz)
  • Die Leistungserbringung erfolgt jeweils durch einen von der Allianz benannten spezialisierten Dienstleister.
Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Wurden alle Ihre Fragen zum digitalen Nachlass beantwortet? Falls nicht, finden Sie sicher hier die passende Antwort.
  • Wie regelt man den digitalen Nachlass?

    Ihr digitales Erbe regeln Sie frühzeitig mit einer Voll­macht oder in Ihrem Testament. In dem Doku­ment halten Sie fest, wer für Ihr digitales Ver­mächtnis (z.B. Doku­mente, Social-Media-Konten) zuständig ist, digitale Vermögens­werte erben soll und für die Abwicklung dieser Besitz­tümer verantwortlich ist.

    Vollmachten für den digitalen Nach­lass müssen keine besondere Form haben. Trotzdem kann es sinn­voll sein, sich bei der Erstellung des digitalen Testaments von einem spe­zia­li­sierten Anwalt unter­stützen zu lassen. Oder eine Rechts­beratung in Anspruch zu nehmen.

  • An wen geht mein digitaler Nachlass nach meinem Tod?

    Haben Sie in Ihrem Testament oder in einer Vollmacht keinen Erben für Ihren digitalen Nachlass bestimmt, geht dieser an Ihre Erben. Also beispielsweise an Ihre Kinder oder an Ihren Partner.
  • Was fällt alles in den digitalen Nachlass?

    Als digitaler Nachlass gilt alles, was Sie digital oder virtuell besitzen. Dazu zählen zum Beipiel Dokumente, Bilder, Blogs, Webseiten und E-Mails. Aber auch Konten in sozialen Netzwerken, für Online-Shops und Online-Banking sowie Informationen in Clouds.
  • Kann jemand meine Social-Media-Accounts erben?

    Ja, eine andere Person kann Ihre Profile bei Face­book, Insta­gram oder TikTok erben. Der digitale Erbe kann Ihren Account aber nicht bei allen Netz­werken weiter­betreiben. Hier sieht jedes soziale Netzwerk andere Regelungen vor.

    Halten Sie schriftlich fest, was im Todes­fall mit Ihren Social-Media-Profilen passieren soll. Sollen die Accounts gelöscht, in den Gedenk­zustand versetzt werden oder so bestehen bleiben, wie Sie diese hinter­lassen haben? Mit einem schriftlich formulierten Wunsch erleichern Sie Ihrem digitalen Erben die Abwicklung.

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