Den digitalen Nachlass regeln
- Digitales Erbe umfasst Dokumente auf Rechnern, aber auch virtuelle Informationen wie Konten, Profile oder Cloud-Accounts.
- Laut Gesetz erben die benannten oder gesetzlichen Erben alles, also auch den digitalen Nachlass. Geregelt werden kann das digitale Erbe im Testament oder in einer digitalen Vollmacht.
- Wer zu Lebzeiten seinen digitalen Nachlass richtig regelt, entlastet seine Erben. Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie bei Fragen und Streitigkeiten rund rund um den digitalen Nachlass.
Definition: Was ist ein digitaler Nachlass?

Warum digitalen Nachlass regeln?
Was passiert mit Online-Konten nach dem Tod?
Die meisten Menschen gehen davon aus, dass ihre Benutzerkonten bei Inaktivität irgendwann automatisch gelöscht werden. Das ist leider in den meisten Fällen eine Fehlannahme. Jeder Internetbenutzer ist selbst in der Verantwortung, Vorkehrungen zu treffen, wie mit seinem Digitalerbe im Todesfall verfahren werden soll.
Daher fragen sich viele: Wie fürs digitale Erbe vorsorgen? Entscheidend ist hier: Was möchte ich? Möchte ich im Web weiterleben und die Profile fortgeführt wissen? Soll mein Account weiter genutzt oder in den Gedenkzustand versetzt werden? Alle diese Möglichkeiten haben Sie als Vererbender.
Was gehört zum digitalen Nachlass?
- Offline Daten & Dateien auf Geräten: selbst erstellte Dokumente, Bilder, Videos, Audiodateien, Präsentationen
- Websites: Domain, Internetauftritt, Online-Shop, Blog
- Kommunikationsinhalte online/offline: Schriftverkehr, Postfächer, Server, E-Mail-Account, Postfächer offline, Informationen in Clouds
- Digitale Güter: Urheberrechte (Musik, Wort, Bild), Softwarelizenzen, gekaufte Musik, Filme, Texte, e-Books
- Soziale Netzwerke und Chat-Dienste: Facebook, TikTok, Xing, LinkedIn, Twitter, Instagram, Pinterest, Snapchat, WhatsApp, Skype, Facetime, Flickr, Picasa, YouTube
- Shooping und Bezahlkonten: Online-Banking, Online-Bezahlsysteme wie PayPal, Online-Shops wie Amazon und eBay
Digitaler Nachlass: So sieht die Rechtslage aus

Welche Rechtsgebiete betrifft der digitale Nachlass?
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht oder Rechte Dritter: Alle diese Rechtsgebiete können für Ihr digitales Erbe relevant sein.
- Allgemeines Urheberrecht: Selbst erschaffene Werke wie Texte, Fotos, Musik oder Filme können Vermögenswert besitzen. Für diese Güter gibt es im deutschen Erbrecht aber keine explizite Regelung. Hier greift daher das allgemeine Urheberrecht. Es legt fest, dass die Rechte eines Urhebers vererbbar sind. Wer Schöpfer ist oder Urheberrechte für digitale Güter besitzt (dazu zählen auch Fotos), vererbt die Rechte daran.
- Persönlichkeitsrecht: In der Theorie erben die Hinterbliebenen bestehende Onlinekonten. Zugleich gilt das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht, das die Rechte des Verstorbenen auch nach seinem Ableben schützt.
- Datenschutzrecht und Fernmeldegeheimnis: Hat der Verstorbene online mit Dritten kommuniziert, sind diese Daten durch das Datenschutzgesetz ebenfalls geschützt. Ebenso durch das Fernmeldegeheimnis. In der Vergangenheit erhielten Hinterbliebene daher in der Regel keinen Zugang zu den Daten.
Im September 2020 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, dass der US-Dienst Facebook Erben den vollen Zugriff auf das Konto des verstorbenen Erblassers gewähren muss. Im vorliegenden Fall klagte die Mutter eines 2012 verstorbenen Mädchens. Um weitere Details über den Tod ihrer Tochter zu erfahren, wollte sich die Mutter mit den Zugangsdaten, die die Verstorbene ihr zuvor anvertraute, in das Facebook-Konto einloggen. Dieses war wenige Tage nach dem Tod der Tochter in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Durch die Aktivierung des Gedenkzustands hatten die Erben trotz korrektem Passwort keinen Zugriff auf das Konto und konnten auf Chats und Chronik-Einträge nicht mehr zugreifen. Zwar bot Facebook der Mutter einen USB-Stick mit allen gespeicherten Daten an, doch der BGH legte ein Veto ein: Die Mutter habe das Recht, das Konto so nutzen zu können, wie es ihre verstorbene Tochter getan hatte (Az. III ZB 30/20).
Diese rechtlichen Fragen sollten Sie klären
- Wer hat die Rechte an Fotos, die der Verstorbene erstellt hat?
- Wie ist es um diese Rechte bestellt, wenn die Fotos auf Facebook hochgeladen sind und Facebook keinen Zugang gewährt?
- Können Musik oder E-Books wie andere materielle Güter vererbt werden?
- Wie verhält es sich mit Inhalten auf der Festplatte eines Computers. Gehören sie den gesetzlichen Erben, weil der Computer Bestandteil der Erbschaft ist – auch wenn es der digitale Nachlass des Verstorbenen anders vorsieht?
- Dürfen Angehörige, die das Erbe ausgeschlagen haben, trotzdem getrennt davon den digitalen Nachlass regeln oder regeln lassen? Falls nein: Wer regelt das digitale Vermächtnis in diesem Fall?

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Digitalen Nachlass regeln
- Sie betrauen den Universalerben mit dem digitalen Erbe. Das kann ausdrücklich erfolgen und passiert automatisch, falls Sie nichts regeln.
- Sie benennen einen eigenen Erben für alle digitalen Daten.
- Sie benennen mehrere Erben für eine differenzierte Handhabung des digitalen Nachlasses. Damit erreichen Sie, dass mit verschiedenen Accounts unterschiedlich verfahren werden soll.
Die dritte Regelung macht zum Beispiel Sinn, wenn Sie Ihrem Ehepartner Ihr Online-Banking anvertrauen – Ihrem besten Freund aber die Profile in den sozialen Medien. Diese sind in der Handhabung etwas komplizierter und auch emotional belastender als der finanzielle Bestandteil des Nachlasses.
Vorsorgevollmacht für digitales Vermächtnis
Vorsorgevollmachten sind grundsätzlich formfrei – quasi wie eine Vorstufe zum Testament. Für Rechtsverbindlichkeit müssen sie zwar nicht notariell beurkundet werden, dies wird aber empfohlen. In einer Vorsorgevollmacht kann jede Person regeln, wer sich als Bevollmächtigter worum kümmert, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern – also beispielsweise im Koma liegt. Wer möchte, kann eine ausdrückliche "digitale Vollmacht" erstellen. Diese ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig, siehe Mustervorlage.
Möchten Sie Ihre Angehörigen oder Freunde schonen und die Verwaltung des digitalen Erbes über eine Vollmacht an eine familienfremde Person abgeben, vergessen Sie bitte nicht: Ihre Familienangehörigen sollten informiert werden und über diese Vollmacht Bescheid wissen.
Außerdem wichtig: Im ersten Schritt muss das digitale Erbe sichtbar gemacht werden. Das bedeutet: Alle relevanten personenbezogenen Daten, Verträge, Abonnements und Bilder müssen aus der Fülle der Internetaktivitäten herausgesucht und konkret aufgelistet werden. Auf dieser Basis können die Erben entscheiden, was sie archivieren und aufbewahren – und was sie löschen möchten.
Welche Formulierungen sollten Sie verwenden?
- Wer wird für welche Daten, Accounts und sonstige Daten benannt?
- Was – welche Daten, Accounts und Infos – sollen gelöscht werden?
- Wie soll der digitale Erbe mit Ihren Accounts und Fotos in sozialen Netzwerken umgehen?
- Wann ist ein digitaler Verwalter des Nachlasses sinnvoll, der als eine Art Mediator dafür sorgt, dass es unter den Erben nicht zum Streit kommt?
- Ebenfalls hilfreich: Legen Sie bereits eine Liste an, welche Verträge gekündigt werden müssen und wo die Informationen dafür liegen.
Aufbewahrung beim Nachlassgericht
Digitaler Nachlass: Passwörter richtig übergeben

Passwörter zu Online-Konten sollten sicher verwahrt werden. Das heißt: Sie sichern diese Daten nicht nur am Rechner oder Laptop, sondern auch auf USB-Sticks, die verschlüsselt sind. Oder auf externen Festplatten und sonstigen Sicherungs-Datenträgern.
Hilfreich ist auch der Passwortmanager bzw. die Kennwortspeicherung. Dort können Passwörter zentral abgespeichert und regelmäßig geändert werden. Dem digitalen Verwalter des Erbes muss dann nur das Master-Passwort zur Verfügung gestellt werden. Wer mit Hardkopien und ausgedruckten Listen besser zurechtkommt, sollte diese nicht frei zugänglich abheften.
Tipp: Wer sicher gehen möchte, dass keine Information zum digitalen Nachlass in falsche Hände gerät, sollte Listen mit Passwörtern in einem Safe oder Bankschließfach aufbewahren. Oder sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Nachlassverwalter
Eine entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang nicht, welche Person durch das digitale Erbe einen Zugewinn erfährt. Sondern welche Vertrauensperson am besten geeignet ist, um Ihren diesbezüglich letzten Willen umzusetzen. Sprich:
- Ist die gewählte Person online-affin?
- Ist die gewählte Person vertrauenswürdig?
Ehepartner oder Kinder betrauen
Sind Freunde oder Bekannte geeignet?
Rechtsanwälte und Nachlassdienste
Alternativ können Sie Ihren Anwalt oder Nachlassdienstleister einsetzen, wenn Sie weder Ihre Familie noch Freunde mit der Verwaltung betrauen oder belasten möchten.
Wer sich als Erbe nicht mit dem digitalen Nachlass befassen kann oder will, hat die Möglichkeit, spezialisierte Dienstleister zu beauftragen. Sogenannte Nachlassdienste oder digitale Nachlassverwaltungen unterstützen bei der Abwicklung des Erbes. Auch immer mehr traditionelle Bestattungsunternehmen bieten die Ermittlung, Verwaltung, Sicherung und Abwicklung des digitalen Nachlasses an.
Rechte und Pflichten eines digitalen Erben


Grundsätzlich gilt die Gesamtrechtsnachfolge. Sprich: Das digitale Erbe kann nicht gesondert vom restlichen Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden. Erben, die das Erbe inklusive des digitalen Erbes annehmen, sollten also nach Möglichkeit ausgewählte Online-Verträge kündigen. Andernfalls treten sie in die Vertragsvereinbarung ein und zahlen eventuell weitere Nutzungsgebühren oder Mitgliedsbeiträge für den Verstorbenen. Eine Pflicht zur Kündigung haben die Erben aber nicht, beispielsweise wenn eine Domain weiterlaufen soll.
Weiterlaufende Onlineverträge bringen unter Umständen aber langfristige finanzielle Verpflichtungen mit sich. Viele Anbieter haben im Falle des Ablebens eines Vertragskunden dafür Sonderkündigungsregelungen.
Was möchten Sie zum digitalen Nachlass wissen?
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Wie regelt man den digitalen Nachlass?
Ihr digitales Erbe regeln Sie frühzeitig mit einer Vollmacht oder in Ihrem Testament. In dem Dokument halten Sie fest, wer für Ihr digitales Vermächtnis (z.B. Dokumente, Social-Media-Konten) zuständig ist, digitale Vermögenswerte erben soll und für die Abwicklung dieser Besitztümer verantwortlich ist.
Vollmachten für den digitalen Nachlass müssen keine besondere Form haben. Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich bei der Erstellung des digitalen Testaments von einem spezialisierten Anwalt unterstützen zu lassen. Oder eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
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An wen geht mein digitaler Nachlass nach meinem Tod?
Haben Sie in Ihrem Testament oder in einer Vollmacht keinen Erben für Ihren digitalen Nachlass bestimmt, geht dieser an Ihre Erben. Also beispielsweise an Ihre Kinder oder an Ihren Partner. -
Was fällt alles in den digitalen Nachlass?
Als digitaler Nachlass gilt alles, was Sie digital oder virtuell besitzen. Dazu zählen zum Beipiel Dokumente, Bilder, Blogs, Webseiten und E-Mails. Aber auch Konten in sozialen Netzwerken, für Online-Shops und Online-Banking sowie Informationen in Clouds. -
Kann jemand meine Social-Media-Accounts erben?
Ja, eine andere Person kann Ihre Profile bei Facebook, Instagram oder TikTok erben. Der digitale Erbe kann Ihren Account aber nicht bei allen Netzwerken weiterbetreiben. Hier sieht jedes soziale Netzwerk andere Regelungen vor.
Halten Sie schriftlich fest, was im Todesfall mit Ihren Social-Media-Profilen passieren soll. Sollen die Accounts gelöscht, in den Gedenkzustand versetzt werden oder so bestehen bleiben, wie Sie diese hinterlassen haben? Mit einem schriftlich formulierten Wunsch erleichern Sie Ihrem digitalen Erben die Abwicklung.
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