Sie haben viel geleistet, um Ihr Vermögen aufzubauen. Ein Verständnis für die folgenden Themen und Regelungen kann Ihnen dabei helfen, Ihren Nachlass an die nächsten Generationen genau so weiterzugeben, wie es Ihren Wünschen entspricht. Erbe und Nachlass sind in Deutschland genau geregelt. Wenn Sie sich früh mit den Möglichkeiten beschäftigen, können Sie Ihren Hinterbliebenen Sicherheit geben und mögliche Streitigkeiten vermeiden.
Wenn Sie sich nicht um Ihren Nachlass kümmern, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Auswahl der gesetzlichen Erbinnen und Erben aus dem Kreis der Verwandten richtet sich nach der Rangfolge der Ordnungen: Vorhandene Erbende einer niedrigeren Ordnung schließen Angehörige der höheren Ordnungen von der Erbfolge aus. Innerhalb der Ordnungen richtet sich die Verteilung des Erbrechts nach Stämmen. Und wenn es keine Verwandten oder Ehegatten, Ehegattinnen bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften gibt, fällt das Erbe an den Staat.
Erben und Erbinnen erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers oder der Erblasserin. Der nähere Abkömmling schließt seinen eigenen Abkömmling als Erbin oder Erben aus. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind der erbschafthinterlassenden Person nicht mehr, treten an seine bzw. ihre Stelle dessen Abkömmlinge. Erben und Erbinnen zweiter Ordnung sind die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers und deren Abkömmlinge. Zunächst erben die Eltern allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, fällt sein oder ihr Anteil an seine bzw. ihre Abkömmlinge, also an die Geschwister der erbschafthinterlassenden Person. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein. Erben und Erbinnen dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers bzw. der Erblasserin und deren Abkömmlinge. Erben und Erbinnen vierter Ordnung (und alle folgenden) sind die noch weiter entfernten Verwandten.
Für Ehepartnerinnen und -partner sowie eingetragene Lebenspartnerschaften gilt ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht (das sog. Ehegattenerbrecht). Der Erbteil von Ehegatten, Ehegattinnen oder eingetragenen Lebenspartner:innen beträgt neben den Verwandten erster Ordnung ein Viertel. Dieser Anteil erhöht sich um ein weiteres Viertel, wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Der Rest entfällt auf die Verwandten erster Ordnung. Bei kinderlosen Ehen erben die überlebenden Ehepartner:innen oder eingetragenen Lebenspartner:innen neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern drei Viertel des Vermögens, falls der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand. Falls nicht, erbt der oder die überlebende Ehepartner:in bzw. der oder die eingetragene Lebenspartner:in nur die Hälfte, die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin teilen sich den Rest. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der oder die Ehepartner:in bzw. der oder die eingetragene Lebenspartner:in allein.
Die Partnerinnen und Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gehören nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben bzw. Erbinnen und würden daher im Todesfall leer ausgehen. Umso wichtiger ist es, dass Paare, die unverheiratet zusammenleben, rechtzeitig an die Nachlassplanung denken.
Die sogenannten Pflichtteilsberechtigten haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes (die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils), auch wenn sie im Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Das sogenannte Pflichtteilsrecht beschränkt teilweise die Möglichkeit der Erblasserin bzw. des Erblassers, mit dem Testament frei über den eigenen Nachlass zu verfügen. Das bedeutet: Auch wenn Sie als erbschafthinterlassende Person nahe Angehörige wie Eltern, Abkömmlinge und Ehepartner oder Ehepartnerin von der Erbfolge ausschließen, steht diesen gesetzlich trotzdem gegebenenfalls ein Pflichtteil zu.
Sind mehrere Erbende vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Jedem Miterben bzw. jeder Miterbin steht entsprechend der Erbquote ein Anteil am Gesamtnachlass zu. Grundsätzlich können nur alle Erben und Erbinnen gemeinschaftlich über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Das heißt, sie haben gemeinsam alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass. Ein geerbtes Haus kann in der Regel beispielsweise nur von allen Erbenden gemeinsam verwaltet und gegebenenfalls verkauft werden. Jede Miterbin und jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, auch wenn dadurch Vermögensgegenstände verkauft werden müssen. Die Erbengemeinschaft endet, wenn der Nachlass verteilt ist.
Ein Nachlassverzeichnis ist eine Aufstellung aller Vermögenswerte (einschließlich einer Inventarliste aller Gegenstände), die der oder die Verstorbene hinterlässt. Es kann von den Erben und Erbinnen selbst oder notariell erstellt werden. Bevor man eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt, kann man (insbesondere als Pflichtteilsberechtigte:r) verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird, um sich über die Vermögens- und Schuldensituation des Erblassers oder der Erblasserin zu informieren.
Als Erbe oder Erbin sind Sie (nach §1967 BGB) verpflichtet, für bestehende Schulden der oder des Verstorbenen aufzukommen und gegebenenfalls offene Rechnungen zu begleichen. Es entstehen außerdem Kosten für die Beerdigung, für Notariate und Behörden. Auch Ansprüche aus Vermächtnissen und Pflichtteilen, die Sie auszahlen müssen, zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Als pflegender Abkömmling können Sie gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Abkömmlinge geltend machen, sofern die gesetzliche Erbfolge gilt. Dazu sollten Sie Ihre Aufwände belegen können.
Erbende müssen eine Erbschaft nicht annehmen. Sie können diese auch ausschlagen, und zwar in der Regel innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben. Ist der Erbe oder die Erbin durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe des Testaments oder Erbvertrags durch das Nachlassgericht. Bevor Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen, dürfen Sie sich im Nachlassverzeichnis über mögliche Schulden des Erblassers bzw. der Erblassenden informieren.
Wenn Sie nicht wollen, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, besteht die Möglichkeit, die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag zu regeln (gewillkürte Erbfolge). Das Testament als letztwillige Verfügung kann eigenhändig oder notariell (öffentlich) errichtet werden.
Um komplizierte Nachlässe zu verwalten, Streit zwischen Erbenden zu vermeiden und unerfahrene Erbende zu schützen, können Sie in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker oder eine -vollstreckerin einsetzen. Sie können auch ganz allgemein Testamentsvollstreckung anordnen; dann bestimmt das Nachlassgericht eine geeignete Person.
Statt ein Testament aufzusetzen, kann die erbschafthinterlassende Person einen notariellen Erbvertrag mit einer oder mehreren Personen abschließen. Beides sind so genannte Verfügungen von Todes wegen. In einem Erbvertrag können einseitige Verfügungen getroffen werden (wie im Testament), aber es muss mindestens eine vertragsgemäße Verfügung getroffen werden. Vertragsgemäße Verfügungen von Todes wegen sind für alle Seiten bindend und können einseitig nicht mehr abgeändert werden.
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner:innen. Dabei setzen sich die Ehepartner:innen gegenseitig als erbende Person ein, mit der weiteren Bestimmung, dass nach dem Tod des oder der länger Lebenden der beiden Eheleute der Nachlass an Dritte, in der Regel an die Kinder, fallen soll.
Wenn Sie als möglicher Erbe oder Erbin Zweifel an der Korrektheit eines Testaments haben, können Sie es anfechten, mit dem Ziel, das Testament ganz oder teilweise (einzelne Verfügungen) für nichtig erklären zu lassen. Mögliche Gründe für eine Anfechtung sind zum Beispiel: Der Erblasser oder die Erblasserin hat seinen bzw. ihren letzten Willen unter Zwang aufgesetzt, sich geirrt oder jemanden übergangen, der pflichtteilsberechtigt ist, dessen Existenz ihm oder ihr bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war, da dieser Mensch z. B. erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Er dient dazu, sich als Erbe oder Erbin auszuweisen, zum Beispiel gegenüber Versicherungen, Behörden und Banken.
Wenn Sie Vermögen erben oder geschenkt bekommen, müssen Sie es versteuern. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erwerbs gelten unterschiedliche Steuersätze. Vor allem nahe Angehörige können von hohen Freibeträgen profitieren.
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