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Urheberrechtsverletzung: Junge Frau schreibt am Laptop einen Blogbeitrag
Was zu beachten ist und wie Sie Ihre Werke schützen

Urheberrechts­verletzung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken aller Art. Dazu zählen unter anderem Schrift­stücke, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Videos, Filme und Computer­programme.
  • Wer das Werk eines anderen veröffentlichen oder ver­viel­fältigen will, kann sich vom Urheber bestimmte Nutzungs­rechte ein­räumen lassen.
  • Bei einem Verstoß gegen die Urheberrechte drohen empfindliche Geld­strafen. Gewerblich motivierte Urheber­rechts­verletzungen können sogar Freiheits­strafen nach sich ziehen.
  • Bei Urheberrechtsstreitigkeiten hilft Ihnen Ihre  Allianz Rechtsschutzversicherung 
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Ob Foto, Video oder Gedicht: Wer ein Werk verfasst, ist automatisch der Urheber. Und genießt dank dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen gewissen Schutz.
Das Urhebergesetz soll vor Diebstahl geistigen Eigentums schützen und die finanzielle Vergütung des Urhebers sicherstellen. Relevant für den Schutz ist allerdings, dass die Leistung per Gesetz als Werk angesehen wird. Das ist der Fall, wenn sie eine bestimmte Schöpfungshöhe besitzt – das geforderte Maß an Originalität. Schreiben Sie zum Beispiel eine Einkaufsliste auf ein Post-it, wird kaum von einem Werk die Rede sein. Skizzieren Sie auf dem Klebezettel dagegen den Entwurf für ein Firmenlogo, ist dieser urheberrechtlich geschützt.

Zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählen unter anderem:

  • Sprachwerke (Reden, Schriftstücke, wissenschaftliche Texte, Software)
  • Lichtbildwerke (Fotos)
  • Filmwerke (Videos)
  • Musikstücke
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur (Skizzen, technische Zeichnungen, Karten, Entwürfe)
  • Baukunst
  • pantomimische Werke (Tanzkunst)

Das Urheberrechtsgesetz bietet keine abschließende Aufzählung geschützter Werke. Durch das Internet entstehen viele neue Werk- und Mischformen – darunter Gifs und Memes – die ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen (können).

 Lesen Sie auch hierzu: Ratgeber Internetrecht 

Das Urheberrecht gilt nicht auf unbestimmte Zeit, sondern läuft nach einer bestimmten Zeit ab. Bei den meisten Werken – darunter Lichtbildwerke und Bücher – erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Solange können dessen Erben das Urheberrecht weiter ausüben. Danach gilt das Werk als gemeinfrei. Viele Originaltexte aus dem 19. Jahrhundert könnten Sie also prinzipiell als Buch verlegen oder auf eine Website einbinden. Bedenken Sie dabei aber, dass in der Zwischenzeit neue Urheberrechte entstanden sein könnten. Beispielsweise könnte dies bei einer späteren Übersetzung der Fall sein.
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Eine Urheberrechtsverletzung ist per Gesetz ein Verstoß gegen die Urheberrechte. Zum Beispiel, wenn ein Reisekonzern ein Foto, das Sie auf Ihrem Blog veröffentlicht haben, ohne Ihre Erlaubnis als Werbemotiv verwendet. Aber auch ein Plagiat, also die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Name,  stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
 
Eine Urheberrechtsverletzung passiert schneller als gedacht. Wenn Sie zum Beispiel für Ihren Reiseblog aus einem einschlägigen Reiseführer eine längere Passage kopieren, verstoßen Sie bereits gegen die Urheberrechte und riskieren eine Abmahnung. Durch digitale Medien lassen sich Werke sehr schnell veröffentlichen, verbreiten oder verändern. So werden tagtäglich Tausende Urheberrechtsverletzungen begangen.

Zu den häufigsten Fällen von Urheberrechtsverletzung zählen:

  • Zitieren längerer Textpassagen
  • Zitieren ohne Quellenangabe
  • Veröffentlichen von Fotos ohne entsprechende Lizenz
  • Filesharing: Herunterladen oder Streamen von Filmen und Serien über illegale Anbieter
  • Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Musikstücke oder Videopassagen auf YouTube und anderen Video-Plattformen
  • Kopieren von Produktbildern und -beschreibungen für eBay-Anzeigen
  • Kopieren und Verbreiten von PC-Spielen und Software
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Konsequenzen
Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber mehrere Rechtsmittel zur Verfügung. Wer gegen das Urheberrecht verstößt, muss in den meisten Fällen mit einer Abmahnung rechnen. Ob die Urheberrechtsverletzung wissentlich oder unwissentlich begangen wurde, spielt keine Rolle.
 
Bei Urheberrechtsverletzungen legen Gerichte das Straf­maß im Einzelfall fest. Die Urheber­rechts­verletzung einer Privat­person (z. B. Kopieren oder Verwenden eines einzelnen Musik­titels) kann etwa 10 bis 300 Euro kosten. Begehen Sie eine Urheber­rechts­verletzung wiederholt trotz Unterlassungs­erklärung, ist mit Urheber­rechts­verletzung-Kosten im fünf­stelligen Bereich zu rechnen. Bei gewerblichen Urheber­rechts­verletzungen sind mehr­jährige Frei­heits­strafen möglich.

Die Abmahnung für eine Urheber­rechts­verletzung kommt meist nicht vom Rechte­inhaber selbst, sondern von einer Anwalts­kanzlei. Sie werden darin aufgefordert, die Urheber­rechts­verletzung zu beseitigen und eine Unter­lassungs­erklärung zu unterschreiben. Hierbei handelt es sich um ein Schuld­ein­geständnis. Durch Ihre Unter­schrift versichern Sie, die Urheber­rechts­verletzung künftig zu unterlassen. Nutzen Sie das geschützte Bild oder Musik­stück erneut, riskieren Sie eine Geld­strafe im fünf­stelligen Bereich.

Die Abmahnung enthält in der Regel eine Zahlungs­auf­forderung, da dem Urheber Schaden­ersatz zustehen kann. Zum einen kann er Einnahmen einfordern, die Sie mit seinem Werk erzielt haben. Zum anderen ist es möglich, dass er seinen Anspruch auf ent­gangenen Gewinn geltend macht. Haben Sie zum Beispiel ein Bild veröffentlicht, das der Rechte­inhaber über gängige Stock­foto-Platt­formen kosten­pflichtig zur Nutzung anbietet, wird er die markt­üblichen Nutzungs­kosten von Ihnen einfordern. Darüber hinaus über­nehmen Sie als Urheber­rechts­verletzer die Anwalts­kosten des Rechte­inhabers.

Wenn Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Lassen Sie das Schreiben am besten von einem Anwalt prüfen. Da Urheberrechtsverletzungen im Internet an der Tagesordnung sind, verschicken viele Kanzleien auf gut Glück Fake-Abmahnungen.

Sehen Sie sich den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung daher genau an und überlegen Sie, ob Sie den Verstoß wirklich begangen haben. Unter Umständen hat ein Mitglied Ihres Haushalts oder ein Besucher, der in Ihr WLAN eingeloggt war, die Urheberrechtsverletzung verschuldet. Enthält die Abmahnung keine Angaben zu Tathergang oder Datum, handelt es sich vermutlich um eine gefälschte Abmahnung.

Damit Sie sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen wie bei einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zur Wehr setzen können, stehen Ihnen in einem Rechtsstaat verschiedene Wege und Möglichkeiten offen, um rechtlich dagegen vorzugehen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Rechtsstaat

Ist die Abmahnung gerecht­fertigt, müssen Sie die Frist beachten. Meist ist diese sehr knapp gesetzt. 2004 entschied das OLG Stuttgart zum Beispiel, dass eine Woche durch­aus ausreichend sein kann (Az. 2 W 44/03). Brauchen Sie mehr Bedenkzeit, sollten Sie eine Frist­verlängerung erwirken.

Reagieren Sie nicht auf die Abmahnung, kann der Rechte­inhaber seine Ansprüche per einstweiliger Verfügung oder per Unterlassungs­klage vor Gericht durchsetzen. Erstattet der Rechte­inhaber Anzeige, ist in besonders schweren Fällen auch ein Straf­verfahren möglich. Das ist oft der Fall, wenn Raub­kopien in großem Stil vertrieben und Gewinne daraus erzielt werden.

Selbst wenn Sie die abgemahnte Urheber­rechts­verletzung begangen haben, kann es nicht schaden, einen Anwalt zu konsultieren. Wenden Sie sich hierzu bei einer Verletzung des Urheber­rechts an Ihre Rechts­schutz­versicherung. Sie kann Ihnen eine auf Urheber­recht spezialisierte Kanzlei empfehlen. Oft sind die Geld­forderungen zu hoch angesetzt und können gemindert werden. Auch die Unter­lassungs­erklärung ist in den meisten Fällen zu pauschal. Ein Anwalt kann für Sie eine modifizierte Unter­lassungs­erklärung aufsetzen: Hierbei handelt es sich nicht um ein Schuld­eingeständnis.

Als Allianz Rechtsschutzkunde können Sie jederzeit auch unsere  kostenlose telefonische Rechtsberatung nutzen. 

Unterlassungsansprüche infolge einer Urheber­rechts­verletzung ver­jähren nach drei Jahren. Eine Urheber­rechts­verletzung-Verjährung für Schadens­ersatz­ansprüche erfolgt laut einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs von 2016 (Az. I ZR 48/15) erst nach zehn Jahren. Was viele nicht wissen: Die Frist beginnt nicht zum Zeitpunkt der Urheber­rechts­verletzung, sondern erst mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem der Rechte­inhaber den Verstoß bemerkt und den Urheber­rechts­verletzer identifiziert hat.
Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++
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Verwertungs-, Nutzungs- und Urheberpersönlichkeitsrecht
Wenn Sie ein Foto schießen, liegt die Urheberschaft und damit das Urheberrecht immer bei Ihnen selbst. Trotzdem können Sie bestimmte Rechte an Ihrem Werk an andere abtreten. 

Möchte zum Beispiel ein Blogger Ihren Urlaubs­schnapp­schuss auf Instagram teilen, können Sie ihm die Ver­öffentlichung in sozialen Medien im Rahmen eines Nutzungs­rechtes einräumen. Das Nutzungs­recht können Sie entweder un­ent­geltlich oder gegen eine Vergütung übertragen. 

Das Urheberrecht umfasst drei Bereiche:

  1. Verwertungsrechte
  2. Nutzungsrechte
  3. Urheberpersönlichkeitsrecht
Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber. Aufgrund dieser Rechte kann der Urheber frei entscheiden, wann und in welcher Form sein Werk veröffentlicht oder vervielfältigt werden soll.
Die Nutzungsrechte können Sie – wie eingangs beschrieben – an andere abtreten. Gerade wenn es dabei um Geld geht, sollten Sie eine schriftliche Nutzungs­rechts­einräumung (Lizenzvertrag) aufsetzen. Vermerken Sie darin so detailliert wie möglich, für welche Zwecke Ihr Werk verwendet werden darf. Halten Sie auch fest, in welcher Form Sie als Urheber genannt werden möchten und wie lange das Nutzungs­recht gelten soll.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Werk. Es umfasst wiederum drei Bereiche:

  1. Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
  2. Recht auf Anerkennung der Urheber­schaft (§ 13 UrhG)
  3. Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG)

Aufgrund dieser Rechte können Sie darauf bestehen, explizit als Urheber genannt zu werden. Sie können selbst bei der Über­tragung von Nutzungs­rechten die Veränderung Ihres Werkes unterbinden. Im Falle des eingangs genannten Beispiels könnten Sie dem Blogger etwa verbieten, einen Filter über Ihr Bild zu legen oder es vor der Ver­öffentlichung zu retuschieren.

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Was kann ich bei einer Urheber­rechts­verletzung meiner Werke tun?
Bei einer Urheberrechtsverletzung kann ein Anwalt für Sie zum Beispiel eine Unterlassung oder Entschädigung für die unerlaubte Nutzung fordern. Ob und wie viel Schadenersatz Sie bei Verstößen gegen Ihre Urheber­rechte erhalten, hängt vom individuellen Streitwert ab.

Angenommen, Sie surfen im Internet und stolpern auf einem Blog über Ihr eigenes Foto.

Tipp 1: Dokumentieren Sie die Urheberrechtsverletzung, zum Beispiel in Form von datierten Screenshots, Notieren der URL und des Impressums.
Tipp 2: Informieren Sie sich anschließend, ob Ihnen für die Rechtsverletzung eine Entschädigung zusteht. Tipp 3: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um herauszufinden, welche Unter­lassungs-, Zahlungs-, Schaden­ersatz- oder Be­seitigungs­ansprüche Sie geltend machen können.

Danach sollten Sie versuchen, sich gütlich mit dem Rechteverletzer zu einigen und einen Kompromiss zu finden. Sie können dem Blogbetreiber zum Beispiel anbieten, das Nutzungs­recht für die Veröffentlichung Ihres Fotos nachträglich gegen eine entsprechende Vergütung einzuräumen.

Ist keine friedliche Einigung möglich, greifen die meisten Urheber auf eine Abmahnung zurück. Ist sie erfolgreich, muss der Rechteverletzer Ihre Anwaltskosten übernehmen.

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Gut zu wissen
Eltern haften nicht immer für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. Ob Erziehungsberechtigte für mögliche Schadensersatzforderungen aufkommen müssen, hängt vom Einzelfall ab.

Wenn Kinder im Internet surfen, bekommen die Eltern eine Urheber­rechts­verletzung oft gar nicht mit. Flattert dann eine Abmahnung ins Haus, ist die Verunsicherung groß. 2010 entschied der BGH, dass Schadens­ersatz­ansprüche entstehen können, wenn Eltern ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Allerdings stellten die Richter klar, dass Eltern die Online-Aktivitäten ihrer Kinder nicht über­wachen müssen. Aber: Sie müssen ihren Nachwuchs darüber aufklären, was erlaubt ist und was nicht (Az. I ZR 7/14).

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Gut zu wissen

Sie erhalten auf Grund einer Verletzung des Urheberrechts eine Abmahnung z. B. wegen Herunterladens von Musik aus dem Internet oder dem verwenden fremder Bilder? Als Allianz Rechtsschutz Kunde können Sie sich mit Ihren Fragen rund um Urheberrechtsverletzungen an unsere kostenlose telefonische Rechtsberatung wenden.

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