0800 4 720 122 Mo bis Fr 8 - 20 Uhr

Unsere Servicezeiten: Mo - Fr 8-20 Uhr (kostenlos)

0800 4 720 122
Richtig vorsorgen und absichern

Vorsorge­vollmacht rechtssicher erstellen

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie dies selbst nicht mehr können.
  • Entgegen der weitverbreiteten Annahme sind die nächsten Angehörigen nicht automatisch oder nur eingeschränkt bevollmächtigt, für Sie zu entscheiden, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.
  • Eine Vorsorgevollmacht muss immer schriftlich (im Original mit der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers oder in beglaubigter Kopie) vorliegen.
  • Eine Beurkundung durch einen Notar ist nur in bestimmten Fällen zwingend notwendig (z. B. für Immobiliengeschäfte).
  • Damit die Vollmacht beachtet werden kann, sollten Sie Ihre Vorsorgedokumente an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahren, sowie Ihre Angehörigen entsprechend informieren.
  • Bei Fragen und der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, steht Ihnen die Allianz Rechtsschutzversicherung gerne zur Seite.

 

Mit dem Allianz Vorsorge- und Nachlassplaner können Sie kostenfrei online Ihre individuelle Vorsorgevollmacht mit geprüften juristischen Formulierungen erstellen und erhalten wichtige Hintergrundinformationen. Alles regeln – einfach und bequem von zu Hause aus.

Um die Vorsorgevollmacht erstellen zu können, müssen Sie sich in unserem Service Portal "Meine Allianz" einloggen. Sollten Sie noch keinen Account haben, können Sie sich dort in wenigen Schritten registrieren

1 von 6
Grundsätzliche ist es nicht schwer oder aufwendig eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, einige Formalitäten sollten allerdings beachtet werden. 
   
Tritt ein Notfall ein, ist das immer sowohl für Sie als auch Ihre Angehörigen eine Belastungsprobe. Indem Sie bereits vorher in einer Vorsorgevollmacht Ihre Wünsche notiert und die Zuständigkeiten geklärt haben, entlasten Sie Ihre Lieben. Damit Ihre Vorsorgevollmacht auch im Streitfall Beachtung findet, gilt es allerdings ein paar Grundregeln zu folgen.

Rein rechtlich betrachtet können Sie jede geschäftsfähige, natürliche Person ab sechs Jahren bevollmächtigen. In der Praxis ist es jedoch sinnvoll, Personen ab 16 Jahren auszuwählen. Bitte beachten Sie, dass die Bevollmächtigten in den von Ihnen festgelegten Angelegenheiten alle wichtigen Entscheidungen für Sie treffen dürfen. Sie sollten diese Personen daher sorgfältig auswählen. 

Häufig werden Familienmitglieder – Ehepartner, Eltern oder Kinder – als Bevollmächtigte ausgewählt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch kein Muss: Sie können auch Freunde oder andere Personen Ihres Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzen. 

Falls Sie keine nahen Vertrauenspersonen haben, aber zum Beispiel entferntere Freunde, Nachbarn, Bekannte, bietet sich vielleicht eher eine Betreuungsverfügung an: Hierin schlagen Sie jemanden vor, der im Notfall vom Betreuungsgericht berufen und kontrolliert wird. Die Handlungsfähigkeit des Betreuers ist stark beschränkt – sodass Sie auch jemanden wählen können, dem Sie nicht bedingungslos vertrauen . 

In der Praxis müssen die Bevollmächtigten die Vorsorgevollmacht schriftlich im unterschriebenen Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Neben der Unterschrift des Vollmachtgebers wird empfohlen, die Vollmacht auch vom Bevollmächtigten gegenzeichnen zu lassen, um zu belegen, dass der Bevollmächtigte die Ausübung der Vollmacht auch wahrnehmen möchte. Hieran ist er aber nicht gebunden. 

Soll der Bevollmächtigte mit der Vollmacht auch nach Ihrem Tod handeln dürfen, müssen Sie sie als sogenannte "transmortale Vollmacht" gestalten. Dazu genügt der Hinweis, dass sie über Ihren Tod hinaus bis zur Erteilung eines Erbscheins gültig sein soll. Das ist insbesondere dann relevant, wenn Ihre Bestattungskosten aus Ihrem Vermögen getragen werden sollen – diese findet nämlich normalerweise wesentlich früher statt als die Testamentseröffnung. Weitere Informationen zur transmortalen Vollmacht finden Sie im Abschnitt Die Vorsorgevollmacht in der Praxis – Häufige Irrtümer.

Folgende Punkte sollten in eine Vorsorgevollmacht unbedingt enthalten sein:

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie ggf. Kontaktdaten des Bevollmächtigten
  • Umfang der Handlungsvollmacht
  • Ort und Datum
  • Unterschrift von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten

 JETZT KOSTENLOSE VORSORGEVOLLMACHT ERSTELLEN   

Der Gang zum Rechtsanwalt oder zum Notar ist natürlich immer mit höheren Kosten verbunden. Wenn Sie sich allerdings unsicher sind, welche Regelungen Sie für den Notfall treffen sollen, kann der Rat eines Anwalts oder Notars helfen – und am Ende Kosten sparen. Auch dann, wenn es um die Verwaltung großer Vermögen geht oder Sie familiäre Konflikte befürchten, sollten Sie sich beraten lassen. Ein Notar kann Ihre Vorsorgevollmacht auch beglaubigen und hinterlegen – oder das Dokument selbst erstellen, verlesen und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. In diesem Fall spricht man von "Beurkundung". Eine Beglaubigung oder Beurkundung ist prinzipiell optional. Allerdings schafft eine beglaubigte Unterschrift in der Regel eine höhere Akzeptanz bei Behörden und kann den Bevollmächtigten einige Diskussionen ersparen.

Generell gilt: Die notariell beurkundete Vollmacht stellt die von Dritten am meisten akzeptierte Form der Vollmacht dar und ist die sicherste Lösung, wenn Sie befürchten, dass es Streit um die Echtheit des Dokuments geben könnte. Neben dem Gang zum Notar besteht aber auch die Möglichkeit, Ihre Unterschrift kostengünstig bei den Betreuungsbehörden für zehn Euro öffentlich beglaubigen zu lassen.

In manchen Fällen ist es darüber hinaus zwingend erforderlich, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen:

  • Wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte für Sie tätigen soll, ist mindestens eine Beglaubigung notwendig. Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass hierfür die Beglaubigung der Unterschrift durch eine Betreuungsbehörde ausreicht – ganz sicher gehen Sie aber mit einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. 
  • Dasselbe gilt, wenn der Bevollmächtigte in Ihrem Namen ein Erbe ausschlagen oder Firmenanteile verkaufen können soll. Wenn Sie eine solche Situation aber realistisch erwarten, könnte eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
  • Für den Abschluss von Darlehensverträgen muss die Vollmacht laut Gesetz entweder bereits alle Details des abzuschließenden Kredits (die sogenannten "Kreditkautelen") enthalten oder sogar notariell beglaubigt sein. 
Gut zu wissen
Die meisten Kreditinstitute weigern sich, individuelle Vorsorgevollmachten anzuerkennen. Dies sorgte in der Vergangenheit immer wieder für langwierige Verfahren vor Gericht. Allerdings bieten viele Banken eine separate Bankvollmacht, welche Sie bei Ihrer Bank erstellen und auch dort hinterlegen können.
2 von 6
Individuell vorsorgen und Angehörige entlasten
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Dies kann beispielsweise durch eine schwere Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit der Fall sein. Per Gesetz darf niemand automatisch für Sie Entscheidungen treffen – auch nicht Ihre nächsten Angehörigen wie Ehepartner, Kinder oder Eltern.

Wenn für Sie keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird im Notfall durch das Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, der für Sie entscheiden muss. Dies kann ein naher Angehöriger sein, in bestimmten Fällen werden aber auch Berufsbetreuer eingesetzt . Ein möglicher Nachteil einer gesetzlichen Betreuung ist, dass der Betreuer stets vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. Das ist dann wünschenswert, wenn eine fremde Person oder ein entfernter Verwandter die Betreuung übernehmen, schränkt nahe Vertrauenspersonen aber stark ein. Auch einfache Entscheidungen können dann viel Zeit und Nerven kosten.

  • Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson für Sie in Ihrem Sinne zu handeln.
  • Sie können selbstbestimmt festlegen, wer für Sie handelt und den Rahmen der Befugnisse selbst wählen. Dadurch kann im Normalfall vermieden werden, dass Sie unter Betreuung gestellt werden.
  • Sie entlasten Ihre Angehörigen und stellen sicher, dass sie in Notsituationen handlungsfähig bleiben und wichtige Entscheidungen für Sie treffen dürfen. 
3 von 6
Wofür brauche ich was?
Die Begriffe "Vorsorgevollmacht" und "Generalvollmacht" werden oftmals synonym verwendet, bezeichnen in der Praxis aber unterschiedliche Formen von Vollmachten. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um das gleiche Dokument, nämlich eine Vollmacht, aber die Intention des Verfassers unterscheidet sich erheblich. 

Wenn man von einer Vorsorgevollmacht spricht, meint man ein Dokument, das erst dann greifen soll, wenn Sie nicht mehr selbst handlungsfähig sind – etwa durch Alter, Krankheit oder einen Unfall. In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie Vertrauenspersonen, die Sie im Notfall in verschiedenen Angelegenheiten vertreten. 

Mit einer Generalvollmacht meint man eher eine Regelung für Zeiten, in denen Sie als Vollmachtgeber noch geschäftsfähig sind: Zum Beispiel dann, wenn Sie sich vom Bevollmächtigten bei Geschäften oder Alltagsangelegenheiten vertreten lassen möchten, während Sie selbst abwesend sind. 

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die Sie gegenüber Dritten z. B. Privatpersonen, Unternehmen, Ämtern, Behörden, medizinischem Personal vertreten und für Sie Entscheidungen treffen. Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie Ihren ausgewählten Vertrauenspersonen somit die Befugnis, im Notfall für Sie in Ihrem Sinne zu handeln.

Sie können dabei den Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht selbst bestimmen und sich in allen oder nur in einzelnen Angelegenheiten vertreten lassen, darunter:

  • Gesundheit und Pflege,  z. B. zur Durchsetzung Ihres in der Patientenverfügung festgelegten Willens, etwa in Bezug auf Behandlungsmethoden, Reanimation und Organspende
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, z. B. Kündigung Ihrer Wohnung, Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Abschließen eines neuen Mietvertrags
  • Vertretung bei Behörden, z. B. KFZ-Zulassungsstelle, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Vertretung vor Gericht, z. B. bei Gerichtsverhandlungen
  • Vermögen, z. B. Verwaltung des Vermögens und Durchführung hierfür erforderlicher Rechtshandlungen und -geschäfte
  • Post- und Fernmeldeverkehr, z. B. Entgegennahme und Lesen von Post, E-Mails, Kündigung von Telekommunikationsverträgen wie Mobilfunk-Verträge

Bei gesundheitlichen Fragen sieht es seit Anfang 2023 etwas anders aus: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten erlaubt es Ihrem nicht getrennt lebenden Ehepartner, im Notfall gesundheitliche Entscheidungen für Sie zu treffen – auch ohne entsprechende Vollmacht. Das Notvertretungsrecht greift allerdings nur für sechs Monate und ausschließlich bei gesundheitlichen Aspekten. Trotz dieser Regelung sollten Sie nicht auf aussagekräftige Vorsorgedokumente verzichten: Sie können so Ihre eigenen Wünsche zum Ausdruck bringen und eine große Last von Ihren Angehörigen – insbesondere von Ihrem Ehepartner – nehmen.

Mit einer Generalvollmacht kann der oder die Bevollmächtigte Sie in allen persönlichen und geschäftlichen Belangen vertreten. Sie sollten eine Generalvollmacht aufgrund des großen Handlungsspielraums nur Personen aushändigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen. Sie können den Handlungsspielraum jedoch nach Belieben einschränken und den Geltungsbereich sowie die Geltungsdauer begrenzen. Die Generalvollmacht wird häufig von Ehepaaren eingesetzt, um sich z. B. bei Finanzangelegenheiten gegenseitig zu vertreten. Höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Erstellung eines Testaments, Eheschließung, Scheidung oder Stimmrecht bei Wahlen sind nicht übertragbar und daher niemals in einer Vollmacht enthalten. 

Sofern mit der Generalvollmacht auch Immobiliengeschäfte möglich sein sollen, muss die Vollmacht zudem weitere formale Voraussetzungen erfüllen – sie muss notariell oder öffentlich beglaubigt sein, z. B. durch eine Betreuungsbehörde.

4 von 6
Für Inhaber der Vollmacht
Den Umfang der Vertretungsrechte der Bevollmächtigten können Sie als Vollmachtgeber selbst festlegen. Dem Bevollmächtigten können durch die Vorsorgevollmacht umfassende Vertretungsrechte (analog zu einer Generalvollmacht) eingeräumt werden, er kann aber auch nur für einzelne Bereiche bevollmächtigt werden. Sie haben auch in der Hand, ob der Bevollmächtigte alleine, nur zusammen mit anderen Bevollmächtigten oder in Vertretung tätig werden darf.
Mann sitzt mit einem Stift in der Hand am Schreibitsch und liest in einem Notizheft
  
Eine Vorsorgevollmacht gilt gegenüber Dritten normalerweise sofort – nicht erst im Notfall. Der Bevollmächtigte kann also, sobald er die Vollmacht in Händen hält, sehr weitreichende Rechtsgeschäfte in Ihrem Namen tätigen. Dies ist in der Praxis wichtig, denn würde die Vollmacht Formulierungen enthalten, die die Gültigkeit einschränken, wäre sie im Ernstfall deutlich weniger nützlich. Sie können im sogenannten "Innenverhältnis", also als Abmachung zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten, aber festlegen, wann er von der Vollmacht Gebrauch machen soll – und wann nicht. Verstößt er dagegen, können Sie ihn dafür haftbar machen.

Die Hauptpflicht für den Bevollmächtigten liegt darin, die Interessen des Vollmachtgebers in den definierten Bereichen zu vertreten und im Sinne des Vollmachtgebers zu entscheiden. Bei Fragen zur Gesundheitssorge (z. B. Behandlungsmethoden) muss der Bevollmächtigte die Patientenverfügung prüfen und kontrollieren, ob darin eine spezifische Regelung für die jeweilige Situation vorgesehen ist. Gibt es keine Patientenverfügung, muss der Bevollmächtigte versuchen, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu rekonstruieren und dabei auch vergangene Willensäußerungen oder allgemeine Wertvorstellungen mit einfließen lassen. 

Bei schwerwiegenden Entscheidungen, zum Beispiel der Frage, ob lebenserhaltende Maschinen abgeschaltet werden sollen, muss der Bevollmächtigte dabei mit Ärzten, behandelndem Personal und gegebenenfalls der Ethikkommission der Einrichtung sprechen und versuchen, den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers durchzusetzen.

Allerdings sollten Sie als Vollmachtgeber auch bedenken, dass der Bevollmächtigte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, überhaupt tätig zu werden. Er hat jederzeit das Recht, die Vertretertätigkeit zu beenden. Sollte dies der Fall sein, muss das Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestimmen. Sie sollten daher mit der Person, die Sie bevollmächtigen wollen, regelmäßig darüber sprechen, ob diese noch bereit ist, die Aufgabe zu erfüllen.
Gut zu wissen

Sie sollten Ihre Vorsorgevollmacht sicher aufbewahren, dabei jedoch darauf achten, dass Ihre Bevollmächtigten im Notfall schnell auf das Original zugreifen können – insbesondere Ärzte, Ämter und Behörden akzeptieren im Zweifelsfall nämlich nur die Original-Vollmacht. Daher ist es wichtig, dass Sie mit Ihren Angehörigen und den Bevollmächtigten über die Dokumente und deren Ablageort sprechen.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Krankenhäuser, Betreuungsgerichte und andere Behörden prüfen hier im Ernstfall, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, wer als Bevollmächtigter vorgesehen ist und wo das Dokument zu finden ist. Die Eintragung kostet einmalig eine Gebühr ab 13 Euro. Beim Vorsorgeregister wird allerdings nicht das Original der Vollmacht hinterlegt, sondern nur registriert, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht kann dort nicht abgerufen bzw. überprüft werden.

5 von 6
Vorsorge­vollmacht in der Praxis
 
Nein. In der Praxis werden in der Regel nur Vorsorgevollmachten akzeptiert, welche schriftlich als Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. 
Nein. Auch wenn die Vorsorgevollmacht für den Fall ausgelegt ist, dass Sie nicht mehr selbst geschäftsfähig sind, ist diese bereits mit Aushändigung an den Bevollmächtigten gültig. Das ist wichtig, da sich Dritte sonst nie sicher sein könnten, ob eine Vollmacht gültig ist oder nicht, da sie ja den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers nicht ohne Weiteres überprüfen können. Daher sollte man nur Personen als Bevollmächtigte einsetzen, welchen man uneingeschränkt vertraut.

Nein. Eine Vorsorgevollmacht bleibt grundsätzlich so lange gültig, bis der Vollmachtgeber diese widerruft oder stirbt. Jedoch kann ein Vollmachtgeber auch verfügen, dass die Vollmacht auch nach seinem Tod noch wirksam sein soll (sogenannte "transmortale Vollmachten"). Das kann beispielsweise sinnvoll sein, damit der Bevollmächtigte die Beerdigungskosten aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlen kann und damit die Konten des Verstorbenen zugänglich bleiben, bis ein Erbschein ausgestellt wird.

Als Bevollmächtigter des Verstorbenen hat ein Vollmachtnehmer allerdings großen Einfluss auf den Nachlass. Er kann Entscheidungen über die Nachlassgegenstände alleine und unabhängig von der Erbengemeinschaft treffen. Jedoch haben die Erben einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung (§ 666 BGB). Das heißt, der Bevollmächtigte muss auf Nachfrage der Erben belegen können, wann und wie er die Vollmacht verwendet hat. Kann er dies nicht oder stellt sich dabei heraus, dass er seine Vollmacht für seine eigenen Zwecke missbraucht hat, haben die Erben Anspruch auf Schadensersatz. Die Erben sind auch berechtigt, die Vollmacht des Verstorbenen zu widerrufen.

Nein. Zwar wird in der Regel bei einem Notfall der Ehepartner als erstes informiert. Doch Ihr Ehepartner ist nicht automatisch Ihr gesetzlicher Vertreter, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind! Wollen Sie, dass Ihr Ehepartner im Notfall in Ihrem Namen handeln kann, müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. Das Gleiche gilt für Ihre Kinder. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird im Notfall durch das Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, der für Sie entscheiden muss.

Eine Ausnahme greift seit Anfang 2023 lediglich bei gesundheitlichen Fragen: Hier kann Ihr nicht getrennt lebender Ehepartner aufgrund des Notvertretungsrecht für Sie entscheiden, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Das Notvertretungsrecht ist allerdings zeitlich beschränkt und Ihr Partner kann sich nur sechs Monate darauf berufen.

Nein, grundsätzlich ist der Bevollmächtigte an den Willen des Vollmachtgebers gebunden und muss in seinem Sinne handeln. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen die Entscheidung des Bevollmächtigten überprüft wird. Wenn zum Beispiel Angehörige der Meinung sind, dass der Bevollmächtigte gegen den Willen des Vollmachtgebers handelt, kann das gerichtlich geprüft werden. Unter Umständen wird dann ein gesetzlicher Betreuer vom Betreuungsgericht ernannt.

Auch bei Entscheidungen über weitreichende medizinische Eingriffe wird das Betreuungsgericht eingebunden, um zu prüfen, ob die Entscheidung tatsächlich dem Willen des Vollmachtgebers entspricht. 

Übrigens: In höchstpersönlichen Angelegenheiten (Eheschließung, Scheidung, Wahlrecht) kann man sich nicht vertreten lassen. 

Wichtig zu wissen: Sie können eine Vollmacht nur erteilen oder widerrufen, wenn Sie voll geschäftsfähig sind. Gerade wenn es zum Streit zwischen dem Bevollmächtigten und den übrigen Familienmitgliedern kommt, wird häufig die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers angezweifelt. In der Regel muss dann ein Gericht Ihre Geschäftsfähigkeit beurteilen. 

Um Zweifeln an Ihrer Geschäftsfähigkeit vorzubeugen, können Sie eine möglichst unbeteiligte Vertrauensperson (zum Beispiel Ihren Hausarzt) unterschreiben lassen, dass Sie die Vollmacht aus freiem Willen erteilen beziehungsweise widerrufen und sich über die Bedeutung der niedergeschriebenen Entscheidungen bewusst sind. 

Nein, die meisten Banken akzeptieren keine Vorsorgevollmachten. Sie stellen eigene Bankvollmachten aus.
6 von 6
Wenn die Vertrauens­person Ihr Vertrauen verliert
Sie können eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Allerdings müssen Sie die Vollmacht genauso widerrufen, wie diese auch erteilt wurde. Wurde die Vorsorgevollmacht zum Beispiel von einem Notar beglaubigt, müssen Sie sich auch den Widerruf notariell beglaubigen lassen.

Haben Sie Ihre Vollmacht widerrufen, muss der ehemalige Bevollmächtigte Ihnen die Vollmachtsurkunde wieder zurückgeben. Bleibt der Bevollmächtigte im Besitz der Urkunde, könnte er weiter Geschäfte in Ihrem Namen abschließen. Denn Dritte müssen laut § 172 BGB nicht überprüfen, ob ihre Vollmacht noch rechtskräftig ist.

Haben Sie außerdem bei Ihrer Bank eine Bankvollmacht hinterlegt, bleibt diese in Kraft, bis Sie dieser den Widerruf melden. Achten Sie unbedingt darauf, sämtliche Unterlagen vom Bevollmächtigten zurückzubekommen, wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen.

Weigert sich der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde herauszugeben, muss diese per Gerichtsverfahren für kraftlos erklärt werden. Spätestens jetzt sollten Sie Rechtsrat einholen, wie Sie am besten verfahren.

Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Neu! Jetzt auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++
Gut zu wissen
In unserem Servicebereich "Meine Allianz" können Sie kostenlos eine Vorsorgevollmacht erstellen. Wir unterstützen Sie aber auch gerne bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten,  Betreuungs- und Patienten­ver­fügungen sowie Sorgerechtsverfügungen und die Testamentsberatung mit digitalem Nachlass sind Teil der Allianz Serviceleistungen, die auf Wunsch Ihre Allianz-Rechtsschutzversicherung ergänzen können. (Die Leistungserbringung erfolgt durch einen von der Allianz benannten spezialisierten Dienstleister).
Die passende Versicherung
Ihre Meinung ist uns wichtig
Geben Sie uns ein Feedback
Service und Kontakt
Ihr Ansprechpartner vor Ort
Allianz Service jetzt kontaktieren
Melden Sie sich bei dem Allianz Service
Schicken Sie uns Ihre Beratungsanfrage - wir melden uns bei Ihnen.
Berechnen Sie Ihren Tarif zur Allianz Versicherung
Finden Sie den
passenden Tarif
Berechnen Sie Ihren individuellen Tarif zur Rechtsschutzversicherung.
+
  • Leider ist der Live-Chat momentan nicht verfügbar. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.