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Richtig vorsorgen und absichern

Vorsorge­vollmacht rechtssicher erstellen

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie dies selbst nicht mehr können.
  • Entgegen der weitverbreiteten Annahme sind die nächsten Angehörigen nicht automatisch oder nur eingeschränkt bevollmächtigt, für Sie zu entscheiden, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.
  • Eine Vorsorgevollmacht muss immer schriftlich (im Original mit der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers oder in beglaubigter Kopie) vorliegen.
  • Eine Beurkundung durch einen Notar oder Notarin ist nur in bestimmten Fällen zwingend notwendig (z. B. für Immobiliengeschäfte).
  • Damit die Vollmacht beachtet werden kann, sollten Sie Ihre Vorsorgedokumente an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahren, sowie Ihre Angehörigen entsprechend informieren.
  • Bei Fragen und der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, steht Ihnen die Allianz Rechtsschutzversicherung gerne zur Seite.

 

Mit dem Allianz Vorsorge- und Nachlassplaner können Sie kostenfrei online Ihre individuelle Vorsorgevollmacht mit geprüften juristischen Formulierungen erstellen und erhalten wichtige Hintergrundinformationen. Alles regeln – einfach und bequem von zu Hause aus.

Um die Vorsorgevollmacht erstellen zu können, müssen Sie sich in unserem Service Portal "Meine Allianz" einloggen. Sollten Sie noch keinen Account haben, können Sie sich dort in wenigen Schritten registrieren

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Grundsätzliche ist es nicht schwer oder aufwendig eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, einige Formalitäten sollten allerdings beachtet werden. 
   
Tritt ein Notfall ein, ist das immer sowohl für Sie als auch Ihre Angehörigen eine Belastungsprobe. Indem Sie bereits vorher in einer Vorsorgevollmacht Ihre Wünsche notiert und die Zuständigkeiten geklärt haben, entlasten Sie Ihre Lieben. Damit Ihre Vorsorgevollmacht auch im Streitfall Beachtung findet, gilt es allerdings ein paar Grundregeln zu folgen.

Rein rechtlich betrachtet können Sie jede geschäftsfähige, natürliche Person ab sechs Jahren bevollmächtigen. In der Praxis ist es jedoch sinnvoll, Personen ab 16 Jahren auszuwählen. Bitte beachten Sie, dass die Bevollmächtigten in den von Ihnen festgelegten Angelegenheiten alle wichtigen Entscheidungen für Sie treffen dürfen. Sie sollten diese Personen daher sorgfältig auswählen. 

Häufig werden Familienmitglieder – Ehepartner:in, Eltern oder Kinder – als Bevollmächtigte ausgewählt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch kein Muss: Sie können auch Freunde oder Freundinnen oder andere Personen Ihres Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzen. 

Falls Sie keine nahen Vertrauenspersonen haben, aber zum Beispiel entferntere Freunde oder Freundinnen, Nachbarn oder Nachbarinnen oder Bekannte, bietet sich vielleicht eher eine Betreuungsverfügung an: Hierin schlagen Sie jemanden vor, der im Notfall vom Betreuungsgericht berufen und kontrolliert wird. Die Handlungsfähigkeit des Betreuers oder der Betreuerin ist stark beschränkt – sodass Sie auch jemanden wählen können, dem Sie nicht bedingungslos vertrauen . 

In der Praxis müssen die Bevollmächtigten die Vorsorgevollmacht schriftlich im unterschriebenen Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Neben der Unterschrift des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin wird empfohlen, die Vollmacht auch vom Bevollmächtigten oder von der Bevollmächtigten gegenzeichnen zu lassen, um zu belegen, dass der oder die Bevollmächtigte die Ausübung der Vollmacht auch wahrnehmen möchte. Hieran ist er aber nicht gebunden. 

Soll die oder der Bevollmächtigte mit der Vollmacht auch nach Ihrem Tod handeln dürfen, müssen Sie sie als sogenannte "transmortale Vollmacht" gestalten. Dazu genügt der Hinweis, dass sie über Ihren Tod hinaus bis zur Erteilung eines Erbscheins gültig sein soll. Das ist insbesondere dann relevant, wenn Ihre Bestattungskosten aus Ihrem Vermögen getragen werden sollen – diese findet nämlich normalerweise wesentlich früher statt als die Testamentseröffnung. Weitere Informationen zur transmortalen Vollmacht finden Sie im Abschnitt Die Vorsorgevollmacht in der Praxis – Häufige Irrtümer.

Folgende Punkte sollten in eine Vorsorgevollmacht unbedingt enthalten sein:

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie ggf. Kontaktdaten des oder der Bevollmächtigten
  • Umfang der Handlungsvollmacht
  • Ort und Datum
  • Unterschrift von Vollmachtgeber:in und Bevollmächtigten oder Bevollmächtigter

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Der Gang zum Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder zum Notar oder Notarin ist natürlich immer mit höheren Kosten verbunden. Wenn Sie sich allerdings unsicher sind, welche Regelungen Sie für den Notfall treffen sollen, kann der Rat einer Anwältin oder eines Anwalts sowie Notarin oder Notars helfen – und am Ende Kosten sparen. Auch dann, wenn es um die Verwaltung großer Vermögen geht oder Sie familiäre Konflikte befürchten, sollten Sie sich beraten lassen. Ein Notar oder eine Notarin kann Ihre Vorsorgevollmacht auch beglaubigen und hinterlegen – oder das Dokument selbst erstellen, verlesen und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. In diesem Fall spricht man von "Beurkundung". Eine Beglaubigung oder Beurkundung ist prinzipiell optional. Allerdings schafft eine beglaubigte Unterschrift in der Regel eine höhere Akzeptanz bei Behörden und kann den Bevollmächtigten einige Diskussionen ersparen.

Generell gilt: Die notariell beurkundete Vollmacht stellt die von Dritten am meisten akzeptierte Form der Vollmacht dar und ist die sicherste Lösung, wenn Sie befürchten, dass es Streit um die Echtheit des Dokuments geben könnte. Neben dem Gang zum Notar oder zur Notarin besteht aber auch die Möglichkeit, Ihre Unterschrift kostengünstig bei den Betreuungsbehörden für zehn Euro öffentlich beglaubigen zu lassen.

In manchen Fällen ist es darüber hinaus zwingend erforderlich, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen:

  • Wenn der oder die Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte für Sie tätigen soll, ist mindestens eine Beglaubigung notwendig. Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass hierfür die Beglaubigung der Unterschrift durch eine Betreuungsbehörde ausreicht – ganz sicher gehen Sie aber mit einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. 
  • Dasselbe gilt, wenn der oder die Bevollmächtigte in Ihrem Namen ein Erbe ausschlagen oder Firmenanteile verkaufen können soll. Wenn Sie eine solche Situation aber realistisch erwarten, könnte eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
  • Für den Abschluss von Darlehensverträgen muss die Vollmacht laut Gesetz entweder bereits alle Details des abzuschließenden Kredits (die sogenannten "Kreditkautelen") enthalten oder sogar notariell beglaubigt sein. 
Gut zu wissen
Die meisten Kreditinstitute weigern sich, individuelle Vorsorgevollmachten anzuerkennen. Dies sorgte in der Vergangenheit immer wieder für langwierige Verfahren vor Gericht. Allerdings bieten viele Banken eine separate Bankvollmacht, welche Sie bei Ihrer Bank erstellen und auch dort hinterlegen können.
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Individuell vorsorgen und Angehörige entlasten
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Dies kann beispielsweise durch eine schwere Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit der Fall sein. Per Gesetz darf niemand automatisch für Sie Entscheidungen treffen – auch nicht Ihre nächsten Angehörigen wie Ehepartner:in, Kinder oder Eltern.

Wenn für Sie keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird im Notfall durch das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, die oder der für Sie entscheiden muss. Dies kann ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige sein, in bestimmten Fällen werden aber auch Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen eingesetzt . Ein möglicher Nachteil einer gesetzlichen Betreuung ist, dass der oder die Betreuer:in stets vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. Das ist dann wünschenswert, wenn eine fremde Person oder ein entfernter Verwandter oder eine entfernete Verwandte die Betreuung übernehmen, schränkt nahe Vertrauenspersonen aber stark ein. Auch einfache Entscheidungen können dann viel Zeit und Nerven kosten.

  • Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson für Sie in Ihrem Sinne zu handeln.
  • Sie können selbstbestimmt festlegen, wer für Sie handelt und den Rahmen der Befugnisse selbst wählen. Dadurch kann im Normalfall vermieden werden, dass Sie unter Betreuung gestellt werden.
  • Sie entlasten Ihre Angehörigen und stellen sicher, dass sie in Notsituationen handlungsfähig bleiben und wichtige Entscheidungen für Sie treffen dürfen. 
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Wofür brauche ich was?
Die Begriffe "Vorsorgevollmacht" und "Generalvollmacht" werden oftmals synonym verwendet, bezeichnen in der Praxis aber unterschiedliche Formen von Vollmachten. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um das gleiche Dokument, nämlich eine Vollmacht, aber die Intention der verfassenden Person unterscheidet sich erheblich. 

Wenn man von einer Vorsorgevollmacht spricht, meint man ein Dokument, das erst dann greifen soll, wenn Sie nicht mehr selbst handlungsfähig sind – etwa durch Alter, Krankheit oder einen Unfall. In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie Vertrauenspersonen, die Sie im Notfall in verschiedenen Angelegenheiten vertreten. 

Mit einer Generalvollmacht meint man eher eine Regelung für Zeiten, in denen Sie als Vollmachtgeber noch geschäftsfähig sind: Zum Beispiel dann, wenn Sie sich vom Bevollmächtigten bei Geschäften oder Alltagsangelegenheiten vertreten lassen möchten, während Sie selbst abwesend sind. 

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die Sie gegenüber Dritten z. B. Privatpersonen, Unternehmen, Ämtern, Behörden, medizinischem Personal vertreten und für Sie Entscheidungen treffen. Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie Ihren ausgewählten Vertrauenspersonen somit die Befugnis, im Notfall für Sie in Ihrem Sinne zu handeln.

Sie können dabei den Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht selbst bestimmen und sich in allen oder nur in einzelnen Angelegenheiten vertreten lassen, darunter:

  • Gesundheit und Pflege,  z. B. zur Durchsetzung Ihres in der Patientenverfügung festgelegten Willens, etwa in Bezug auf Behandlungsmethoden, Reanimation und Organspende
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, z. B. Kündigung Ihrer Wohnung, Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Abschließen eines neuen Mietvertrags
  • Vertretung bei Behörden, z. B. KFZ-Zulassungsstelle, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Vertretung vor Gericht, z. B. bei Gerichtsverhandlungen
  • Vermögen, z. B. Verwaltung des Vermögens und Durchführung hierfür erforderlicher Rechtshandlungen und -geschäfte
  • Post- und Fernmeldeverkehr, z. B. Entgegennahme und Lesen von Post, E-Mails, Kündigung von Telekommunikationsverträgen wie Mobilfunk-Verträge

Bei gesundheitlichen Fragen sieht es seit Anfang 2023 etwas anders aus: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten und Ehegattinnen erlaubt es Ihrem oder Ihrer nicht getrennt lebenden Ehepartner:in, im Notfall gesundheitliche Entscheidungen für Sie zu treffen – auch ohne entsprechende Vollmacht. Das Notvertretungsrecht greift allerdings nur für sechs Monate und ausschließlich bei gesundheitlichen Aspekten. Trotz dieser Regelung sollten Sie nicht auf aussagekräftige Vorsorgedokumente verzichten: Sie können so Ihre eigenen Wünsche zum Ausdruck bringen und eine große Last von Ihren Angehörigen – insbesondere von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin – nehmen.

Mit einer Generalvollmacht kann der oder die Bevollmächtigte Sie in allen persönlichen und geschäftlichen Belangen vertreten. Sie sollten eine Generalvollmacht aufgrund des großen Handlungsspielraums nur Personen aushändigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen. Sie können den Handlungsspielraum jedoch nach Belieben einschränken und den Geltungsbereich sowie die Geltungsdauer begrenzen. Die Generalvollmacht wird häufig von Ehepaaren eingesetzt, um sich z. B. bei Finanzangelegenheiten gegenseitig zu vertreten. Höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Erstellung eines Testaments, Eheschließung, Scheidung oder Stimmrecht bei Wahlen sind nicht übertragbar und daher niemals in einer Vollmacht enthalten. 

Sofern mit der Generalvollmacht auch Immobiliengeschäfte möglich sein sollen, muss die Vollmacht zudem weitere formale Voraussetzungen erfüllen – sie muss notariell oder öffentlich beglaubigt sein, z. B. durch eine Betreuungsbehörde.

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Für Inhaber der Vollmacht
Den Umfang der Vertretungsrechte der Bevollmächtigten können Sie als Vollmachtgeber:in selbst festlegen. Den Bevollmächtigten können durch die Vorsorgevollmacht umfassende Vertretungsrechte (analog zu einer Generalvollmacht) eingeräumt werden, sie können aber auch nur für einzelne Bereiche bevollmächtigt werden. Sie haben auch in der Hand, ob der oder die Bevollmächtigte alleine, zusammen mit anderen Bevollmächtigten oder in Vertretung tätig werden darf.
Mann sitzt mit einem Stift in der Hand am Schreibitsch und liest in einem Notizheft
  
Eine Vorsorgevollmacht gilt gegenüber Dritten normalerweise sofort – nicht erst im Notfall. Der oder die Bevollmächtigte kann also, sobald er oder sie die Vollmacht in Händen hält, sehr weitreichende Rechtsgeschäfte in Ihrem Namen tätigen. Dies ist in der Praxis wichtig, denn würde die Vollmacht Formulierungen enthalten, die die Gültigkeit einschränken, wäre sie im Ernstfall deutlich weniger nützlich. Sie können im sogenannten "Innenverhältnis", also als Abmachung zwischen Ihnen und dem oder der Bevollmächtigten, allerdings festlegen, wann er oder sie von der Vollmacht Gebrauch machen soll – und wann nicht. Verstößt er oder sie dagegen, können Sie ihn oder sie dafür haftbar machen.

Die Hauptpflicht für den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte liegt darin, die Interessen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin in den definierten Bereichen zu vertreten und im Sinne des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin zu entscheiden. Bei Fragen zur Gesundheitssorge (z. B. Behandlungsmethoden) muss der oder die Bevollmächtigte die Patientenverfügung prüfen und kontrollieren, ob darin eine spezifische Regelung für die jeweilige Situation vorgesehen ist. Gibt es keine Patientenverfügung, muss der oder die Bevollmächtigte versuchen, den mutmaßlichen Willen des Patienten oder der Patientin zu rekonstruieren und dabei auch vergangene Willensäußerungen oder allgemeine Wertvorstellungen mit einfließen lassen. 

Bei schwerwiegenden Entscheidungen, zum Beispiel der Frage, ob lebenserhaltende Maschinen abgeschaltet werden sollen, muss der oder die Bevollmächtigte dabei mit Ärztinnen und Ärzten, behandelndem Personal und gegebenenfalls der Ethikkommission der Einrichtung sprechen und versuchen, den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin durchzusetzen.

Allerdings sollten Sie als Vollmachtgeber:in auch bedenken, dass der oder die Bevollmächtigte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, überhaupt tätig zu werden. Er hat jederzeit das Recht, die Vertretertätigkeit zu beenden. Sollte dies der Fall sein, muss das Gericht einen gesetzlichen Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin bestimmen. Sie sollten daher mit der Person, die Sie bevollmächtigen wollen, regelmäßig darüber sprechen, ob diese noch bereit ist, die Aufgabe zu erfüllen.
Gut zu wissen

Sie sollten Ihre Vorsorgevollmacht sicher aufbewahren, dabei jedoch darauf achten, dass Ihre Bevollmächtigten im Notfall schnell auf das Original zugreifen können – insbesondere Ärzte und Ärztinnen, Ämter und Behörden akzeptieren im Zweifelsfall nämlich nur die Originalvollmacht. Daher ist es wichtig, dass Sie mit Ihren Angehörigen und den Bevollmächtigten über die Dokumente und deren Ablageort sprechen.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Krankenhäuser, Betreuungsgerichte und andere Behörden prüfen hier im Ernstfall, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, wer als Bevollmächtigte:r vorgesehen ist und wo das Dokument zu finden ist. Die Eintragung kostet einmalig eine Gebühr ab 20,50 Euro. Beim Vorsorgeregister wird allerdings nicht das Original der Vollmacht hinterlegt, sondern nur registriert, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht kann dort nicht abgerufen bzw. überprüft werden.

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Vorsorge­vollmacht in der Praxis
Für was eine Vollmacht berechtigt, wann sie in Kraft tritt und wer überhaupt eine benötigt – um diese Fragen ranken sich jede Menge Irrtümer. Wir klären die wichtigsten auf.
 
Nein. In der Praxis werden in der Regel nur Vorsorgevollmachten akzeptiert, welche schriftlich als Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. 
Nein. Auch wenn die Vorsorgevollmacht für den Fall ausgelegt ist, dass Sie nicht mehr selbst geschäftsfähig sind, ist diese bereits mit Aushändigung an den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte gültig. Das ist wichtig, da sich Dritte sonst nie sicher sein könnten, ob eine Vollmacht gültig ist oder nicht, da sie ja den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin nicht ohne Weiteres überprüfen können. Daher sollte man nur Personen als Bevollmächtigte einsetzen, welchen man uneingeschränkt vertraut.

Nein. Eine Vorsorgevollmacht bleibt grundsätzlich so lange gültig, bis der oder die Vollmachtgeber:in diese widerruft oder stirbt. Jedoch kann ein oder eine Vollmachtgeber:in auch verfügen, dass die Vollmacht auch nach seinem oder ihrem Tod noch wirksam sein soll (sogenannte "transmortale Vollmachten"). Das kann beispielsweise sinnvoll sein, damit der oder die Bevollmächtigte die Beerdigungskosten aus dem Vermögen des oder der Verstorbenen bezahlen kann und damit die Konten des oder der Verstorbenen zugänglich bleiben, bis ein Erbschein ausgestellt wird.

Als Bevollmächtigte:r des oder der Verstorbenen hat ein oder eine Vollmachtnehmer:in allerdings großen Einfluss auf den Nachlass. Er oder sie kann Entscheidungen über die Nachlassgegenstände alleine und unabhängig von der Erbengemeinschaft treffen. Jedoch haben die Erben einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung (§ 666 BGB). Das heißt, der oder die Bevollmächtigte muss auf Nachfrage der Erben belegen können, wann und wie er oder sie die Vollmacht verwendet hat. Kann er oder sie dies nicht oder stellt sich dabei heraus, dass er oder sie seine oder ihre Vollmacht für seine eigenen Zwecke missbraucht hat, haben die Erben Anspruch auf Schadensersatz. Die Erben sind auch berechtigt, die Vollmacht des oder der Verstorbenen zu widerrufen.

Nein. Zwar wird in der Regel bei einem Notfall der oder die Ehepartner:in als erstes informiert. Doch Ihr Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin ist nicht automatisch Ihr gesetzlicher Vertreter, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind. Wollen Sie, dass Ihr Ehepartner im Notfall in Ihrem Namen handeln kann, müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. Das Gleiche gilt für Ihre Kinder. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird im Notfall durch das Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin bestimmt, der oder die für Sie entscheiden muss.

Eine Ausnahme greift seit Anfang 2023 lediglich bei gesundheitlichen Fragen: Hier kann Ihr nicht getrennt lebender Ehepartner oder Ihre nicht getrennt lebende Ehepartnerin aufgrund des Notvertretungsrecht für Sie entscheiden, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Das Notvertretungsrecht ist allerdings zeitlich beschränkt und Ihr Partner oder Ihre Partnerin kann sich nur sechs Monate darauf berufen.

Nein, grundsätzlich ist der oder die Bevollmächtigte an den Willen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers gebunden und muss in seinem Sinne handeln. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen die Entscheidung des oder der Bevollmächtigte:n überprüft wird. Wenn zum Beispiel Angehörige der Meinung sind, dass der oder die Bevollmächtigte gegen den Willen des Vollmachtgebers oder der Volllmachtgeberin handelt, kann das gerichtlich geprüft werden. Unter Umständen wird dann ein gesetzlicher Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin vom Betreuungsgericht ernannt.

Auch bei Entscheidungen über weitreichende medizinische Eingriffe wird das Betreuungsgericht eingebunden, um zu prüfen, ob die Entscheidung tatsächlich dem Willen des Vollmachtgebers ode der Vollmachtgeberin entspricht. 

Übrigens: In höchstpersönlichen Angelegenheiten (Eheschließung, Scheidung, Wahlrecht) kann man sich nicht vertreten lassen. 

Wichtig zu wissen: Sie können eine Vollmacht nur erteilen oder widerrufen, wenn Sie voll geschäftsfähig sind. Gerade wenn es zum Streit zwischen dem oder der Bevollmächtigten und den übrigen Familienmitgliedern kommt, wird häufig die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin angezweifelt. In der Regel muss dann ein Gericht Ihre Geschäftsfähigkeit beurteilen. 

Um Zweifeln an Ihrer Geschäftsfähigkeit vorzubeugen, können Sie eine möglichst unbeteiligte Vertrauensperson (zum Beispiel Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin) unterschreiben lassen, dass Sie die Vollmacht aus freiem Willen erteilen oder widerrufen und sich über die Bedeutung der niedergeschriebenen Entscheidungen bewusst sind. 

Nein, die meisten Banken akzeptieren keine Vorsorgevollmachten. Sie stellen eigene Bankvollmachten aus.
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Wenn die Vertrauens­person Ihr Vertrauen verliert
Sie können eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Allerdings müssen Sie die Vollmacht genauso widerrufen, wie diese auch erteilt wurde. Wurde die Vorsorgevollmacht zum Beispiel von einem Notar oder einer Notarin beglaubigt, müssen Sie sich auch den Widerruf notariell beglaubigen lassen.

Haben Sie Ihre Vollmacht widerrufen, muss der oder die ehemalige Bevollmächtigte Ihnen die Vollmachtsurkunde wieder zurückgeben. Bleibt der oder die Bevollmächtigte im Besitz der Urkunde, könnte er oder sie weiter Geschäfte in Ihrem Namen abschließen. Denn Dritte müssen laut § 172 BGB nicht überprüfen, ob ihre Vollmacht noch rechtskräftig ist.

Haben Sie außerdem bei Ihrer Bank eine Bankvollmacht hinterlegt, bleibt diese in Kraft, bis Sie dieser den Widerruf melden. Achten Sie unbedingt darauf, sämtliche Unterlagen vom Bevollmächtigten oder von der Bevollmächtigten zurückzubekommen, wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen.

Weigert sich der oder die Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde herauszugeben, muss diese per Gerichtsverfahren für kraftlos erklärt werden. Spätestens jetzt sollten Sie Rechtsrat einholen, wie Sie am besten verfahren.

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