0800 4 720 122 Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 9-18 Uhr

Vorsorgevollmacht rechtssicher erstellen

Selbstbestimmt Ihre Vertretung für den Ernstfall regeln
Vorsorgevollmacht: Eine Frau und ein Mann lesen gemeinsam ein Dokument am Küchentisch

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem Sie eine Person bevollmächtigen, Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen. Sie wird in der Regel erstellt, um für den Fall vorzusorgen, dass Sie selbst – etwa durch Krankheit – nicht mehr handlungsfähig sind. Rechtlich gilt: Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich sofort wirksam, sobald sie unterschrieben ist. Sie können jedoch ausdrücklich festlegen, dass die Vollmacht erst bei Geschäftsunfähigkeit greifen soll. Die Vollmacht kann sehr umfassend sein und alle Lebensbereiche abdecken oder auf bestimmte Bereiche wie Gesundheitsfragen oder finanzielle Angelegenheiten beschränkt werden. Sie muss schriftlich vorliegen; eine notarielle Beglaubigung ist nur in bestimmten Fällen erforderlich. Erstellen Sie gleich online bei uns Ihre Vorsorgevollmacht. Bei Fragen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht unterstützen wir Sie gerne im Rahmen unserer Rechtsschutzversicherung.

Mit dem Allianz Vorsorge- und Nachlassplaner können Sie unter "Meine Allianz" kostenfrei online Ihre individuelle Vorsorgevollmacht mit geprüften juristischen Formulierungen erstellen und erhalten wichtige Hintergrundinformationen. Alles regeln – einfach und bequem von zu Hause aus.

Um die Vorsorgevollmacht erstellen zu können, müssen Sie sich in unserem Service Portal "Meine Allianz" einloggen. Sollten Sie noch keinen Account haben, können Sie sich dort in wenigen Schritten registrieren

Damit Ihre Vorsorgevollmacht auch in jedem Fall Beachtung findet, gilt es, ein paar Regeln für die Erstellung und die Formulierung zu beachten.

Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst sein und folgende Punkte sollten unbedingt enthalten sein:

  • Name Vollmachtgeber:in mit Geburtsdatum und Anschrift
  • Name des oder der Bevollmächtigten mit Geburtsdatum und Anschrift sowie ggf. weiterer Kontaktdaten wie Telefonnummer oder E-Mail
  • Umfang der Handlungsvollmacht
  • Ort und Datum
  • Unterschrift von Vollmachtgeber:in und Bevollmächtigtem oder Bevollmächtigter

Die Vollmacht kann auch über den Tod hinaus gelten. Dazu gestalten Sie sie als sogenannte „transmortale Vollmacht". Es genügt der Hinweis, dass die Vollmacht bis zur Erteilung eines Erbscheins gültig sein soll. Das ist besonders relevant, wenn Ihre Bestattungskosten aus Ihrem Vermögen getragen werden sollen. Die Bestattung findet nämlich in der Regel deutlich früher statt als die Testamentseröffnung.

Weitere Informationen zur transmortalen Vollmacht finden Sie im Abschnitt Häufige Irrtümer.

Rein rechtlich können Sie jede geschäftsfähige, natürliche Person ab sieben Jahren bevollmächtigen. In der Praxis ist es jedoch sinnvoll, Personen ab 16 Jahren auszuwählen. Denn die Bevollmächtigten treffen in den von Ihnen festgelegten Angelegenheiten alle wichtigen Entscheidungen für Sie.

Häufig werden Familienmitglieder – Ehepartner, Ehepartnerinnen, Eltern oder Kinder – als Bevollmächtigte ausgewählt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch kein Muss: Sie können auch Freunde oder Freundinnen oder andere Personen Ihres Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzen.

Falls Sie keine nahen Vertrauenspersonen haben, bietet sich eine Betreuungsverfügung an. Darin schlagen Sie eine Person vor – etwa entferntere Bekannte oder Nachbarinnen und Nachbarn –, die im Notfall vom Betreuungsgericht berufen und kontrolliert wird. Da die Handlungsfähigkeit der betreuenden Person stark eingeschränkt ist, können Sie auch jemanden wählen, dem Sie nicht bedingungslos vertrauen.

Der Gang zum Rechtsanwalt oder zur Notarin, um sich zur Vorsorgevollmacht beraten zu lassen, ist natürlich mit Kosten verbunden. Wenn Sie sich allerdings unsicher sind, welche Regelungen Sie für den Notfall treffen sollen, kann der Rat einer Anwältin oder eines Notars helfen – und am Ende sogar Kosten sparen. Auch dann, wenn es um die Verwaltung größerer Vermögen geht oder Sie familiäre Konflikte befürchten, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Sie können eine Notarskanzlei auch mit der Erstellung der Vollmacht beauftragen. Die Kanzlei erstellt das Dokument, verliest es und legt es Ihnen sowie den Bevollmächtigten zur Unterschrift vor. In diesem Fall spricht man von "Beurkundung". Ein Notar oder eine Notarin kann Ihre Vorsorgevollmacht auch beglaubigen und hinterlegen. Eine Beglaubigung oder Beurkundung ist prinzipiell optional. Allerdings schafft eine beglaubigte Unterschrift in der Regel eine höhere Akzeptanz bei Behörden und kann den Bevollmächtigten einige Diskussionen ersparen.

In folgenden Fällen ist es notwendig, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen:

  • Grundstücks- oder Firmengeschäfte: Möchte Ihr Bevollmächtigter oder Ihre Bevollmöchtigte ein Grundstück oder Firmenanteile in Ihrem Namen veräußern, ist mindestens eine Beglaubigung der Vollmacht notwendig. Laut aktueller Rechtsprechung würde eine Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde ausreichen – ganz sicher gehen Sie aber mit einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung.
  • Erbe ausschlagen: Wenn Sie im Namen einer anderen Person ein Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie eine beglaubigte Vollmacht vorlegen. Wenn Sie eine solche Situation realistisch erwarten, könnte zudem eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
  • Abschluss von Darlehensverträgen: Die Vorsorgevollmacht muss laut Gesetz alle Details des geplanten Kredits enthalten – die sogenannten "Kreditkautelen". Alternativ muss die Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein.

Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie Ihren ausgewählten Vertrauenspersonen somit die Befugnis, im Notfall für Sie in Ihrem Sinne zu handeln.

Sie können dabei den Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht selbst bestimmen und sich in allen oder nur in einzelnen Angelegenheiten vertreten lassen, darunter:

  • Gesundheit und Pflege, z. B. zur Durchsetzung Ihres in der Patientenverfügung festgelegten Willens, etwa in Bezug auf Behandlungsmethoden, Reanimation und Organspende
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, z. B. Kündigung Ihrer Wohnung, Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Abschließen eines neuen Mietvertrags
  • Vertretung bei Behörden, z. B. Kfz-Zulassungsstelle, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Vertretung vor Gericht, z. B. bei Gerichtsverhandlungen
  • Vermögen, z. B. Verwaltung des Vermögens und Durchführung hierfür erforderlicher Rechtshandlungen und -geschäfte
  • Post- und Fernmeldeverkehr, z. B. Entgegennahme und Lesen von Post, E-Mails, Kündigung von Telekommunikationsverträgen wie Mobilfunkverträge

Seit Anfang 2023 gilt das Notvertretungsrecht für Eheleute. Es erlaubt Ihrem nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, im Notfall gesundheitliche Entscheidungen für Sie zu treffen – auch ohne Vollmacht. Das Notvertretungsrecht gilt allerdings nur sechs Monate lang und ausschließlich bei gesundheitlichen Fragen. Trotz dieser Regelung sollten Sie nicht auf aussagekräftige Vorsorgedokumente verzichten. So bringen Sie Ihre eigenen Wünsche klar zum Ausdruck und nehmen Ihren Angehörigen eine große Last ab.

Bewahren Sie Ihre Vorsorgevollmacht sicher auf. Achten Sie dabei darauf, dass Ihre Bevollmächtigten im Notfall schnell auf das Original zugreifen können. Ärztinnen und Ärzte, Ämter und Behörden akzeptieren im Zweifelsfall nämlich nur die Originalvollmacht. Daher ist es wichtig, dass Sie mit Ihren Angehörigen und den Bevollmächtigten über die Dokumente und deren Ablageort sprechen.

Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Krankenhäuser, Betreuungsgerichte und andere Behörden prüfen hier im Ernstfall, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, wer als Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte vorgesehen ist und wo das Dokument zu finden ist. Die Eintragung kostet einmalig eine Gebühr ab 20,50 Euro. Beim Vorsorgeregister wird allerdings nicht das Original der Vollmacht hinterlegt, sondern nur registriert, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht kann dort nicht abgerufen oder überprüft werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen und in Ihrem Namen handeln darf. Die Vollmacht ist rechtlich sofort wirksam, wird aber in der Regel erst eingesetzt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind – etwa durch eine schwere Krankheit, einen Unfall oder Pflegebedürftigkeit.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht im Notfall eine gesetzliche Betreuung. Die betreuende Person entscheidet dann für Sie. Das kann ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige sein – es werden aber auch Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer eingesetzt. Die betreuende Person wird stets vom Betreuungsgericht kontrolliert. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine fremde Person oder entfernte Verwandte die Betreuung übernimmt. Bei nahen Vertrauenspersonen wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin kann die gerichtliche Kontrolle dagegen belastend sein und stark einschränken. Auch einfache Entscheidungen, die zuvor eigenständig getroffen wurden, können dann viel Zeit und Nerven kosten.

Kurz gefasst, ergeben sich aus der Erstellung einer Vorsorgevollmacht folgende Vorteile:

Unter "Meine Allianz" können Sie kostenlos eine rechtsgültige Vorsorgevollmacht erstellen. Haben Sie eine Rechtsfrage zu Ihrer Vorsorgevollmacht oder bahnt sich sogar ein Rechtsstreit an, dann kontaktieren Sie die telefonische Rechtsberatung unserer Rechtsschutzversicherung. Unsere Rechtsschutz-Experten und -Expertinnen helfen Ihnen zudem gerne bei Fragen zur Erstellung von Betreuungs-, Patienten- sowie Sorgerechtsverfügungen.

Die Testamentsberatung – etwa zum digitalen Nachlass – ist Teil der Allianz Serviceleistungen. Sie können diese auf Wunsch zu Ihrer Rechtsschutzversicherung ergänzen.

  • Berechnen Sie jetzt online Ihren individuellen Tarif zur Rechtsschutzversicherung.
  • Sie wünschen eine persönliche Beratung? Schreiben Sie uns hier Ihr Anliegen.
  • Bei Meine Allianz einloggen oder registrieren und Vorsorgevollmacht rechtsgültig verfassen.

Wer eine Vorsorgevollmacht übernimmt, trägt große Verantwortung. Die Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten sind gesetzlich geregelt und sollen sicherstellen, dass die Interessen des Vollmachtgebers gewahrt bleiben.

Eine Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich sofort gegenüber Dritten – nicht erst im Notfall. Das bedeutet: Sobald der oder die Bevollmächtigte die Vollmacht in Händen hält, kann er oder sie sehr weitreichende Rechtsgeschäfte in Ihrem Namen tätigen. Sie können jedoch festlegen, dass die Vollmacht erst unter bestimmten Bedingungen wirksam wird, zum Beispiel nach ärztlicher Bestätigung Ihrer Geschäftsunfähigkeit.

Beachten Sie: Solche Einschränkungen können die Handlungsfähigkeit im Ernstfall verzögern. Im sogenannten "Innenverhältnis" – also der Vereinbarung zwischen Ihnen und der bevollmächtigten Person – können Sie zusätzlich regeln, wann die Vollmacht tatsächlich genutzt werden soll. Bei Verstößen kann die bevollmächtigte Person dafür haftbar gemacht werden.

Die wichtigste Pflicht der bevollmächtigten Person: Sie muss die Interessen der vollmachtgebenden Person in den festgelegten Bereichen wahren und Entscheidungen in deren Sinne treffen. Bei Fragen zur Gesundheitssorge – etwa zu Behandlungsmethoden – muss die bevollmächtigte Person zunächst prüfen, ob eine Patientenverfügung vorliegt und ob darin konkrete Regelungen für die Situation enthalten sind. Gibt es keine Patientenverfügung, ist der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin zu ermitteln. Dabei sollten frühere Äußerungen, persönliche Wertvorstellungen und Lebensgewohnheiten berücksichtigt werden. Bei schwerwiegenden Entscheidungen – etwa zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen – muss die bevollmächtigte Person das Gespräch mit Ärztinnen und Ärzten, dem Behandlungsteam und gegebenenfalls der Ethikkommission suchen. Ziel ist es, den mutmaßlichen Willen der vollmachtgebenden Person bestmöglich umzusetzen.

Die bevollmächtigte Person ist nicht verpflichtet, die Vollmacht tatsächlich auszuüben. Sie hat das Recht, ihre Tätigkeit jederzeit zu beenden. In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung. Sprechen Sie daher regelmäßig mit der Person, die Sie bevollmächtigen möchten, um sicherzugehen, dass sie weiterhin bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

Ja. Banken akzeptieren Vorsorgevollmachten oft nur, wenn sie bestimmte formale Anforderungen erfüllen – zum Beispiel eine notarielle Beglaubigung oder bestimmte Formulierungen zur Bankvollmacht. Eine einfache Vorsorgevollmacht reicht in der Praxis häufig nicht aus. Klären Sie daher frühzeitig mit Ihrer Bank, welche Form benötigt wird, um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.

Die Begriffe "Vorsorgevollmacht" und "Generalvollmacht" werden oftmals synonym verwendet, bezeichnen in der Praxis aber unterschiedliche Formen einer Bevollmächtigung. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei beiden Dokumenten um eine Vollmacht, die jeweilige Intention der verfassenden Person unterscheidet sich aber erheblich.

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, für Sie Entscheidungen zu treffen. Sie ist grundsätzlich sofort wirksam, es sei denn, Sie legen ausdrücklich fest, dass sie erst bei eigener Geschäftsunfähigkeit greifen soll. Eine Generalvollmacht hingegen überträgt ab Erstellung umfassende Rechte an die bevollmächtigte Person – unabhängig davon, ob Sie noch geschäftsfähig sind.

Mit einer Generalvollmacht kann der oder die Bevollmächtigte Sie in allen persönlichen und geschäftlichen Belangen vertreten. Sie sollten eine Generalvollmacht aufgrund des großen Handlungsspielraums nur Personen aushändigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen. Sie können den Handlungsspielraum jedoch nach Belieben einschränken und den Geltungsbereich sowie die Geltungsdauer begrenzen. Die Generalvollmacht wird häufig von Ehepaaren eingesetzt, um sich z. B. bei Finanzangelegenheiten gegenseitig zu vertreten. Höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Erstellung eines Testaments, Eheschließung, Scheidung oder Stimmrecht bei Wahlen sind nicht übertragbar und daher niemals in einer Vollmacht enthalten. 

Sollen mit der Generalvollmacht auch Immobiliengeschäfte möglich sein, muss die Vollmacht zusätzliche formale Voraussetzungen erfüllen. Sie muss notariell oder öffentlich beglaubigt sein, zum Beispiel durch eine Betreuungsbehörde.

Für was eine Vollmacht berechtigt, wann sie in Kraft tritt und wer überhaupt eine benötigt – um diese Fragen ranken sich jede Menge Irrtümer. Wir klären die wichtigsten auf.

Sie können eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Allerdings müssen Sie die Vollmacht genauso widerrufen, wie diese auch erteilt wurde. Wurde die Vorsorgevollmacht zum Beispiel von einem Notar oder einer Notarin beglaubigt, müssen Sie sich auch den Widerruf notariell beglaubigen lassen.

Haben Sie Ihre Vollmacht widerrufen, muss der oder die ehemalige Bevollmächtigte Ihnen die Vollmachtsurkunde wieder zurückgeben. Bleibt der oder die Bevollmächtigte im Besitz der Urkunde, könnte er oder sie weiter Geschäfte in Ihrem Namen abschließen. Denn Dritte müssen laut § 172 BGB nicht überprüfen, ob die Vollmacht noch rechtskräftig ist.

Haben Sie außerdem bei Ihrer Bank eine Bankvollmacht hinterlegt, bleibt diese in Kraft, bis Sie der Bank den Widerruf melden. Achten Sie unbedingt darauf, sämtliche Unterlagen vom Bevollmächtigten oder von der Bevollmächtigten zurückzubekommen, wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen.

Weigert sich der oder die Bevollmächtigte, die Vollmachtsurkunde herauszugeben, muss diese per Gerichtsverfahren für kraftlos erklärt werden. Spätestens jetzt sollten Sie Rechtsrat einholen, wie Sie am besten verfahren.

Haben Sie Fragen zur Rechtsschutz­versicherung?
Melden Sie sich beim Allianz Service
Schicken Sie uns Ihre Beratungsanfrage – wir melden uns bei Ihnen.
Finden Sie den passenden Tarif
Berechnen Sie Ihren individuellen Tarif zur Rechtsschutzversicherung.