Vorsorgevollmacht: Was gilt es zu beachten?
- In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie dies selbst nicht mehr können.
- Entgegen der weitverbreiteten Annahme sind die nächsten Angehörigen nicht automatisch oder nur eingeschränkt bevollmächtigt, für Sie zu entscheiden, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.
- Eine Vorsorgevollmacht muss immer schriftlich (im Original mit der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers oder in beglaubigter Kopie) vorliegen.
- Eine Beurkundung durch einen Notar oder Notarin ist nur in bestimmten Fällen zwingend notwendig (z. B. für Immobiliengeschäfte).
- Damit die Vollmacht beachtet werden kann, sollten Sie Ihre Vorsorgedokumente an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahren, sowie Ihre Angehörigen entsprechend informieren.
- Bei Fragen und der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, steht Ihnen die Allianz Rechtsschutzversicherung gerne zur Seite.
Bankvollmacht erteilen
Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht
Wenn man von einer Vorsorgevollmacht spricht, meint man ein Dokument, das erst dann greifen soll, wenn Sie nicht mehr selbst handlungsfähig sind – etwa durch Alter, Krankheit oder einen Unfall. In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie Vertrauenspersonen, die Sie im Notfall in verschiedenen Angelegenheiten vertreten.
Mit einer Generalvollmacht meint man eher eine Regelung für Zeiten, in denen Sie als Vollmachtgeber noch geschäftsfähig sind: Zum Beispiel dann, wenn Sie sich vom Bevollmächtigten bei Geschäften oder Alltagsangelegenheiten vertreten lassen möchten, während Sie selbst abwesend sind.
Was regelt eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die Sie gegenüber Dritten z. B. Privatpersonen, Unternehmen, Ämtern, Behörden, medizinischem Personal vertreten und für Sie Entscheidungen treffen. Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie Ihren ausgewählten Vertrauenspersonen somit die Befugnis, im Notfall für Sie in Ihrem Sinne zu handeln.
Sie können dabei den Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht selbst bestimmen und sich in allen oder nur in einzelnen Angelegenheiten vertreten lassen, darunter:
- Gesundheit und Pflege, z. B. zur Durchsetzung Ihres in der Patientenverfügung festgelegten Willens, etwa in Bezug auf Behandlungsmethoden, Reanimation und Organspende
- Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, z. B. Kündigung Ihrer Wohnung, Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Abschließen eines neuen Mietvertrags
- Vertretung bei Behörden, z. B. KFZ-Zulassungsstelle, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Vertretung vor Gericht, z. B. bei Gerichtsverhandlungen
- Vermögen, z. B. Verwaltung des Vermögens und Durchführung hierfür erforderlicher Rechtshandlungen und -geschäfte
- Post- und Fernmeldeverkehr, z. B. Entgegennahme und Lesen von Post, E-Mails, Kündigung von Telekommunikationsverträgen wie Mobilfunk-Verträge
Bei gesundheitlichen Fragen sieht es seit Anfang 2023 etwas anders aus: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten und Ehegattinnen erlaubt es Ihrem oder Ihrer nicht getrennt lebenden Ehepartner:in, im Notfall gesundheitliche Entscheidungen für Sie zu treffen – auch ohne entsprechende Vollmacht. Das Notvertretungsrecht greift allerdings nur für sechs Monate und ausschließlich bei gesundheitlichen Aspekten. Trotz dieser Regelung sollten Sie nicht auf aussagekräftige Vorsorgedokumente verzichten: Sie können so Ihre eigenen Wünsche zum Ausdruck bringen und eine große Last von Ihren Angehörigen – insbesondere von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin – nehmen.
Was regelt eine Generalvollmacht?
Mit einer Generalvollmacht kann der oder die Bevollmächtigte Sie in allen persönlichen und geschäftlichen Belangen vertreten. Sie sollten eine Generalvollmacht aufgrund des großen Handlungsspielraums nur Personen aushändigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen. Sie können den Handlungsspielraum jedoch nach Belieben einschränken und den Geltungsbereich sowie die Geltungsdauer begrenzen. Die Generalvollmacht wird häufig von Ehepaaren eingesetzt, um sich z. B. bei Finanzangelegenheiten gegenseitig zu vertreten. Höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Erstellung eines Testaments, Eheschließung, Scheidung oder Stimmrecht bei Wahlen sind nicht übertragbar und daher niemals in einer Vollmacht enthalten.
Sofern mit der Generalvollmacht auch Immobiliengeschäfte möglich sein sollen, muss die Vollmacht zudem weitere formale Voraussetzungen erfüllen – sie muss notariell oder öffentlich beglaubigt sein, z. B. durch eine Betreuungsbehörde.
Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten
Hauptpflicht von Bevollmächtigten
Die Hauptpflicht für den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte liegt darin, die Interessen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin in den definierten Bereichen zu vertreten und im Sinne des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin zu entscheiden. Bei Fragen zur Gesundheitssorge (z. B. Behandlungsmethoden) muss der oder die Bevollmächtigte die Patientenverfügung prüfen und kontrollieren, ob darin eine spezifische Regelung für die jeweilige Situation vorgesehen ist. Gibt es keine Patientenverfügung, muss der oder die Bevollmächtigte versuchen, den mutmaßlichen Willen des Patienten oder der Patientin zu rekonstruieren und dabei auch vergangene Willensäußerungen oder allgemeine Wertvorstellungen mit einfließen lassen.
Bei schwerwiegenden Entscheidungen, zum Beispiel der Frage, ob lebenserhaltende Maschinen abgeschaltet werden sollen, muss der oder die Bevollmächtigte dabei mit Ärztinnen und Ärzten, behandelndem Personal und gegebenenfalls der Ethikkommission der Einrichtung sprechen und versuchen, den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin durchzusetzen.
Bevollmächtigter kann Vertretertätigkeit beenden
Wie und wo soll ich meine Vorsorgevollmacht aufbewahren?
Sie sollten Ihre Vorsorgevollmacht sicher aufbewahren, dabei jedoch darauf achten, dass Ihre Bevollmächtigten im Notfall schnell auf das Original zugreifen können – insbesondere Ärzte und Ärztinnen, Ämter und Behörden akzeptieren im Zweifelsfall nämlich nur die Originalvollmacht. Daher ist es wichtig, dass Sie mit Ihren Angehörigen und den Bevollmächtigten über die Dokumente und deren Ablageort sprechen.
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Krankenhäuser, Betreuungsgerichte und andere Behörden prüfen hier im Ernstfall, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, wer als Bevollmächtigte:r vorgesehen ist und wo das Dokument zu finden ist. Die Eintragung kostet einmalig eine Gebühr ab 20,50 Euro. Beim Vorsorgeregister wird allerdings nicht das Original der Vollmacht hinterlegt, sondern nur registriert, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht kann dort nicht abgerufen bzw. überprüft werden.
So widerrufen Sie Ihre Vorsorgevollmacht
Haben Sie Ihre Vollmacht widerrufen, muss der oder die ehemalige Bevollmächtigte Ihnen die Vollmachtsurkunde wieder zurückgeben. Bleibt der oder die Bevollmächtigte im Besitz der Urkunde, könnte er oder sie weiter Geschäfte in Ihrem Namen abschließen. Denn Dritte müssen laut § 172 BGB nicht überprüfen, ob ihre Vollmacht noch rechtskräftig ist.
Haben Sie außerdem bei Ihrer Bank eine Bankvollmacht hinterlegt, bleibt diese in Kraft, bis Sie dieser den Widerruf melden. Achten Sie unbedingt darauf, sämtliche Unterlagen vom Bevollmächtigten oder von der Bevollmächtigten zurückzubekommen, wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen.
Weigert sich der oder die Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde herauszugeben, muss diese per Gerichtsverfahren für kraftlos erklärt werden. Spätestens jetzt sollten Sie Rechtsrat einholen, wie Sie am besten verfahren.