Können Sie nicht mehr alle Aspekte Ihres Lebens selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht einen Betreuer für Sie. Denn Familienmitglieder und nahe Angehörige sind nicht automatisch dazu befugt, für Sie zu handeln. Dabei kann es sich um eine Ihnen nahestehende Person, aber auch um ein Mitglied eines Betreuungsvereins oder einen Berufsbetreuer handeln.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall der Fälle vorsorgen und gleichzeitig auch Ihren Angehörigen ein Stück Ballast nehmen. Sie können darin beispielsweise festhalten, wen Sie sich als Betreuer wünschen und wer keinesfalls als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Sie können darin unter anderem auch Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Versorgung festhalten und angeben, ob Sie lieber zu Hause oder einem Pflegeheim gepflegt werden wollen.
Die Wünsche sind sowohl für das Betreuungsgericht als auch für Ihren Betreuer verbindlich. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen: So kann von Ihren Wünschen abgewichen werden, wenn diese Ihrem Wohl klar entgegenstehen würden. Auch kann das Gericht einen anderen Betreuer bestellen, wenn Ihrer Wunschperson die Betreuung schlicht nicht zuzumuten ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie sich Ihren weit entfernt lebenden Sohn als Betreuer wünschen, aber selbst im Haus Ihrer Tochter leben und Ihre beiden Kinder zerstritten sind. Sowohl die große Distanz als auch die emotionale Belastung sprächen hier gegen Ihren Sohn als Betreuer.