Betreuungsverfügung: Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
- Mit einer Betreuungsverfügung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können. Sie können darin festlegen, wen das Gericht als Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin bestellen soll.
- In der Betreuungsverfügung können Sie darüber hinaus Regelungen für den Umgang mit Ihrem Vermögen oder Wünsche bezüglich Ihres Aufenthaltsorts äußern.
- Liegt keine Betreuungsverfügung vor, muss das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer für Sie auswählen. Oft handelt es sich dabei um Berufsbetreuer:innen.
- Die Betreuungsverfügung ist nur ein Baustein der Vorsorge. Es gibt darüber hinaus weitere wichtige Vorsorgedokumente wie die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung.
Definition Betreuungsverfügung
Können Sie nicht mehr alle Aspekte Ihres Lebens selbst regeln und liegt keine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin für Sie. Denn Familienmitglieder und nahe Angehörige sind nicht automatisch dazu befugt, für Sie zu handeln. Dabei kann es sich um eine Ihnen nahestehende Person, aber auch um ein Mitglied eines Betreuungsvereins oder einen Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerin handeln.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall der Fälle vorsorgen und gleichzeitig Ihren Angehörigen ein Stück Ballast nehmen. Sie können darin beispielsweise festhalten, wen Sie sich zur Betreuung wünschen und wer keinesfalls als Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin eingesetzt werden soll. Sie können darin unter anderem auch Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Versorgung festhalten und angeben, ob Sie lieber zu Hause oder einem Pflegeheim gepflegt werden wollen.
Die Wünsche sind sowohl für das Betreuungsgericht als auch für Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin verbindlich. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen: So kann von Ihren Wünschen abgewichen werden, wenn diese Ihrem Wohl klar entgegenstehen würden. Auch kann das Gericht einen anderen Betreuer oder eine andere Betreuerin bestellen, wenn Ihrer Wunschperson die Betreuung schlicht nicht zuzumuten ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie sich Ihren weit entfernt lebenden Sohn als Betreuer wünschen, aber selbst im Haus Ihrer Tochter leben und Ihre beiden Kinder zerstritten sind. Sowohl die große Distanz als auch die emotionale Belastung sprächen hier gegen Ihren Sohn als Betreuer.
Umfang einer Betreuung
Ist eine Betreuung unumgänglich, prüft das Betreuungsgericht, welche Aufgaben diese umfassen sollten. Zu den üblichen Aufgabenkreisen des Betreuers oder der Betreuerin zählen:
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Vermögensverwaltung
Das Gericht legt dabei großen Wert darauf, dass nur diejenigen Aufgabenkreise dem Betreuer oder der Betreuerin zufallen, die der Betreute auch wirklich nicht mehr selbstständig regeln kann. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen umfasst die Betreuung alle Belange des täglichen Lebens.
Fällt der betreuenden Person einer der Aufgabenbereiche zu, so ist er in diesem einem gesetzlichen Vertreter oder einer gesetzlichen Vertreterin gleichgestellt und kann für den Betreuten handeln. Dies ist jedoch frühestens dann möglich, wenn das Gericht die Betreuung und deren Umfang offiziell anordnet. Das bedeutet: Legen Sie in Ihrer Betreuungsverfügung fest, dass Ihr Bruder sich im Notfall um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern soll, so kann dieser nicht sofort nach einem Unfall zur Bank und für Sie tätig werden. Das Betreuungsgericht untersucht den Fall zunächst und stellt fest, ob eine Betreuung wirklich unumgänglich ist. Dann erst kann es Ihren Bruder als Betreuer für Sie bestellen und legt die Aufgabenkreise fest. Diese werden auch im Betreuerausweis vermerkt.
Wann endet die Betreuung?
Grundsätzlich soll eine Betreuung nicht länger als nötig dauern. Gemäß § 1908d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist sie dann aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
Die Betreuung ist in der Regel zunächst für sechs Monate angesetzt. Im Anschluss prüft das Betreuungsgericht, ob sie noch nötig es. Man spricht hier auch von einer vorläufigen Betreuung. Stellt das Gericht fest, dass der Betreute noch immer nicht eigenständig handeln kann, so wird die Betreuung verlängert. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht jedoch erneut die Notwenigkeit der Betreuung prüfen.
Verstirbt der Betreute, so endet die Betreuung automatisch mit dem Tod. Der Betreuer oder die Betreuerin ist entsprechend auch nicht zwingend für die Bestattung zuständig. Im Anschluss an den Todesfall kann der Betreuer oder die Betreuerin nur dann weiter für den oder die Verstorbene:n tätig sein, wenn er oder sie anderweitig dazu bevollmächtigt ist – etwa durch eine postmortale Vorsorgevollmacht.
Patientenverfügung als weiterer Vorsorgebaustein
Auch wenn es unangenehm ist: Auf eine Betreuungs- oder Patientenverfügung sollten Sie keinesfalls verzichten. Überlegen Sie sich genau, wie Sie im Notfall behandelt werden möchten und welche medizinischen Maßnahmen Sie für sich ausschließen. Je detaillierter Sie Ihre Wünsche in einer Patientenverfügung festhalten, desto leichter wird es Ihrem Betreuer oder Ihrer Betreuerin fallen, diese für Sie durchzusetzen.
Haben Sie keine Patientenverfügung erstellt, so muss der Betreuer oder die Betreuerin versuchen, Ihre Wünsche nach bestem Wissen und Gewissen zu rekonstruieren. Seit Inkrafttreten des Notvertretungsrechts für Ehegatten und Ehegattinnen Anfang 2023 kann zwar auch der oder die Ehepartner:in in zeitlich eingeschränktem Umfang medizinische Entscheidungen für Sie treffen, doch sind medizinische Notfälle für Angehörige ohnehin sehr belastend. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Liebsten enorm entlasten.
Was sind die Aufgaben eines Betreuers?
Darüber hinaus ist ein oder eine Betreuer:in nach Möglichkeit zum persönlichen Kontakt verpflichtet. Es genügt also nicht, wenn die Betreuerin oder der Betreuer lediglich den Schriftverkehr übernimmt. Das gilt selbst bei einer starken geistigen Behinderung: Auch hier ist zumindest ein persönlicher Besuch nötig, der es dem Betreuer oder der Betreuerin erlaubt, sich ein Bild von der Lage zu machen.
Der oder die Betreuer:in muss außerdem nach Möglichkeit dafür sorgen, dass die Krankheit oder Behinderung sich verbessert. So muss er oder sie entsprechende Hilfe organisieren und alle Rehabilitationschancen nutzen. Verbessert sich der Gesundheitszustand des Betreuten so sehr, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, muss der oder die Betreuer:in dies dem Gericht unverzüglich mitteilen. Das Gericht entscheidet darauf hin, ob die Betreuung gänzlich aufhoben werden kann oder ob zumindest die Einschränkung der Aufgabenkreise möglich ist.