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Testament

Form­vorschriften und Gestaltungs­möglichkeiten, um den Nachlass zu regeln.
Testament: Ein Paar spricht mit einem Notar.

Ein Testament ist ein Dokument, mit dem eine Person allein oder ein Ehepaar gemeinsam festlegt, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod weitergegeben werden soll. Das Recht, die eigenen Erben durch ein Testament zu bestimmen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1937 BGB i.V.m. §§ 2064-2273 BGB) festgeschrieben. Ohne Testament regelt die gesetzliche Erbfolge nach dem Grad der Verwandtschaft, wer welchen Anteil am Nachlass der Verstorbenen erbt. Mit einem Testament kann der Erblasser Festlegungen machen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und Personen begünstigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nichts erben würden, oder Personen vom Erbe ausschließen (enterben). Das Wort „Testament“ leitet sich vom lateinischen Verb "testari" ("bezeugen") ab. Juristisch wird das Testament auch als "Verfügung von Todes wegen" bezeichnet, sein Verfasser als "Testator".

Wenn Sie kein Testament machen, wird Ihr Vermögen nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge an Ihre Familie und nach den Regelungen des Ehegattenerbrechts an Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner weitergegeben. Dabei erbt der Ehepartner zusammen mit den Kindern oder den Eltern. Machen Sie sich mit der gesetzlichen Erbfolge und dem Ehegattenerbrecht vertraut, um zu verstehen, welche Ihrer Angehörigen zu welchen Teilen erben werden. Ein häufiger Fall wäre zum Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Die Ehepartner haben in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Die Ehefrau erbt 1/2 (die Hälfte). Die andere Hälfte des Erbes geht zu gleichen Teilen an die beiden Kinder. Jedes Kind erbt 1/4 (ein Viertel).

Ein Testament ist vor allem dann sinnvoll, wenn Ihre Wünsche von der gesetzlichen Erbfolge oder dem Ehegattenerbrecht abweichen, wenn Sie bestimmte Werte oder Gegenstände ganz gezielt an bestimmte Personen weitergeben wollen oder genaue Vorstellungen haben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. In den folgenden Situationen ist ein Testament sinnvoll:

Ein Testament ist wirksam und gültig, wenn es von einer volljährigen Person freiwillig verfasst wird. Der Verfasser muss außerdem geistig soweit gesund sein, dass er die Auswirkungen seiner Entscheidungen verstehen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sprechen Juristen von der sogenannten "Testierfähigkeit" einer Person (§ 2229 BGB). Sie können Ihr Testament mit Notar und ohne Notar erstellen. Ein Testament ohne Notar muss unbedingt handschriftlich erstellt werden.

Minderjährige ab 16 Jahren dürfen ein Testament in Zusammenarbeit mit einem Notar errichten (öffentliches Testament). Auch wenn sie noch nicht volljährig sind, können sie selbst entscheiden, was in ihrem Testament stehen soll. Die Eltern müssen den Inhalten des Testaments nicht zustimmen (§ 2229 BGB).

Bei Personen mit geistigen Beeinträchtigungen, etwa durch Demenz oder schwere psychische Erkrankungen, entscheidet im Streitfall das Gericht, ob sie testierfähig sind. Ausschlaggebend ist, ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserstellung in der Lage war, die Tragweite ihrer Willenserklärung zu verstehen. Auch bei einer geistigen Beeinträchtigung kann das Gericht ein Testament anerkennen, wenn es in einer stabilen Phase verfasst wurde.

Ein Testament ist ohne Notar gültig und wirksam, wenn es handschriftlich niedergeschrieben wurde, klar als Testament zu erkennen ist und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben wurde (idealerweise mit Ort und Datum). Auch um Immobilien oder ein großes Vermögen zu vererben reicht ein handschriftliches Testament. Handschriftliche Testamente werden auch als "eigenhändiges Testament" oder "privates Testament" bezeichnet. Das sollten Sie bei einem handschriftlichen Testament beachten:

  • Testament ist vollständig in eigener Handschrift geschrieben
  • Eigenhändige Unterschrift (wiedererkennbar oder voller Name)
  • Datum und Ort werden genannt.
  • Eindeutige Überschrift z. B. "Testament" oder "Mein letzter Wille".
  • Klare Einleitung z.B. "Mit diesem Dokument erkläre ich meinen letzten Willen und bestimme ..."
  • Mehrere Seiten zusammenheften oder nachvollziehbar machen (z.B. durch "2 von 5")

Personen im Testament sollten eindeutig benannt werden. Idealerweise mit:

  • Voller Namen und Geburtsdatum
  • Wohnort: Straße, Hausnummer, PLZ Ort (z.B. "wohnhaft in")
  • Bezug zum Erblasser (z.B. "mein Sohn", "meinem guten Freund")

Ein Testament, das nicht eigenhändig handschriftlich verfasst, sondern zum Beispiel am Computer geschrieben und ausgedruckt wurde ist grundsätzlich unwirksam, weil es nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht (§ 2247 BGB). Die gesetzliche Vorgabe, dass ein Testament handschriftlich verfasst sein muss, dient dazu, Fälschungen zu erschweren und sicherzustellen, dass das Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt. Die Handschrift ermöglicht es, das Testament besser zuzuordnen.

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Handschrift schwer lesbar ist, können Sie Ihrem handschriftlichen Testament eine gedruckte Version beilegen. Am besten mit der Überschrift "Leseabschrift" oder der Erklärung "Übertragung des handschriftlichen Textes", damit sehr klar wird, dass der gedruckte Text nur eine Lesehilfe sein soll.

Die Textvorschläge für die folgenden Gestaltungsmöglichkeiten können Ihnen Orientierung geben, um ein handschriftliches Testament zu verfassen. Bei Unsicherheiten oder Fragen zu Ihrer individuellen Nachlasssituation lassen Sie sich bitte rechtlich beraten.

"Testament: Ich, [Vorname Nachname], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft in [Straße, Hausnummer, PLZ Ort], bestimme für den Fall meines Todes: [Ihr Text]
[Ort], den [Datum] [Eigenhändige Unterschrift des Erblassers]"

Der wichtigste Teil des Testaments ist die Bestimmung der Erben. In einem Testament können Sie grundsätzlich frei und abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen, wer Ihren Nachlass erben soll und zu welchen Anteilen. Ehepartner, Kinder und möglicherweise Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe, wenn sie durch das Testament schlechter gestellt werden als nach der gesetzlichen Erbfolge. Achten Sie darauf, dass, wenn Sie mehrere Erben einsetzen, die angegebenen Erbanteile verständlich angeben (Bruchteil oder Prozentwert) und die Summe aller Erbteile vollständig ist (100% oder 1).

"Hiermit setze ich 
1. [Person] zu einem Anteil von [Anteil z.B. 1/2] und
2. [Person] zu einem Anteil von [Anteil z.B. 1/2] und
3. usw
als meine Erben ein."

Wenn Sie keine Anteile (Erbquoten) nennen, erben die benannten Personen zu gleichen Teilen. Wenn das sowieso Ihre Absicht ist, sollten Sie es deutlich machen:

"Hiermit setze ich [Person(en)] jeweils zu gleichen Teilen als meine Erben ein."

"Hiermit setze ich meine geliebten Kinder Martin Mustermann, geboren 01.01.1980, wohnhaft in Mustergasse 123, 00000 Musterhausen und Martina Mustermann, geboren am 01.01.1990, wohnhaft in Musterring 1a, 00000 Musterhausen, jeweils zu gleichen Teilen als meine Erben ein."

Statt mehreren Personen können Sie in Ihrem Testament auch nur einen Alleinerben benennen. Der Alleinerbe wird alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält grundsätzlich den gesamten Nachlass. Alle anderen nach der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen Personen werden durch die Bestimmung eines Alleinerben automatisch enterbt. Insbesondere Ehepartner, Kinder und unter Umständen Eltern haben, wenn sie durch einen Alleinerben enterbt werden, Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe.

"Hiermit setze ich [Person] als meine alleinige Erbin / meinen alleinigen Erben ein."

Auch wenn das rechtlich nicht notwendig ist, können Sie mit einer Ergänzung klar machen, dass Ihnen die Tragweite Ihrer Entscheidung bewusst ist:

"Weitere Erben neben [Person] soll es nicht geben."

"Hiermit setze ich meine geliebte Ehefrau Marianne Mustermann, geboren 01.01.1950, wohnhaft in Mustergasse 123, 00000 Musterhausen, als meine alleinige Erbin ein. Neben Marianne Mustermann soll es keine weiteren Erben geben."

Sie können in Ihrem Testament Ersatzerben benennen (§ 2096 BGB). Diese werden Erben, wenn eine von Ihnen bedachte Person vor dem Erbfall verstirbt oder das Erbe ausschlägt. Sie können mehrere Ersatzerben nebeneinander, hintereinander oder jeweils als Ersatz für nur einen oder mehrere bestimmte Erben benennen.

"Als Ersatzerbe(n) bestimme ich [Person(en)]."

"Sollte meine Ehefrau vor mir versterben oder das Erbe nicht antreten wollen, oder nicht antreten können, bestimme ich meine Tochter Martina Mustermann, geboren am 01.01.1990, wohnhaft in Musterring 1a, 00000 Musterhausen, zum alleinigen Ersatzerbin meines gesamten Vermögens."

Sie können in Ihrem Testament Personen als Vorerben und Nacherben bestimmen. Der Vorerbe wird zunächst Erbe und erhält den Nachlass. Zu einem späteren Zeitpunkt geht das Vermögen dann auf den Nacherben über. Wird der Vorerbe davon nicht ausdrücklich befreit (befreiter Vorerbe), darf er den Nachlass nur eingeschränkt nutzen, damit der Nacherbe ihn später dann tatsächlich erhält (§ 2100 BGB). So können Sie zum Beispiel festlegen, dass zunächst Ihr Ehepartner Erbe wird und nach dessen Tod Ihre Kinder als Nacherben das verbleibende Vermögen erhalten.

Die Regelungen zu Vor- und Nacherbschaft sind kompliziert und können weitreichende Folgen haben. Wenn Sie Verfügungen treffen wollen, die nicht nur Ihren eigenen Tod, sondern auch den Tod von Angehörigen betreffen, sollten Sie sich dazu rechtlich beraten lassen.

"Als Vorerbe(n) setze ich [Person(en)] ein. Nacherbe nach ihrem / seinem Tod soll [Person(en)] werden."

"Als Vorerbin setze ich meine Ehefrau Marianne Mustermann, geboren 01.01.1950, wohnhaft in Mustergasse 123, 00000 Musterhausen, ein. Nach ihrem Tod soll meine Tochter Martina Mustermann, geboren am 01.01.1990, wohnhaft in Musterring 1a, 00000 Musterhausen, Nacherbin werden."

Über ein Testament können Sie Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden, vom Erbe ausschließen. Enterbten Personen steht möglicherweise trotzdem ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Die enterbte Person ist nicht mehr Teil der Erbengemeinschaft und hat kein Mitspracherecht bei der Abwicklung des Erbes.

"[Person(en)] schließe ich von der Erbfolge aus."

Sie können Personen mit allen Ihren Abkömmlingen (Kinder, Enkel) enterben.

"[Person(en)] und deren / dessen Abkömmlinge schließe ich von der Erbfolge aus."

"Meine Mutter Marie Mustermann, meinen Vater Michael Mustermann, meinen Bruder Max Mustermann sowie deren Nachfahren schließe ich ausdrücklich von der Erbschaft aus. Diese Entscheidung treffe ich, weil ich weiß, dass meine Eltern finanziell gut abgesichert sind und ich meiner Frau und meinen Kindern deshalb mit gutem Gewissen einen größeren Teil meines Nachlasses zukommen lassen möchte."

Vermächtnisse sind einzelne, sehr konkrete Zuwendungen, die Sie aus Ihrem Erbe herauslösen (§ 1939 BGB). Zum Beispiel bestimmte Gegenstände, die jemand erhalten soll. Der Empfänger eines Vermächtnisses wird dadurch nicht zum Erben, sondern erhält nur einen Anspruch auf den im Testament festgelegten Gegenstand. Vermächtnisse können nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet werden. Vermächtnisse können auch Geldbeträge, Immobilien oder Rechte, wie zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht, sein. Auch Erben können Sie zusätzlich mit einem Vermächtnis bedenken.

"Vermächtnis: Ich vermache [Person] [Inhalt des Vermächtnisses]."

"Vermächtnis: Ich vermache meiner Enkelin Manuela Mustermann, geboren am 01.01.2000, mein rotes Akkordeon, auf dem sie immer so gern spielt."

In Ihrem Testament können Sie eine Person benennen, die Ihren letzten Willen umsetzt und die Übergabe Ihres Vermögens an Ihre Erben abwickelt (§ 2197 BGB). Einen solchen Testamentsvollstrecker können Sie nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag einsetzen. Sie können eine konkrete Person bestimmen oder nur anordnen, dass ein Testamentsvollstrecker gefunden und eingesetzt werden soll. Der Testamentsvollstrecker hat umfangreiche Rechte und Pflichten, um den Nachlass abzuwickeln. Vereinfacht gesagt verwaltet er Ihr Vermögen und verteilt es nach Ihrem Willen unter den Erben.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Nachlass kompliziert ist und die Erben möglicherweise überfordert. Auch wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre Wünsche tatsächlich umgesetzt werden, und die Erben sich nicht anders einigen, kann ein Testamentsvollstrecker sinnvoll sein.

"Ich ordne Testamentsvollstreckung an und ernenne [Person] zum Testamentsvollstrecker. Die Testamentsvollstreckung ist auf die Abwicklung meines Nachlasses beschränkt."

"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu Testamentsvollstreckern ernenne ich meine Freunde Hans-Peter Wunderlich und Klaus-Dieter Maus. Sie sollen das Amt gemeinsam ausüben. Sollte einer von beiden das Amt nicht antreten können oder wegfallen, führt der andere das Amt allein weiter. Die Aufgabe der Testamentsvollstrecker ist die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere die Erfüllung des Vermächtnisses und die Unterstützung meiner Erben bei der Umschreibung des Vermögens. Weitere Aufgaben haben die Testamentsvollstrecker nicht. Für ihre Tätigkeit erhalten die Testamentsvollstrecker keine Vergütung."

Mit einem Testament können Sie Ihr Erbe oder Teile davon mit Auflagen verbinden (§ 1940 BGB). Auflagen verpflichten den Erben etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Dabei bleibt der Erbe auch dann Erbe, wenn er die Auflage nicht erfüllt. Er ist aber rechtlich verpflichtet, die Auflage umzusetzen. Wirksam sind Auflagen, wenn sie objektiv erfüllbar sind und nicht unangemessen in die persönliche Freiheit eingreifen. So kann es zum Beispiel erlaubt sein, einem Erben einen höheren Anteil am Erbe zu geben mit der Auflage, die Pflege Ihres Grabes zu übernehmen oder sich um Ihr Haustier zu kümmern. Auch Auflagen dazu, wie eine Immobile genutzt werden darf, sind möglich. Unzulässig sind Auflagen, die unzumutbar in die Lebensgestaltung eingreifen. So kann es unwirksam sein, einem Erben vorzuschreiben, dass er keinen Kontakt mehr zu bestimmten Familienmitgliedern haben darf. Ist eine Auflage unwirksam bleiben die übrigen Regelungen im Testament meist trotzdem wirksam.

Auflagen können zu Unklarheiten und Streit führen. Besonders bei umfangreichen oder ungewöhnlichen Auflagen sollten Sie sich dazu rechtlich beraten lassen.

"Auflage: [Person(en)] ist / sind verpflichtet [Inhalt der Verpflichtung]."

"Auflage: Meine Erben sind für die Dauer von 15 Jahren verpflichtet meine Grabstätte zu pflegen und zu schmücken."

Bedingungen legen fest, dass eine Person erst dann erbt, wenn eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist (§ 2074 ff. BGB). Man unterscheidet zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen. Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die Erbeinsetzung erst ein, wenn die Bedingung erfüllt ist. Zum Beispiel: Jemand erbt erst, wenn er ein bestimmtes Alter erreicht oder eine Ausbildung abgeschlossen hat. Bei einer auflösenden Bedingung ist die Person zunächst Erbe, verliert diese Stellung aber wieder, wenn die Bedingung eintritt. Zum Beispiel: Jemand bleibt nur Erbe solange eine Immobilie nicht verkauft wird. Zulässig sind Bedingungen, die an sachliche und zumutbare Voraussetzungen anknüpfen. Unzulässig sind Bedingungen, die in die persönliche Lebensgestaltung eingreifen. So ist es unwirksam das Erbe davon abhängig zu machen, dass jemand zum Beispiel heiratet oder sich scheiden lässt. Ist eine Bedingung unwirksam bleiben die übrigen Regelungen im Testament meist trotzdem wirksam.

Bedingungen in einem Testament können schnell zu Unklarheiten führen. Wenn Sie eine Erbschaft an bestimmte Bedingungen knüpfen möchten, sollten Sie sich dazu rechtlich beraten lassen.

"Die Benennung von [Person] als Erbe / Erbin steht unter der Bedingung, dass [Bedingung formulieren]. Erfüllt [Person] diese Bedingung nicht, setze ich an seiner Stelle [andere Person(en)] als Erbe(n) dieses Erbteils ein."

Ein notarielles Testament wird gemeinsam mit einem Notar erstellt und beurkundet. Der Notar berät Sie rechtlich, formuliert Ihren letzten Willen eindeutig und sorgt dafür, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Ein notarielles Testament ist ein öffentliches Dokument. Der Notar bestätigt dabei Ihre Identität, Ihre Testierfähigkeit und den Inhalt des Testaments. Ein notarielles Testament wird immer auch beim Nachlassgericht hinterlegt und in das Zentrale Testamentsregister eingetragen. Ein Testament, das Sie mit einem Notar erstellen wird deshalb oft auch als "Öffentliches Testament" bezeichnet. Das bedeutet aber nicht dass jeder Ihr Testament einsehen kann. Es bedeutet nur dass ein Notar Ihren letzten Willen offiziell beurkundet hat. Notarielle Testamente haben eine hohe Beweiskraft. Deshalb akzeptieren viele Stellen (z. B. Banken, Grundbuchamt) ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als ausreichenden Nachweis der Erbenstellung. Ein zusätzlicher Erbschein ist dann manchmal gar nicht mehr nötig.

Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Wert des Vermögens, das vererbt wird. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das feste Gebühren vorgibt. Der Notar übernimmt rechtliche Verantwortung für die korrekte Gestaltung Ihres Testaments und haftet für Fehler. Je höher das Vermögen, desto größer sind die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, deshalb steigen auch die Gebühren. Neben den Kosten für die Beurkundung fallen zusätzliche Kosten an, für die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht und die Eintragung in das Testamentsregister. Insgesamt liegen die Kosten je nach Vermögen typischerweise im Bereich von einigen hundert bis über tausend Euro. Dafür erhalten Sie aber ein rechtssicheres Testament, das im Ernstfall Streit und Fehler vermeiden kann.

Wenn Sie Ihr Testament gemeinsam mit einem Notar erstellen, wird dieser es immer in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben und im Zentralen Testamentsregister (ZTR) registrieren lassen. Im Sterbefall greift eine automatisierte Informationskette: Das Standesamt meldet den Tod an das Testamentsregister, das prüft, ob ein Testament hinterlegt ist und informiert das zuständige Nachlassgericht. Das Gericht eröffnet dann das Testament und benachrichtigt alle Erben und die pflichtteilsberechtigten Personen.

Auch ein handschriftliches Testament können Sie beim Nachlassgericht hinterlegen. Sie gehen dazu einfach selbst zum zuständigen Nachlassgericht an Ihrem Wohnort und geben Ihr Testament ab. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Informieren Sie sich, ob Sie einen Termin benötigen, um Ihr Testament zu hinterlegen. Sie sollten Ihren Personalausweis und Ihre Geburtsurkunde mitbringen, damit Ihre Daten für das Register exakt erfasst werden können. Das Gericht wird Ihr Testament in das Zentrale Testamentsregister (ZTR) eintragen. Der Ablauf im Todesfall ist dann genauso wie bei einem notariellen Testament: Das Gericht wird vom Standesamt informiert und eröffnet das Testament. Das Gericht wird Ihr Testament nur hinterlegen und nicht inhaltlich prüfen.

Die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht kostet etwa 90 Euro. 75 bis 82 Euro für die amtliche Verwahrung am Gericht und etwa 15 bis 18 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Diese Kosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (12100 und 12101 KV GNotKG) festgelegt und deshalb in ganz Deutschland ungefähr gleich.

Sie können Ihr Testament auch zu Hause aufbewahren. Es gibt keine Pflicht, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Wer ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich nach dem Tod beim Nachlassgericht abzugeben (§ 2259 BGB). Trotzdem sollten Sie, wenn Sie Ihr Testament zu Hause aufbewahren, sicherstellen, dass es nach Ihrem Tod von den Erben gefunden wird. Am besten informieren Sie eine Vertrauensperson darüber, wo das Testament liegt und beauftragen die Person damit, das Testament einzureichen. Wenn das Testament beim Nachlassgericht eingereicht wurde, wird das Gericht es prüfen, eröffnen und alle Erben informieren.

Solange Sie leben, können Sie Ihr Testament jederzeit ändern. Der sicherste Weg ist, ein neues Testament zu verfassen und alte Exemplare zu vernichten. Wenn Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegt haben, sollten Sie es von dort zurücknehmen. In einem handschriftlichen Testament sollten Sie sicherheitshalber einen Widerrufssatz aufnehmen (zum Beispiel: "Hiermit widerrufe ich alle früheren Verfügungen von Todes wegen."). Ohne einen solchen Satz könnten möglicherweise ein altes und ein neues Testament nebeneinander gültig bleiben, wenn sie sich nicht widersprechen, sondern nur ergänzen.

Besonderheit bei der Hinterlegung beim Nachlassgericht: Ein notarielles Testament, das Sie aus der amtlichen Verwahrung nehmen, gilt rechtlich sofort als widerrufen. Ein handschriftliches Testament, das Sie aus der Verwahrung holen, bleibt aber weiterhin gültig, solange Sie es nicht vernichten. Bei einem handschriftlichen Testament macht es rechtlich keinen Unterschied, ob es hinterlegt war oder zu Hause aufbewahrt wurde. Wenn Sie ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht zur Verwahrung hinterlegt haben und später ein zweites Testament schreiben, das Sie zu Hause aufbewahren, sind beide Testamente gültig, wenn sie sich nicht widersprechen.

Ein Sonderfall ist das gemeinschaftliche Testament (Ehegattentestament): Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten geändert werden, wenn beide Partner einverstanden sind. Leben beide Partner noch, aber nur ein Partner allein will das Testament widerrufen, muss er dies über einen Notar erklären und den Widerruf dem anderen Partner offiziell zustellen lassen. Nach dem Tod eines Partners ist das Testament für den überlebenden Ehegatten grundsätzlich bindend. Um dies zu verhindern, kann in ein gemeinschaftliches Testament eine Klausel aufgenommen werden (Änderungsvorbehalt), die es dem überlebenden Partner trotzdem erlaubt, das Testament ganz oder mit Einschränkungen zu ändern.

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