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Halloween: Wer haftet bei Schäden?

Tipps für ein sicheres Gruselfest
Halloweeen - Allianz Private Haftpflichtversicherung: Wer haftet bei Schäden?

Konfetti im Brief­kasten oder die Tür­klinke mit Zahn­pasta beschmiert – all das zählt noch zu harmlosen Halloween-Streichen. Werden jedoch Haus­wände beschmiert, Blumen­kästen zerstört oder Brief­kästen mit Böllern gesprengt, handelt es sich eindeutig um Sachbeschädigung. Wurde der Schaden durch Ihre Kinder verursacht, müssen Sie als Eltern dafür aufkommen, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Jugendliche ab 14 Jahren sind bedingt delikt­fähig. Sie können für durch sie verursachte Schäden selbst belangt werden. In der Regel sind Sie bei Halloween-Schäden durch Ihre Kinder mit der privaten Haftpflichtversicherung vor den Folgekosten geschützt.

Erkennen Sie, weche Halloween-Streiche noch erlaubt sind – und ab wann Sie rechtliche Konsequenzen riskieren.

Infografik mit dem Titel "Halloween-Streiche: Harmlos oder Sachbeschädigung?". Die Grafik ist in zwei Abschnitte unterteilt. Der obere, blau hinterlegte Abschnitt zeigt "Harmlose Halloween-Streiche" mit Symbolen und Beschreibungen: Autos mit Klopapier einwickeln. Türklinke mit Zahnpasta oder Rasierschaum beschmieren. Konfetti werfen. Tischfeuerwerk zünden. Der untere, gelb hinterlegte Abschnitt zeigt "Das geht zu weit" mit Symbolen und Beschreibungen: Ein fremdes Auto zerkratzen. Ein verursachter Verkehrsunfall, wenn man z.B. als Horrorclown Autofahrer erschreckt. Jemandem verdorbene oder kontaminierte Lebensmittel unterjubeln. Personen oder Gegenstände mit Eiern bewerfen

Zusammengefasst: An Halloween darf es ausgelassen zugehen – doch wer zu übermütig wird, riskiert unangenehme, im Ernstfall auch rechtliche Konsequenzen.

Ob Halloween-Scherze am Arbeitsplatz in Ordnung sind, hängt davon ab, wie gut Sie sich mit Kollegen oder Kolleginnen und Vorgesetzten verstehen. Auch das allgemeine Arbeits­klima und die Firmen-Policy oder Betriebsrichtlinie spielen eine Rolle.

Zwar gibt es kein Gesetz, das verbietet, Kollegen oder Kolleginnen und vielleicht sogar der Chefin oder dem Chef einen kleinen Streich zu spielen. Dennoch sollten Angestellte sich darüber im Klaren sein, dass der Scherz nach hinten losgehen kann. Zum Beispiel, wenn ein Kollege oder eine Kollegin keinen Spaß versteht und Sie wegen des Halloween-Streichs des Mobbings bezichtigt. Das kann ein Kündigungs­grund sein. Ansonsten gilt auch im beruflichen Umfeld: Sachbeschädigung (z. B. Mani­pulation von Computern oder anderen Office-Geräten) und Körperverletzung (z. B. durch Locker­schrauben eines Stuhls) gelten als Straftat­bestände und sind tun­lichst zu unterlassen.

Hohe Zufrieden­heit bei der Privat­haft­pflicht­versicherung

Ob Schäden an Ihrem Besitz durch fremde Halloween-Streiche oder wenn Ihre Kinder Schäden verursachen – erfahren Sie, welche Versicherungen Sie schützen.

Tipp: Stellen Sie aus mehreren Versicherungen Ihr indivi­duelles Allianz Privatschutz-Paket zusammen und sparen Sie bis zu 20 %.

Eltern haften nicht grundsätzlich für ihre Kinder, sondern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Lassen Sie Ihren Nachwuchs an Hallo­ween als kleine Zombies, Gespenster oder Hexen alleine los­ziehen oder unbeauf­sichtigt, haben Sie Ihre Aufsichts­pflicht ver­nach­läss­igt. In diesem Fall sind Eltern oder deren Versicherung ver­pflichtet, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Sind Eltern ihrer Aufsichts­pflicht aus­reichend nach­gekommen und ist das Kind jünger als sieben Jahre, können sie nicht zur Ver­ant­wortung gezogen werden.

Kinder können nicht oder nicht im vollen Umfang einschätzen, welche Konse­quenzen ihr Handeln hat. Gemäß BGB (§ 828 Abs. 1) sind daher Kinder unter sieben Jahren "deliktun­fähig" und haften somit auch nicht für Schäden, die sie anrichten. Im Straßen­verkehr gilt diese Frei­stellung bis zum zehnten Lebensjahr. Kommt es allerdings zu einer Anzeige, wird geprüft, ob Eltern für den Schaden aufkommen müssen.

Anders sieht es bei Kindern und Jugendlichen aus, die älter als sieben Jahre, aber noch nicht voll­jährig sind. Hier wird im Einzel­fall entschieden, ob das Kind die Folgen seiner Tat ein­schätzen konnte. Minder­jährige mit der nötigen "Ein­sichts­fähig­keit" haften immer. Grund­sätzlich gilt: Je älter das Kind, desto eher bejaht das Gericht die Haftung.

Wichtig für Eltern: Eltern haften nur dann bei Unter-Siebenjährigen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Jugendliche ab 14 Jahren sind bedingt delikt­fähig genauer gesagt bedingt straf­mündig. Sie können für ihre Hallo­ween-Streiche straf­rechtlich belangt werden.

In der Halloween-Nacht als Vampir, Geist oder Hexe um die Häuser zu ziehen und Süßigkeiten einzusammeln, ist für Kinder ein großer Spaß – doch wie lange dürfen Minderjährige sicher alleine um die Häuser ziehen? Eine gesetzlich vorgeschriebene Alters­regel­ung gibt es nicht. Das heißt, es liegt im Ermessen der Eltern, ab welchem Alter und wie lange ihre Kinder abends unterwegs sein dürfen. Allerdings müssen Eltern ihrer Auf­sichts­pflicht nach­kommen (im Art. 6 des GG geregelt) und das Jugend­schutz­gesetz (JuSchG) beachten.

Zusammengefasst: Lassen Erziehungsberechtigte noch sehr junge Kinder bis spät in die Nacht alleine um die Häuser ziehen, besteht zu­mindest der Verdacht einer Aufsichts­pflicht­verletzung. Das kann zum Fall für Polizei oder Jugend­amt werden. In der Regel endet die Auf­sichts­pflicht der Eltern erst, wenn das Kind sein 18. Lebens­jahr vollendet hat.

  • Klären Sie Ihre Kinder darüber auf, was erlaubt ist und was nicht. Dass z. B. Eier an Haus­wände werfen oder Böller in Briefkästen zünden, keine Streiche, sondern Sach­be­schä­di­gung sind und eine Anzeige nach sich ziehen können.
  • Begleiten Sie Ihre Schützlinge auf der nächt­lichen Runde.
  • Achten Sie darauf, mit welchen Utensilien Ihr Nach­wuchs auf Hallo­ween-Tour geht.
  • Machen Sie Ihrem Kind Mut, auch in der Gruppe selbstbewusst zu bleiben und sich nicht zu üblen Streichen hinreißen zu lassen.
  • Prüfen Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz, um vor finanziellen Risiken abgesichert zu sein.
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Grundsätzlich können Sie bei Halloween-Schminke und Verkleidung frei wählen. Behalten Sie jedoch im Hinterkopf, dass nicht alles erlaubt ist – etwa gefährliche Accessoires oder realistische Waffen. Worauf Sie beim Halloween-Kostüm achten sollten, erfahren Sie hier.

Ja, aber Vorsicht: Die Fake-Waffe darf einer echten Waffe nicht zum Ver­wechseln ähnlich sehen. Ist das der Fall, handelt es sich um eine sogenannte "Anscheins­waffe" (§ 42a Nr. 1 des deutschen Waffen­gesetzes). Dazu zählen beispielsweise auch realistisch aussehende Spielzeugwaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Solche Gegenstände dürfen nicht Teil Ihres Halloween-Outfits sein, um Missverständnisse oder Panikreaktionen zu vermeiden. Eine Anscheins­waffe in der Öffent­lich­keit zu tragen, stellt eine Ordnungs­widrig­keit dar und kann Sie bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten.

Grundsätzlich ja. Vorsätzliches Erschrecken von Passanten, zum Beispiel mit einem furchterregenden Horrorclown-Kostüm, ist in Deutschland – im Gegensatz zu Großbritannien – nicht strafbar. Allerdings kann es strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn durch das Erschrecken eine Gefährdung oder Schädigung entsteht, z. B. durch gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, oder wenn der Schreck für Betroffene gesundheitliche Folgen hat. Hier kann der Tat­bestand der Körper­verletzung erfüllt sein.

Wenn Sie selbst oder Ihre Kinder sich durch maskierte Personen bedroht fühlen – oder beobachten, dass andere Menschen bedroht oder belästigt werden – sollten Sie den Notruf der Polizei verständigen.

 

Ja, vorausgesetzt, es ist eindeutig zu erkennen, dass es sich bei der Uniform um eine Ver­kleidung handelt. Verboten ist Ihr Hallo­ween-Kostüm zum Beispiel, wenn es nicht ein­deutig von der Dienst­uniform der Polizei zu unter­scheiden ist. Auch Mützen, Abzeichen, Funkgeräte oder Rangabzeichen fallen unter das Verbot, wenn sie die Echtheit vortäuschen. In diesem Fall können Sie wegen Titel- und Amtsmissbrauchs (§ 132a StGB) belangt werden. Hier droht eine hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

Nein. In diesem Fall sieht das deutsche Gesetz Ausnahmen vom Ver­mummungs­verbot vor. Sie dürfen sich an Hallo­ween mit Masken über dem Gesicht ver­kleiden. Aller­dings ist es verboten, Masken im Straßenverkehr zu tragen. Machen Sie sich mit dem Auto auf den Weg zur Halloween-Party, müssen Sie Ihre Maske abnehmen.

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