Streiche: Harmlos oder Sachbeschädigung?
Wie sieht es mit Halloween-Streichen am Arbeitsplatz aus?
Ob Halloween-Streiche am Arbeitsplatz in Ordnung gehen, hängt davon ab, wie gut Sie sich mit Kollegen oder Kolleginnen und Vorgesetzten verstehen. Auch das allgemeine Arbeitsklima und die Firmen-Policy oder Betriebsrichtlinie spielen eine Rolle.
Zwar gibt es kein Gesetz, das verbietet, Kollegen oder Kolleginnen und vielleicht sogar der Chefin oder dem Chef einen kleinen Streich zu spielen. Dennoch sollten Angestellte sich darüber im Klaren sein, dass der Scherz nach hinten losgehen kann. Zum Beispiel, wenn ein Kollege oder eine Kollegin keinen Spaß versteht und Sie wegen eines Halloween-Streichs des Mobbings bezichtigt. Das kann ein Kündigungsgrund sein. Ansonsten gilt auch im beruflichen Umfeld: Sachbeschädigung (z. B. Manipulation von Computern oder anderen Office-Geräten) und Körperverletzung (z.B. durch Lockerschrauben eines Stuhls) gelten als Straftatbestände und sind tunlichst zu unterlassen.
Zusammengefasst: An Halloween sollte man nicht zu übermütig sein. Ansonsten könnte es schnell teuer werden. Unter Umständen droht eine Geldstrafe oder gar die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Insbesondere bei schweren Fällen – wie etwa einem Verkehrsunfall mit Schwerverletzten oder sogar Toten.
Deliktunfähige Kinder: Wann haften die Eltern?
Wann sind Kinder selbst für Schäden haftbar?
Kinder können oft nicht einschätzen, welche Konsequenzen ihr Handeln hat. Gemäß BGB § 828 Abs. 1 sind Kinder unter sieben Jahren nicht deliktfähig und haften somit auch nicht für Schäden, die sie anrichten. Im Straßenverkehr gilt diese Freistellung bis zum zehnten Lebensjahr.
Anders sieht es bei Kindern und Jugendlichen aus, die älter als sieben Jahre, aber noch nicht volljährig sind. Hier wird im Einzelfall entschieden, ob das Kind die Folgen seiner Tat einschätzen konnte. Minderjährige mit der nötigen "Einsichtsfähigkeit" haften immer. Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind, desto eher bejaht das Gericht die Haftung.
Wichtig für Eltern: Eltern haften nur dann bei unter-Siebenjährigen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Jugendliche ab 14 Jahren sind bedingt deliktfähig bzw. bedingt strafmündig. Sie können für Halloween-Streiche strafrechtlich belangt werden.
5 Tipps, wie Eltern Schäden vorbeugen können
- Klären Sie Ihre Kinder darüber auf, dass Eier an Hauswände werfen oder Böller in Briefkasten zünden keine Streiche, sondern Sachbeschädigung sind. Und eine Anzeige nach sich ziehen können.
- Achten Sie darauf, mit welchen Utensilien Ihr Nachwuchs auf Halloween-Tour geht.
- Ermutigen Sie Ihr Kind, trotz Gruppendruck nicht bei üblen Streichen mitzumachen.
- Begleiten Sie Ihre Schützlinge wenn möglich auf der nächtlichen Runde.
- Prüfen Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz, um vor existenzbedrohenden finanziellen Risiken abgesichert zu sein.
Tipp: Stellen Sie aus mehreren Versicherungen Ihr individuelles Allianz Privatschutz-Paket zusammen und sparen Sie bis zu 20 %.
Wie lange dürfen Kindern an Halloween alleine losziehen?
Lassen Erziehungsberechtigte noch sehr junge Kinder bis spät in die Nacht allein um die Häuser ziehen, besteht zumindest der Verdacht einer Aufsichtspflichtverletzung. Das kann zum Fall für Polizei oder Jugendamt werden. In der Regel endet die Aufsichtspflicht der Eltern erst, wenn das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat.
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Ja. Anders als in Großbritannien ist vorsätzliches Erschrecken von Passanten, zum Beispiel mit einem gruseligen Horrorclown-Kostüm, in Deutschland nicht strafbar. Aber: Von den Folgen des Erschreckens können Ordnungs- und Justizbehörden auf eine strafbare Handlung schließen. Hat der Schreck für Betroffene zum Beispiel eine Belastungsstörung zur Folge, kann der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt sein.
Und wie verhält man sich richtig, wenn man wirklich einen Horror-Clown trifft? Wer sich bedroht fühlt und Angst hat, der sollte sich an den Notruf der Polizei wenden.
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