Kurz erklärt in 30 Sekunden
Halloween-Schäden: Auf den Punkt gebracht
- Konfetti im Briefkasten, die Türklinke voll Senf, Zahnpasta oder Rasierschaum: All das gilt noch als Streich. Werden jedoch Hauswände beschmiert, Blumenkästen zerstört oder Briefkästen mit Böllern gesprengt, handelt es sich um Sachbeschädigung.
- Eltern müssen für entstandene Schäden nur dann aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
- Kinder unter sieben Jahren sind in den Augen des Gesetzgebers nicht deliktfähig. Betroffene erhalten in diesem Fall keine Entschädigung.
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