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Schneeräumpflicht: Mann in schwarzer Hose und roter Schneeschaufel beim Schneeräumen
Rutschgefahr im Winter

Schnee­räum­pflicht: Wer be­freit Geh­wege von Eis und Schnee?

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Schneeräum- und Streupflicht gilt üblicherweise werktags von 7 bis 20 Uhr, an Wochenend- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.
  • Als Hauseigentümer sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Privat­grund­stück und angrenzende öffentliche Gehwege zuverlässig und je nach Witterung mehrmals täglich von Schnee und Eis zu befreien.
  • Verletzt sich ein Fußgänger, weil Ihr Anwesen oder angrenzende öffentliche Gehwege nicht sicher passierbar sind, haften Sie als Eigentümer. Für Schadens­ersatz­forderungen kommt Ihre private Haft­pflicht­ver­sicherung auf, wenn es Ihre selbstbewohnte Immobilie betrifft.
  • Wer sich nicht an die Schneeräum- und Streupflicht hält, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – und für Bußgelder kommt die Versicherung nicht auf.
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Richtlinien
Generell gilt: Sobald es schneit, haben Hauseigentümer oder Mieter die Pflicht, den Zugang zu ihrem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Das beinhaltet auch das Räumen und Streuen angrenzender öffentlicher Gehwege. 

Folgende Richtlinien sollten Sie beim Schneeschippen im Hinterkopf haben:

  1. Jeder Stadt und Gemeinde regelt unterschiedlich, ab welcher Uhrzeit die Schneeräumpflicht besteht. In der Regel müssen Gehwege von Montag bis Samstag zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr bis 20 Uhr gefahrenlos zu betreten sein.
  2. Räumen Sie ans Grundstück grenzende Gehwege oder Zugänge zu Ihrem Mietshaus so, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Für Wege zu Mülltonnen oder Parkplätzen ist ein Pfad von etwa einem halben Meter ausreichend.
  3. Bei anhaltendem Schneefall ist im Laufe des Tages mehrfach fegen oder räumen angesagt.
  4. Vergewissern Sie sich an Tagen, an denen es nicht schneit, dass Ihr Hauszugang für Passanten sicher begehbar ist. Neben Schneeräumen zählt auch Streuen bei Glätte zu Ihren Pflichten.
  5. Vorsicht bei der Wahl des Streuguts: Welches Material nach dem Schneeräumen vor dem Haus gestreut werden darf, ist in Städten und Gemeinden oft individuell geregelt.
  6. Informieren Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Regelungen zur Räum- und Streupflicht zu beachten sind. Meist stellt die zuständige Behörde ausführliche Merkblätter zur Verfügung.
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Gut zu wissen

Als Streugut geeignet und zulässig sind Sand, Granulat, Split oder Asche in geringen Mengen. Streusalz ist in den meisten Kommunen verboten. Obwohl Sie chemische Auftaumittel als Privatperson in Baumärkten kaufen können, darf vielerorts nur die Stadtreinigung sie benutzen. Hobelspäne sind als Streumittel ungeeignet, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden.

Wer das Material für die Räumung wie Streumittel, Eimer und Schaufel anschafft und bezahlt, ist gesetzlich nicht klar geregelt. In der Regel steht der Vermieter in der Pflicht, Streumittel und zur Räumung benötigte Arbeitsgeräte bereitzustellen, in manchen Fällen ist es aber auch Aufgabe des Mieters. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte die Frage im Mietvertrag geklärt sein.

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Gesetzliche Vorgaben
Wo muss ich Schnee räumen? Grundsätzlich besteht eine Schneeräumpflicht für Eigentümer von Grundstücken. Diese kann jedoch auf die Mieter übertragen werden.

Als Grund­stücks­eigen­tümer sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Grundstück verkehrssicher zu machen. Im Winter bedeutet das: Sie sind verpflichtet, Ihr Anwesen sowie angrenzende öffentliche Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Rutscht ein Fußgänger aus und verletzt sich, weil Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht (kurz: Verkehrspflicht) nicht nachkommen, kann er Schadensersatz fordern.

Wer den Winterdienst im Zuge der Verkehrspflicht übernimmt, hängt von der Art der Straße ab: Bei Landes­straßen ist das jeweilige Bundesland zuständig, bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen und Zuwegen von Häusern der private Eigentümer.

Vermieter kann Schneeräum­pflicht an Mieter delegieren

Als Besitzer einer vermieteten Immobilie können Sie Ihre Verkehrs­sicherungs­pflicht Dritten übertragen – zum Beispiel dem Hausmeister Ihres Mietshauses, einer externen Firma oder Ihren Mietern. Das gilt allerdings nur, wenn die Schnee­räum­pflicht in Mietvertrag oder Hausordnung (sofern diese zum Vertrag gehört) klar geregelt ist. Als Eigentümer liegt es dennoch in Ihrer Verantwortung zu kontrollieren, ob der Winterdienst zuverlässig getätigt wird.

Wichtig: Legen Sie im Mietvertrag schriftlich fest, ob Ihre Mieter oder Sie als Vermieter den Winterdienst übernehmen. Um die Räumpflicht verbindlich zu regeln, müssen beide Parteien die Vereinbarung unterschreiben. Ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, im Zuge dessen die Schneeräumpflicht nur Mieter im Erdgeschoss betrifft, gibt es nicht. Ohne ausdrückliche Regelung bleibt der Vermieter verantwortlich.

Egal ob Hauseigentümer, Mieter oder extern Beauftragter: Wer für den Schneeräumdienst verantwortlich ist, hat ihn gemäß der jeweiligen örtlichen Vorgaben zu erledigen. Können Sie den Schnee selbst nicht wegräumen, organisieren Sie eine Vertretung. Das gilt sowohl im Krankheitsfall als auch im Urlaub.

Schnee vom Gehweg darf Passanten und Verkehr nicht behindern

Räumen Sie den Schnee so auf den Gehweg, dass er weder Fußgänger noch den Verkehr behindert. Ist der Bürgersteig nicht breit genug, legen Sie den Schnee an der Grenze zur Fahrbahn ab. Achten Sie darauf, Radwege, Hydranten und Straßenabläufe freizuhalten. Räumen Sie Schnee und Eis von Ihrem Privatgrundstück zudem nicht auf die Straße, sondern lagern Sie beides zum Beispiel im Garten.

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Schadensersatz & Co. 
Sind Ihr Grundstück und angrenzende Wege im Winter nicht ordentlich geräumt und gestreut, sind Sie als Eigentümer haftbar, wenn ein Passant verunglückt. Übertragen Sie die Schneeräumpflicht einem Mieter oder einer externen Firma, übernehmen diese die Haftung. Das heißt: Sie oder der von Ihnen Beauftragte hat den Verletzten zu entschädigen.

Jeder Passant trägt ein Stück weit Eigenverantwortung. Ignoriert ein Fußgänger beispielsweise Warntafeln oder ist bei Glatteis mit ungeeignetem Schuhwerk unterwegs, trägt er eine Mitschuld, wenn ein Unfall passiert. Dennoch kann es für Hauseigentümer oder Mieter teuer werden, wenn sich jemand auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg verletzt. Denn der Verunfallte hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Abgesichert sind Sie in diesem Fall mit einer Privat-Haftpflichtversicherung oder bei vermieteten Immobilien mit einer Haushaftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche abdecken und eventuelle Prozesskosten übernehmen.

Dokumentieren Sie den Unfallort und suchen Sie Zeugen

Kommt es zu einem Unfall, halten Sie mit Fotos den Zustand des Bürgersteigs fest, auf dem der Passant ausgerutscht ist. Ist die Haftungsfrage unklar, können Sie damit nachweisen, dass die Unfallstelle ausreichend geräumt und gestreut war. Sind Personen verletzt, informieren Sie die Polizei. Notieren Sie zudem die Kontaktdaten von Unfallzeugen. Kommt es zum Prozess, können die entsprechenden Personen zu Details des Vorfalls befragt werden und bezeugen, dass Sie Ihre Schneeräumpflicht wie gesetzlich vorgeschrieben erfüllt haben.

Wichtig: Halten Sie sich nicht an die Vorschriften zur Räum- und Streupflicht, drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld. Ihre Privat-Haftpflicht kommt in der Regel nicht dafür auf.

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Häufige Fragen
  • Gilt die Schneeräumpflicht während Arbeitszeit oder bei Abwesenheit?

    Wer zum Schneeräumen verpflichtet ist, muss diese Pflicht auch erledigen.  Wenn Sie arbeiten, im Urlaub oder krank sind, müssen Sie eine Vertretung organisieren. 

    Wichtig: Die Schneeräumpflicht gilt auch am Sonntag. Deshalb müssen Sie auch an Sonn- und Feiertagen Gehwege vom Schnee befreien.

  • Mein Mieter verweigert den Winterdienst. Was kann ich als Vermieter tun?

    Ist das Schneeräumen im Mietvertrag vereinbart muss der Mieter seine Pflichten erfüllen. Zuerst sollten Sie mit Ihrem Mieter reden und ihn auffordern, den Winterdienst zu erledigen. Hilft das nicht, können Sie ihn förmlich abmahnen. Im schlimmsten Falle können Sie das Mietverhältnis unter Umständen sogar fristlos kündigen. Alternativ können Sie nach Ablauf der Mahnfrist eine Dienstleistungsfirma beauftragen, die den Schneedienst erledigt. Die Kosten dafür können Sie dem Mieter in Rechnung stellen.
  • Wer muss auf Gehwegen von öffentlichen Straßen Schneeräumen und streuen?

    Grundsätzlich ist die Gemeinde dazu verpflichtet, auf Gehwegen und Straßen Schnee zu räumen und zu streuen. Jedoch kann die Stadt diese Pflichten auf den Grundstückseigentümer übertragen. Das ist in den meisten Gemeinden der Fall. Der Eigentümer kann die Räum- und Streupflicht dann wiederum an die Mieter weitergeben.
  • Darf ich den Schnee vom Gehweg auf die Straße schieben?

    Nein, Sie dürfen den Schnee nicht vom Gehweg auf die Straße schieben. Auch Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben.
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