Als Grundstückseigentümer sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Grundstück verkehrssicher zu machen. Im Winter bedeutet das: Sie sind verpflichtet, Ihr Anwesen sowie angrenzende öffentliche Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Rutscht ein Fußgänger aus und verletzt sich, weil Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht (kurz: Verkehrspflicht) nicht nachkommen, kann er Schadensersatz fordern.
Wer den Winterdienst im Zuge der Verkehrspflicht übernimmt, hängt von der Art der Straße ab: Bei Landesstraßen ist das jeweilige Bundesland zuständig, bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen und Zuwegen von Häusern der private Eigentümer.
Vermieter kann Schneeräumpflicht an Mieter delegieren
Als Besitzer einer vermieteten Immobilie können Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht Dritten übertragen – zum Beispiel dem Hausmeister Ihres Mietshauses, einer externen Firma oder Ihren Mietern. Das gilt allerdings nur, wenn die Schneeräumpflicht in Mietvertrag oder Hausordnung (sofern diese zum Vertrag gehört) klar geregelt ist. Als Eigentümer liegt es dennoch in Ihrer Verantwortung zu kontrollieren, ob der Winterdienst zuverlässig getätigt wird.
Wichtig: Legen Sie im Mietvertrag schriftlich fest, ob Ihre Mieter oder Sie als Vermieter den Winterdienst übernehmen. Um die Räumpflicht verbindlich zu regeln, müssen beide Parteien die Vereinbarung unterschreiben. Ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, im Zuge dessen die Schneeräumpflicht nur Mieter im Erdgeschoss betrifft, gibt es nicht. Ohne ausdrückliche Regelung bleibt der Vermieter verantwortlich.
Egal ob Hauseigentümer, Mieter oder extern Beauftragter: Wer für den Schneeräumdienst verantwortlich ist, hat ihn gemäß der jeweiligen örtlichen Vorgaben zu erledigen. Können Sie den Schnee selbst nicht wegräumen, organisieren Sie eine Vertretung. Das gilt sowohl im Krankheitsfall als auch im Urlaub.
Schnee vom Gehweg darf Passanten und Verkehr nicht behindern
Räumen Sie den Schnee so auf den Gehweg, dass er weder Fußgänger noch den Verkehr behindert. Ist der Bürgersteig nicht breit genug, legen Sie den Schnee an der Grenze zur Fahrbahn ab. Achten Sie darauf, Radwege, Hydranten und Straßenabläufe freizuhalten. Räumen Sie Schnee und Eis von Ihrem Privatgrundstück zudem nicht auf die Straße, sondern lagern Sie beides zum Beispiel im Garten.