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Schneeräumpflicht: Mann in schwarzer Hose und roter Schneeschaufel beim Schneeräumen
Rutschgefahr im Winter

Schnee­räum­pflicht: Wer be­freit Geh­wege von Eis und Schnee?

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Schneeräum- und Streupflicht gilt üblicherweise werktags von 7 bis 20 Uhr, an Wochenend- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.
  • Als Hauseigentümer:in sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Privat­grund­stück und angrenzende öffentliche Gehwege zuverlässig und je nach Witterung mehrmals täglich von Schnee und Eis zu befreien.
  • Übertragen Sie als Hauseigentümer:in oder Gewerbetreibende:r die Räum- und Streupflicht an eine Fachfirma und diese kommt ihrer Aufgabe erkennbar nicht nach, müssen Sie selbst aktiv werden und die Flächen streuen oder zumindest vor Glatteis warnen.
  • Verletzt sich eine Person, weil Ihr Anwesen oder angrenzende öffentliche Gehwege nicht sicher passierbar sind, haften Sie als Eigentümer:in. Für Schadens­ersatz­forderungen kommt Ihre private Haft­pflicht­ver­sicherung auf, wenn es Ihre selbstbewohnte Immobilie betrifft.
  • Wer sich nicht an die Schneeräum- und Streupflicht hält, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – und für Bußgelder kommt die Versicherung nicht auf.
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Diese Regeln gelten
Generell gilt: Sobald es schneit, haben Hauseigentümer:innen oder Mieter:innen die Pflicht, den Zugang zu ihrem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Das beinhaltet auch das Räumen und Streuen angrenzender öffentlicher Gehwege.

Folgende Richtlinien sollten Sie beim Schneeschippen im Hinterkopf haben:

  1. Jeder Stadt und Gemeinde regelt unterschiedlich, ab welcher Uhrzeit die Schneeräumpflicht besteht. In der Regel müssen Gehwege von Montag bis Samstag zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr bis 20 Uhr gefahrenlos zu betreten sein.
  2. Räumen Sie ans Grundstück grenzende Gehwege oder Zugänge zu Ihrem Mietshaus so, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Für Wege zu Mülltonnen oder Parkplätzen ist ein Pfad von etwa einem halben Meter ausreichend.
  3. Bei anhaltendem Schneefall ist im Laufe des Tages mehrfach fegen oder räumen angesagt.
  4. Vergewissern Sie sich an Tagen, an denen es nicht schneit, dass Ihr Hauszugang für Passanten und Passantinnen sicher begehbar ist. Neben Schneeräumen zählt auch Streuen bei Glätte zu Ihren Pflichten.
  5. Vorsicht bei der Wahl des Streuguts: Welches Material nach dem Schneeräumen vor dem Haus gestreut werden darf, ist in Städten und Gemeinden oft individuell geregelt.
  6. Informieren Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Regelungen zur Räum- und Streupflicht zu beachten sind. Meist stellt die zuständige Behörde ausführliche Merkblätter zur Verfügung.
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Rechte und Pflichten
Wo muss ich Schnee räumen? Grundsätzlich besteht eine Schneeräumpflicht für Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken. Diese kann jedoch auf die Mieter:innen übertragen werden.

Als Grund­stücks­eigen­tümer:in sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Grundstück verkehrssicher zu machen. Im Winter bedeutet das: Sie sind verpflichtet, Ihr Anwesen sowie angrenzende öffentliche Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Rutscht eine Person aus und verletzt sich, weil Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht (kurz: Verkehrspflicht) nicht nachkommen, kann er Schadensersatz fordern.

Wer den Winterdienst im Zuge der Verkehrspflicht übernimmt, hängt von der Art der Straße ab: Bei Landes­straßen ist das jeweilige Bundesland zuständig, bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen und Zuwegen von Häusern der private Eigentümer:innen.

Vermieter:in kann Schneeräum­pflicht an Mieter und Mieterinnen delegieren

Als Eigentümer:in einer vermieteten Immobilie oder als Gewerbetreibende:r können Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich Dritten übertragen – zum Beispiel dem Hausmeister oder der Hausmeisterin Ihres Mietshauses, einer externen Firma oder Ihren Mietern oder Mieterinnen. Das gilt allerdings nur, wenn die Schneeräumpflicht in Mietvertrag oder Hausordnung (sofern diese zum Vertrag gehört) klar geregelt ist. Als Eigentümer:in oder Unternehmer:in liegt es dennoch in Ihrer Verantwortung zu kontrollieren, ob der Winterdienst zuverlässig getätigt wird.

Kommt eine beauftragte Fachfirma ihrer Aufgabe nicht nach, müssen Sie selbst aktiv werden und räumen, streuen oder zumindest einen Warnhinweis anbringen, um die Flächen abzusichern. Bei einem Glätteunfall haften Sie andernfalls für Schäden, urteilte das Landgericht Köln. Das gilt auch auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens (LG Köln, Urteil vom 18.12.2023 - 15 O 169/23).

Wichtig: Legen Sie im Mietvertrag schriftlich fest, ob Ihre Mieter:innen oder Sie als Vermieter:in den Winterdienst übernehmen. Um die Räumpflicht verbindlich zu regeln, müssen beide Parteien die Vereinbarung unterschreiben. Ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, im Zuge dessen die Schneeräumpflicht nur Mieter:innen im Erdgeschoss betrifft, gibt es nicht. Ohne ausdrückliche Regelung bleibt die Vermieterin oder der Vermieter verantwortlich.

Egal ob Hauseigentümer:in, Mieter:in oder extern Beauftragter: Wer für den Schneeräumdienst verantwortlich ist, hat ihn gemäß den jeweiligen örtlichen Vorgaben zu erledigen. Können Sie den Schnee selbst nicht wegräumen, organisieren Sie eine Vertretung. Das gilt sowohl im Krankheitsfall als auch im Urlaub und auch für gewerbliche Grundstückseigentümer:innen oder Mieter:innen

Schnee vom Gehweg darf Passant:innen und Verkehr nicht behindern

Räumen Sie den Schnee so auf den Gehweg, dass er weder Fußgänger:innen noch den Verkehr behindert. Ist der Bürgersteig nicht breit genug, legen Sie den Schnee an der Grenze zur Fahrbahn ab. Achten Sie darauf, Radwege, Hydranten und Straßenabläufe freizuhalten. Räumen Sie Schnee und Eis von Ihrem Privatgrundstück zudem nicht auf die Straße, sondern lagern Sie beides zum Beispiel im Garten.

Ältere Dame stürzt auf Glatteis
Wenn die Temperaturen im Winter sinken und der Schnee auf den Straßen gefriert, kann der winterliche Spaziergang oder der kurze Gang vor die Haustür zu einer echten Herausforderung werden. Ein unkontrollierter Schritt auf glattem Grund und schon liegt man am Boden. Im besten Falle unverletzt und ohne eine weitere Person oder Sache beschädigt zu haben. Gut, wenn es gut geht und wenn nicht, sind Sie mit der Allianz abgesichert.

Stellen Sie sich vor, Sie kommen abends aus der Arbeit und rutschen kurz vor Ihrer Haustür fast auf Ihrem Gehweg aus. Sie wollen aber nach dem langen Arbeitstag erst zu Abend essen und nehmen sich dann vor, den Schnee zu räumen oder zu streuen. Plötzlich klingelt es an der Tür. Eine aufgebrachte Nachbarin erklärt Ihnen, dass soeben eine ältere Dame auf Ihrem Grundstück auf dem Glatteis gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Erzürnt sagt sie Ihnen, dass Sie dafür haften müssen, da das Ihr Grundstück ist. Sie gehen nach draußen und kümmern sich zunächst um die verletzte Frau und bringen sie zum Arzt. Als Sie wieder im Auto sitzen, machen Sie sich über die hohen Kosten Gedanken, als Ihnen einfällt, dass Sie die private Haftpflichtversicherung bei der Allianz abgeschlossen haben.

Die private Haftpflichtversicherung versichert Sie bei Personenschaden aufgrund eines nicht geräumten Grundstücks. Auch bei Sachschäden sind Sie versichert, beispielsweise, wenn beim Sturz auch das Handy aus der Tasche fällt und ist kaputtgeht. Voraussetzung ist, dass Sie Mieter:in oder Eigentümer:in des Gebäudes sind und dieses ausschließlich zu eigenen privaten (Wohn-) Zwecken verwenden. Als Hauseigentümer:in sind Sie verpflichtet sowohl Ihr Privatgrundstück als auch angrenzende öffentliche Gehwege zuverlässig von Eis und Schnee zu befreien. Sind Sie Mieter:in einer Immobilie, muss die Schneeräumpflicht vertraglich mit dem Vermieter oder der Vermieterin geklärt werden.

Sollten Sie einmal auf einem umgeräumten Grundstück einer anderen Person stürzen und sich verletzten, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. In diesem Fall können Sie wie folgt vorgehen: Suchen Sie sich zunächst Hilfe, wenn Sie verletzt sind und informieren Sie die Polizei. Halten Sie außerdem den Zustand des Bürgersteigs mit Fotos fest. Notieren Sie sich zusätzlich Kontaktdaten von möglichen Zeuginnen oder Zeugen, welche im Falle eines Prozesses Aussagen über Ihr Verhalten, Ihr Schuhwerk und den Zustand des Gehweges machen können.

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Schnee­räum­pflicht vernachlässigt
Sind Ihr Grundstück und angrenzende Wege im Winter nicht ordentlich geräumt und gestreut, sind Sie als Eigentümer:in haftbar, wenn Personen verunglücken. Übertragen Sie die Schneeräumpflicht einem Mieter, einer Mieterin oder einer externen Firma, übernehmen diese die Haftung. Das heißt: Sie oder die von Ihnen Beauftragten haben den Verletzten zu entschädigen.

Die Kontroll- und Überwachungspflicht bleibt allerdings bei Ihnen. Erfüllt eine beauftragte Fachfirma ihre Aufgabe nicht, müssen Sie entweder selbst räumen oder zumindest vor Glatteis warnen. Die Haftung bei Unfällen wegen Glätte liegt dann bei Ihnen als Grundstückseigentümer:in beziehungsweise als gewerblichem Mieter oder gewerblicher Mieterin.

Jeder Passant und jede Passantin trägt ein Stück weit Eigenverantwortung. Ignorieren Fußgänger:innen beispielsweise Warntafeln oder sind bei Glatteis mit ungeeignetem Schuhwerk unterwegs, tragen sie eine Mitschuld, wenn ein Unfall passiert. Dennoch kann es für Hauseigentümer:innen oder Mieter:innen teuer werden, wenn sich jemand auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg verletzt. Denn der oder die Verunfallte hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Abgesichert sind Sie als Privatperson in diesem Fall mit einer Privat-Haftpflichtversicherung oder bei vermieteten Immobilien mit einer Haushaftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche abdecken und eventuelle Prozesskosten übernehmen.

Dokumentieren Sie den Unfallort und suchen Sie Zeugen oder Zeuginnen

Kommt es zu einem Unfall, halten Sie mit Fotos den Zustand des Bürgersteigs fest, auf dem der Passant oder die Passantin ausgerutscht ist. Ist die Haftungsfrage unklar, können Sie damit nachweisen, dass die Unfallstelle ausreichend geräumt und gestreut war. Sind Personen verletzt, informieren Sie die Polizei. Notieren Sie zudem die Kontaktdaten von Unfallzeugen oder -zeuginnen. Kommt es zum Prozess, können die entsprechenden Personen zu Details des Vorfalls befragt werden und bezeugen, dass Sie Ihre Schneeräumpflicht wie gesetzlich vorgeschrieben erfüllt haben.

Wichtig: Halten Sie sich nicht an die Vorschriften zur Räum- und Streupflicht, drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld. Ihre Privat-Haftpflicht kommt in der Regel nicht dafür auf.

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Gut zu wissen

Als Streugut geeignet und zulässig sind Sand, Granulat, Split oder Asche in geringen Mengen. Streusalz ist in den meisten Kommunen verboten. Obwohl Sie chemische Auftaumittel als Privatperson in Baumärkten kaufen können, darf sie vielerorts nur die Stadtreinigung verwenden. Hobelspäne sind als Streumittel ungeeignet, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden. Was vor Ihrem Haus gestreut werden darf, erfahren Sie auf der Homepage Ihrer Stadt oder Kommune sowie bei der Verwaltung direkt.

Wer bezahlt das Streumaterial?

Wer das Material für die Räumung wie Streumittel, Eimer und Schaufel anschafft und bezahlt, ist gesetzlich nicht klar geregelt. In der Regel steht die Vermieterin oder der Vermieter in der Pflicht, Streumittel und zur Räumung benötigte Arbeitsgeräte bereitzustellen, in manchen Fällen ist es aber auch Aufgabe der Mieter:innen. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte die Frage im Mietvertrag geklärt sein.

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Häufige Fragen
  • Gilt die Schneeräumpflicht während Arbeitszeit oder bei Abwesenheit?

    Wer zum Schneeräumen verpflichtet ist, muss diese Pflicht auch erledigen. Wenn Sie arbeiten, im Urlaub oder krank sind, müssen Sie eine Vertretung organisieren. 

    Wichtig: Die Schneeräumpflicht gilt auch am Sonntag. Deshalb müssen Sie auch an Sonn- und Feiertagen Gehwege vom Schnee befreien.

  • Mein Mieter oder meine Mieterin verweigert den Winterdienst. Was kann ich als Vermieter:in tun?

    Ist das Schneeräumen im Mietvertrag vereinbart muss der Mieter oder die Mieterin diese Pflichten erfüllen. Zuerst sollten Sie mit Ihrem Mieter oder Ihrer Mieterin reden und ihn oder sie auffordern, den Winterdienst zu erledigen. Hilft das nicht, können Sie die Person förmlich abmahnen. Im schlimmsten Falle können Sie das Mietverhältnis unter Umständen sogar fristlos kündigen. Alternativ können Sie nach Ablauf der Mahnfrist eine Dienstleistungsfirma beauftragen, die den Schneedienst erledigt. Die Kosten dafür können Sie dem Mieter oder der Mieterin in Rechnung stellen.
  • Wer muss auf Gehwegen von öffentlichen Straßen Schneeräumen und streuen?

    Grundsätzlich ist die Gemeinde dazu verpflichtet, auf Gehwegen und Straßen Schnee zu räumen und zu streuen. Jedoch kann die Stadt diese Pflichten auf die Grundstückseigentümer:innen übertragen. Das ist in den meisten Gemeinden der Fall. Der Eigentümer oder die Eigentümerin kann die Räum- und Streupflicht dann wiederum an die Mieter:innen weitergeben.
  • Darf ich den Schnee vom Gehweg auf die Straße schieben?

    Nein. Sie dürfen den Schnee nicht vom Gehweg auf die Straße schieben. Auch Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben.
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