- Die Schneeräum- und Streupflicht gilt üblicherweise werktags von 7 bis 20 Uhr, an Wochenend- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.
- Als Hauseigentümer:in sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Privatgrundstück und angrenzende öffentliche Gehwege zuverlässig und je nach Witterung mehrmals täglich von Schnee und Eis zu befreien.
- Übertragen Sie als Hauseigentümer:in oder Gewerbetreibende:r die Räum- und Streupflicht an eine Fachfirma und diese kommt ihrer Aufgabe erkennbar nicht nach, müssen Sie selbst aktiv werden und die Flächen streuen oder zumindest vor Glatteis warnen.
- Verletzt sich eine Person, weil Ihr Anwesen oder angrenzende öffentliche Gehwege nicht sicher passierbar sind, haften Sie als Eigentümer:in. Für Schadensersatzforderungen kommt Ihre private Haftpflichtversicherung auf, wenn es Ihre selbstbewohnte Immobilie betrifft.
- Wer sich nicht an die Schneeräum- und Streupflicht hält,riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – und für Bußgelder kommt die Versicherung nicht auf.
Schneeräumpflicht: Wer befreit Gehwege von Eis und Schnee?

Schneeräumpflicht: Das Wichtigste in Kürze
Gesetzliche Vorgaben für Hauseigentümer:innen beim Schneeräumen

Als Grundstückseigentümer:in sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Grundstück verkehrssicher zu machen. Im Winter bedeutet das: Sie sind verpflichtet, Ihr Anwesen sowie angrenzende öffentliche Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Rutscht eine Person aus und verletzt sich, weil Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht (kurz: Verkehrspflicht) nicht nachkommen, kann er Schadensersatz fordern.
Wer den Winterdienst im Zuge der Verkehrspflicht übernimmt, hängt von der Art der Straße ab: Bei Landesstraßen ist das jeweilige Bundesland zuständig, bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen und Zuwegen von Häusern der private Eigentümer:innen.
Vermieter:in kann Schneeräumpflicht an Mieter und Mieterinnen delegieren
Als Eigentümer:in einer vermieteten Immobilie oder als Gewerbetreibende:r können Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich Dritten übertragen – zum Beispiel dem Hausmeister oder der Hausmeisterin Ihres Mietshauses, einer externen Firma oder Ihren Mietern oder Mieterinnen. Das gilt allerdings nur, wenn die Schneeräumpflicht in Mietvertrag oder Hausordnung (sofern diese zum Vertrag gehört) klar geregelt ist. Als Eigentümer:in oder Unternehmer:in liegt es dennoch in Ihrer Verantwortung zu kontrollieren, ob der Winterdienst zuverlässig getätigt wird.
Kommt eine beauftragte Fachfirma ihrer Aufgabe nicht nach, müssen Sie selbst aktiv werden und räumen, streuen oder zumindest einen Warnhinweis anbringen, um die Flächen abzusichern. Bei einem Glätteunfall haften Sie andernfalls für Schäden, urteilte das Landgericht Köln. Das gilt auch auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens (LG Köln, Urteil vom 18.12.2023 - 15 O 169/23).
Wichtig: Legen Sie im Mietvertrag schriftlich fest, ob Ihre Mieter:innen oder Sie als Vermieter:in den Winterdienst übernehmen. Um die Räumpflicht verbindlich zu regeln, müssen beide Parteien die Vereinbarung unterschreiben. Ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, im Zuge dessen die Schneeräumpflicht nur Mieter:innen im Erdgeschoss betrifft, gibt es nicht. Ohne ausdrückliche Regelung bleibt die Vermieterin oder der Vermieter verantwortlich.
Egal ob Hauseigentümer:in, Mieter:in oder extern Beauftragter: Wer für den Schneeräumdienst verantwortlich ist, hat ihn gemäß den jeweiligen örtlichen Vorgaben zu erledigen. Können Sie den Schnee selbst nicht wegräumen, organisieren Sie eine Vertretung. Das gilt sowohl im Krankheitsfall als auch im Urlaub und auch für gewerbliche Grundstückseigentümer:innen oder Mieter:innen
Schnee vom Gehweg darf Passant:innen und Verkehr nicht behindern
Räumen Sie den Schnee so auf den Gehweg, dass er weder Fußgänger:innen noch den Verkehr behindert. Ist der Bürgersteig nicht breit genug, legen Sie den Schnee an der Grenze zur Fahrbahn ab. Achten Sie darauf, Radwege, Hydranten und Straßenabläufe freizuhalten. Räumen Sie Schnee und Eis von Ihrem Privatgrundstück zudem nicht auf die Straße, sondern lagern Sie beides zum Beispiel im Garten.
Beispiel: So hilft die Allianz bei einem Glatteissturz

Stellen Sie sich vor, Sie kommen abends aus der Arbeit und rutschen kurz vor Ihrer Haustür fast auf Ihrem Gehweg aus. Sie wollen aber nach dem langen Arbeitstag erst zu Abend essen und nehmen sich dann vor, den Schnee zu räumen oder zu streuen. Plötzlich klingelt es an der Tür. Eine aufgebrachte Nachbarin erklärt Ihnen, dass soeben eine ältere Dame auf Ihrem Grundstück auf dem Glatteis gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Erzürnt sagt sie Ihnen, dass Sie dafür haften müssen, da das Ihr Grundstück ist. Sie gehen nach draußen und kümmern sich zunächst um die verletzte Frau und bringen sie zum Arzt. Als Sie wieder im Auto sitzen, machen Sie sich über die hohen Kosten Gedanken, als Ihnen einfällt, dass Sie die private Haftpflichtversicherung bei der Allianz abgeschlossen haben.
Die private Haftpflichtversicherung versichert Sie bei Personenschaden aufgrund eines nicht geräumten Grundstücks. Auch bei Sachschäden sind Sie versichert, beispielsweise, wenn beim Sturz auch das Handy aus der Tasche fällt und ist kaputtgeht. Voraussetzung ist, dass Sie Mieter:in oder Eigentümer:in des Gebäudes sind und dieses ausschließlich zu eigenen privaten (Wohn-) Zwecken verwenden. Als Hauseigentümer:in sind Sie verpflichtet sowohl Ihr Privatgrundstück als auch angrenzende öffentliche Gehwege zuverlässig von Eis und Schnee zu befreien. Sind Sie Mieter:in einer Immobilie, muss die Schneeräumpflicht vertraglich mit dem Vermieter oder der Vermieterin geklärt werden.
Sollten Sie einmal auf einem umgeräumten Grundstück einer anderen Person stürzen und sich verletzten, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. In diesem Fall können Sie wie folgt vorgehen: Suchen Sie sich zunächst Hilfe, wenn Sie verletzt sind und informieren Sie die Polizei. Halten Sie außerdem den Zustand des Bürgersteigs mit Fotos fest. Notieren Sie sich zusätzlich Kontaktdaten von möglichen Zeuginnen oder Zeugen, welche im Falle eines Prozesses Aussagen über Ihr Verhalten, Ihr Schuhwerk und den Zustand des Gehweges machen können.
Was möchten Sie gerne zur Schneeräumpflicht wissen?
Gilt die Schneeräumpflicht während Arbeitszeit oder bei Abwesenheit?
Wer zum Schneeräumen verpflichtet ist, muss diese Pflicht auch erledigen. Wenn Sie arbeiten, im Urlaub oder krank sind, müssen Sie eine Vertretung organisieren.
Wichtig: Die Schneeräumpflicht gilt auch am Sonntag. Deshalb müssen Sie auch an Sonn- und Feiertagen Gehwege vom Schnee befreien.
Mein Mieter oder meine Mieterin verweigert den Winterdienst. Was kann ich als Vermieter:in tun?
Wer muss auf Gehwegen von öffentlichen Straßen Schneeräumen und streuen?
Darf ich den Schnee vom Gehweg auf die Straße schieben?



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