Schäden durch Kinder sind in der Regel über die Familienhaft­pflicht gedeckt. Verursachen Kinder einen Schaden, müssen Eltern oder Erziehungsberechtigte, abhängig von der Deliktfähigkeit des Kindes, nur dann für den Schaden aufkommen, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Dabei können auch Kinder, die älter als 7 Jahre alt sind, durchaus als deliktunfähig eingestuft werden. Grund­sätzlich können Personen, die eine Haft­pflicht­versicherung haben, diese nach Bedarf auf Kinder und weitere Mitglieder:innen ihres Haus­halts erweitern

 

Grundsätzlich gilt: In Deutschland muss jede:r, der oder die einen Schaden verursacht, dafür haften. Kinder können die Folgen ihres Handelns häufig nicht abschätzen, deswegen gelten junge Kinder als deliktunfähig – doch ein Miss­geschick kann hohe Kosten nach sich ziehen. 

Nein, nicht jeder Schaden, den Kinder verursachen, ist versi­cherungs­relevant. Ob ein Schaden ein Fall für die Haft­pflicht­versiche­rung ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Alter des Kindes: Kinder unter sieben Jahren sind nicht delikt­fähig, d. h. sie können nicht für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. Im Straßen­verkehr gilt dies sogar bis zum Alter von zehn Jahren.
  • Einsichtsfähigkeit: Bei Kindern über sieben Jahren wird die Einsichts­fähigkeit geprüft. Je älter das Kind, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass es deliktfähig ist und Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen können.
  • Aufsichtspflicht der Eltern: Eltern haften nur dann bei unter-Sieben­jährigen, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Ob Eltern ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben, wird im Einzelfall geprüft und hängt unter anderem vom Alter und Reife­grad des Kindes sowie den äußeren Umständen ab.
  • Art der Versicherung: Nicht in allen Tarifen sind über die Privathaftpflichtversicherung Schäden, die von delikt­fähigen Kindern verursacht werden, inbegriffen. Berücksichtigen Sie diesen Punkt bei Abschluss Ihrer Versicherung. 
  • Versicherungsbedingungen: Manche Versicherungen leisten auch bei Schäden durch deliktunfähige Kinder, obwohl sie rechtlich nicht verpflichtet sind. Prüfen Sie den Leistungs­katalog Ihrer Versicherungspolice. Die Allianz Familien-Haftpflicht leistet auch bei Schäden, die deliktunfähige Kinder verursachen.
     
Eine private Haftpflichtversicherung kann Ihren individuellen Bedürfnissen und Ihrer Lebenssituation jederzeit angepasst werden, wobei die Kosten einer Haftpflichtversicherung oft gering ausfallen. Kinder sind bei allen Allianz-Produktlinien (Familien und Single mit Kind oder Kindern) mitversichert. Ab der Linie Smart verzichten wir auf Wunsch des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin auf den Einwand der fehlenden Haftung der deliktunfähigen Kinder. 
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Eltern und Erziehungs­berechtigte sind verpflichtet, ihre Kinder zu beaufsichtigen. Die Aufsichts­pflicht ist Teil der Personen­sorge, die wiederum zum Sorge­recht gehört. Geregelt ist das u. a. im § 1631 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), laut dessen Eltern verpflichtet und berechtigt sind, das Kind "zu pflegen, zu erziehen, zu beauf­sichtigen und seinen Aufent­halt zu bestimmen."

Im Schadenfall schützt der Gesetz­geber Minder­jährige in besonderem Maße: Laut § 828 Abs. 1 des BGB sind Kinder unter 7 Jahre nicht verant­wortlich für Schäden, die sie verursachen. Im Straßen- und Schienen­verkehr beginnt die Haftung mit dem zehnten Lebensjahr (§ 828 Abs. 2 BGB). Bis zum 18. Lebens­jahr muss die Einsichts­fähigkeit des Kindes geprüft werden, um die Haftung festzu­stellen (§ 828 Abs. 3 BGB).

Nicht deliktfähige Kinder:

  • Kinder unter sieben Jahren sind generell nicht delikt­fähig
  • Im Straßen- und Schienen­verkehr gelten Kinder bis zehn Jahren als nicht delikt­fähig
  • Sie haften nicht für von ihnen verursachte Schäden
  • Geschädigte können keinen Schadens­ersatz von den Eltern fordern, außer die Eltern haben ihre Aufsichts­pflicht verletzt

Deliktfähige Kinder:

  • Kinder ab sieben Jahren (im Straßenverkehr ab zehn Jahren) gelten als bedingt delikt­fähig
  • Sie können abhängig von ihrem Entwicklungs­stand für von ihnen verursachte Schäden haftbar gemacht werden
  • Bei Kindern zwischen 7 und 18 Jahren wird im Einzel­fall geprüft, ob sie die nötige Einsichts­fähigkeit besitzen
Als Versicherungsnehmer:in einer Privat-Haft­pflicht können Sie beim Abschließen der Versi­cherung entscheiden, welche Familienangehörige mitver­sichert sein sollen. Der Schutz der Privat-Haft­pflicht greift dann auch bei diesen Personen.

Single

  • der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin ist versichert

Single mit Kind(er)

  • Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin und ein Kind oder mehrere Kinder sind versichert
  • Kinder können leibliche Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder sein
     

Paar

  • Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin und ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin bzw. eingetragene:r Lebens­partner:in sind versichert, unabhängig davon, wo die Person wohnt
  • Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin plus Partner:in, der oder die mit dem Erstwohn­sitz an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet ist, sind versichert
  • Partner oder Partnerin, der bzw. die in einer Pflege­einrichtung untergebracht ist, ist mitversichert
  • gemeinsame Kinder oder Kinder des Partners bzw. der Partnerin sind hier nicht mitversichert
     

Familie

  • Neben dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin ist ein Ehepartner bzw. eine Ehe­partnerin oder einge­tragene:r Lebens­partner:in mitversichert, unabhängig davon, wo die Person wohnt
  • Gemeinsame Kinder, aber auch eigene Kinder oder Kinder des Partners oder der Partnerin sind mit­versichert
  • wohnen die Kinder nicht mehr bei den Eltern, bleiben sie solange mitversichert, bis sie zum ersten Mal eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit (nicht nur Nebenjob) ausüben und dabei ein eigenes Einkommen erzielen
  • Partner:in oder Kind(er) in einer Pflegeeinrichtung sind mitversichert
  • Personen, die mit dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin in häuslicher Gemeinschaft leben und mit Erstwohnsitz dort gemeldet sind (z. B. Eltern/Großeltern, die Enkel des Partners)
  • Eltern oder Großeltern vom Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin oder Partner:in, die in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind

Schutz weiterer Personen

Folgende Personen, die vorüber­gehend im Haushalt wohnen, arbeiten oder aushelfen sind mitversichert:

  • Personen, die maximal ein Jahr mit im Haushalt leben (z. B. Au-pairs, Austauschschüler:innen)
  • Personen, die im Haushalt angestellt sind, während sie ihre Tätigkeit ausüben (z. B. Haushalts­hilfe, Kinder­betreuer:in)
  • Personen, die dem Versicherungsnehmer, der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten Personen bei Not­fällen Hilfe leisten (z. B. Notfallhelfer:in)

Genauere Informationen zu diesen Personen können in den Versicherungsbedingungen nachgelesen werden.

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Besonders Kleinkinder sind sich über Folgen ihres Handelns oft noch nicht bewusst. Was kann passieren und welche Situationen sind versicherbar? Im Folgenden finden Sie ein paar Beispiele.

Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig und damit nicht haftbar. Nur wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, haften sie für den entstandenen Schaden. Ab dem 7. Lebensjahr ist die Deliktfähigkeit abhängig vom geistigen Zustand des Kindes.

  • ...Ihr Kind beim Fußballspielen die Fensterscheibe der Nachbarn zerstört.
  • ...Ihr Kind versehentlich etwas auf dem Laptop einer Mitschülerin verschüttet.
  • ...Ihr Kind einen ausgeliehenes Spielzeug von einem befreundeten Kind kaputt macht.
  • ...Ihr Kind ein anderes beim Schulsport verletzt.
  • ...Ihr Kind mit dem Fahrrad ein parkendes Auto beschädigt.

Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig und damit nicht haftbar. Nur wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, haften sie für den entstandenen Schaden. Ab dem 7. Lebensjahr ist die Deliktfähigkeit abhängig vom geistigen Zustand des Kindes.

  • ...Ihr Kind mutwillig fremdes Eigentum zerstört ­(Deliktfähigkeit abhängig vom Alter des Kindes).
  • ...Ihr Kind ihre Möbel bemalt oder in einer anderen Form beschädigt.
  • ...Ihr Kind ohne Ihr Einverständnis Bestellungen bzw. Online-Käufe im Internet tätigt.
  • ...Ihr Kind Ihr eigenes Handy vom Tisch wirft und kaputt macht.

Wenn Ihr Kind ein Haftpflicht-Schaden verursacht, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Ruhe bewahren und Situation einschätzen. Ermitteln Sie das Ausmaß des Schadens und stellen Sie sicher, dass niemand verletzt wurde.
  2. Schaden dokumentieren. Machen Sie Fotos vom Schadenfall und den beschädigten Gegenständen und notieren Sie wichtige Details zum Vorfall.
  3. Kontaktieren Sie Ihre Versicherung. Melden Sie den Schaden umgehend bei Ihrer Haftpflichtversicherung, selbst wenn Sie nicht sicher sind, ob dieser Schaden gedeckt ist. Die meisten Versicherungen bieten für die Schadenmeldung ein Online-Formular.
  4. Warten Sie die Entscheidung Ihrer Versicherung ab. Lassen Sie Ihre Versicherung den Fall prüfen. Über weitere Schritte werden Sie informiert.
  5. Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz. Nutzen Sie den Anlass, um Ihren Familienhaftpflicht-Versicherungsschutz zu prüfen und bei Bedarf anzupassen, um bei zukünftigen Vorfällen besser geschützt zu sein.

Info: Wenn das Kind einen Schaden verursacht, z. B. eine Scheibe einschlägt und sich dabei selbst verletzt, ist die Verletzung nicht von der Familien­haftpflicht gedeckt. In diesem Fall greift eine Unfall­versicherung. Sie leistet bei akuten, aber auch bei lang­fristigen Folgen eines Unfalls.
 

Häufige Fragen

Zahlt die Haftpflichtversicherung auch bei grober Fahr­lässigkeit?

Teilweise greift die Haftpflicht-Versicherung auch, wenn der Schaden grob fahrlässig herbei­geführt wurde. In diesem Fall muss aber nach­gewiesen werden, dass keine Obliegen­heitsverletzung (= Pflicht­verletzung) stattgefunden hat.

Ab wann braucht das Kind eine eigene Haft­pflicht­versicherung?

Kinder brauchen bei der Allianz eine eigene Haft­pflicht­versicherung, wenn sie ihren ersten Beruf ausüben und nicht mehr im Haushalt der Eltern leben. Davor sind sie im elterlichen Vertrag der Familien-Haftpflichtversicherung mitversichert. Studententätig­keiten (z. B. Minijob) fallen nicht darunter. Abgesichert sind sie weltweit: auch bei einem Auslands­aufenthalt während des Studiums oder einem Urlaub mit Kitesurfen.

Haften Eltern wirklich immer für ihre Kinder?

Nein, Eltern haften grundsätzlich nicht für die Handlungen ihrer Kinder. Ihre Haftbarkeit bezieht sich auf die Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Können Eltern nachweisen, dass sie dieser Aufsichtspflicht nachgekommen sind, haften sie nicht für Schäden, die Kinder verursacht haben.

Außerdem gilt: Sind Kinder deliktunfähig, können Geschädigte keine Schadensersatzansprüche geltend machen, solange die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. In dem Fall sind auch die Eltern nicht verpflichtet zu haften. Die generelle Annahme "Eltern haften für ihre Kinder" gilt nicht immer – auch ein Schild mit der entsprechenden Aufschrift ändert daran grundsätzlich nichts. 

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