Schaden durch Kinder: Wann haften Eltern?
Grundsätzlich gilt: In Deutschland muss jede:r, der oder die einen Schaden verursacht, dafür haften. Kinder können die Folgen ihres Handelns häufig nicht abschätzen, deswegen gelten junge Kinder als deliktunfähig – doch ein Missgeschick kann hohe Kosten nach sich ziehen.
Ist jeder Schaden versicherungsrelevant?
Nein, nicht jeder Schaden, den Kinder verursachen, ist versicherungsrelevant. Ob ein Schaden ein Fall für die Haftpflichtversicherung ist, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Alter des Kindes: Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig, d. h. sie können nicht für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. Im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zum Alter von zehn Jahren.
- Einsichtsfähigkeit: Bei Kindern über sieben Jahren wird die Einsichtsfähigkeit geprüft. Je älter das Kind, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass es deliktfähig ist und Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen können.
- Aufsichtspflicht der Eltern: Eltern haften nur dann bei unter-Siebenjährigen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, wird im Einzelfall geprüft und hängt unter anderem vom Alter und Reifegrad des Kindes sowie den äußeren Umständen ab.
- Art der Versicherung: Nicht in allen Tarifen sind über die Privathaftpflichtversicherung Schäden, die von deliktfähigen Kindern verursacht werden, inbegriffen. Berücksichtigen Sie diesen Punkt bei Abschluss Ihrer Versicherung.
- Versicherungsbedingungen: Manche Versicherungen leisten auch bei Schäden durch deliktunfähige Kinder, obwohl sie rechtlich nicht verpflichtet sind. Prüfen Sie den Leistungskatalog Ihrer Versicherungspolice. Die Allianz Familien-Haftpflicht leistet auch bei Schäden, die deliktunfähige Kinder verursachen.
Aufsichtspflicht der Eltern: Rechtliche Grundlagen
Eltern und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, ihre Kinder zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht ist Teil der Personensorge, die wiederum zum Sorgerecht gehört. Geregelt ist das u. a. im § 1631 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), laut dessen Eltern verpflichtet und berechtigt sind, das Kind "zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen."
Im Schadenfall schützt der Gesetzgeber Minderjährige in besonderem Maße: Laut § 828 Abs. 1 des BGB sind Kinder unter 7 Jahre nicht verantwortlich für Schäden, die sie verursachen. Im Straßen- und Schienenverkehr beginnt die Haftung mit dem zehnten Lebensjahr (§ 828 Abs. 2 BGB). Bis zum 18. Lebensjahr muss die Einsichtsfähigkeit des Kindes geprüft werden, um die Haftung festzustellen (§ 828 Abs. 3 BGB).
Unterschied zwischen deliktfähigen und nicht deliktfähigen Kindern
Nicht deliktfähige Kinder:
- Kinder unter sieben Jahren sind generell nicht deliktfähig
- Im Straßen- und Schienenverkehr gelten Kinder bis zehn Jahren als nicht deliktfähig
- Sie haften nicht für von ihnen verursachte Schäden
- Geschädigte können keinen Schadensersatz von den Eltern fordern, außer die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt
Deliktfähige Kinder:
- Kinder ab sieben Jahren (im Straßenverkehr ab zehn Jahren) gelten als bedingt deliktfähig
- Sie können abhängig von ihrem Entwicklungsstand für von ihnen verursachte Schäden haftbar gemacht werden
- Bei Kindern zwischen 7 und 18 Jahren wird im Einzelfall geprüft, ob sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen
Familienhaftpflichtversicherung: Wer ist versichert?
Single
- der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin ist versichert
Single mit Kind(er)
- Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin und ein Kind oder mehrere Kinder sind versichert
- Kinder können leibliche Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder sein
Paar
- Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin und ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin bzw. eingetragene:r Lebenspartner:in sind versichert, unabhängig davon, wo die Person wohnt
- Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin plus Partner:in, der oder die mit dem Erstwohnsitz an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet ist, sind versichert
- Partner oder Partnerin, der bzw. die in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, ist mitversichert
- gemeinsame Kinder oder Kinder des Partners bzw. der Partnerin sind hier nicht mitversichert
Familie
- Neben dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin ist ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin oder eingetragene:r Lebenspartner:in mitversichert, unabhängig davon, wo die Person wohnt
- Gemeinsame Kinder, aber auch eigene Kinder oder Kinder des Partners oder der Partnerin sind mitversichert
- wohnen die Kinder nicht mehr bei den Eltern, bleiben sie solange mitversichert, bis sie zum ersten Mal eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit (nicht nur Nebenjob) ausüben und dabei ein eigenes Einkommen erzielen
- Partner:in oder Kind(er) in einer Pflegeeinrichtung sind mitversichert
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin in häuslicher Gemeinschaft leben und mit Erstwohnsitz dort gemeldet sind (z. B. Eltern/Großeltern, die Enkel des Partners)
- Eltern oder Großeltern vom Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin oder Partner:in, die in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind
Schutz weiterer Personen
Folgende Personen, die vorübergehend im Haushalt wohnen, arbeiten oder aushelfen sind mitversichert:
- Personen, die maximal ein Jahr mit im Haushalt leben (z. B. Au-pairs, Austauschschüler:innen)
- Personen, die im Haushalt angestellt sind, während sie ihre Tätigkeit ausüben (z. B. Haushaltshilfe, Kinderbetreuer:in)
- Personen, die dem Versicherungsnehmer, der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten Personen bei Notfällen Hilfe leisten (z. B. Notfallhelfer:in)
Genauere Informationen zu diesen Personen können in den Versicherungsbedingungen nachgelesen werden.
Kind verursacht Schaden: Was tun?
Wenn Ihr Kind ein Haftpflicht-Schaden verursacht, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Ruhe bewahren und Situation einschätzen. Ermitteln Sie das Ausmaß des Schadens und stellen Sie sicher, dass niemand verletzt wurde.
- Schaden dokumentieren. Machen Sie Fotos vom Schadenfall und den beschädigten Gegenständen und notieren Sie wichtige Details zum Vorfall.
- Kontaktieren Sie Ihre Versicherung. Melden Sie den Schaden umgehend bei Ihrer Haftpflichtversicherung, selbst wenn Sie nicht sicher sind, ob dieser Schaden gedeckt ist. Die meisten Versicherungen bieten für die Schadenmeldung ein Online-Formular.
- Warten Sie die Entscheidung Ihrer Versicherung ab. Lassen Sie Ihre Versicherung den Fall prüfen. Über weitere Schritte werden Sie informiert.
- Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz. Nutzen Sie den Anlass, um Ihren Familienhaftpflicht-Versicherungsschutz zu prüfen und bei Bedarf anzupassen, um bei zukünftigen Vorfällen besser geschützt zu sein.
Info: Wenn das Kind einen Schaden verursacht, z. B. eine Scheibe einschlägt und sich dabei selbst verletzt, ist die Verletzung nicht von der Familienhaftpflicht gedeckt. In diesem Fall greift eine Unfallversicherung. Sie leistet bei akuten, aber auch bei langfristigen Folgen eines Unfalls.
Was möchten Sie noch erfahren?
Zahlt die Haftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit?
Ab wann braucht das Kind eine eigene Haftpflichtversicherung?
Haften Eltern wirklich immer für ihre Kinder?
Nein, Eltern haften grundsätzlich nicht für die Handlungen ihrer Kinder. Ihre Haftbarkeit bezieht sich auf die Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Können Eltern nachweisen, dass sie dieser Aufsichtspflicht nachgekommen sind, haften sie nicht für Schäden, die Kinder verursacht haben.
Außerdem gilt: Sind Kinder deliktunfähig, können Geschädigte keine Schadensersatzansprüche geltend machen, solange die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. In dem Fall sind auch die Eltern nicht verpflichtet zu haften. Die generelle Annahme "Eltern haften für ihre Kinder" gilt nicht immer – auch ein Schild mit der entsprechenden Aufschrift ändert daran grundsätzlich nichts.
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