Mit einer Wohnung mietet man auch das darin enthaltene, fest verbaute Inventar, das wie die Räumlichkeiten zum Eigentum des Vermieters gehört und nur für die Dauer des Mietverhältnisses zur Nutzung überlassen wird. Im Gegenzug dafür zahlt der Mieter monatlich einen bestimmten Betrag – die Miete.
Von Mietsachschäden spricht man laut Definition, wenn gemietete Räume, die fest verbaute Einrichtung oder darin enthaltene, mitvermietete Gegenstände beschädigt werden. Haben Sie zum Beispiel einen schweren Hammer fallen lassen und dadurch eine Bodenfliese in der Küche zerstört, liegt ein Mietsachschaden vor, weil der Bodenbelag zum fest verbauten Inventar der Wohnung gehört.
Wer etwas kaputt macht, muss für den Schaden aufkommen – das gilt auch für Mietwohnungen. Für die Reparatur oder Ausbesserung von Mietsachschäden muss also der Mieter aufkommen oder dem Vermieter Schadensersatz leisten. Je nach Art des Schadens kann es sich hier um beachtliche Summen handeln. Aber keine Sorge: Da es sich bei Mietsachschäden um eine Forderung Dritter handelt, springt in der Regel die Privat-Haftpflichtversicherung ein. Voraussetzung ist, dass Sie den Schaden nicht bewusst und mutwillig verursacht haben.
Wer als Mieter eine Garage, ein Gartenhaus oder Außenflächen nutzt, sollte in jedem Fall prüfen, ob die Haftpflichtpolice eine mögliche Ausschlussklausel dafür enthält oder ob Schäden in diesen speziellen „Wohnbereichen" ebenfalls abgedeckt sind.
Nicht jeder Schaden ist sofort sichtbar. Stattdessen bleiben manche über längere Zeit im Verborgenen, etwa weil Sie ein Loch in die Wand gebohrt und dabei unbemerkt ein Rohr beschädigt haben, aus dem in der Folgezeit Wasser austritt. Es kann Tage, Wochen oder sogar Monate dauern, bis die leckende Stelle durch einen feuchten Fleck in der Tapete oder Schimmel auffällt. Diese schleichenden Prozesse werden als Allmählichkeitsschäden bezeichnet. Darunter fallen in der Regel Schäden, die durch Wasser, Rauch, Staub, Ruß oder anhaltenden Temperatureinfluss verursacht werden.
In der Vergangenheit haben viele Versicherer Allmählichkeitsschäden nicht in ihre Haftpflichtpolicen aufgenommen. Als Mieter sollten Sie daher darauf achten, dass Ihre Privathaftpflicht auch solche zunächst unbemerkten Mietsachschäden abdeckt.
In Haftpflicht-Basispolicen ist der Verlust von Wohnungsschlüsseln in der Regel nicht mitversichert. Allerdings kann Schlüsselverlustüber einen Zusatzbaustein in die Privathaftpflicht integriert werden. Eine solche Zusatzversicherung ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn das Miethaus mit einer Zentralschließanlage und Generalschlüsseln ausgestattet ist. Bei Verlust hat der Vermieter das Recht, den Wechsel der gesamten Schließanlage zu veranlassen. Die Kosten dafür liegen schnell im fünfstelligen Eurobereich.
Sind Mietsachschäden in Ihrer Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen, gilt der Versicherungsschutz normalerweise auch für Schäden, die Sie als Versicherungsnehmer in gemieteten Hotelzimmern oder Ferienhäusern verursacht hat. Ein Blick in den Leistungsumfang Ihrer Versicherungspolice gibt hier Aufschluss.
Beim Abschluss der privaten Haftpflichtversicherung sollten Mieter insbesondere auf die Höhe der Versicherungssumme achten. Wird die Mietwohnung beispielsweise bei einem Brand derart zerstört, dass die Wiederherstellungskosten höher sind als die Versicherungssumme, trägt der Mieter die ungedeckten Kosten selbst. Gesetzliche Vorgaben, welche die finanziellen Belastungen für den Schadensverursacher begrenzen, gibt es in Deutschland nicht. Das heißt: Der Verursacher haftet in unbegrenzter Höhe. Wer auf Nummer sicher gehen will, dass die Versicherungssumme auch einen Totalschaden abdeckt, sollte eine ausreichend hohe Deckungssumme wählen. Der Mindestschutz der meisten Versicherungen liegt bei rund 500.000 Euro. In erweiterten Varianten kann die Versicherungssumme aber bis in den zweistelligen Millionenbereich gehen.
Neben der Deckungssumme kann oft auch eine Selbstbeteiligung – zum Beispiel in Höhe von 150 Euro – vereinbart werden, die der Mieter bei jedem entstandenen Mietsachschaden beisteuern muss. Den Rest zahlt die Versicherung. Der Vorteil von Tarifen mit höherer Selbstbeteiligung ist, dass ein geringerer Jahresbeitrag fällig wird.
Vermieten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung, sollten Sie sich im Bereich der Haftpflicht zusätzlich absichern. Als Vermieter haben Sie nämlich eine Verkehrssicherungspflicht, beispielsweise, wenn das Dach aufgrund von zu hoher Schneelast einstürzt, eine Instandhaltungspflicht sowie eine Streu- und Reinigungspflicht und haften für sämtliche Schäden, die Ihre Mieter durch Mängel der Mietsache erleiden. Fällt zum Beispiel die Verkleidung von der Wohnungsdecke, müssen Sie für eventuelle Verletzungen des Mieters oder Schäden an seiner Einrichtung aufkommen. Ohne Versicherung kann das teuer werden.
Für Immobilieneigentümer ist eine Wohngebäudeversicherung empfehlenswert. Sie deckt Schäden ab, die am und nicht im Gebäude auftreten – zum Beispiel durch Blitzeinschlag oder Explosionen. Mit dem Zusatzbaustein Glasversicherung können Sie unter anderem die Gebäudeverglasung, Fenster und Türen gegen Bruchschäden versichern. Schutz vor Naturgewalten wie Starkregen oder Hochwasser leistet zudem die Elementarversicherung, die Sie ebenfalls als Zusatzbaustein ergänzend zur Wohngebäudeversicherung abschließen können.
Die gute Nachricht: In der Privat-Haftpflichtversicherung sind Mietsachschäden durch zahme Haustiere wie Katzen, Fische, Vögel und einige weitere Kleintiere in der Regel mitversichert. Allerdings nur, wenn es sich um Schäden handelt, die auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführen und daher unvermeidbar sind. Hätte der Tierhalter sie verhindern können, besteht kein Versicherungsschutz.
Nicht alle Schäden, die an einer Mietsache entstehen können, zählen zum regulären Versicherungsumfang der Haftpflichtversicherung. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht versicherbar sind. Ein Schaden an der Mietwohnung, der beispielsweise durch einen Hund verursacht wird, lässt sich über eine spezielle Hundehalter-Haftpflichtversicherung absichern. Wenn Ihr Vierbeiner beispielsweise den neuen Parkettboden oder den Türrahmen zerkratzt, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung. Allerdings deckt nicht jede Tierhalterhaftpflicht Mietsachschäden im Grundschutz ab, sodass Sie bei Vertragsabschluss darauf achten sollten, dass der Mietsachschadenschutz in der Police inbegriffen ist.