Deliktunfähige Kinder sind nicht verantwortlich für von Ihnen verur­sachte Schä­den. Bis zu einem Alter von sieben Jahren gelten Kinder als delikt­unfähig. Eltern oder Erziehungs­berechtigte müssen Schaden­ersatz­forderungen nicht begleichen – auch die Haft­pflicht­versicherung ist nicht verpflichtet zu leisten. Nur wenn Eltern ihre Aufsichts­pflicht verletzen, haften sie für die von ihren Kindern verur­sachten Schäden. In manchen Privat-Haftpflichtversicherungen, in denen Kinder mitversichert gelten, verzichtet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin auf den Einwand des fehlenden Verschuldens (da das Kind deliktunfähig ist und nicht haftet). Eine separate Haft­pflicht­versicherung benötigen Kinder in der Regel erst dann, wenn sie einen eigenen Haus­stand gründen und sich im Berufs­leben befinden.

Deliktunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff. Personen sind delikt­unfähig, wenn sie nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, die Auswirkungen ihres Handelns zu erkennen und dafür Verantwortung zu übernehmen. Deliktfähige Personen dagegen sind im Strafrecht für Schäden verantwortlich, die sie fahrlässig oder vorsätzlich verursachen. Sie müssen geschädigten Personen entsprechend Schaden­ersatz leisten.

Bestimmte Personen sind jedoch nicht in der Lage, die Konsequenzen ihrer Handlungen abzuschätzen. Das betrifft in erster Linie Kinder. Aber auch bewusstlose Menschen oder Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen können als delikt­unfähig gelten. Verursacht eine delikt­unfähige Person einen Schaden, hat der oder die Geschädigte keinen Anspruch auf Schaden­ersatz.

Verursachen deliktfähige Personen zum Beispiel einen Schaden an fremden Eigentum, leistet in der Regel die Privat-Haft­pflicht­versicherung des Verursachers oder der Verursacherin. Wenn die für den Schaden verant­wortliche Person deliktunfähig ist, muss auch ihre Haftpflicht­versicherung nicht für den Schaden aufkommen. Die entsprechenden Bestimmungen beschreibt die sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB.
 

Ihr fünfjähriges Kind spielt im Garten mit dem Fußball und zerschießt versehentlich das Fenster des Nachbarn. Darauf fordert dieser Schadensersatz.

Ein Kind ist in der Regel deliktunfähig, wenn es das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, was bedeutet, dass es für Schäden, die es verursacht, rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Privat-Haftpflichtversicherung der Allianz ersetzt ab der Linie Smart auf Ihren Wunsch den Schaden des Nachbarn. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in Ihrem Vertrag mitversichert ist.

Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind delikt­unfähig. Im fließenden Straßen­verkehr gilt die Delikt­unfähig­keit noch bis zu einem Alter von zehn Jahren. Achtung: Im ruhenden Straßen­verkehr gilt das nicht, in diesem Fall sind Kinder über sieben Jahren für verursachte Schäden verant­wortlich. Zerkratzt Ihr acht­jähriges Kind beispiels­weise aus Versehen ein parkendes Auto, muss es bzw. die Eltern den Schaden begleichen.

Nach dem zehnten Lebens­jahr sind Kinder normaler­weise delikt­fähig. Dennoch müssen Gerichte nach BGB §828 noch bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahr von Fall zu Fall prüfen, ob die jugendliche Person über "die zur Erkenntnis der Verant­wortlichkeit erforderliche Einsicht" verfügt. Die Tabelle zeigt die Alters­grenzen zur Delikt­fähig­keit bzw. -unfähig­keit im Überblick:

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Alter
Rechtsstatus
Haftet das Kind?
Haften die Eltern?
0-7 Jahre Deliktunfähig Nein Nein, außer sie missachten die Aufsichtspflicht 
7-10 Jahre Bedingt deliktfähig Ja, außer im fließenden Straßenverkehr Nein, außer sie missachten die Aufsichtspflicht im fließenden Straßenverkehr
10-18 Jahre Voll deliktfähig Abhängig von der geistigen Einsichtsfähigkeit Abhängig von der geistigen Einsichtsfähigkeit
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Die Allianz Privat-Haftpflicht

Deliktunfähige Kinder brauchen keine eigene Haft­pflicht. Sie sind meist über die Familien­haftpflicht­versicherung der Eltern mitversichert. Bei der Allianz endet der Versicherungs­schutz jedoch nicht zwingender­maßen mit dem Abschluss des 18. Lebens­jahres oder dem Auszug aus dem Eltern­haus.

Bei der Allianz sind Kinder so lange im elter­lichen Vertrag mitversichert, solange sie im Haus­halt der Eltern leben und noch keinen eigenen Hausstand gegründet haben. Dies gilt auch, wenn die Kinder für ihre Ausbildung oder ihr Studium woanders leben. Der Versicherungs­­schutz bleibt dabei selbst bei einem Auslands­aufenthalt und während der Ausübung eines Minijobs bestehen.

Eine Familien­haft­pflicht­versicherung ist eine private Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Familien. Der Versicherungs­schutz gilt für alle in einem Haushalt lebenden Personen.

Eine Privat-Haft­pflicht­versicherung für Familien sichert Sie und Ihre Familie gegen Schadens­ersatzforderungen ab. Die Besonderheit dieser Tarifvariante:
Nicht nur Sie als Versicherungs­nehmer:in sind abgesichert, sondern Ihre gesamte Familie. 

Kinder sind bei den Allianz-Produktlinien (Familien und Single mit Kind oder Kindern) mitversichert. Ab der Linie Smart verzichten wir auf Wunsch des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin auf den Einwand der fehlenden Haftung der deliktunfähigen Kinder. 

Auch wenn Kinder bis zu einem gewissen Alter als deliktunfähig gelten, können Geschädigte unter Umständen Ansprüche auf Schaden­ersatz geltend machen. Und zwar dann, wenn die Eltern nach­weislich ihrer Aufsichts­pflicht nicht nachgekommen sind.

Ein Beispiel: Sie machen mit Ihrem fünf Jahre alten Kind einen Spaziergang. Das Kind ist mit einem Tretroller unterwegs. Das Kind fährt damit aus Versehen in ein geparktes Auto und verursacht Schäden an der Fahrertür. Da Sie anwesend waren und demnach Ihrer Aufsichts­pflicht nachge­kommen sind, kann die geschädigte Person keinen Schaden­ersatz von Ihnen fordern.

Anders würde es sich verhalten, wenn der Schaden durch Ihr Kind entsteht, nachdem Sie es alleine und unbeaufsichtigt mit dem Tretroller auf die Straße gelassen haben. In diesem Fall haften Sie als Eltern wegen mangelnder Aufsichtspflicht für Ihr Kind.

Wichtig: Grund­sätzlich sind Sie nicht verpflichtet, für Schäden durch Ihre delikt­­unfähigen Kinder aufzu­kommen. Es sei denn, Sie haben Ihre Aufsichts­pflicht verletzt. Teils fühlen sich Eltern verpflichtet, der geschädigten Person den durch ihre Kinder verursachten Schaden zu ersetzen – vor allem, wenn sie persönlich mit dieser Person bekannt sind. Ab der Linie Smart verzichtet die Allianz daher auf Ihren Wunsch auf den Einwand der fehlenden Haftung der delikt­unfähigen Kinder und ersetzt den ersatz­pflichtigen Schaden.

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