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Zahn­leistungen in  der PKV: für Premium Zahn­schutz

Versicherungs­schutz & Er­stattungen für Zähne
Allianz Zahnleistungen in der PKV: Eine Frau und ein Mann schauen sich gemeinsam Unterlagen an.
  • Dass die Leistungen der privaten Kranken­versicherung (PKV)  in vielen Bereichen über die der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) hinausgehen, ist bekannt. Deutlich wird das vor allem auch bei zahn­ärztlichen Leistungen. Privat Kranken­versicherte profitieren oft von höheren Kosten­übernahmen durch die PKV. Statt der Regel­versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung, sichern sie sich in den meisten Fällen hoch­wertigere Behandlungs­methoden.
  • Ein klarer Vorteil für privat Versicherte: Sie wählen den für Sie passenden Zahntarif. Der Erstattungs­rahmen für Zahnersatz liegt je nach Anbieter meist zwischen 70 und 100 Prozent. Die Kosten für Zahn­behandlungen wie Prophylaxe, z. B. professionelle Zahn­reinigung und Zahnersatz (Implantate) werden von vielen PKV-Versicherungs­unternehmen zum größten Teil über­nommen.
  • Top-Leistungen bei der Allianz: Die Tarife MeinGesundheits­schutz Zahn leisten z.B. für professionelle Zahn­reinigung und für Bleaching sogar 150 Euro alle 2 Versicherungs­jahre.

Die Tarife MeinGesundheitsschutz Zahn sind nur in Verbindung mit den Private Krankenversicherungs-Tarifen MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best abschließbar.

Die Zahntarife leisten über die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen (GOÄ, GOZ) hinaus.

In der Regel leistet die private Kranken­versicherung bei medizinisch not­wendigen Zahn­behandlungen sowie Vorsorge­untersuchungen zur Früh­erkennung von Zahn-, Mund- und Kiefer­erkrankungen. Sie deckt auch Zahn­ersatz und kiefer­orthopädische Be­handlungen ab - je nach Tarif. Auf diese Zahn-Leistungen sollten Sie bei einer privaten Kranken­versicherung achten:

Je nach Versicherungs­unternehmen und verein­bartem Tarif erstattet Ihnen die PKV Kosten für Zahn­leistungen. Höhe der Summe und Um­fang sind vertraglich fest­gelegt und sollten genau geprüft werden.

Die private Krankenversicherung übernimmt meist die Kosten für Prophylaxe, Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Die Höhe der Kostenübernahme ist abhängig vom gewählten Tarif. Der Umfang und die Höhe der Erstattung können stark variieren. Spezielle oder aufwändige Leistungen werden in Tarifen mit geringem Leistungsniveau möglicherweise nur teilweise oder gar nicht übernommen. Kurz gesagt: Ihre private Krankenversicherung über­nimmt alle zahn­ärztlichen Leistungen, die Sie ver­traglich verein­bart haben.

Ihr Schneide­zahn hat durch Karies derart Schaden genommen, dass auch eine Wurzel­behandlung nicht mehr möglich ist. Der Zahn­arzt oder die Zahnärztin muss den restlichen Zahn ziehen. Da die Nachbar­zähne vollständig gesund sind, ent­scheiden Sie sich gegen eine Brücke – und für ein Implantat mit einer hoch­wertigen Keramik­krone. Die Gesamt­kosten belaufen sich in diesem Beispiel auf 2.900 Euro. Angenommen, Sie erhalten in Ihrem PKV-Zahntarif 75 Prozent des Betrags er­stattet, müssten Sie 725 Euro Eigenanteil übernehmen. Fazit: Obwohl die Kosten für Zahn­implantat und Be­handlung insgesamt 2.900 Euro be­tragen, zahlen Sie in diesem Beispiel einen Eigen­anteil von 725 Euro. Den Groß­teil in Höhe von 2.175 Euro über­nimmt Ihre private Kranken­versicherung. Wenn Sie gesetzlich versichert wären, wäre Ihr Eigenanteil deutlich höher, da die GKV nur 607 Euro übernehmen würde. Ihr Eigenanteil wäre dann bei 2.293 Euro.

Die meisten privaten Kranken­versicherungen decken die Kosten für Zahn­implantate und den darauf sitzenden Zahn­ersatz (Supra­konstruktion) ab. Leistungs­umfang und Höhe der Kosten­erstattung variieren je nach Versicherer und Tarif. In der Regel über­nimmt die PKV zwischen 75 und 85 Prozent des Rechnungs­betrags. Wichtig: Einige PKV-Tarife schränken die Leistungen für Zahn­implantate jedoch ein – zum Beispiel, indem Sie die An­zahl an Implantaten pro Kiefer begrenzen. Solche Einschränkung können dazu führen, dass Sie nach Er­reichen der Ober­grenze (z. B. sechs pro Kiefer) alle weiteren Implantate selbst be­zahlen müssen. 

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), ist eine Liste, die festlegt, wie viel Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen für verschiedene zahnärztliche Leistungen berechnen dürfen. Sie sorgt dafür, dass die Kosten für Zahnbehandlungen standardisiert sind, sodass Patienten bzw. Patientinnen und Versicherungen wissen, welche Preise zu erwarten sind. Damit haben Zahn­ärzte und Zahnärztinnen auch einen gewissen Spiel­raum, um beispiels­weise dem erhöhten Schwierigkeits­grad einer Zahn­behandlung Rechnung zu tragen. Tipp: Prüfen Sie, ob die Tarife der privaten Krankenversicherungen lediglich bis zum Höchst­satz der GOZ/GOÄ zahlen, oder auch darüber hinaus leisten!

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Hier sehen Sie Leistungs- und Erstattungsbeispiele der Allianz Tarife MeinGesundheitsschutz Zahn. Diese Tarife für Arbeitnehmer:innen und Selbstständige bieten Ihnen bestmöglichen Schutz und sind mit den Allianz Tarifen MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best abschließbar.

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Behandlungsart
Gesamtkosten
GKV - Leistung
Eigenanteil mit
Allianz Gesundheitsschutz Zahn (GSZ)
Professionelle Zahnreinigung 120 € 0 € GSZ 75: 0 €
GSZ 90: 0 €
GSZ 100: 0 €
Bleaching 400 € 0 € GSZ 75: 250 €
GSZ 90: 250 €
GSZ 100: 250 €
Wurzelbehandlung (Zusatzkosten) 520 € 0 € GSZ 75: 0 €
GSZ 90: 0 €
GSZ 100: 0 €
Keramik-Inlay zweiflächig 900 € 40 € GSZ 75: 225 €
GSZ 90: 90 €
GSZ 100: 0 €
Einzelimplantat mit Verblendmetall Keramikkrone 2.900 € 607 € GSZ 75: 725 €
GSZ 90: 290 €
GSZ 100: 0 €
Feste Zahnspange + Metallbrackets ca. 4.000 € bis 6.500 € 0 € GSZ 75: 1.000 € bis 1.125 €
GSZ 90: 400 € bis 650 €
GSZ 100: 0 €

Nicht berücksichtigt sind die innerhalb der ersten 36 Monate geltenden Erstattungshöchstbeträge.

Für Indikations­gruppen I und II (KIG 1 und 2) gibt es keine GKV-Leistung. Ansonsten entstehen Mehrkosten von ca. 1.500 Euro, z.B. für höherwertige Keramikbrackets, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Beamte und Beamtinnen finden hier die Zahnleistungen der Allianz Privaten Krankenversicherungstarife für Beamte und Beamtinnen im Überblick. Alle Zahnleistungen der Allianz Privaten Krankenversicherungstarife für Ärzte und Ärztinnen finden Sie auf der Produktseite. 

 

Arbeitnehmer und Selbstständige können die Zahn­leistung­en indi­viduell anpassen. Sie haben die Wahl zwischen drei Zahn-Bau­steinen. Ent­scheiden Sie selbst, wie hoch die Er­stattung für hoch­wertigen Zahn­ersatz und Kiefer­ortho­pädie in Ihrem Tarif sein soll.

Wie viel die Allianz Private Kranken­ver­sicherung kostet, erfahren Sie in unseren Beitrags­bei­spielen für Kinder, Angestellte und Selbst­ständige. Mit dem Allianz-Beitrags­rechner können Sie unverbind­lich Ihren persönlichen monat­lichen Beitrag für die Allianz MeinGesundheitsschutz-Tarife und die Zahntarife ermitteln.

  • Gesamtbeitrag als 40-jährige Person ohne Kinder mit Standard-Versicherungsschutz: 1.261,31 Euro / Monat
  • Davon Arbeitgeber­zuschuss bei Angestellten: 613,22 Euro / Monat
  • Ihr Eigen­anteil als Angestellter oder Angestellte:  648,09 Euro / Monat

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 

Alle Werte mit Stand 2026. Alle Beiträge sind Monatsbeiträge. Steuerliche Auswirkungen sind nicht berücksichtigt.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss setzt sich zusammen aus 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegeversicherung Der Eigenanteil berechnet sich aus dem Gesamtbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses.

Als Privatversicherte:r sind Sie in der Regel bereits in Ihrem PKV-Tarif umfassend abgesichert. Zahn­behandlung, Prophylaxe und Zahn­ersatz sind Bestand­teil der privaten Kranken­versicherung. Eine private Zahn­zusatz­versicherung ist für gesetzlich Krankenversicherte, um die Zahn-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu ergänzen. Das ist für privat Kranken­vollversicherte nicht nötig. Es gibt eine Ausnahme für Personen, die Beihilfe erhalten. Hier gibt es spezielle Ergänzungstarife, die zusätzliche Leistungen im Bereich Zahn bieten.

Tarif­wechsel für bessere Zahn­leistungen

Um umfassendere zahnärztliche Leistungen zu bekommen, können privat Versicherte in einen PKV-Tarif mit besseren Konditionen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie wechseln. Am besten lassen Sie sich persönlich beraten. 

Eine gute PKV zeichnet sich durch hohe Erstattungs­sätze und umfang­reiche Leistungen auch für Zähne aus. Ein Ver­gleich zwischen verschiedenen Ver­sicherern und der entsprechenden Tarife ist empfehlens­wert.
Legen Sie Wert auf best­mögliche zahn­medizinische Be­handlungen, sollten Sie bei der Wahl der PKV darauf achten, dass solche Leistungen in­begriffen sind. Vergleichen Sie verschiedene An­bieter und PKV-Tarife. Lesen Sie die Vertrags­bedingungen genau durch. Hier sind die Leistungen des jeweiligen Tarifs der privaten Kranken­versicherer definiert.
  • Alters­grenzen: Besonders bei kiefer­orthopädischen Leistungen übernehmen private Kranken­versicherungen die Kosten häufig nur bis zu einem gewissen Alter, zum Bei­spiel bis 18 oder 21 Jahren (siehe Ratgeber Kinder in der PKV). Zähne können sich aber auch später noch verschieben oder ein Un­fall kann kiefer­orthopädische Leistungen erforderlich machen.
  • Jährliche Erstattungs­grenzen (Zahn­staffel): Die meisten PKV-Tarife erstatten die Kosten für Zahn­leistungen nur bis zu einer gewissen Ober­grenze in den ersten Jahren. Diese sollte im besten Fall möglichst hoch sein. Gerade im Bereich Zahn­ersatz gilt häufig zu Beginn der Versicherung eine sogenannte Zahn­staffel, die den Höchsterstattungs­betrag pro Jahr genau bestimmt.
  • Bietet das PKV-Unternehmen Vorsorge­programme an? Wenn ja, lesen Sie genau, ob sich diese negativ auf mögliche Beitragsrückerstattungen oder Selbstbehalte auswirken.

Fragen Sie sich zudem, ob Ihre private Kranken­versicherung die Zahnarzt­gebühren lediglich bis zum Höchst­satz der GOZ/GOÄ über­nimmt, oder auch darüber hinaus leistet? Lesen Sie hier, bis zu welchen Sätzen die Allianz Private Krankenversicherung leistet. Weitere hilfreiche Informationen zu anderen Themen der privaten Kranken­versicherung finden Sie in unseren PKV-Rat­gebern

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  • Haben Sie noch Fragen?

So klappt der Wechsel in die private Kranken­versicherung
Im zahn­medizinischen Bereich sind die Leistungs­unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Kranken­versicherung besonders deutlich: PKV-Tarife sichern in der Regel höher­wertigen Zahn­ersatz ver­traglich ab.

Der konkrete Erstattungs­satz ist im jeweiligen Tarif des privaten Krankenversicherers fest­gelegt und im Allgemeinen höher als in der GKV.

Gesetzliche Kranken­versicherungen über­nehmen nur selten Kosten zu 100 Prozent. Selbst bei einer sogenannten Regel­versorgung kommen meist Kosten auf die GKV-versicherte Person zu. Für Zahn­ersatz beispiels­weise zahlt die GKV einen pauschalen Fest­zuschuss, der sich am jeweils preis­wertesten Material orientiert.

Starke Leistungen mit der Allianz Privaten Kranken­ver­sicherung
Was möchten Sie gerne wissen?

Deckt die private Kranken­versicherung auch Zahn­behandlungen für Kinder und Jugendliche ab?

Es kommt darauf an. Grund­sätzlich profitieren privat kranken­versicherte Kinder und Jugendliche von den gleichen Leistungen wie erwachsene PKV-Mitglieder. Welche Zahn­behandlungen in welchem Um­fang ab­gedeckt sind, hängt auch hier vom jeweiligen PKV-Tarif ab. Das heißt:

Über­nimmt die private Kranken­kasse auch Be­handlungen, die im Aus­land durch­geführt wurden?

Die meisten privat Versicherten können die Leistungen je nach Tarifumfang auch im Ausland nutzen. Je nach Versicherungs­gesellschaft gilt das auch bei längeren oder dauer­haften Aufent­halten. Welt­weit sind Sie (meist) mindestens für einen Monat voll­versichert.

Werden von der privaten Kranken­kasse auch neue Be­handlungs­methoden wie z. B. Zahn­schienen (Aligner-Schienen) er­stattet?

Oft übernehmen private Kranken­versicherer lediglich die Kosten für medizinisch not­wendige kiefer­orthopädische Be­handlungen. Für eine Kosten­erstattung durch die PKV müssten Sie also die medizinische Not­wendigkeit der unsicht­baren Kunststoff­schiene (Aligner-Schiene) begründen und belegen.

Tipp: Bevor Sie durch eine unsicht­bare Zahn­schiene Ihre Zähne richten lassen möchten, legen Sie Ihrem Versicherer einen Heil- und Kosten­plan vor und erfragen, ob die Aligner-Schiene erstattungs­fähig ist.

Ist Bleaching von der privaten Kranken­versicherung ab­gedeckt?

Wenn Sie privat versichert sind und sich Ihre Zähne aufhellen lassen möchten, müssen Sie die Kosten dafür oft selbst übernehmen. Bleaching ist oftmals keine Leistung der PKV. Der Grund: Es handelt sich hier nicht um eine medizinisch notwendige, sondern rein kosmetische Behandlung.

Wie erfolgt die Erstattung für Zähne in der PKV?

Der Leistungs­erbringer (z. B. Zahnarzt, Zahnärztin, Kiefer­orthopäde, Kieferorthopädin) rechnet seine Leistungen direkt mit Ihnen als Patient:in ab. Zahn­ärztliche Leistungen werden über die sogenannte Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte (GOZ) ab­gerechnet. Sie ist das gesetzlich fest­gelegte Preis­verzeichnis für den privat­medizinischen Bereich. Sie bezahlen die Zahnarzt­rechnung und reichen im An­schluss bei Ihrer privaten Kranken­versicherung die 

Rechnung ein. Die PKV überprüft, ob die Rechnung ordnungs­gemäß erstellt wurde und erstattet Ihnen als privat­versicherte Person – abhängig von Ihrem vertraglich vereinbarten Tarif – die Gesamt­kosten oder einen Teil­betrag.

PKV-Versicherten liefert das Kosten­erstattungs­prinzip höhere Transparenz

Der Vorteil des Kosten­erstattungs­prinzips ist, dass Sie als privat­versicherte Person Ihre Behandlungs­kosten nach­vollziehen und überprüfen können, ob der Zahn­arzt bzw. die Zahnärztin die Leistung tatsächlich so erbracht hat, wie sie auf der Rechnung steht. Ob und wie Sie Zahn­leistungen in Ihrer Steuer­erklärung geltend machen können, lesen Sie im Rat­geber.

Ab wann ist ein Zahn in laufender Be­handlung?

Sobald der Zahn­arzt bzw. die Zahnärztin oder der Kiefer­orthopäde bzw. die Kieferorthopädin (ob private Kranken­versicherung oder gesetzliche Kranken­versicherung) zu einem konkreten „Zahn­problem“ einen Heil- und Kosten­plan (im Sinne eines Zahn-Be­handlungs­plans) erstellt und Sie den ersten Be­handlungs­termin dazu wahr­nehmen, gilt die Be­handlung als laufend. Der Zahn befindet sich dann „in Be­handlung“. Hat Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin bei einer Kontrolle konkreten Be­handlungs­bedarf erkannt und zunächst nur mit Ihnen be­sprochen, handelt es sich um eine angeratene Zahn­behandlung. Sobald Sie den ersten Zahnarzt­termin dazu wahr­nehmen, wird auch diese zur laufenden Be­handlung.

Können mit einem zahn­ärztlichen Zeugnis Warte­zeiten er­lassen werden?

Ja, meist besteht die Möglich­keit, etwaige Warte­zeiten beim Ein­tritt in die private Kranken­voll­versicherung zu ver­meiden und direkt mit vollem Versicherungs­schutz zu starten. Damit die PKV die Warte­zeit er­lässt, muss der Versicherungs­nehmer einen speziellen An­trag stellen und ein zahn­ärztliches Attest ein­reichen. Hierfür ist eine aus­führliche zahnärztliche Unter­suchung erforderlich. Stellt er oder sie einen einwand­freien Zu­stand der Zähne fest, stellt er bzw. sie Ihnen das zahn­ärztliche Zeugnis aus. Die Kosten dafür trägt die privat ­versicherte Person selbst.

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