Junge Frau spricht zu einer älteren Frau im Rollstuhl
Arten, Kosten und Antrag

Pflege­hilfs­mittel: Das zahlen Pflege­kasse & private Pflege­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Pflege­bedürftige, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, haben Anspruch auf sogenannte Pflege­hilfs­mittel. Ihr Anspruch gilt bei einem aner­kanntem Pflege­grad und einer gutachter­lichen Zustimmung.
  • Dazu zählen Geräte und Gegen­stände, welche die Pflege erleichtern. Sie können Beschwerden lindern und/oder verbessern die Selbst­ständig­keit im Alltag. Darunter fallen zum Beispiel Urin­flaschen, Pflege­betten oder Wasch­systeme.
  • Abhängig von der Art des Pflege­hilfs­mittels über­nimmt die gesetzliche Pflege­versicherung (Pflege­kasse) die Kosten ganz oder teil­weise. Die private Pflege­versicherung stellt Pflege­hilfs­mittel vorrangig leih­weise zur Verfügung.
  • Pflegerische Hilfs­mittel finden Sie in Sanitäts­häusern, Apotheken und im Internet, ebenso Verbrauchs­pflege­hilfs­mittel. Solche Pflege-Hilfs­mittel zum Verbrauch bezuschusst die Pflege­kasse mit bis zu 40 Euro im Monat.
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Gut zu wissen
Wer einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat, ist genau definiert:

Sie haben einen Anspruch auf Pflege­hilfs­mittel, wenn Sie:

  • bereits einen aner­kannten Pflegegrad von 1 bis 5 haben und demnach offiziell als pflege­bedürftig gelten
  • zu Hause gepflegt werden oder in einer Wohn­gemein­schaft oder einer betreuten Anlage wohnen

Nur unter dieser Voraus­setzung werden Pflege­hilfs­mittel entweder vorrangig leih­weise über­lassen oder es erfolgen Erstattungen für die Kosten. Für die Kosten­erstattung ist die jeweilige Pflegeversicherung (Pflege­kasse oder private Pflege­pflicht­versicherung) des Patienten zuständig.

Unterscheidung
Die Begriffe Hilfs­mittel und Pflege­hilfs­mittel werden häufig verwechselt. Mehr zur genauen Definition und zu den Besonder­heiten lesen Sie hier.

Hilfs­mittel dienen dem Ausgleich einer Behinderung oder einer Erkrankung. Sie werden von der gesetzlichen Kranken­kasse (GKV) über­nommen oder von der Privaten Kranken­versicherung (PKV).

Im Gegensatz dazu ermöglichen oder erleichtern Pflege­hilfs­mittel die Pflege einer pflege­bedürftigen Person - und werden von der gesetz­lichen Pflege­kasse oder privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV) übernommen.

Folglich handelt es sich um zwei verschiedene Kategorien, die bei unter­schiedlichen Versicherungsträgern zu beantragen sind.

Versicherte der sozialen Pflege­versicherung nach § 40 Abs. 1 SGB XI (Elftes Sozial­gesetz­buch) haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflege­hilfs­mitteln. Der Anspruch aus der PPV ergibt sich dabei aus den jeweiligen AVB, Allgemeinen Versicherungs­bedingungen.

Das Gesetz versteht unter Pflege­hilfs­mitteln Geräte und Sach­mittel für hilfe- und pflege­bedürftige Menschen,

  • die zur Erleichterung der Pflege beitragen,
  • die eine Linderung der Beschwerden fördern und
  • die Pflege­bedürftigen eine selbst­ständigere Lebens­führung und eine Teil­nahme am Gesell­schafts­leben ermöglichen.

Im Gegen­satz zu Hilfs­mitteln stehen Pflege-Hilfs­mittel aus­schließ­lich Pflege­versicherten zu, die bereits einen aner­kannten Pflege­grad von 1 bis 5 haben – und demnach offiziell als pflege­bedürftig gelten.

Erstattungs­fähig­keit von Pflege­hilfs­mitteln

Welche Pflege­hilfs­mittel erstattet werden und von wem, finden Sie im Detail im Absatz Kosten.

Was fällt unter die Hilfs­mittel? Gemäß § 33 Abs.1 SGB V (Fünftes Sozial­geset­zbuch) sollen Hilfs­mittel den Erfolg einer Kranken­behandlung sichern, eine bestehende Behinderung aus­gleichen oder einer drohenden Behinderung bzw. Pflegebedürftigkeit (z.B. im Alter) vorbeugen. Hilfs­mittel sind in der PKV versichert, durch die in den jeweiligen AVB benannten Hilfs­mittel.

In der Regel sind Hilfs­mittel bewegliche Geräte und Produkte wie Anzieh­hilfen, Kompressions­strümpfe, Bade- und Dusch­hilfen, Hör­geräte, ortho­pädische Prothesen, Gehhilfen wie Geh­stöcke oder Rollatoren sowie Rollstühle.

Erstattungs­fähig­keit von Hilfs­mitteln

Hilfsmittel müssen vom Arzt verschrieben und bei GKV-Versicherten von der Kranken­kasse genehmigt werden. Nur dann bekommen sie die Kosten dafür erstattet. Auch ein "nur" temporär erkrankter Mensch kann Hilfs­mittel bean­tragen, etwa eine Geh­hilfe nach einer Knie-Operation. Hilfs­mittel für gesetzlich Versicherte über­nimmt in der Regel die Krankenkasse.

In der Privaten Kranken­versicherung (PKV) werden die erstattungs­fähigen Hilfs­mittel in den ABV (Allgemeinen Versicherungs­bedingungen) genannt. Auch hier müssen die Hilfs­mittel vom Arzt verordnet sein.

Je nach Tarif, stehen diese erstattungs­fähigen Hilfs­mittel entweder in einer "abschließenden" oder "offenen" Hilfs­mittel­liste:

  • Beinhaltet der Tarif eine abschließende Hilfs­mittel­liste, sind nur die dort genannten Hilfs­mittel erstattungsfähig.
  • Hat der Tarif eine offene Hilfs­mittel­liste, so sind die dort genannten Hilfs­mittel nicht abschließend benannt. Heißt: Es sind vielmehr weitere Hilfs­mittel erstattungsfähig.
Verfügbare Hilfsmittel
Alle Pflege­hilfs­mittel werden in verschiedenen Pflege­hilfs­mittel­verzeichnissen, oft auch als Pflege­hilfs­mittel­katalog bezeichnet, aufgelistet.
Das Hilfs­mittel­verzeichnis der GKV enthält über 32.000 verschiedene Hilfs­mittel – jedoch ist nur ein kleiner Teil davon sind Pflege­hilfs­mittel, die aus der Pflege­pflicht­versicherung von der Pflege­kasse über­nommen werden. Das Verzeichnis wird vom GKV-Spitzen­verband laufend aktualisiert. Es ordnet die unter­schiedlichen Produkte entsprechend ihrer Einsatz­gebiete in soge­nannte Produkt­gruppen (50-54) und weist ihnen Hilfs­mittel­nummern zu.

Das Pflege­hilfs­mittel­verzeichnis der privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV) enthält (ähnlich dem Hilfs­mittel­katalog der GKV) alle Pflege­hilfs­mittel, die aus der PPV über­nommen werden. Das Verzeichnis wird vom PKV-Verband, Verband der Privaten Kranken­versicherung, laufend aktualisiert.

Auch dieses Verzeichnis ordnet die unter­schiedlichen Produkte ent­sprechend ihrer Einsatz­gebiete in soge­nannte Produkt­gruppen (50-54) und weist ihnen Hilfs­mittel­nummern zu. Es enthält zusätzlich weitere Pflege­hilfs­mittel, die in der GKV aus der Kranken­versicherung erstattet werden, in den meisten Tarifen der Privaten Kranken­versicherung aber nicht enthalten sind.

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Arten, Einsatz & Produkte
Die folgende Darstellung entspricht der Pflege­hilfs­mittel­liste der Sozialen Pflege­versicherung (SPV). Für die private Pflege­pflicht­versicherung (PPV) gilt das noch umfang­reichere Pflege­hilfs­mittel­verzeichnis der PPV.

Die zur Pflege bestimmten Hilfs­mittel werden entsprechend ihrer Einsatz­gebiete in die Produkt­gruppen (PG) 50 bis 54 eingeteilt. Im Detail ergeben sich folgende Kategorien:

  • PG 50: zur Erleichterung der Pflege
  • PG 51: zur Körper­pflege und Hygiene
  • PG 52: zur selb­ständigeren Lebens­führung und Mobilität
  • PG 53: zur Linderung von Beschwerden
  • PG 54: zum Verbrauch bestimmt

Die Produkt­gruppen 50 bis 53 gelten als technische Hilfs­mittel. Diese über­lässt die Pflege­kasse vor­rangig auch leih­weise zum Gebrauch – besonders, wenn es sich um größere oder teure Gegen­stände handelt. Die Mittel der PG 54 sind zum Verbrauch gedacht. Aufgrund ihrer Beschaffen­heit oder aus Hygiene­gründen sollten Sie sie nur einmal bzw. nicht über einen längeren Zeit­raum verwenden.

Technische Pflege­hilfs­mittel sind lang­lebige Produkte, die bei der häuslichen Pflege regel­mäßig im Einsatz sind. Ihr Ziel ist es, die Pflege­situation für den Pflegenden und die Selbst­ständig­keit des Pflege­bedürftigen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zu technischen Pflege­hilfs­mitteln gehören beispielsweise:

  • PG 50: Pflege­betten und Zubehör wie Seiten­gitter, Bett­verkürzungen, Bett­galgen, Pflege­bett-Tische, Sitz­hilfen, Pflege­roll­stühle, mobile Patienten­lifter (z.B. Bade­wannen­lifter), Drehscheiben
  • PG 51: Wasch­systeme (z.B. Kopf­wasch­systeme oder Ganz­körper­wasch­systeme), Bett­pfannen, wieder­verwend­bare Bett­schutz­einlagen, Bett­schutz­auflagen, Urinflaschen
  • PG 52: Haus­not­ruf­systeme
  • PG 53: z. B. Lagerungsrollen

Der Anspruch aus § 40 SGB XI umfasst nicht nur die Erst­versorgung. Auch not­wendige Änderungen, Reparaturen, Instand­setzungen bei Verschleiß sowie die Ersatz­beschaffung bei Unbrauch­barkeit oder Verlust zählen dazu. Erweiterungen oder Anpassungen sind in der Regel erforderlich, wenn der Patient aus der Hilfe­stellung „heraus­wächst" - oder wenn sich z.B. Änderungen im Pflege­bedarf ergeben.

Dabei handelt es sich um Sach­mittel, die der allgemeinen Hygiene dienen - oder dem Schutz des Pflege­bedürftigen und der Pflege­person sowie der Erleichterung der häuslichen Pflege. Die meisten dieser Pflege­hilfs­mittel sind nur zum Einmal­gebrauch. Sie sind nicht für den Wieder­einsatz geeignet und müssen daher regel­mäßig neu gekauft werden.

Die Pflegekassen erstatten folgende sechs Verbrauchsmittel:

  • Saugende Bettschutzeinlagen
  • Einmal­hand­schuhe und Fingerlinge
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Schutzbekleidung (z.B. Schutzschürzen)
  • Mundschutz und Einmallätzchen

In der PPV werden weitere Verbrauchs­hilfs­mittel erstattet, z. B. saugende Inkontinenz­vorlagen, Urin-Bein­beutel oder Netz­hosen für Inkontinenzvorlagen.

Darüber hinaus gewähren Pflege­kassen finanzielle Zuschüsse für Maß­nahmen zur Verbesserung des individuellen Wohn­umfeldes des Pflege­bedürftigen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Dazu gehören Umbau­maß­nahmen in der Wohnung und/oder technische Hilfen im Haus­halt. Für jede Maß­nahme stellt die Pflege­versicherung bis zu 4.000 Euro zur Verfügung.

Bei Wohn­gemein­schaften mit mehreren Pflege­bedürftigen ist der Betrag auf maximal 16.000 Euro pro Maß­nahme begrenzt. Der Zuschuss muss bei der Pflege­kasse beantragt und begutachtet werden. Lesen Sie im Rat­geber mehr zu Barrierefrei Wohnen.

Oft gefragt: Voraus­setzungen
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Damit Sie Anspruch auf Pflege­leistungen haben sowie pflegerische Hilfs­mittel bean­spruchen können, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie sind ein hilfe- und pflege­bedürftiger Mensch im Sinne der Pflege­versicherung (§ 14 SGB XI)
  • Sie sind in einem anerkannten Pflege­grad (ehemals Pflege­stufe) zwischen 1 und 5 einge­stuft, der Ihre Pflege­bedürftig­keit bestätigt (§ 15 SGB XI)
  • Die Pflege findet zu Hause oder in einer Wohn­gemein­schaft (z.B. Pflege-WG, betreutes Wohnen, etc.) statt
  • Angehörige, Freunde, Nach­barn oder ein Pflege­dienst führen die Pflege durch
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Finanzierung & Kosten­übernahme
Als Pflege­bedürftiger mit aner­kanntem Pflege­grad haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen. In der Regel über­nimmt Ihre Pflege­versicherung dann auch die Kosten. Je nach­dem, wie Sie pflege­versichert sind, ist der Träger Ihrer Pflegeversicherung entweder eine gesetz­liche oder private Pflegekasse.
  • Sie zahlen maximal 25 Euro pro technischem Hilfs­mittel dazu

    Für technische Mittel (PG 50 bis 53) zahlen Pflege­bedürftige ab dem 18. Lebens­jahr im Regel­fall einen Eigen­anteil von zehn Prozent dazu, maximal jedoch 25 Euro je Pflege­hilfs­mittel. Größere bzw. teurere technische Pflege­hilfs­mittel werden meist leih­weise über­lassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.
  • Befreiung von Ihrer Zuzahlung

    Die Pflege­kasse kann Sie bei Erreichen der soge­nannten Belastungs­grenze ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Diese Grenze ist dann erreicht, wenn Ihr Eigen­anteil für Pflege­hilfs­mittel zwei Prozent Ihrer jährlichen Brutto­einnahmen zum Lebens­unter­halt überschreitet.

    Sobald Sie inner­halb eines Kalender­jahres Ihre persönliche Belastungs­grenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Pflege­kasse einen Antrag auf Zuzahlungs­befreiung stellen. Bewahren Sie alle Original­belege und Rechnungen über Zuzahlungen auf. Nur wenn Sie nach­weisen können, dass Ihre Kosten die Belastungs­grenze über­steigen, kann die Pflege­kasse die Befreiung bewilligen.

    Das Prinzip der Belastungs­grenze gibt es nur in der sozialen Pflege­versicherung (SPV). Die private Pflege­pflicht­versicherung, PPV, sieht eine Zuzahlungs­befreiung nicht vor.

  • 40 Euro im Monat für Verbrauchs­hilfs­mittel

    Für zum Verbrauch bestimmte Mittel (PG 54) über­nimmt die Pflege­kasse bis zu 40 Euro pro Monat. Bei Anspruch auf Beihilfe (z.B. bei Beamten) ist die Erstattung prozentual je nach dem Beihilfe­satz geregelt.

    Übersteigen Ihre Ausgaben für Einmal­hand­schuhe, Mund­schutz und Co. diesen Fest­betrag, zahlen Sie die Mehr­kosten aus eigener Tasche.

    Für die Kosten­über­nahme durch die Pflege­kasse gibt es zwei Möglich­keiten: Sie können sich 40 Euro auszahlen lassen. In dem Fall erhalten Sie das Geld am Monats­anfang per Über­weisung auf Ihr Konto. Oder Sie lassen sich die Kosten rück­wirkend erstatten. Eine nach­trägliche Kosten­erstattung erfolgt aller­dings nur nach Vorlage der Rechnungen. Das heißt: Sie sammeln alle Belege und reichen diese am Monatsende ein.

  • Sonderfall: Windeln

    Obwohl Inkontinenz­artikel wie Windeln, Windel­hosen und Inkontinenz­einlagen – ähnlich wie die Produkt­gruppe 54 – zum Verbrauch gedacht sind, fallen sie nicht unter die pflegerischen Hilfsmittel.

    Für gesetzlich Versicherte gilt: Für die Kosten­über­nahme ist somit auch nicht die Pflege­kasse, sondern die Kranken­kasse zuständig. Versicherte mit Inkontinenz können einen Zuschuss ihrer Kranken­kasse für Inkontinenz­material erhalten – voraus­gesetzt, sie haben ein entsprechendes Rezept vom Arzt. Normaler­weise fällt für jedes Hilfs­mittel ein Eigen­anteil von zehn Prozent an. Das sind mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Hilfs­mittel. Bei Inkontinenz­hilfen wird hiervon eine Ausnahme gemacht: Für Windeln zahlen Sie maximal zehn Euro im Monat dazu.

    Für privat Kranken­versicherte gilt, dass Inkontinenz­artikel in der Pflege­pflicht­versicherung (PPV) zu den (erstattungs­fähigen) Verbrauchs­pflege­hilfs­mitteln gehören.

  • Das bezahlen Sie aus eigener Tasche

    Gegenstände und Geräte, die auch Menschen ohne Krank­heit oder Behinderung nutzen, nennen Kranken­kassen "Gegen­stände des täglichen Lebens". Dazu zählen unter anderem erhöhte (Senioren-)Betten, Komfort­matratzen und Alltags­hilfen wie spezielle Ess­bestecke, Trink­becher oder rutsch­feste Matten. Sie können sie in Sanitäts­häusern, im Einzel­handel oder im Internet kaufen. Obwohl diese Sach­mittel zum Teil im Hilfs­mittel­verzeichnis aufge­führt sind, haben sie keine eigene Hilfs­mittel­nummer. Daher entfällt für sie die Leistungs­pflicht der Krankenkassen.
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Apotheke, Sanitäts­haus, online
Inzwischen sind nicht nur Hygiene­artikel und zum Verbrauch bestimmte Pflege­mittel in Apotheken, Sanitäts­häusern und im Einzel­handel erhältlich, sondern zunehmend auch technische Pflege­hilfs­mittel.

In der privaten Pflege­pflicht­versicherung werden Ihnen Hilfs­mittel vor­rangig leih­weise zur Verfügung gestellt. Beschaffen Sie als Pflege­bedürftiger in der PPV selbst Pflege­hilfs­mittel, kann es sein, dass die Kosten nicht oder nur teil­weise erstattet werden. 

Vor dem Kauf empfiehlt sich ein Blick in Ihren PKV-Vertrag, ob und welche pflegerischen Hilfs­mittel Ihr Tarif im Rahmen einer abschließenden oder offenen Hilfs­mittel­liste aufführt: Nur für die dort aufge­listeten Pflege­hilfs­mittel (Pflege) und Hilfs­mittel (Behinderung und Kran­kheit) werden Ihnen die Kosten erstattet.

Zu den "zum Verbrauch bestimmte Pflege­hilfs­mittel" zählen unter anderem Einmal­hand­schuhe, Desinfektions­spray und Inkontinenz­einlagen. Diese finden Sie in praktisch jedem Drogerie­markt. Für die regel­mäßige Beschaffung von Verbrauchs-Pflege-Hilfs­mittel gibt es aber auch andere Möglichkeiten:

GKV-Versicherte haben folgende Option: Anstatt jeden Monat neu an die Beschaffung von Einmal­hand­schuhen, Desinfektions­mitteln und Co. zu denken, können Sie zum Verbrauch bestimmte Mittel bestellen und sich bequem nach Hause liefern lassen.

Mögliche Anbieter sind Sanitäts­häuser und Online-Dienst­leister, die sich auf soge­nannte Pflege­boxen spezialisiert haben, z.B. curabox. Neben der kosten­losen Lieferung über­nimmt der Leistungs­erbringer auch die Abwicklung mit der Pflege­kasse. Er kümmert sich um Antrags­stellung sowie Abrechnung.

Sie wählen eine auf Ihre Bedürfnisse zuge­schnittene Box aus. Diese sollte so konzipiert sein, dass ihre Kosten die von der Pflege­kasse genehmigte Pauschale von 40 Euro nicht über­steigen. Die Lieferung erfolgt nach Antrag­stellung auto­matisch in regel­mäßigen Abständen, meist monatlich. In der Regel ist die Box jeder­zeit kündbar. Ändert sich Ihr Bedarf, können Sie Ihre Marken­produkte neu zusammen­stellen und den Liefer-Turnus jederzeit ändern.

Die direkte Abrechnung mit der Pflege­kasse durch den Dienst­leister (für Verbrauchs-Pflege­mittel) ist nur bei gesetzlich Versicherten möglich. Sind Sie privat pflege­versichert, schickt Ihnen der Leistungs­erbringer eine Rechnung für Ihr Pflege­paket. Diese reichen Sie wie gewohnt bei Ihrer privaten Pflegeversicherung ein.

Als Allianz Kunde mit einem Pflege­grad haben Sie beispiels­weise monatlich bis zu einer Höhe von aktuell 40 € Anspruch auf Pflege-Verbrauchs-Hilfsmittel.

Wenn Sie regelmäßig Verbrauchs-Hilfsmittel für mindestens 40 EUR benötigen und dies gutachtlich festgestellt wurde, zahlt die Allianz monatlich automatisch 40 EUR aus, ohne dass Sie hierfür Rechnungen vorlegen müssen.

Ihr Anspruch
Im Dschungel der Pflege­leistungen verliert man schnell den Über­blick. Als Folge bleiben Leistungen oft unge­nutzt. Die gute Nachricht für Sie: Im Gegen­satz zum Pflege­geld (oder den Pflege­sach­leistungen, die Ihnen erst ab Pflege­grad 2 zustehen) haben alle Pflege­bedürftigen einen Anspruch auf die gleichen Pflege­hilfs­mittel – unab­hängig vom Pflegegrad. Bei der Bewilligung prüft die Pflege­kasse lediglich den individuellen Bedarf und entscheidet, ob die bean­tragten Geräte und Sach­mittel die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern und/oder Sie in Ihrer Selbst­ständig­keit unterstützen.
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Pflegegrad berechnen und einschätzen
Der Allianz Pflegegrad Rechner ist ein Tool für Ihre persönliche Einschätzung des voraussichtlichen Pflegegrads. Er ersetzt nicht die Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter.
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Antrag stellen
Hier finden Sie wichtige Informationen, die Sie als privat Pflegeversicherter oder gesetzlich Pflegeversicherter beim Antrag auf Pflegehilfsmittel beachten sollten.

Ein Antrag ist nicht nötig: Das Gutachten der MEDICPROOF zur Fest­stellung Ihrer Pflege­bedürftigkeit (Pflege­grade) dient gleich­zeitig als Pflege­hilfs­mittel­empfehlung. Sofern Sie als Versicherter zustimmen, gilt das Gutachten auto­matisch als Antrag auf Gewährung dieser Pflege­hilfs­mittel aus der privaten Pflegepflichtversicherung.

Die Zustimmung erklären der Versicherte, sein Betreuer oder sein Bevoll­mächtigter gegenüber dem Gutachter bei der Begutachtung. Dieser vermerkt das im Gutachten. Werden die als not­wendig empfohlenen Pflege­hilfs­mittel über die PPV gewährt, erhält der Versicherte diese Information mit einer Leistungs­mitteilung. Die Pflege­hilfs­mittel­empfehlungen im MEDICPROOF-Gutachten beziehen sich nur auf die Pflege­hilfs­mittel des Pflege­hilfs­mittel­verzeichnisses der privaten Pflege­pflicht­versicherung, PPV.

Stimmt der Versicherte nicht zu, dass die Pflege­hilfs­mittel­empfehlung zugleich als Antrag gelten soll, kann er einen Antrag zu einem späteren Zeit­punkt nach­holen. Eine erneute Begut­achtung, ob das beantragte Pflege­hilfs­mittels tatsächlich not­wendig ist, ist in der Regel nicht erforderlich. 

Auch bei der Begutachtung nicht empfohlene (Pflege-)Hilfs­mittel können später (z.B. wenn der Versicherte hierfür eine Not­wendigkeit erkennt) formlos beantragt werden. Falls erforderlich, erfolgt dann eine ergänzende MEDICPROOF-Begutachtung.

Eine erneute Begutachtung erfolgt üblicherweise nur, wenn der Versicherer Informationen hat, die die Notwendigkeit des beantragten Pflegehilfsmittels in Frage stellen.

Den Antrag für zum Verbrauch bestimmte Pflege­hilfs­mittel (40 Euro) oder auf technische Pflege­hilfs­mittel stellen Sie als gesetzlich Pflege­versicherter selbst bei der Pflege­kasse, oder ein von Ihnen Bevoll­mächtigter. Auch Dienst­leister über­nehmen die Antragsstellung als Service­leistung. Sie gelten dann als Beauftragte der Pflege­kasse und können den Auftrag des Pflege­bedürftigen initiieren, ohne ärztliche Verordnung. Bei bereits anerkanntem Pflege­grad erfolgt die Genehmigung normaler­weise innerhalb von vier Wochen.

Bei Pflege­hilfs­mitteln zum Verbrauch (z.B. in Form einer Pflege­box) stellen Sie den Antrag in der Regel nur einmal, da Sie die Hilfs­mittel meist regel­mäßig benötigen. Er wird von der Pflege­kasse oder MDK (Medizinischer Dienst der Kranken­versicherung) geprüft. Achten Sie darauf, ob die Laufzeit Ihres Antrags unbegrenzt ist oder nach einem Jahr abläuft. Bei einer jährlichen Beantragung sollten Sie recht­zeitig einen Folge­antrag stellen. Lehnt die Pflege­kasse Ihren Antrag ab, können Sie inner­halb von vier Wochen Wider­spruch einlegen.

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