Was fällt unter die Hilfsmittel? Gemäß § 33 Abs.1 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) sollen Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, eine bestehende Behinderung ausgleichen oder einer drohenden Behinderung bzw. Pflegebedürftigkeit (z.B. im Alter) vorbeugen. Hilfsmittel sind in der PKV versichert, durch die in den jeweiligen AVB benannten Hilfsmittel.
In der Regel sind Hilfsmittel bewegliche Geräte und Produkte wie Anziehhilfen, Kompressionsstrümpfe, Bade- und Duschhilfen, Hörgeräte, orthopädische Prothesen, Gehhilfen wie Gehstöcke oder Rollatoren sowie Rollstühle.
Erstattungsfähigkeit von Hilfsmitteln
Hilfsmittel müssen vom Arzt verschrieben und bei GKV-Versicherten von der Krankenkasse genehmigt werden. Nur dann bekommen sie die Kosten dafür erstattet. Auch ein "nur" temporär erkrankter Mensch kann Hilfsmittel beantragen, etwa eine Gehhilfe nach einer Knie-Operation. Hilfsmittel für gesetzlich Versicherte übernimmt in der Regel die Krankenkasse.
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) werden die erstattungsfähigen Hilfsmittel in den ABV (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) genannt. Auch hier müssen die Hilfsmittel vom Arzt verordnet sein.
Je nach Tarif, stehen diese erstattungsfähigen Hilfsmittel entweder in einer "abschließenden" oder "offenen" Hilfsmittelliste:
- Beinhaltet der Tarif eine abschließende Hilfsmittelliste, sind nur die dort genannten Hilfsmittel erstattungsfähig.
- Hat der Tarif eine offene Hilfsmittelliste, so sind die dort genannten Hilfsmittel nicht abschließend benannt. Heißt: Es sind vielmehr weitere Hilfsmittel erstattungsfähig.