Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Grundpflege unter­stützt Sie bei Ihrer täg­lichen Routine. Sie erhalten beispiels­weise Hilfe bei der Körper­pflege (z. B. Waschen, Baden, Zähne putzen etc.), bei den Mahl­zeiten, beim Umziehen und/oder in Sachen Mobilität.
  • Sie kann bei Ihnen zu Hause, teil­stationär oder stationär in einer Pflege­einrichtung erfolgen. Bei der häuslichen Pflege können neben dem Pflege­dienst auch Ange­hörige, Freunde oder Nach­barn die Aufgaben übernehmen.
  • Bei der häuslichen Pflege wird u. a. zwischen kleiner und großer Grund­pflege unter­schieden. Hierbei geht es vor allem um den Umfang der Körper­pflege für die Pflege­bedürftigen. 
  • Die Kosten für die Grund­pflege tragen die gesetz­liche und private Pflege­pflicht­versicherung – allerdings nur zu einem Teil.
  • Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Vorsorge­lücken geschlossen werden. Es ist sinnvoll, bereits vor Eintreten eines Pflege­falls vorzusorgen.
Eine Sorge weniger im Pflegefall
  • Drei von fünf Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als  starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 13,90 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 13,90 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Definition
Die Grund­bedürfnisse des Menschen stehen immer im Vorder­grund. Ein gepflegtes Äußeres oder die Einnahme von Mahl­zeiten sind zum Beispiel elementare Bedürfnisse, die jeder Mensch im Alltag bean­spruchen darf. Kann eine pflege­bedürftige Person dies nicht selbst gewähr­leisten, darf diese Hilfe in Anspruch nehmen.
Diese Unter­stützung zum Beispiel bei der Ernährung, beim Ankleiden oder bei Toiletten­besuchen wird als Grund­pflege bezeichnet. Eine Pflege­person unter­stützt Sie, indem sie bestimmte Aufgaben für Sie vorbereitet oder ganz über­nimmt. Dies kann eine professionelle Pflege­kraft (Betreuungs­kräfte) oder auch ein Ange­höriger, Freunde oder Nach­barn übernehmen.
Zur Grund­pflege gehört neben der Versorgung auch die Unter­stützung bei der Mobilität sowie Förderung von Alltags­fähig­keiten und Kommu­nikation. Laut Sozial­gesetz­buch (SGB XI) ist der not­wendige Aufwand der Grund­pflege von besonderer Bedeutung, wenn es um die Einstufung in die jeweiligen Pflege­grade geht. Pflege­bedürftige werden aufgrund des Umfangs ihrer Selbst­ständig­keit in Alltags­bereichen (z. B. Nahrungs­auf­nahme, Waschen, Anziehen usw.) in einen von fünf Pflege­graden (früher: drei Pflege­stufen) eingeordnet.
Die Grund­pflege gehört mit der Behand­lungs­pflege und der haus­wirtschaft­lichen Versorgung zur häuslichen Kranken­pflege nach Sozial­gesetz­buch (SGB V). Diese muss Ihnen ein Arzt verschreiben. Sie eigen­ständig zu bean­tragen, ist nicht möglich.

Für die Leistungen der Grund­pflege bedarf es keiner pflegerischen Ausbildung. Grund­pflege können daher Ange­hörige (Ehe­partner, Familien­ange­hörige, Nach­barn oder Freunde bzw. Bekannte) oder professionelle Pflege­personen (im Sinne von Pflege­berufen) verrichten. Wichtig ist, dass sich die pflege- und hilfe­bedürftigen Personen bei den teil­weise intimen Hilfe­stellungen mit ihrer Pflege­person wohlfühlt.

Die Pflege­kraft hat dabei die Aufgabe, die Vorbereitung, Durch­führung und Nach­bereitung (Prüfung) der Grund­pflege zu gewähr­leisten. Vor allem im Bereich der Grund­pflege in der Alten­pflege bzw. Senioren­pflege bedarf es an einer Unter­stützung von professionellen Pflegekräften.

Liegt ein Pflege­grad vor und die pflege­bedürftige Person wird von Familien­ange­hörigen oder Bekannten zu Hause versorgt, besteht Anspruch auf Pflege­geld und Pflege­hilfs­mittel. Wird die Pflege zu Hause von Pflege­fach­kräften ausge­führt, kann dies im Rahmen der Pflege­sach­leistungen in Anspruch genommen werden. Beides unter­stützt die Pflegekasse.

Hinweis: Sollte die Person vorüber­gehend medizinisch stationär behandelt werden, ist die Grund­pflege im Kranken­haus selbst­verständlich. Es empfiehlt sich, dies aller­dings auch aktiv noch einmal anzufordern.

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Gut zu wissen
Grund­pflege benötigen Sie immer dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst um Ihre täg­lichen Bedürfnisse wie zum Beispiel körper­liche Hygiene oder Ernährung kümmern können. Dies kann vorüber­gehend der Fall sein (Erkrankung, Unfall) oder dauerhaft.

Die Gründe für Ihre Pflege­bedürftig­keit können körper­liche, geistige oder psychische Einschränkungen sein. Dabei ist die Pflege nicht auf ältere Menschen begrenzt. Auch Kinder und Erwachsene können z.B. durch Erkrankung oder Unfall pflege­bedürftig werden oder es von Geburt an sein. So können Sie unter Umständen ein Leben lang auf Grund­pflege ange­wiesen sein.

Von Körper­pflege, Betreuung bis Haus­halts­führung

Die Grund­pflege kann dabei Ihre gesamte Versorgung abdecken, dazu gehören körper­bezogene Pflege­maß­nahmen vom Anziehen bis zum Waschen, pflege­rische Betreuungs­maß­nahmen, wie zum Beispiel Gedächtnis­trainings, sowie Hilfe bei der Haus­halts­führung, etwa Einkaufen oder Kochen. Außer­dem kann die Pflege Vorbeugung gegen Krank­heiten bieten und Ihr allgemeines Wohl­befinden stärken. Sollte die pflegende Person einmal verhindert sein, so haben Sie als Pflege­bedürftiger unter gewissen Voraus­setzungen einen Anspruch auf Verhinderungspflege.

Pflegereform

Mit dem PSG II wurden Anfang 2017 die bisherigen drei Pflege­stufen durch fünf Pflege­grade ersetzt. Außerdem hat sich die Art und Weise geändert, wie die Pflege­bedürftigen in die verschiedenen Grade eingeteilt werden: Aus­schlag­gebend ist nun nur noch der Grad der Selbst­ständig­keit (Eigen­ständig­keit) und, anders als zuvor, nicht mehr der Zeit­auf­wand der Pflege. Dadurch sollen mehr Menschen Zugang zu den Leistungen der Pflege­versicherung erhalten.

Lesen Sie hier auch alle Details für Pflege­bedürftige und Ange­hörige zur Pflegereform 2022.

Die Pflege­stufen 1, 2 und 3 wurden zum 31.12.2016 im Rahmen der neuen Pflege­stärkungs­gesetzes abge­schafft. Entstanden sind die neuen Pflege­grade und die damit einher­gehenden Begut­achtung (Neue Begut­achtungs­assessment). Die neue Faust­regel für die Einschätzung des Gut­achters ist: Je unselbst­ständiger und hilfs­bedürftiger die pflege­bedürftige oder demenz­erkrankte Person ist, desto höher ist der Pflegegrad.

Tipp: Sollten Sie als pflegender Ange­höriger oder pflegebedürftige Person dem­nächst die Begut­achtung zur Pflege­bedürftig­keit planen, dann lohnt sich vorab ein Pflege­tage­buch zu führen. Aufgaben der Grund­pflege werden hier im Detail dokumentiert und dienen zur Einschätzung des Pflegeaufwandes.

Ratgeber
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Pflegeform im Überblick
Generell gibt es drei Varianten der Grund­pflege: ambulant in die häusliche Pflege integriert, teil­stationär oder voll­stationär in einer Pflegeeinrichtung.
Eine teil­stationäre Pflege kombiniert die häus­liche und die stationäre Pflege. Sie können weiterhin zu Hause wohnen, kommen aber entweder tags­über (Tages­pflege) oder nachts (Nacht­pflege) in einer Pflege­einrichtung unter.

Dies kann Ihre pflegenden Ange­hörigen entlasten, falls diese beispiels­weise berufs­tätig sind. Bei dieser Art der Pflege können Sie selbst ent­scheiden, wie häufig Sie die stationäre Betreuung benötigen. Ziel ist, dass Sie nach Möglich­keit nicht voll­stationär unter­gebracht werden müssen.

Bei der Grund­pflege pflegen Angehörige, Freunde oder professionelle Pflege­dienste Sie zu Hause. Hierbei sollten Sie bedenken, dass eine Pflege immer auch einen Eingriff in die Intim­sphäre bedeutet– achten Sie darum auf eine passende Auswahl der Pflege­person(en). Der Leistungs­pakete bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflege­dienst ist sehr umfang­reich.

Eine bundesweite Norm für Leistungen der Pflege­dienste bei Grund­pflege gibt es nicht. Die Gestaltung und Regelung der Leistungs­kataloge unter­scheidet sich je nach Bundes­land. Es empfiehlt sich daher, sich bei einem Pflege­dienst vor Ort zu informieren.

Unter anderem gehören hierzu:

Die Pflegeform der kleinen Grund­pflege umfasst nur bestimmte Teile des Körpers. Dazu zählt:

  • Waschen des Gesichts, des Ober­körpers und des Intimbereichs
  • Bereitlegen sowie An- und Ausziehen der Kleidung
  • Mund­pflege, Zahn­pflege (Zahn­hygiene), Versorgung der Zahnprothesen
  • Toilettenbesuche mit Hilfe­stellung auf dem WC oder im Bett
Bei der großen Grund­pflege ist der Aufwand für die Körper­pflege deutlich höher: Die Tätig­keiten der kleinen Grund­pflege sind hierbei in der Regel inkludiert (wie z.B. Kleidung bereit legen, Gesicht waschen oder Toiletten­besuche). Hinzu kommen das Baden oder Duschen des Pflegebedürftigen.
Ihre stationäre Pflege über­nehmen stets geschulte Pflege­kräfte. Dies gilt auch für die stationäre Komponente der teil­stationären Pflege. Im häus­lichen Bereich der teil­stationären Pflege können Sie sich sowohl von Ange­hörigen als auch von einem Pflege­dienst versorgen lassen.
Unter aktivierender Pflege versteht man den Ansatz, Pflege­bedürftigen zur selbst­ständigen Bewältigung von Aufgaben zu verhelfen. Hier erhalten Sie als Pflege­bedürftiger Unter­stützung, um Ihre körper­lichen und geistigen Fähig­keiten zu verbessern oder zumindest zu erhalten. Beispiels­weise müssen Sie nach einem Unfall oder einem Schlag­anfall unter Umständen bestimmte Bewegungs­abläufe neu erlernen. Hier hilft es meist, wenn Sie die not­wendigen Abläufe unter Anleitung selbst­ständig trainieren können.

Auch alltägliche Verrichtungen wie die Zahn­pflege oder das Rasieren sollten Sie so lange und umfang­reich wie möglich in Eigen­ständig­keit erledigen. Wenn Ihnen Pflege­personen zu viel abnehmen, kann dies dazu führen, dass Sie unnötig rasch entsprechende Fertig­keiten verlernen. Um hier eine gute Hilfe zu sein, können Pflegende entsprechende Kurse besuchen; diese bezahlen in der Regel die Kranken- oder Pflegekassen.

 

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Oft gefragt
Grundpflege und medizinische Behand­lungs­pflege gehören beide zur Pflege­form der ambulanten wie auch stationären Kranken­pflege. Die Grund­pflege deckt Bedürfnisse ab, die sich regel­mäßig im Alltag wieder­holen. Standard­aufgaben der Grund­pflege sind beispiels­weise die Körper­hygiene, Ernährung und Mobilität.
Behandlungs­pflege zielt mit den Maß­nahmen vor allem darauf ab, den Gesund­heits­zustand eines Patienten zu verbessern. Aufgaben der Behand­lungs­pflege umfassen daher medizinische Leistungen, beispiels­weise das Wechseln und Entfernen eines Verbandes, die nur durch professionelle Pflege- bzw. Betreuungs­kräfte ausgeübt werden können. Lesen mehr zu weiteren Fach­begriffen der Pflege in unserem Pflege­lexikon (Glossar).
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Alltags- und Leistungsbereiche
Die kleine und große Grund­pflege unter­scheidet sich nach Umfang der Tätig­keiten. Generell umfasst die Grund­pflege folgende Teilbereiche.

Die Körper­pflege umfasst nicht nur Unter­stützung bei der Körper­wäsche, der Haare und des Gesichts sowie das Putzen der Zähne. Auch die Hilfe beim An- und Ausziehen sowie das Aufstehen und zu Bett gehen zählen zu diesen Aufgaben.

Der Ablauf der Grund­pflege (bzw. die Reihen­folge) kann am Beispiel der Grund­pflege am Wasch­becken dar­gestellt werden:

  1. Den Pflegebedürftigen ins Bad begleiten (Körper­kontakt halten, Sturzprophylaxe)
  2. Vor dem Wasch­becken platzieren lassen und das Unter­hemd ausziehen
  3. Per Handgriff der Person Hand­tuch auf die Beine legen
  4. Waschlappen befeuchten und in die Hand geben
  5. Wasser in angenehmer Temperatur in das Wasch­becken laufen lassen und Wasch­lotion hinzufügen
  6. Pflegebedürftige Person im Ideal­fall selber waschen und abtrocknen lassen
  7. Parallele Hautpflege von Arme, Brust, Bauch und Rücken durch Pflegeperson
  8. Eincremen des Gesichts und anschließendes Anziehen des Unterhemds
  9. Schlafanzughose der pflege­bedürftigen Person herunter­lassen und Leisten­gegend und Intim­bereich reinigen
  10. Gesäß waschen und gut abtrocknen; ggf. Aus­scheidung entfernen
  11. Füße und Zehen­zwischen­räume waschen und gut abtrocknen
  12. Beine eincremen und Person bitten die Hose hoch­zuziehen und Wasch­wasser auslassen
  13. Pflegebedürftige Person bitten langsam anzu­ziehen, ggf. stützen
  14. Ggf. Hilfe beim Kämmen und Zähne­putzen (eventuelle Pflege der Zahnprothese)
  15. Stuhl (auch Toiletten­stuhl) zur Seite stellen und nach eventuellem Harn­lassen (sowie ggf. Inkontinenz­materialien vorbereiten) fragen
  16. Person aus Badezimmer begleiten
Ernährung in der Grund­pflege bedeutet nicht die Zubereitung von Nahrung sondern die Auf­nahme von Nahrung: Dies lässt sich der haus­wirtschaft­lichen Versorgung zuordnen. Konkret wird auf die Vorgänge bei der Nahrungs­auf­nahme einge­gangen. Darunter fällt beispiels­weise die mund­gerechte Zubereitung des Essens, Entfernung von "riskanten" Nahrungs­bestand­teilen (z. B. Knochen) oder eine eventuelle Hilfe bei der Nahrungszufuhr.
Mobilität im Sinne der Grund­pflege bezieht sich aus­schließ­lich auf die pflege­bedürftige Person, nicht auf die Mobilität in der Stadt oder beim Einkaufen, diese fällt unter die haus­wirtschaft­liche Versorgung. Mobilität in der Grund­pflege ist beispiels­weise Unter­stützung beim Treppen­steigen oder Toiletten­training, das Verlassen und Wieder­auf­suchen der Wohnung (z. B. für einen Arzt­besuch oder das An- und Aus­ziehen der Kleidung).
Tipp
Unter der Grund­verrichtung Mobilität fallen alle Tätig­keiten, die dem Pflege­bedürftigen dabei helfen, sich an- und auszu­ziehen sowie aufzu­stehen und ins Bett zu gehen. Die Ergo­therapie kann die Grund­pflege dabei entlasten. Sollte eine Pflege­kraft morgens ergo­thera­peutische ADL-Übungen (Training von Aktivitäten des täglichen Lebens) verrichten, entlastet die Ergo­therapie im Rahmen der Grundpflege.
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Zeitlicher Rahmen

Der Zeitaufwand, den Pflege­kräfte für Ihre Grund­pflege benötigen, wird nicht mehr für die Ein­stufung in einen Pflege­grad zugrunde gelegt. Es zählt einzig der Grad der Selbst­ständig­keit bei der Durch­führung der Tätig­keiten. Die aufge­führten Zeiten spiegeln die Zeit­korridore wieder, welche ein Pflege­dienst für die einzelnen Verrichtungen einplanen.

Beispiel: Beauf­tragt ein Pflege­bedürftiger einen Pflege­dienst mit der Ganz­körper­wäsche, kommt der Pflege­dienst für 20-25 Minuten nach Hause. Orientierungs­werte für die Grund­pflege nach Zeit finden Sie in der folgenden Auflistung.

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Waschen
in Minuten
Ganzkörperwäsche 20-25
Teilwäsche Oberkörper 8-10
Teilwäsche Unterkörper 12-15
Teilwäsche Hände/Gesicht 1-2
Duschen 15-20
Baden 20-25
Zahnpflege (Zahnhygiene) 5
Kämmen 1-3
Rasieren 5-10

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Darm- und Blasen­entleerung
in Minuten
Wasserlassen (inkl. Intimhygiene) 2-3
Stuhlgang (inkl. Intimhygiene) 5-10
Richten der Bekleidung 2
Wechseln von Inkontinenzeinlagen nach Wasserlassen 4-6
Wechseln von Inkontinenzeinlagen nach Stuhlgang 7-10
Wechseln/Entleeren des Urinbeutels 2-3
Wechseln/Entleeren des Stomabeutels 3-4

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Nahrungsaufnahme (Ernährung)
in Minuten
Mundgerechtes Zubereiten einer Mahlzeit 2-3
Anreichen von Hauptmahlzeiten 15-20

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Mobilität
in Minuten
Aufstehen/Zu-Bett-Gehen 1-2
Umlagern 2-3

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An- und Entkleiden
in Minuten
Ankleiden gesamt 8-10
Entkleiden gesamt 4-6
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Kosten & Kostenübernahme
Kosten für die Grund­pflege sind ab­hängig davon, wie und durch wen die Pflege organisiert und sicher­gestellt ist. Für die Betreuung durch Ange­hörige erhalten Sie von den Pflege­kassen ein Pflege­geld, über das Sie frei verfügen können – es reicht von 316 Euro (Pflege­grad 2) bis 901 Euro (Pflege­grad 5). Oft nutzen Pflege­bedürftige dieses Geld, um das Engage­ment der pflegenden Ange­hörigen oder Freunde zu honorieren, wobei bei dieser Art von "Senioren­betreuung" die pflege­rischen Tätig­keiten im Sinne der Grund­pflege im Vorder­grund stehen sollten.

Das Pflegegeld für die häusliche Pflege zahlt die gesetz­liche und private Pflege­pflicht­versicherung. Außerdem über­nehmen die Versicherer einen Teil der Kosten für einen Pflege­dienst oder die teil- bzw. voll­stationäre Pflege. Das Geld der Pflicht­versicherungen reicht für die komplette Grund­pflege aller­dings meist nicht aus.

Je nach Pflege­grad können Lücken von weit mehr als 1.000 Euro im Monat entstehen. Diese können Sie mit einer privaten Pflege­versicherung schließen, wie beispiels­weise der Pflege­zusatz­versicherung Allianz Pflege­tage­geld­Best oder Allianz Pflege­renten­versicherung PflegePolice Flexi.

Für den Allianz Tarif PflegetagegeldBest gelten folgende Altersgrenzen (Höchstaufnahmealter):

  • Grundsätzlich können Versicherte bis zum vollendeten 70. Lebensjahr aufgenommen werden.
  • Der Online-Abschluss ist nur bis zum vollendeten 60. Lebensjahr möglich.

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In Deutschland gibt es über 100 soziale Pflege­kassen und über 50 private Pflege­versicherungsträger. Ihr Ansprech­partner für alle Fragen rund um den Antrag zu Pflege­leistungen, ist die jeweilige Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung. Lesen Sie mehr dazu im Ratgeber Pflegeversicherung Träger.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist die soziale Pflegeversicherung (SPV) zuständig. Diese wird auch Pflegekasse genannt. Die Pflegekasse benennt einen zuständigen Pflegeberater, an den allen Fragen rund um das Thema "Pflege" gestellt werden können. Die Pflege­beratung ist ein kosten­loser Service. Pflegeberater und Pflegestützpunkte stehen Ihnen vor Ort, bei Ihnen Zuhause, online oder telefonisch zur Verfügung.

Versicherte der Privaten Krankenversicherung können sich an die compass Pflegeberatung wenden. Diese bietet kostenlose Informationen, Beratung und Hilfe rund um das Thema Pflege an. Die Telefonnummer ist 08 00.1 01 88 00 (bundesweit gebührenfrei).

Lebens­lange Absicherung in allen Pflege­graden, best­mögliche Versorgung im Pflege­fall und umfassende Assistance­leistungen. Entdecken Sie die Allianz Pflege­zusatz­versicherung.
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So werden Sie unterstützt
Die Tätigkeiten der Grund­pflege umfassen Beauf­sichtigung bei Grund­verrichtungen, z.B. beim Essen, Unter­stützung für Aufgaben im Alltag, Anleitung sowie teil­weise oder voll­ständige Über­nahme der Pflege. Erschwer­ende Faktoren werden dabei berücksichtigt.
Die Grund­pflege umfasst Leistungen der Körper­pflege, Ernährung und Mobilität. Im Sinne der haus­wirtschaft­lichen Versorgung kann ein ambulanter Pflege­dienst bei häuslicher Pflege Garten­arbeiten über­nehmen, dies sollte jedoch immer individuell mit dem Anbieter geklärt werden.
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Pflegegrad berechnen und einschätzen

Der Allianz Pflegegrad Rechner ist ein Tool für Ihre persönliche Einschätzung des voraussichtlichen Pflegegrads. Er ersetzt nicht die Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter.

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