• Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflege­versicherung und unterstützt Sie bei Ihrer täg­lichen Routine, beispielsweise bei der Körper­pflege oder bei den Mahl­zeiten.
  • Sie kann bei Ihnen zu Hause, teil­stationär oder stationär in einer Pflege­einrichtung erfolgen. Bei der häuslichen Pflege können neben dem Pflege­dienst auch Ange­hörige, Freunde oder Nach­barn die Aufgaben übernehmen.
  • Die Kosten für die Grund­pflege trägt die gesetz­liche oder private Pflege­pflicht­versicherung – allerdings nur zu einem Teil.
  • Mit einer privaten Pflege­zusatz­versicherung können Versorgungs­lücken geschlossen werden. Um den Eigenanteil im Pflegefall zu reduzieren, ist es notwendig, bereits vor dem Eintritt des Pflegefalls vorzusorgen.
Jetzt für den Fall der Fälle vorsorgen
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Definition
Die Grund­pflege bildet die Basis der Versorung von pflege­bedürftigen Personen, die Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben benötigen. Die Grund­pflege ist von der Behandlungs­pflege zu unterscheiden, hier werden ärztlich verschriebene Pflege­leistungen durch eine ausgebildete Pflege­kraft durchgeführt. Dazu zählen beispielsweise Blutzucker­messungen und das Verabreichen von Medikamenten.

In der Grundpflege hilft Ihnen eine Pflegeperson zum Beispiel bei der Ernährung, beim Ankleiden oder bei Toiletten­besuchen. Zur Grundpflege gehört neben der Versorgung auch die Unterstützung bei der Mobilität sowie die Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation. Grundpflege kann durch

  • professionelle Pflege­kräfte (Betreuungs­kräfte)
  • oder auch Ange­hörige
  • oder Freunde oder Nach­barn erfolgen.

Sie unterstützen Sie, indem sie bestimmte Aufgaben für Sie vorbereiten, Sie darin unterstützen oder ganz übernehmen. Die Grund­pflege für gesetzlich Versicherte ist im Sozial­gesetzbuch (SGB) XI geregelt und für privat versicherte Personen in den entsprechenden Versicherungs­bedingungen.

Erfolgt die ambulante Pflege durch Angehörige zu Hause, erhalten Sie von den Pflegekassen ein Pflegegeld. Sie können darüber frei verfügen.
Wird der Pflegebedürftige in einen Pflegegrad zwischen 2 bis 5 eingestuft und ist eine ambulante Pflege durch einen Pflegedienst gewünscht? Dann übernimmt die Pflegekasse bzw. die Pflegeversicherung anteilig die Kosten der Grundpflege in Form der Pflegesachleistung.

Die Grundpflege in Verbindung mit Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ist auch als häusliche Krankenpflege nach SGB V möglich. Hierfür kann, muss aber kein Pflegegrad vorliegen. Aber diese muss von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben und kann nicht eigenständig beantragt werden. Bei Entlassung nach einem stationären Klinikaufenthalt können auch Krankenhausärztinnen und -ärzte eine häusliche Krankenpflege von bis zu sieben Tagen verordnen. Bei der Kostenübernahme gilt:

  • Gesetzlich Krankenversicherte müssen pro Verordnung 10 Euro sowie einen Eigenanteil von zehn Prozent der Pflegekosten zuzahlen.
  • Privat Versicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Das bedeutet: Sie müssen die Kosten in diesem Fall komplett selbst tragen.
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Anspruch und Bedarf
Grund­pflege benötigen Sie immer dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst um Ihre täg­lichen Grund­bedürfnisse kümmern können. Darunter fallen zum Beispiel körper­liche Hygiene oder Ernährung. Dies kann vorüber­gehend (Erkrankung, Unfall) oder dauerhaft der Fall sein.
  • Was leistet die Grundpflege?

    Die Gründe für eine Pflege­bedürftig­keit können körper­liche, geistige oder psychische Einschränkungen sein. Dies kann Menschen in allen Altersgruppen betreffen. Auch Kinder und Erwachsene können z.B. durch Erkrankung, Unfall oder von Geburt an pflege­bedürftig werden. Unter Umständen sind sie ein Leben lang auf Grund­pflege ange­wiesen. Von Körper­pflege, über Betreuung bis zur Haus­halts­führung: Die Grund­pflege kann folgende Bereiche abdecken:

    • körper­bezogene Pflege­maß­nahmen wie Anziehen und Waschen
    • pflege­rische Betreuungs­maß­nahmen, wie zum Beispiel Gedächtnis­trainings
    • Hilfe bei der Haus­halts­führung (etwa Einkaufen oder Kochen)

    Im Sinne der haus­wirtschaft­lichen Versorgung kann ein ambulanter Pflege­dienst bei häuslicher Pflege auch bei anderen Maßnahmen unterstützen. Dies sollte jedoch immer individuell mit dem Anbieter geklärt werden.

  • Wer hat Anspruch auf die Leistungen?

    Liegt ein Pflege­grad vor und die pflege­bedürftige Person wird von Familien­ange­hörigen oder Bekannten zu Hause versorgt, besteht Anspruch auf Pflege­geld und Pflege­hilfs­mittel. Wird die Pflege zu Hause von Pflege­fach­kräften ausge­führt, können Pflege­sach­leistungen in Anspruch genommen werden. Beides unterstützt die Pflegekasse oder die private Pflegepflicht­versicherung.
  • Wer darf die Grundpflege durchführen?

    Für die Leistungen der Grund­pflege bedarf es keiner pflegerischen Ausbildung. Grund­pflege können auch Ange­hörige (Ehe­partner:innen, Familien­ange­hörige, Nach­barn sowie Freundinnen bzw. Bekannte) oder professionelle Pflege­personen (im Sinne von Pflege­berufen) verrichten. Wichtig ist, dass sich die pflege- und hilfe­bedürftigen Personen bei den teil­weise intimen Hilfe­stellungen mit ihrer Pflege­person wohlfühlt.

    Vorbereitung, Durch­führung und Nach­bereitung (Prüfung) der Grundpflege: Um die Pflegequalität zu gewähr­leisten, bedarf es vor allem in der Alten­- bzw. Senioren­pflege der Unter­stützung professioneller Pflegekräfte.

Ratgeber
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
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Pflegeform im Überblick
Generell gibt es drei Varianten der Grund­pflege: ambulant in die häusliche Pflege integriert, teil­stationär oder voll­stationär in einer Pflegeeinrichtung.

Bei der Grund­pflege pflegen Angehörige, Freunde oder professionelle Pflege­dienste Sie zu Hause. Hierbei sollten Sie bedenken, dass eine Pflege immer auch einen Eingriff in die Privat­sphäre bedeutet– achten Sie deshalb auf eine passende Auswahl der Pflege­person(en). Das Leistungsspektrum bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflege­dienst ist sehr umfang­reich. Die Leistungs­bereiche der Grundpflege umfassen unter anderem:

  • die Beauf­sichtigung durch Angehörige bei Grund­verrichtungen wie Waschen oder Ernährung
  • die Unter­stützung und Anleitungbei regel­mäßigen täglichen Aufgaben im Alltag, zum Beispiel Anziehen
  • die teil­weise oder voll­ständige Über­nahme der Pflege durch Betreuungs­kräfte oder Angehörige

Zu den Tätig­keiten der Grund­pflege zählen folgende Teilbereiche:

  • Hilfe bei der Körperpflege – vom Aufstehen aus dem Bett, über An- und Ausziehen bis zur Körperwäsche
  • Unter­stützung bei der Nahrungs­aufnahme, wie beispiels­weise die mund­gerechte Zubereitung, Entfernen von Knochen oder Hilfe bei der Nahrungs­zufuhr. Die Zubereitung der Nahrung hingegen fällt unter die haus­wirtschaftliche Versorgung.
  • Mobilität bei Pflege­bedürftigkeit der zu pflegenden Person, unter anderem Hilfe beim Treppen­steigen, Toiletten­training oder Verlassen des Hauses. Die Mobilität in der Stadt oder beim Einkaufen fällt allerdings nicht darunter.

Je nach Art und Umfang der Pflegetätigkeit wird von den Pflegediensten meist zwischen kleiner und großer Grundpflege unterschieden. Generell umfasst die Grund­pflege folgende Teilbereiche:

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Tätigkeit
Kleine Grundpflege
Große Grundpflege
Waschen von Gesicht, Ober­körper und Intimbereich Ja Ja
Bereitlegen sowie An- und Ausziehen der Kleidung Ja Ja
Mund­pflege, Zahn­pflege (Zahn­hygiene), Versorgung von Zahnprothesen Ja Ja
Toilettenbesuche mit Hilfe­stellung auf dem WC oder im Bett Ja Ja
Baden oder Duschen der pflegebedürftigen Person  Nein Ja
Faktoren, die die Pflege erschweren können, sind zum Beispiel das hohe Gewicht des Pflege­bedürftigen, Lähmungen oder fort­schreitende Demenz. Damit Ihre Ange­hörigen die Pflege bewältigen können, müssen sie ent­sprechend mehr Zeit auf­wenden oder müssen für die pflegebedürftige Person Hilfsmittel beantragen, wie beispielsweise ein Pflegebett. Erschwerende Faktoren werden von den Pflege­kassen bei der Einstufung in einen Pflegegrad mit berücksichtigt.

Ihre stationäre Pflege über­nehmen stets geschulte Pflege­kräfte. Dies gilt auch für die stationäre Komponente der teil­stationären Pflege. Im häus­lichen Bereich der teil­stationären Pflege können Sie sich sowohl von Ange­hörigen als auch von einem Pflege­dienst versorgen lassen.

Wird eine pflegebedürftige Person vorüber­gehend medizinisch stationär behandelt, ist die Grundpflege im Kranken­haus selbst­verständlich. Es empfiehlt sich, dies aller­dings auch aktiv noch einmal anzufordern.

Unter aktivierender Pflege versteht man den Ansatz, Pflege­bedürftigen zur selbst­ständigen Bewältigung von Aufgaben zu verhelfen. Hier erhalten Sie als Pflege­bedürftiger Unter­stützung, um Ihre körper­lichen und geistigen Fähig­keiten zu verbessern oder zumindest zu erhalten. Beispiels­weise müssen Sie nach einem Unfall oder einem Schlag­anfall unter Umständen bestimmte Bewegungs­abläufe neu erlernen. Hier hilft es meist, wenn Sie die not­wendigen Abläufe unter Anleitung selbst­ständig trainieren können.

Vorbeugen gegen das Verlernen von Fähigkeiten

Erledigen Sie alltägliche Verrichtungen wie die Zahn­pflege oder das Rasieren so lange und umfang­reich wie möglich selbst. Nehmen Ihnen Pflege­personen zu viel ab, verlernen Sie vielleicht unnötig rasch entsprechende Fertig­keiten. Um hier eine gute Hilfe zu sein, können pflegende Angehörige entsprechende Kurse besuchen. Diese bezahlen in der Regel die Kranken- oder Pflegekassen.

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Behandlungspflege
Grundpflege und medizinische Behand­lungs­pflege gehören beide zur Pflege­form der ambulanten wie auch stationären Kranken­pflege. Doch es gibt Unterschiede:
  • Die Grund­pflege deckt Bedürfnisse ab, die sich regel­mäßig im Alltag wieder­holen.
  • Standard­aufgaben der Grund­pflege sind beispiels­weise die Körper­hygiene, Ernährung und Mobilität.
  • Behandlungspflege zielt mit den Maß­nahmen vor allem darauf ab, den Gesund­heits­zustand eines Patienten zu verbessern oder zu erhalten.
  • Aufgaben der Behand­lungs­pflege umfassen daher medizinische Leistungen, beispiels­weise das Wechseln und Entfernen eines Verbandes, die nur durch professionelle Pflege- bzw. Betreuungs­kräfte ausgeübt werden können. Lesen mehr zu weiteren Fach­begriffen der Pflege in unserem Pflege­lexikon (Glossar).
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Lebens­lange Absicherung in allen Pflege­graden, best­mögliche Versorgung im Pflege­fall und umfassende Assistance­leistungen. Entdecken Sie die Allianz Pflege­zusatz­versicherung.
Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Beitragsbeispiele
Eine  Pflege­zusatz­versicherung schützt Sie und Ihre An­gehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflege­fall. Die gesetz­lichen Leistungen reichen oftmals nicht aus und es ent­steht eine Ver­sorgungs­lücke. Mit einer privaten Pflege­vorsorge könne Sie diese Ver­sorgungs­lücke schließen.
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Zeitlicher Rahmen
Der Zeitaufwand, den Pflege­kräfte für Ihre Grund­pflege benötigen, wird nicht mehr für die Ein­stufung in einen Pflege­grad zugrunde gelegt. Es zählt einzig der Grad der Selbst­ständig­keit bei der Durch­führung der Tätig­keiten.

Die hier aufge­führten Zeiten spiegeln daher nur die Zeit­korridore wieder, die Pflege­dienste für die einzelnen Tätigkeiten zur Grundpflege einplanen.

Beispiel: Beauf­tragt ein Pflege­bedürftiger einen Pflege­dienst mit der Ganz­körper­wäsche, kommt der Pflege­dienst für 20-25 Minuten nach Hause. Orientierungs­werte für die Grund­pflege nach Zeit finden Sie in der folgenden Auflistung, die Beispiele aus den verschiedenen Bereichen enthält.

Waschen

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Grundpflege Waschen
Pflegezeitaufwand in Minuten
Ganzkörperwäsche 20-25
Teilwäsche Oberkörper 8-10
Teilwäsche Unterkörper 12-15
Teilwäsche Hände/Gesicht 1-2
Duschen 15-20
Baden 20-25
Zahnpflege (Zahnhygiene) 5
Kämmen 1-3
Rasieren 5-10
Darm- und Blasenentleerung

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Darm- und Blasen­entleerung
Pflegezeitaufwand in Minuten
Wasserlassen (inkl. Intimhygiene) 2-3
Stuhlgang (inkl. Intimhygiene) 5-10
Richten der Bekleidung 2
Wechseln von Inkontinenzeinlagen nach Wasserlassen 4-6
Wechseln von Inkontinenzeinlagen nach Stuhlgang 7-10
Wechseln/Entleeren des Urinbeutels 2-3
Wechseln/Entleeren des Stomabeutels 3-4
Nahrungsaufnahme

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Nahrungsaufnahme (Ernährung)
Pflegezeitaufwand in Minuten
Mundgerechtes Zubereiten einer Mahlzeit 2-3
Anreichen von Hauptmahlzeiten 15-20
Mobilität

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Mobilität
Pflegezeitaufwand in Minuten
Aufstehen/Zu-Bett-Gehen 1-2
Umlagern 2-3
An- und Entkleiden

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An- und Entkleiden
Pflegezeitaufwand in Minuten
Ankleiden gesamt 8-10
Entkleiden gesamt 4-6
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Kostenübernahme
Die Höhe der Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung für die Grundpflege ist abhängig von mehreren Faktoren. Ausschlag­gebend ist, in welchem Pflegegrad die betroffene Person eingestuft wird und in welcher Form die Grundpflege stattfindet. Wird die Grundpflege durch Angehörige erbracht, erhalten Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld. Darüber können sie frei verfügen, unter der Voraussetzung, dass die Pflege sichergestellt ist.

Das Pflegegeld für die häusliche Pflege zahlen die gesetz­lichen und privaten Pflegepflicht­versicherungen. Je nach Pflegegrad sind das zwischen 332 Euro (Pflegegrad 2) und 946 Euro (Pflegegrad 5). Pflege­bedürftige nutzen dieses Geld oft, um das Engagement pflegender Angehöriger oder Freundinnen und Nachbarn zu honorieren. Die Versicherer übernehmen einen Teil der Kosten für einen Pflegedienst oder die Kosten für teil- bzw. vollstationäre Pflege.

Das Geld der Pflicht­versicherungen reicht für die komplette Grund­pflege allerdings meist nicht aus. Je nach Pflegegrad können Lücken von weit mehr als 3.000 Euro im Monat entstehen. Schließen Sie diese Versorgungs­lücken mit einer privaten Pflege­versicherung, wie beispielsweise der Pflegezusatz­versicherung oder Pflegerenten­versicherung der Allianz.

In Deutschland gibt es über 100 soziale Pflege­kassen und über 50 private Pflege­versicherungsträger. Ihr Ansprech­partner für alle Fragen rund um den Antrag zu Pflege­leistungen, ist die jeweilige Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung. Lesen Sie mehr dazu im Ratgeber Pflegeversicherung Träger.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist die soziale Pflegeversicherung (SPV) zuständig, auch Pflegekasse genannt. Sie benennt eine zuständige Pflegeberaterung, an die Sie alle Fragen rund um das Thema Pflege richten können. Die Pflege­beratung ist ein kosten­loser Service. Pflegeberater:innen und Pflegestützpunkte stehen Ihnen vor Ort, bei Ihnen Zuhause, online oder telefonisch zur Verfügung.

Versicherte der Privaten Krankenversicherung können sich an die compass Pflegeberatung wenden. Auch diese bietet kostenlose Informationen, Beratung und Hilfe rund um das Thema Pflege an. Die Telefonnummer ist 08 00.1 01 88 00 (bundesweit gebührenfrei).

Mit der Allianz Pflegezusatzversicherung können Sie jederzeit umfangreiche Service- und Assistance-Leistungen des Allianz Partners WDS.care nutzen. Das gilt für Sie und Ihre Angehörigen gleichermaßen. Zu den wertvollen Leistungen gehört zum Beispiel die Vermittlung von Pflegeservices wie eine Begleitung beim Krankentransport, ein Menüservice, Unterstützung bei der Reinigung und beim Einkaufen sowie die Vermittlung eines Pflegeheimplatzes.

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Pflegegrad
Pflegekosten*
Leistung der Pflegepflichtversicherung
Eigenanteil
1 765€ 765 €
2 1.750 € 760 € 990 €
3 3.171 € 1.431 € 1.740 €
4 4.566 € 1.778 € 2.788 €
5 5.324 € 2.200 € 3.124 €
*Bundesdurchschnitt der Pflegekosten für ambulante Pflege durch einen Pflegedienst

Quelle: Wissenschaftliches Institut der AOK

Die Höhe der Leistung der Pflegepflicht­versicherung ist abhängig vom Pflegegrad und deckt die anfallenden Kosten in der Regel nicht ab. Der durchschnittliche Eigenanteil für die Kosten bei ambulanter Pflege liegt je nach Pflegegrad zwischen 765 Euro und 3.124 Euro. Mit einer Pflegeversicherung wie der Allianz private Pflegezusatzversicherung, können Sie den Eigenanteil je nach Bedarf reduzieren.
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Alle Informationen zur Pflegezusatzversicherung auf einen Blick
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Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Nicht nur ein Versprechen, sondern bestätigt
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Häufige Fragen
Was möchten Sie noch wissen?
  • Darf man im Rahmen der Grundpflege offiziell von Angehörigen gepflegt werden?

    Ja, Angehörige dürfen die Grundpflege einer pflegebedürftigen Person übernehmen. Wenn die Betroffene Person in einem Pflegegrad (ab Pflegegrad 2) eingestuft wurde und zuhause von Angehörigen gepflegt wird, erhält sie je nach Pflegegrad das sogenannte Pflegegeld, über das frei verfügt werden kann.
  • Ist die Grundpflege durch den jeweiligen Pflegedienst genormt?

    Eine bundesweite Norm für Leistungen der Pflege­dienste bei Grund­pflege gibt es nicht. Die Gestaltung und Regelung unter­scheidet sich je nach Bundes­land. Es empfiehlt sich daher, sich bei einem Pflege­dienst vor Ort zu informieren.
  • Können die Kosten der Grundpflege von der Steuer abgesetzt werden?

    Durch Grundpflege-Leistungen oder eine hauswirtschaftliche Unterstützung sollen Pflegebedürftige im Krankheitsfall entlastet werden. Diese Pflegekosten können unter bestimmten Voraussetzungen daher als außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

    Dies gilt allerdings nur bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2-5) oder Krankheit der pflegebedürftigen Person. Personen ohne Pflegegrad, die beispielsweise rein aus Altersgründen auf Pflege oder Unterstützung im Alltag angewiesen sind, können diese Kosten nicht steuerlich absetzen.

  • Wie lange kann Pflege medizinisch verordnet werden?

    Grundsätzlich dürfen ein behandelnder Arzt oder eine Ärztin eine häusliche Krankenpflege als Teil der Grundpflege nur für 14 Tage verordnen. Falls notwendig, können nach diesem Zeitraum mit entsprechender ärztlicher Begründung auch Folgeverordnungen ausgestellt werden.

    Besteht voraussichtlich mehr als sechs Monate der Bedarf an Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung, müssen Pflegebedürftige einen Pflegegrad beantragen. Liegt dieser vor, kommt die gesetzliche Pflegeversicherung für einen bestimmten Teil der Pflegekosten auf. Eine medizinische Behandlungspflege muss hingegen auch parallel zu Leistungen der Pflegeversicherung verordnet und von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden.

  • Was hat sich mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG) II geändert?

    Mit dem PSG II wurden zum 01.01.2017 die bisherigen drei Pflege­stufen durch fünf neue Pflege­grade ersetzt. Ausschlaggebend ist nun der Grad der Selbstständigkeit, nicht, wie zuvor, der Zeitaufwand der Pflege.

    Die neue Faust­regel für damit einhergehende Begut­achtung und Ein­schätzung des Gut­achters lautet: Je unselbst­ständiger und hilfs­bedürftiger die pflege­bedürftige oder auch demenz­erkrankte Person ist, desto höher ist der Pflege­grad. Dadurch sollen mehr Menschen Zugang zu den Leistungen der Pflege­versicherung erhalten. Lesen Sie hier auch alle Details für Pflege­bedürftige und Ange­hörige zur Pflege­reform.

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