Pflegezeit: Für Sie zusammengefasst
- Falls nahe Angehörige Ihre Pflege übernehmen, können diese sich zwischen zehn Tagen und sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen. Mit der Familienpflegezeit ist das sogar bis zu 24 Monate möglich. Diese Sonderform der Pflegezeit wird aber erst ab einer bestimmten Betriebsgröße angeboten.
- Unter bestimmten Bedingungen sind Ihre Angehörigen weiterhin renten-, arbeitslosen-, kranken-, unfall- und pflegeversichert.
- Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Pflegezeit finanziell zu überbrücken – beispielsweise mit Pflegeunterstützungsgeld, Wertguthaben oder zinslosen Darlehen vom Staat.
Wie lange haben Ihre Angehörigen Anspruch auf Pflegezeit?
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tagen
In einer akut aufgetretenen Pflegesituation kann jemand aus Ihrem Familienkreis bis zu zehn Tage seiner Arbeit fernbleiben und eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder sich um den pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. In Abstimmung mit dem Arbeitgeber ist dies jedem Berufstätigen möglich - unabhängig von der Größe des Betriebs.
In der Regel erhalten pflegende Angehörige in diesem Zeitabschnitt kein Arbeitsentgelt. Eine Lohnersatzleistung wird nur dann ausgezahlt, wenn dies vertraglich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Auch entfällt der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ansonsten erhalten pflegende Angehörige seit dem 1. Januar 2015 ein Pflegeunterstützungsgeld. Die Pflegekasse bezahlt nach erfolgreichem Antrag 90 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens während der Freistellung. Dafür muss kein Pflegegrad des Pflegebedürftigen vorliegen. Oft verlangt die Pflichtversicherung jedoch eine ärztliche Bescheinigung für eine baldige Pflegegrad-Einstufung des pflegenden Angehörigen.
Hinweis: Die Arbeitsverhinderung können Angehörige aufteilen. Wichtig ist, dass die Gesamtdauer von zehn Tagen pro Person während der Pflegesituation nicht überschritten wird.
6 Monate Pflegezeit bei häuslicher Pflege
Wenn Angehörigen eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegen, haben diese Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit – mit teilweiser oder vollständiger Freistellung. Im Anschluss besteht das Recht, wieder in Vollzeit in das Arbeitsverhältnis einzusteigen.
Voraussetzung ist, dass der Betrieb allerdings mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Um den Einkommensverlust zu mindern, und damit pflegende Angehörige auch während der Pflegezeit Geld erhalten, besteht die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens vom Staat. Pflegezeit muss beim Arbeitnehmer mindestens zehn Tage im Voraus gemeldet werden. Oft ist es sinnvoll, zunächst die zehntägige Arbeitsverhinderung zu nutzen und direkt die anschließende Pflegezeit zu verkünden.
Im Idealfall wurde beim pflegebedürftigen Angehörigen bereits ein Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) festgestellt. Falls nicht, sollte dringend ein Antrag bei der Pflegeversicherung eingereicht werden. Es folgt eine Begutachtung des Pflegebedürftigen innerhalb von zwei Wochen.
24 Monate bei Familienpflegezeit
Wollen sich Ehepartner, Kinder oder Enkel für einen längeren Zeitraum um das pflegebedürfte Familienmitglied kümmern, geschieht dies im Rahmen der Familienpflegezeit. Voraussetzung im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes ist, dass der Betrieb mindestens 25 Mitarbeiter beschäftigt. Pflegende Angehörige können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf (nicht weniger als) 15 Stunden pro Woche während der Pflegephase verringern.
Wichtig: Wurde bereits vor der Familienpflegezeit Pflegezeit beansprucht, darf die Kombination von 24 Monaten nicht überschreiten.
3-monatige Begleitung in der letzten Lebensphase
Bescheinigt ein Arzt dem pflegebedürftigen Angehörigen eine begrenzte weitere Lebenserwartung, können nahe Angehörige sich teilweise oder vollständig für bis zu drei Monate freistellen lassen. Die Freistellung besteht unabhängig davon, ob der Angehörige in häuslicher Umgebung betreut wird oder sich beispielsweise in einem Hospiz befindet.
Einen festen Anspruch auf diese Form der Pflegezeit gibt es aber nur, wenn das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter hat.
Weitere Details zur Familienpflegezeit finden Sie unterBMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jungen)

Gilt die Pflegezeit auch für die Pflege eines minderjährigen Angehörigen?

Wie lässt sich die Pflegezeit finanzieren?
Wie sind Ihre Angehörigen während der Pflegezeit abgesichert?

Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Arbeitstag endet. Damit endet auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer.
Kranken- und Pflegeversicherung
Oft besteht für pflegende Angehörige (Pflegepersonen) die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung (z. B. über den Ehegatten), soweit die Gesamteinkommensgrenze nicht überschritten wird. Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen, das der Pflegebedürftige als Entschädigung an die Pflegeperson für erbrachte Pflegeleistungen weitergibt, zählt nicht zum Gesamteinkommen. Auch das zinslose Darlehen, welches das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben an Personen in einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt, zählt nicht zum Gesamteinkommen.
Sofern keine Familienversicherung oder andere Versicherungspflichttatbestände (z. B. bei Personen, die als Witwe/Witwer bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen) in Frage kommen, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung. Diese Personen unterliegen in der sozialen Pflegeversicherung der Versicherungspflicht.
Die Beiträge der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung hat der pflegende Angehörige alleine zu tragen. Er kann aber bei der sozialen Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen auf Antrag einen Zuschuss erhalten. Dieser orientiert sich an der Höhe der Mindestbeiträge, die der pflegende Angehörige zur Krankenversicherung bzw. zur Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Im Falle der Privaten Krankenversicherung hat der Angehörige die Beiträge alleine weiter zu tragen. Aber auch er kann auf Antrag einen Zuschuss erhalten.
Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können der Versicherungspflicht unterliegen. Bei diesen drei Versicherungen sind einige Dinge zu beachten, wenn Ihre Angehörigen Sie pflegen. Voraussetzung für eine Versicherungspflicht ist unter anderem, dass Sie mindestens Pflegegrad 2 haben und Ihre Angehörigen Sie mindestens mehr als zehn Stunden pro Woche pflegen (verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage).
Ist dies der Fall,
- … können pflegende Angehörige einen beitragsfreien Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genießen
- … kann u. a. die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung zahlen
- … kann Schutz in der Arbeitslosenversicherung bestehen, sofern Ihre Angehörigen bereits unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit z. B. arbeitslosenversicherungspflichtig waren.
Was möchten Sie gerne wissen?
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Kann die genommene Pflegezeit frühzeitig beendet werden?
Eine vorzeitige Beendigung bzw. Verringerung der Pflegezeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Etwas anderes gilt, wenn wegen besonderer Umstände eine vorzeitige Beendigung erfolgt, z. B. der Tod des Pflegebedürftigen oder die stationäre Unterbringung (bspw. im Hospiz). Dann endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. -
Kann man die sechs Monate Pflegezeit aufteilen?
Eine Stückelung der Pflegezeit ist nicht möglich. Dies hat das BAG in einem Urteil vom 15.11.2011 entschieden. Sollte sich Ihr Arbeitgeber freiwillig für eine aufgestückelte Pflegezeit entscheiden, ist dies möglich.
Mehrere Angehörige können sich die Pflege teilen. Diese können für dieselbe zu pflegende Person Pflegezeit beanspruchen.
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Öffentlicher Dienst: Gilt Pflegezeit auch für Beamte?
Beamte und Beamtinnen haben keinen Anspruch auf Pflegezeit. Jedoch können Sie eine Verringerung der Arbeitszeit bzw. Freistellung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Der Dienstherr gewährt einen Zuschuss auf zukünftige Dienstbezüge. Ein zinsfreies Darlehen wird nicht gewährleistet. -
Pflegezeit während der Arbeitslosigkeit?
Einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, also Pflegezeit, haben nur Beschäftigte. Sollten Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen, besteht prinzipiell weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dem Arbeitsmarkt müssen Sie allerdings weiterhin zur Verfügung stehen.
Dies müssen Sie der Agentur für Arbeit allerdings begründen, denn ob eine Arbeitsaufnahme zumutbar und möglich ist, hängt vom Umfang der Pflege ab. Dazu empfiehlt es sich, den Pflegeaufwand für Ihren Angehörigen mit einem Pflegetagebuch zu dokumentieren.



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