• ­Falls nahe Angehörige Ihre Pflege über­nehmen, können diese sich zwischen zehn Tagen und sechs Monaten von der Arbeit frei­stellen lassen. Mit der Familien­pflege­zeit ist das sogar bis zu 24 Monate möglich. Diese Sonder­form der Pflege­zeit wird aber erst ab einer bestimmten Betriebs­größe angeboten.
  • Unter bestimmten Bedingungen sind Ihre Angehörigen weiter­hin renten-, arbeitslosen-, kranken-, unfall- und pflegeversichert.
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Pflege­zeit finanziell zu über­brücken – beispiels­weise mit Pflege­unter­stützungs­geld, Wert­guthaben oder zinslosen Darlehen vom Staat.
  • Die Pflegezeit kann schnell zur finanziellen Belastung werden. Es ist daher sinnvoll, bereits vor Eintreten eines Pflege­falls mit einer privaten Pflege­zusatz­versicherung Versorgungs­lücken zu schließen.
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Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Definition: Pflegezeit

Viele Pflegebedürftige wünschen sich eine Pflege zu Hause – am besten durch vertraute Personen, etwa aus der Familie. Damit Ihre Angehörigen Zeit für Sie haben, können sie sich als Arbeitnehmerin, Auszubildender oder Heimarbeiterin bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig von ihrem Job freistellen lassen. Dies ist seit 2008 im Pflegezeitgesetz verankert. Zudem haben sie – zumindest wenn sie in einem größeren Betrieb ab 25 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen angestellt sind – Anspruch auf Familienpflegezeit als mögliche Form der Pflegezeit und somit auf eine für bis zu 24 Monate reduzierte Arbeitszeit.

Wer gilt als nahe:r Angehörige:r?

Ihre Pflegeperson hat Anspruch auf Pflegezeit, sofern sie zu Ihren nahen Angehörigen zählt. Laut Gesetz sind dies:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartnerinnen
  • Geschwister, Schwager und Schwägerinnen
  • Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder (eigene oder des Partners bzw. der Partnerin), Schwiegerkinder und Enkelkinder

Wann haben Ihre Angehörigen Anspruch auf Pflegezeit?

  • Voraussetzung für eine Pflegezeit ist, dass Ihre Angehörigen Sie pflegen.
  • Ihre Pflegebedürftigkeit müssen Sie mit einer Bescheinigung nachweisen. Gesetzliche Versicherte erhalten diese vom MD (Medizinischer Dienst; früher MDK). Privat Versicherte von MEDICPROOF, dem Dienst der privaten Versicherungen. 
  • Je nach Pflegezeitform muss die Pflegeperson außerdem in einem Betrieb mit mehr als 15 bzw. 25 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (bei Familienpflegezeit) arbeiten.
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Oft gefragt
Ihre Pflege­person kann sich mit einer Kombination der verschiedenen Pflege­zeit­formen maximal 24 Monate teil­weise oder voll­ständig frei­stellen lassen. Welche Form Ihre Ange­hörigen nutzen können, bestimmt unter anderem die Unter­nehmens­größe. Folgende Varianten sind möglich:

Kurz­zeitige Arbeits­verhinderung bis zu zehn Tagen

In einer akut aufgetretenen Pflege­situation kann jemand aus Ihrem Familien­kreis bis zu zehn Tage seiner Arbeit fern­bleiben und eine bedarfs­gerechte Pflege organisieren oder sich um den pflege­bedürftigen Ange­hörigen kümmern. In Abstimmung mit dem Arbeit­geber ist dies jedem Berufs­tätigen möglich - unab­hängig von der Größe des Betriebs.

In der Regel erhalten pflegende Angehörige in diesem Zeit­abschnitt kein Arbeits­entgelt. Eine Lohn­ersatz­leistung wird nur dann ausge­zahlt, wenn dies vertraglich im Arbeits­vertrag vereinbart wurde. Auch entfällt der Anspruch auf Kinder­kranken­geld. Ansonsten erhalten pflegende Ange­hörige seit dem 1. Januar 2015 ein Pflege­unter­stützungs­geld. Die Pflege­kasse bezahlt nach erfolg­reichem Antrag 90 Prozent des monatlichen Netto­einkommens während der Frei­stellung. Dafür muss kein Pflege­grad des Pflege­bedürftigen vorliegen. Oft verlangt die Pflicht­versicherung jedoch eine ärztliche Bescheinigung für eine baldige Pflege­grad-Einstufung des pflegenden Angehörigen.

Hinweis: Die Arbeits­verhinderung können Angehörige aufteilen. Wichtig ist, dass die Gesamt­dauer von zehn Tagen pro Person während der Pflege­situation nicht über­schritten wird.

6 Monate Pflege­zeit bei häuslicher Pflege

Wenn Angehörigen eine pflege­bedürftige Person zu Hause pflegen, haben diese Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflege­zeit – mit teil­weiser oder voll­ständiger Frei­stellung. Im Anschluss besteht das Recht, wieder in Voll­zeit in das Arbeits­verhältnis einzusteigen.

Voraussetzung ist, dass der Betrieb allerdings mehr als 15 Mitarbeiter:innen beschäftigt. Um den Einkommens­verlust zu mindern, und damit pflegende Ange­hörige auch während der Pflege­zeit Geld erhalten, besteht die Möglich­keit eines zinslosen Darlehens vom Staat. Pflege­zeit muss beim Arbeit­geber mindestens zehn Tage im Voraus gemeldet werden. Oft ist es sinnvoll, zunächst die zehn­tägige Arbeits­verhinderung zu nutzen und direkt die anschließende Pflege­zeit zu verkünden.

Im Idealfall wurde bei dem bzw. der pflege­bedürftigen Angehörigen bereits ein Pflegegrad (ehemals Pflege­stufe) festgestellt. Falls nicht, sollte dringend ein Antrag bei der Pflege­versicherung eingereicht werden. Es folgt eine Begutachtung des Pflege­bedürftigen innerhalb von zwei Wochen.

24 Monate bei Familien­pflegezeit

Wollen sich Ehe­partner:innen, Kinder oder Enkel für einen längeren Zeit­raum um das pflege­bedürfte Familien­mitglied kümmern, geschieht dies im Rahmen der Familien­pflege­zeit. Voraus­setzung im Sinne des Familien­pflege­zeit­gesetzes ist, dass der Betrieb mindestens 25 Mitarbeiter:innen beschäftigt. Pflegende Angehörige können ihre Arbeits­zeit für bis zu 24 Monate auf (nicht weniger als) 15 Stunden pro Woche während der Pflege­phase verringern.

Wichtig: Wurde bereits vor der Familien­pflege­zeit Pflege­zeit beansprucht, darf die Kombination von 24 Monaten nicht überschreiten.

Weitere Details zur Familienpflegezeit finden Sie unter  BMFSF (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jungen) 

3-monatige Begleitung in der letzten Lebensphase

Bescheinigt eine Ärztin bzw. ein Arzt dem pflege­bedürftigen Angehörigen eine begrenzte weitere Lebens­erwartung, können nahe Ange­hörige sich teilweise oder voll­ständig für bis zu drei Monate frei­stellen lassen. Die Frei­stellung besteht unab­hängig davon, ob der Ange­hörige in häuslicher Umgebung betreut wird oder sich beispiels­weise in einem Hospiz befindet.

Einen festen Anspruch auf diese Form der Pflege­zeit gibt es aber nur, wenn das Unter­nehmen mehr als 15 Mitarbeiter:innen hat.

Wie häufig können Angehörige Pflegezeit nehmen?

Die Pflegezeit lässt sich bis zu einer Höchst­dauer von sechs Monaten verlängern. Dies gilt pro pflege­bedürftiger Person und Familien­mitglied allerdings nur einmal. Wenn ein:e Arbeit­nehmer:in also bereits einige Tage oder Wochen zur Pflege beansprucht hat und das zu einem späteren Zeit­punkt wieder­holen will, kann der Arbeit­geber sich weigern.

Die Länge der bisherigen Pflege­zeit spielt dabei keine Rolle. Das hat das Bundes­arbeits­gericht in einem Urteil von 2011 bestätigt. Auch die Familien­zeit darf ein:e Ange­hörige:r nur einmalig pro pflege­bedürftiger Person nutzen.

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Antrag auf Pflegezeit
Erfahren Sie, wie Sie einen Antrag auf Pflege­zeit stellen und welche Fristen Sie einhalten müssen. Die Muster­ver­einbarung können Sie direkt nutzen. Laden Sie sich auch unsere Checkliste für den Pflegefall kostenlos herunter. Hier sind alle wichtigen Schritte zusammen­gefasst, damit Sie optimal vorbereitet sind.
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Achten Sie auf eine Antrags­stellung der Pflege­leistung ab dem Zeit­punkt der Pflegebedürftigkeit. Damit sichern Sie sich für Ihre Pflege­tätig­keiten Renten­anspruch. Rück­wirkend können Pflege­zeiten nicht mehr ange­rechnet werden.

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Lohnausfall ausgleichen
In der Regel erhalten Ange­stellte in Ihrer Pflege­zeit kein Gehalt. Um den Lohn­ausfall auszu­gleichen, bieten sich folgende Modelle während unbe­zahlter Pflegezeit an.
Versorgungslücken schließen
Eine Pflege­zusatz­versicherung schützt Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflegefall. Mit einer privaten Pflege­vorsorge ermög­lichen Sie sich und Ihren Angehörigen ein finanziell unabhängiges und selbst­bestimmtes Leben.
Die Allianz Pflegezusatz­versicherung kann bis zum vollendeten 70. Lebens­jahr ab­geschlossen werden. Ein Online-Abschluss ist nur bis zum vollendeten 60. Lebens­jahr möglich. Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.
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Sozial­versicherung während der Pflegezeit
Die vollständige Freistellung von der Arbeits­leistung hat zur Folge, dass das Beschäftigungs­verhältnis im sozial­versicherungs­rechtlichen Sinne mit dem letzten Arbeits­tag endet. Damit endet auch die Versicherungs­pflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeits­losen­versicherung als Arbeit­nehmer:in.

Die nachfolgende Darstellung gibt einen groben Überblick, erhebt aber nicht den Anspruch auf Vollständigkeit; sie kann auch die in jedem Fall dringend anzuratende Prüfung des Einzelfalls durch z.B. Rechtsanwälte/ Rechtsanwältinnen nicht ersetzen.

 

Oft besteht für pflegende Ange­hörige (Pflege­personen) die Möglich­keit der beitrags­freien Familien­versicherung (z. B. über den Ehe­gatten oder die Ehegattin), soweit die Gesamt­einkommens­grenze nicht über­schritten wird. Das von der Pflege­kasse gezahlte Pflegegeld für selbst­beschaffte Pflege­hilfen, das der oder die Pflege­bedürftige als Entschädigung an die Pflege­person für erbrachte Pflege­leistungen weitergibt, zählt nicht zum Gesamt­einkommen. Auch das zinslose Darlehen, welches das Bundes­amt für Familie und zivil­gesell­schaftliche Aufgaben an Personen in einer pflege­bedingten Freistellung von der Arbeits­leistung gewährt, zählt nicht zum Gesamteinkommen.

Sofern keine Familien­versicherung oder andere Versicherungs­pflicht­tat­bestände (z. B. bei Personen, die als Witwe/Witwer bereits eine Rente der gesetzlichen Renten­versicherung beziehen) in Frage kommen, besteht die Möglich­keit der freiwilligen Kranken­versicherung. Diese Personen unter­liegen in der sozialen Pflege­versicherung der Versicherungspflicht.

Die Beiträge der freiwilligen Mitglied­schaft in der Kranken­versicherung sowie zur sozialen Pflege­versicherung hat der oder die pflegende Angehörige alleine zu tragen. Er oder sie kann aber bei der sozialen Pflege­kasse des bzw. der pflege­bedürftigen Angehörigen auf Antrag einen Zuschuss erhalten. Dieser orientiert sich an der Höhe der Mindest­beiträge, die der oder die pflegende Ange­hörige zur Kranken­versicherung bzw. zur Pflege­versicherung zu zahlen hat.

Im Falle der privaten Kranken­versicherung hat der oder die Angehörige die Beiträge alleine weiter zu tragen. Aber auch er kann auf Antrag einen Zuschuss erhalten.

Nicht erwerbs­mäßig tätige Pflege­personen können der Versicherungs­pflicht unter­liegen. Bei diesen drei Versicherungen sind einige Dinge zu beachten, wenn Ihre Ange­hörigen Sie pflegen. Voraus­setzung für eine Versicherungs­pflicht ist unter anderem, dass Sie mindestens Pflege­grad 2 haben und Ihre Ange­hörigen Sie mindestens mehr als zehn Stunden pro Woche pflegen (verteilt auf regel­mäßig mindestens zwei Tage).

Ist dies der Fall,

  • … können pflegende Angehörige einen beitrags­freien Schutz in der gesetzlichen Unfall­versicherung genießen
  • … kann u. a. die Pflege­kasse Beiträge zur Renten­versicherung zahlen
  • … kann Schutz in der Arbeits­losen­versicherung bestehen, sofern Ihre Ange­hörigen bereits unmittel­bar vor Beginn der Pflege­zeit z. B. arbeits­losen­versicherungs­pflichtig waren.
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Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.

So werden die fünf Pflegegrade berechnet


Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Ist eine private Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll?
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Häufige Fragen

Kann die genommene Pflegezeit frühzeitig beendet werden?

Eine vorzeitige Beendigung bzw. Verringerung der Pflege­zeit kann nur mit Zustimmung des Arbeit­gebers erfolgen. Etwas anderes gilt, wenn wegen besonderer Umstände eine vorzeitige Beendigung erfolgt, z. B. der Tod des Pflege­bedürftigen oder die stationäre Unter­bringung (bspw. im Hospiz). Dann endet die Pflege­zeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.

Kann man die sechs Monate Pflegezeit aufteilen?

Eine Stückelung der Pflegezeit ist nicht möglich. Dies hat das BAG in einem Urteil vom 15.11.2011 entschieden. Sollte sich Ihr Arbeit­geber freiwillig für eine aufge­stückelte Pflege­zeit entscheiden, ist dies möglich.

Mehrere Ange­hörige können sich die Pflege teilen. Diese können für dieselbe zu pflegende Person Pflege­zeit beanspruchen.

Öffentlicher Dienst: Gilt Pflegezeit auch für Beamte und Beamtinnen?

Beamte und Beamtinnen haben keinen Anspruch auf Pflege­zeit. Jedoch können Sie eine Verringerung der Arbeits­zeit bzw. Freistellung des Arbeits­verhältnisses beantragen. Der Dienst­herr gewährt einen Zuschuss auf zukünftige Dienst­bezüge. Ein zinsfreies Darlehen wird nicht gewährleistet.

Pflegezeit während der Arbeitslosigkeit?

Einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeits­leistung, also Pflege­zeit, haben nur Beschäftigte. Sollten Sie während Ihrer Arbeits­losig­keit eine:n pflege­bedürftige:n Ange­hörige:n versorgen, besteht prinzipiell weiterhin Anspruch auf Arbeits­losen­geld. Dem Arbeits­markt müssen Sie aller­dings weiter­hin zur Verfügung stehen.

Dies müssen Sie der Agentur für Arbeit aller­dings begründen, denn ob eine Arbeits­aufnahme zumutbar und möglich ist, hängt vom Umfang der Pflege ab. Dazu empfiehlt es sich, den Pflege­aufwand für Ihre:n Angehörigen mit einem Pflegetagebuch zu dokumentieren.

Gilt die Pflegezeit auch für die Pflege eines minderjährigen Angehörigen?

Auch für die Betreuung eines oder einer minder­jährigen pflege­bedürftigen Ange­hörigen besteht das Recht auf Arbeits­frei­stellung. Der Arbeit­geber darf die Arbeits­befreiung nur unter dringenden betrieb­lichen Gründen ablehnen.
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