Viele Pflegebedürftige wünschen sich eine Pflege zu Hause – am besten durch vertraute Personen, etwa aus der Familie. Damit Ihre Angehörigen Zeit für Sie haben, können sie sich als Arbeitnehmer, Auszubildender oder Heimarbeiter bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig von ihrem Job freistellen lassen. Dies ist seit 2008 im Pflegezeitgesetz verankert. Zudem haben sie – zumindest wenn sie in einem größeren Betrieb ab 25 Mitarbeitern angestellt sind – Anspruch auf Familienpflegezeit als mögliche Form der Pflegezeit und somit auf eine für bis zu 24 Monate reduzierte Arbeitszeit.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Ihre Pflegeperson hat Anspruch auf Pflegezeit, sofern sie zu Ihren nahen Angehörigen zählt. Laut Gesetz sind dies:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner
- Geschwister, Schwager und Schwägerinnen
- Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder (eigene oder des Partners), Schwiegerkinder und Enkelkinder
Wann haben Ihre Angehörigen Anspruch auf Pflegezeit?
Voraussetzung für eine Pflegezeit ist, dass Ihre Angehörigen Sie pflegen. Ihre Pflegebedürftigkeit müssen Sie außerdem mit einer Bescheinigung nachweisen. Diese erhalten Sie vom MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) bzw. von MEDICPROOF, dem Dienst der privaten Versicherungen. Die Pflegeperson muss ein naher Angehöriger sein, etwa Ihr Partner, Geschwister, Kinder oder Enkel. Je nach Pflegezeitform muss sie außerdem in einem Betrieb mit mehr als 15 bzw. 25 Mitarbeitern (bei Familienpflegezeit) arbeiten.