Viele Pflegebedürftige wünschen sich eine Pflege zu Hause – am besten durch vertraute Personen, etwa aus der Familie. Damit Ihre Angehörigen Zeit für Sie haben, können sie sich als Arbeitnehmerin, Auszubildender oder Heimarbeiterin bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig von ihrem Job freistellen lassen. Dies ist seit 2008 im Pflegezeitgesetz verankert. Zudem haben sie – zumindest wenn sie in einem größeren Betrieb ab 25 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen angestellt sind – Anspruch auf Familienpflegezeit als mögliche Form der Pflegezeit und somit auf eine für bis zu 24 Monate reduzierte Arbeitszeit.
Wer gilt als nahe:r Angehörige:r?
Ihre Pflegeperson hat Anspruch auf Pflegezeit, sofern sie zu Ihren nahen Angehörigen zählt. Laut Gesetz sind dies:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartnerinnen
- Geschwister, Schwager und Schwägerinnen
- Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder (eigene oder des Partners bzw. der Partnerin), Schwiegerkinder und Enkelkinder
Wann haben Ihre Angehörigen Anspruch auf Pflegezeit?