Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Im Pflegetagebuch halten Sie fest, welche Pflege- bzw. Hilfe­leistungen Sie benötigen und wie groß der Zeit­auf­wand dafür ist.
  • Das Tagebuch ist eine gute Unter­stützung, um die Schwere Ihrer Pflege­bedürftig­keit fest­zustellen und Ihnen den passenden Pflege­grad zuzuordnen.
  • Für eine nachvollzieh­bare und verlässliche Aufstellung sollten Sie und/oder Angehörige Ihren Bedarf an Pflege über ein bis zwei Wochen genau fest­halten. Im Ideal­fall führen Sie nicht nur vor der ersten Begut­achtung ein Pflege­tage­buch. Nutzen Sie es auch danach, damit ein Gut­achter für eine mögliche Erhöhung des Pflege­grades bereits eine umfassende Dokumentation erhält.
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Definition
In einem Pflege­tage­buch wird genau dokumentiert, welche Pflege­leistungen wann und wie häufig bei einem Pflege­bedürftigen not­wendig sind und wie viel Zeit diese bean­spruchen.
Illustration eines Mannes, der etwas in ein Buch schreibt
Illustration eines Mannes, der etwas in ein Buch schreibt
Dies hilft dem Gutachter bei der Beurteilung Ihrer Selbst­ständig­keit und dem entsprechenden Grad der Pflege­bedürftig­keit. Das Pflege­tage­buch soll diese Einstufung erleichtern. Deshalb hilft es vor allem Ihnen selbst, wenn Sie alles so realistisch wie möglich darstellen und nichts „beschönigen“.
Gut zu wissen
Illustration: Gut zu wissen Info

Indem Sie Ihren exakten Pflege­bedarf dokumentieren, erleichtern Sie die Bestimmung des richtigen Grades der Pflege­bedürftig­keit. Somit können Sie dem Gutachter, der Sie beurteilt, bessere Informationen über Ihren Pflege­status geben. Sie sollten dafür:

  • alle not­wendigen Pflege­leistungen dokumentieren (z. B. Waschen, Ankleiden, Einkaufen)
  • den Grad der jeweiligen Hilfs­bedürftig­keit nennen (z. B. Anleitung, Unter­stützung, voll­ständige Übernahme)
  • den realen Zeit­auf­wand für die einzelnen Tätig­keiten erfassen
Illustration: Gut zu wissen Info
Ratgeber
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
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Anleitung
Erfahren Sie hier alles über sinnvolle Zeiträume und die wichtigsten Tätigkeiten, die Sie im Pflegetagebuch festhalten sollten.
Damit Sie bzw. Ihr pflege­bedürftiger Ange­höriger die gewünschten Pflege­leistungen erhält, empfiehlt sich ein lücken­los geführtes Pflege­tage­buch als Hilfe­stellung für die Begut­achtung. Im Ideal­fall beginnen Sie daher mit dem Führen des Pflege­tage­buches bereits schon ab der Antrags­stellung für Pflegeleistungen.
Für eine realistische Dokumentation des alltäg­lichen Hilfe­bedarfs sollten Sie das Tage­buch mindestens zwei Wochen lang führen. Halten Sie täglich fest, welche Hilfe­leistungen Sie wann in Anspruch nehmen und wie lange diese dauern. Sollten Sie dazu selbst nicht in der Lage sein, bitten Sie pflegende Angehörige um Hilfe.
Beschreiben Sie alle Bereiche der Grundpflege (z. B. Hilfe beim Waschen oder Treppen­steigen) und der haus­wirtschaftlichen Versorgung (z. B. Kochen, Putzen). Unter­scheiden Sie bei der Dokumentation, ob Sie lediglich Unter­stützung erhalten oder ob man Ihnen die Aufgabe teil­weise oder gar voll­ständig abnimmt. Halten Sie auch die Tätig­keiten fest, die Sie zwar selbst erledigen, aber dafür Anleitung oder Beaufsichtigung benötigen.
Auch wenn Sie bereits einen Pflege­grad erhalten haben, sollten Sie weiter­hin das Tage­buch führen. Falls Sie eines Tages einen höheren Grad bean­tragen, belegt die Doku­mentation den steigenden Pflegeaufwand.
Bei demenzerkrankten Menschen sollte eine Pflege­person das Pflege­tage­buch führen. Besonders zu erwähnen ist hier etwa, wie oft man die Patienten an Trinken, Essen oder Medikamente erinnern muss. Auch die daraus folgenden Diskussionen mit Demenz­kranken, ob beispiels­weise gerade Essens­zeit ist oder nicht, gehören zum Pflege­auf­wand und sollten im Tage­buch notiert werden.

Berücksichtigen Sie im Pflege­tage­buch, was Ihnen oder Ihren Ange­hörigen die Pflege erschweren kann. Dazu gehören unter anderem:

  • Körpergewicht über 80 Kilo
  • Versteifung der Arm- und/oder Beingelenke
  • Unkontrollierte Bewegungen
  • Schluck­störungen
  • Stark eingeschränktes Hören oder Sehen
  • Aufwendige Hilfs­mittel (Decken-, Wand-, Treppenlift)
  • Schwierige räumliche Verhältnisse (z. B. enges Badezimmer)
  • Abwehr­verhalten/fehlende Kooperation (etwa wegen Demenz, geistiger Behinderung, psychischer Erkrankung)
  • Zeitliche Verhinderungen (zum Beispiel für eine mögliche Verhinderungspflege, wenn der pflegende Angehörige zeitlich verhindert ist)
So überzeugen Sie

Gehen Sie beim Ausfüllen des Pflege­tage­buches stets gewissen­haft, ehrlich und präzise vor. Orientieren Sie sich an folgenden Tipps:

  • Legen Sie den Fokus nicht zu sehr auf haus­wirtschaftliche Hilfen: Haus­wirtschaftliche Hilfe­stellungen, wie beispiels­weise kochen, spülen oder Wäsche waschen, sind zwar wichtig zu erwähnen, jedoch nicht im Detail zu beschreiben.
  • Achten Sie auf alltägliche Kleinig­keiten: Gerade vermeintlich banale Dinge im Alltag spielen eine wichtige Rolle, wie z. B. das Einschenken von Getränken oder Zubereiten von Obst.
  • Pflege­erschwernisse sollten individuell beschrieben werden: Hat der Pflege­bedürftige beispiels­weise Über­gewicht, ist schwer­hörig oder sturz­gefährdet, sollten Sie die Erschwer­nisse genau beschreiben.
  • Erwähnen Sie Pflegehilfsmittel: Werden behand­lungs­pflegerische Maß­nahmen im Zusammen­hang mit der Grund­pflege benötigt, so sollten Sie dies unbedingt nennen. Zum Beispiel: Verabreichung von Medikamenten oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen.
  • Vermeiden Sie Über­treibungen und Unehrlich­keit: Tragen Sie Pflege­tätigkeiten, Hilfes­tellungen und Pflege­zeiten minuten­genau ein. Seien Sie ehrlich und beschönigen Sie nichts.
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Tipp
Sie sind pflege­bedürftig, wenn Sie dauer­haft Hilfe im Alltag benötigen.
Illustration: Gut zu wissen
Ein Gutachter über­prüft Ihre Fähig­keiten in verschiedenen Bereichen wie selbst­ständige Versorgung oder Bewegung. Ein Pflege­grad benennt die Schwere Ihrer Pflege­bedürftig­keit (auf einer Skala von 1 bis 5) und definiert so Ihren Leistungs­anspruch, wie z.B. auf die Zahlung von Pflegegeld.
Illustration: Gut zu wissen

Wer bereits vor Eintreten eines Pflege­falls für erhöhte Pflege­leistung sorgen möchte, der kann mit einer privaten Pflege­zusatz­versicherung Versorgungs­lücken schließen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Höchstaufnahmealter: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.

Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.

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Der richtige Ablauf
Der Medizinische Dienst (MD) ist eine Gemein­schafts­einrichtung der gesetz­lichen Pflege- und Kranken­kassen. Er über­nimmt Begut­achtungen, wenn Sie beispiels­weise einen Pflege­grad beantragen. Bei den Privaten Kranken­versicherungen über­nimmt MEDICPROOF die Begut­achtungen, für Versicherte bei der Knapp­schaft der Sozial­medizinische Dienst.
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  • Führen Sie für mindestens zwei Wochen ein aus­führliches Pflegetagebuch.
  • Notieren Sie, wobei Sie im Alltag Unter­stützung benötigen.
  • Bereiten Sie alle ärztlichen Dokumente und einen aktuellen Medikamentenplan vor.
  • Falls Sie einen Pflege­dienst beschäftigen: Besorgen Sie die Pflegedokumentation.
  • Überlegen Sie sich, welche Vertrauens­person dabei sein sollte.
Illustration Mann bereitet sich für Begutachtungstermin vor
Illustration Mann bereitet sich für Begutachtungstermin vor
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Illustration Gutachter macht sich ein Bild von der Situation
Um einen besseren Eindruck Ihrer Situation zu erhalten, kommt ein Gutachter des MD (Medizinischer Dienst; früher MDK), von MEDICPROOF oder vom Sozial­medizinischen Dienst für etwa eine Stunde zu Ihnen nach Hause. Bei einem persönlichen Gespräch erläutern Sie oder ein Ange­höriger Ihre alltäg­lichen Einschränkungen. Die Gutachter sind ausge­bildete Pflege­kräfte oder Ärzte und kündigen ihren Besuch immer rechtzeitig an.
Illustration Gutachter macht sich ein Bild von der Situation
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Die Gutachter fassen die Ergebnisse und ihre Empfehlung in einem Bericht zusammen und leiten ihn an die Pflege­versicherung weiter. Diese stuft Sie entsprechend in einen Pflege­grad ein und legt damit fest, welche Leistungen Ihnen zustehen.
Illustration Gutachterin fasst Ergebnisse zusammen
Illustration Gutachterin fasst Ergebnisse zusammen
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Illustration Mann schaut wegen des Widerspruchtermins auf einen Kalender
Falls Sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einver­standen sind, wider­sprechen Sie inner­halb von einem Monat bei der Pflege­kasse. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem Sie das Ergebnis erhalten. Wird Ihr Wider­spruch abge­lehnt, können Sie unter Umständen dagegen klagen.
Illustration Mann schaut wegen des Widerspruchtermins auf einen Kalender
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Hilfestellung für den Gutachter
Ein Pflegetagebuch kann für die Begutachtung des Pflege­bedürftigen durchaus entscheidend sein. Lesen Sie hier, warum.

Der Gutachter hat in etwa nur eine Stunde Zeit für die Beurteilung Ihres pflege­bedürftigen Ange­hörigen. Ein über zwei Wochen präzise geführtes Pflege­protokoll dient dem Gutachter als optimale Hilfe­stellung. Im Ideal­fall erhält er einen Über­blick über die physischen und psychischen Beeinträchtigungen sowie Verhaltens­weisen im Alltag des Pflegebedürftigen.

Tipp: Die Begutachtung der individuellen Pflegebedürftigkeit erfolgt im Rahmen des „Neuen Begut­achtungs­assessment“ (NBA). Bei diesem Verfahren wird in sechs Lebens­bereichen der Grad der Selb­ständig­keit, also das Ausmaß, in dem die pflege­bedürftige Person sich noch selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann, eingeschätzt.

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits-/therapie­bedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltags­lebens und soziale Kontakte

Die Erstellung des Pflege­gutachtens folgt bestimmten Voraus­setzungen, die gesetzlich festgelegt sind – im Elften Sozial­gesetzbuch (SGB XI). Dieses regelt unter anderem die Voraus­setzungen, wann ein pflege­bedürftiger Versicherungs­nehmer einen Pflege­grad (bis 2017 Pflege­stufe) und entsprechenden Pflege­leistungen erhält.

Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Hilfreiche Informationen
Diese vier Fragen sollten Sie notieren - egal ob handschriftlich oder online.
Ältere Frau füllt ein Dokument aus
  1. Was ist der Ablauf bzw. welche Schritte führe ich exakt aus?
  2. Muss ich der pflege­bedürftigen Person erklären, was genau sie machen muss?
  3. Was ist daran besonders schwierig oder welche Probleme liegen vor?
  4. Was kann die pflege­bedürftige Person selbst­ständig ausführen bzw. was ist erforderlich, dass sie es kann?

Ziel ist es, den täglichen Pflege­aufwand im Bereich der Grund­pflege (wie Körper­pflege, Ernährung, Mobilität) und haus­wirtschaftlichen Versorgung (wie Einkaufen, Kochen oder Waschen der Wäsche) zu beschreiben. Im Detail sind es folgende Bereiche:

  • Körperpflege: z. B. Waschen (Duschen und Waschen als Ganz­körper­wäsche) oder auch Darm- und Blasen­entleerung
  • Ernährung: z. B. Mund­gerechte Zubereitung und Einnahme von Hauptmahlzeiten
  • Mobilität: z.B. Selbst­ständiges Aufstehen und Zubett­gehen
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: z. B. Einkaufen inklusive Planung sowie Kochen oder Spülen

Wie groß der angesetzte Aufwand für die jeweilige Pflege­tätig­keiten sind, finden Sie in unserem Ratgeber zur Grundpflege.

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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wie führen Sie die Selbsteinschätzung durch?

    Die medizinischen Dienste wie MEDICPROOF bieten Frage­bögen an, mit denen Sie den eigenen Pflege­bedarf einschätzen können. Ihr Pflege­tage­buch hilft Ihnen, diese Bögen auszufüllen.
  • Wie stellt man Pflegebedürftigkeit bei Kindern fest?

    Bei geistig oder körperlich beein­trächtigten Kindern vergleicht man deren Selbst­ständig­keit mit der von normal entwickelten Kindern im gleichen Alter. Pflege­bedürftige Heran­wachsende brauchen mehr Hilfe und Unter­stützung im Alltag, beispiels­weise beim Anziehen, der Körper­pflege oder der Mobilität.
  • Welche Besonderheiten gelten bei der Pflegebedürftigkeit von Kleinkindern?

    Kinder unter 18 Monaten werden automatisch einen Pflege­grad höher eingestuft, als bei der Unter­suchung fest­gestellt. Damit Eltern und Kind vor monatlichen Begut­achtungen bewahrt werden, bleibt dieser Zustand zunächst fest­geschrieben. Im 19. Lebens­monat wird das Kind dann in den regulären Pflege­grad eingestuft. Ein neues Gutachten erfolgt in der Regel nur bei starker Veränderung der Selbst­ständig­keit, beispiels­weise nach einer Operation.
  • Warum ist das Pflegetagebuch für eventuelle Rentenansprüche relevant?

    Wer als pflegender Ange­höriger seine Pflege­tätig­keit über Jahre gut dokumentiert, der kann eventuelle Pflege-Renten­ansprüche erwerben. Konkret bedeutet dies: Ist der wöchentliche Pflege­aufwand für den pflegenden Ange­hörigen mindestens zehn Stunden und der parallele berufliche Arbeits­aufwand nicht mehr als 30 Stunden, dann kann dieser sein Recht auf Renten­ansprüche für den Pflege­aufwand geltend machen.
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