• Es lohnt sich! Prüfen Sie, ob Sie Ihre private Zahn­zusatz­ver­sicherung steuer­lich absetzen können. Durch die Steuer­erklärung gibt es unter bestimmten Voraus­setzungen Geld zurück!
  • Die Kosten für Ihre private Zahn­zusatz­versicherung (ZZV) können Sie als sogenannte Vorsorge­auf­wendungen in der Anlage Vorsorge­auf­wand Ihrer Einkommen­steuer­erklärung angeben.
  • Der steuerlich ab­setzbare Höchst­betrag für Vorsorge­auf­wendungen beträgt jährlich 1.900 Euro bei sozial­versicherungs­pflichtigen Arbeit­nehmer:innen, Rentnern sowie Rentner­innen und Beihilfe­berechtigten und 2.800 Euro für Selbst­ständige und Freiberufler:innen (Stand 2025).
  • Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihren Kosten­anteil für Zahn-Vorsorge­leistungen, wie professionelle Zahn­reinigungen, als außer­gewöhnliche Belastungen in der Steuer­erklärung anzugeben. Dies gilt, sofern diese nicht 100 Prozent von Ihrer privaten Zusatz­versicherung über­nommen werden.
  • Lassen Sie Ihren Zahn­arzt­besuch nicht zur außergewöhnlichen Be­lastung werden! Mit einer Zahn­zusatz­versicherung der Allianz, haben Sie die Möglichkeit sich bis zu 100% ab­zusichern und dadurch Ihren Eigen­anteil deutlich zu reduzieren.
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Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie in Ihrer Steuer­erklärung die Kosten einer private Zahn­zusatz­versicherung absetzen können, hängt von folgenden Faktoren ab: Ihrer persönlichen Situation, Ihrem beruflichen Status und Ihren Beiträgen in der Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung.
Angestellte
Wenn Ihre Versicherungs­beiträge zur Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung unter 1.900 Euro pro Jahr liegen, können Sie auch Kranken­zusatz­ver­sicherungen von der Steuer absetzen. Dazu zählt die Zahn­zusatz­ver­sicherung. Meist ist die Ab­setzungs­grenze aber mit den jährlich geleisteten Ver­sicher­ungs­beiträgen für Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung erreicht. Die Summe Ihrer Pflicht­versicherungs­beiträge können Sie auf Ihrer Lohn­steuer­karte finden.
Selbstständige
Selbst­ständige können 2.800 Euro für ihre Vor­sorge­auf­wendungen angeben und damit 900 Euro mehr als sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer­:innen. Der Anteil ist bei selbst­ständiger Arbeit etwas höher, da diese Berufs­gruppe weder Beamten­beihilfe noch einen Arbeit­geber­anteil für ihre Ver­sicherung bezahlt bekommt. Selbst­ständige zahlen alle Kosten für die Ver­sicherung selbst und haben daher eine höhere Ab­setzungs­grenze der Vor­sorge­aufwendungen.
Ehepaare
Sind Sie ver­heiratet oder leben Sie in einer ein­getragen­en Lebens­gemein­schaft? Dann haben Sie beim steuer­lichen Absetzen von Vorsorge­auf­wendungen und somit auch bei der privaten Zahn­zusatz­versicherung mitunter einen entscheidenden Vorteil: Ihr Höchst­betrag kann sich, je nach Berufs­tätigkeit, erhöhen. Detaillierte Infos dazu finden Sie im Ab­schnitt steuer­liche Vor­teile für Ehepaare.
Beamte & Beamtinnen

Als Beamter und Beamtin haben Sie den Vor­teil der Beamten-Bei­hilfe. Sie bekommen Zu­schüsse zu fast allen Gesundheits­leistungen. Einen Teil der Kosten trägt dabei der Dienst­herr (z. B. Gemeinde, Bund, Land o. ä.). Den restlichen An­teil zahlen ver­beamtete Personen selbst - zum Beispiel 50 Prozent. Jedoch kann die an­teilige Über­nahme durch die Beamten-Bei­hilfe nur bei privater Kranken­ver­sicherung genutzt werden.

Entscheiden sich Beamte bzw. Beamt­innen für eine gesetzliche Ver­sicherung, bekommen Sie weder Arbeit­geber­anteil noch Bei­hilfe (Es sind jedoch Aus­nahmen möglich, z. B. wenn pauschale Bei­hilfe gewährt wird). Liegen Ihre jährlichen Ver­sicherungs­bei­träge für Kranken- und Pflege­pflicht­ver­sicherung unter der Ab­setzungs­grenze von 1.900 Euro, können Sie als ver­beamtete Person auch sonstige Vorsorge­auf­wendungen von der Steuer absetzen.

Studierende
Studenten und Studentinnen haben einen besonderen Vorteil: Sie zahlen verhältnis­mäßig niedrige Versicherungs­beiträge zur Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung. Daher könnten sie steuerlich von der Zahn­zusatz­versicherung profi­tieren. Ihr Höchst­betrag bei Vorsorge­auf­wendungen ist meist nicht erreicht, sodass der Betrag oft mit der Zahn­zusatz­versicherung „aufgefüllt“ werden kann.
Rentner & Rentnerinnen
Auch im Ruhe­stand sind Rentner und Rentnerinnen kranken- und pflege­versichert, wie im bisherigen Erwerbs­leben. Für Rentner­innen und Rentner gilt in der Steuer das Gleiche wie für Arbeit­nehmer und Arbeit­nehmerinnen. Die Höchst­grenze für Vor­sorge­auf­wendungen bei Rentner:­innen liegt bei 1.900 Euro. Wie alle anderen auch, können sie aber ihre Kranken- und Pflege­pflicht­versicherungen in unbegrenzter Höhe in der Steuer geltend machen.
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Sie haben noch Fragen zur Zahn­zusatz­ver­sicherung? Wir sind gerne für Sie da!
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Schritt für Schritt
Die Zahn­zusatz­ver­sicher­ung muss an der richtigen Stelle und zum richtigen Zeit­punkt in der Steuer­er­klärung angegeben werden. Dazu benötigen Sie die An­lage Vorsorge­auf­wand. Informationen darüber, welche Ver­sicherungen Sie von der Steuer ab­setzen können und die ent­sprechenden An­lagen dazu, finden Sie auf den Seiten des Bundes­finanz­ministeriums.
01
Sind Sie gesetz­lich versichert, nutzen Sie bitte auf der ersten Seite das Feld „Über die Basis­ab­sicher­ung hinaus­gehende Bei­träge zu Kranken­ver­sicher­ungen (z. B. für Wahl­leistung­en, Zusatz­ver­sicher­ung) ab­züglich erstatteter Beiträge“, um Ihre Kosten der privaten Zahn­zusatz­versicherung ab­zu­setzen.
02
Es ist wichtig, dass Sie Ihre aus­gefüllten An­lagen dem Mantel­bogen Ihrer Steuer­er­klärung recht­zeitig bei­fügen und frist­gerecht bei Ihrem Finanz­amt einreichen. Konkret fällt die Abgabe­frist in der Regel auf den 31.07. des Folge­jahres Ihrer Steuer­er­klärung.
03
Die An­lage „Vor­sorge­aufwand“ ist in ELSTER© als Teil der Ein­kommen­steuer­er­klärung zu finden. Im ELSTER©-Steuer­programm ist die entsprechende Zeile im Bereich „Wahl­leistungen und Zusatz­ver­sicherungen“ zu finden. Dann erfolgt die Ein­tragung genau nach dem gleichen Schema wie in Papier­form. Je nachdem, welche ELSTER©-Soft­ware Sie verwenden, können sich auch die Möglich­keiten zum An­hängen von An­lagen unter­scheiden.
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Steuer­vorteil Ehe
Wenn Sie ver­heiratet sind oder in einer ein­getragen­en Lebens­partner­schaft leben, können Sie je nach Berufs­tätigkeit von Steuer­vorteilen profitieren. Denn Ihr Höchst­beitrag für das Absetzen von Vorsorge­aufwendungen und somit auch von Ihrer privaten Zahn­versicherung erhöht sich entsprechend.

Ehe­leute, die in einer einge­tragenen Lebens­partner­schaft leben und eine gemeinsame Steuer­nummer haben, werden zusammen „veranlagt“. Sie können daher die Höchst­beträge für Vorsorge­auf­wendungen zusammen­rechnen. Das heißt für:

  • Paare, bei denen beide als sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer:innen tätig sind, gilt ein Höchst­betrag von 3.800 Euro.
  • Paare, bei denen beide Partner:innen selbst­ständig sind, erhöht sich die Absetzungs­grenze auf 5.600 Euro.
  • Paare, bei denen eine:r selbst­ständig und der oder die andere Arbeit­nehmer:in, Rentner:innen oder Beamter bzw. Beamtin ist, erhöht sich der Betrag auf 4.700 Euro.

Für alle anderen Konstellationen, bei denen mindestens ein:e Partner­:in ein sozial­versicherungs­pflichtige:r Arbeit­nehmer oder Arbeit­nehmerin ist, erhöht sich der Betrag ebenfalls auf 3.800 Euro.

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Höchst­beitrag ausnutzen
Ja, wenn Ihre Ver­sicher­ungs­bei­träge unter dem steuer­lich ab­setzbaren Höchst­betrag liegen. Dann können Sie die Zahn­zusatz­ver­sicher­ung in Ihrer Steuer­er­klärung geltend machen und einen Teil Ihrer Bei­träge zurück­erstattet bekommen.

Ob Sie den Höchst­betrag mit den Pflicht­ver­sicherungen ausschöpfen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab:

  • Sind Sie als Ehe­partner­:in oder Familien­mitglied in der gesetzlichen Kranken­kasse Ihrer Eltern oder Ihres Ehe­partners oder Ihrer -partnerin kostenlos mit­versichert? Und haben Sie eine eigene Steuer­nummer? Dann lohnt sich eine Steuer­erklärung: Denn als Mit­versicherte:r zahlen Sie keine eigenen Bei­träge zur gesetz­lichen Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung. Das bedeutet, Sie können die Summe des steuerlichen Höchst­betrags für Ihre private zusätzliche Zahn­versicherung verwenden.
  • Ebenso profitieren Studierende aufgrund Ihrer niedrigen Kranken- und Pflege­pflicht­versicherungs­beiträge am meisten vom Ab­setzen der Zahn­zusatz­versicherung in der Steuer­erklärung.
  • Wenn Sie noch weitere Zusatz­versicherungen (z. B. eine Allianz Pflege­zusatz­versicherung) abge­schlossen haben, können Sie die Bei­träge dazu auch an­geben.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?

Kann ich Zahnarztkosten steuerlich absetzen?

Ja, auch Ihre Zahn­arzt­rechnung bzw. Zahn­arzt­kosten können Sie in Ihrer Steuer­erklärung ein­tragen. Jedoch können Sie nur Be­träge in Ihrer Steuer­er­klärung angeben, die nicht von der Zahn­zusatz­ver­sicherung über­nommen werden. Und das auch nur unter be­stimmten Vor­aus­setzungen. Denn als Aus­gaben fallen die Kosten in der Steuer­er­klärung unter die außer­ge­wöhnlichen Be­lastung­en. Ob Ihre Unter­suchungs­kosten oder die Kosten für Zahn­behandlungen dann tatsächlich ab­zugs­fähig sind, hängt von folgenden Faktoren ab: Ihrem Familien­stand, der An­zahl Ihrer Kinder und von der Höhe Ihres Ein­kommens.

Sind Vorsorgeleistungen, wie die professionelle Zahnreinigung, steuerlich absetzbar?

Das hängt davon ab, wer die Kosten trägt. Erstattet Ihr privates Versicherungs­unter­nehmen bzw. Ihre private Zahn­zusatz­versicherung die Kosten für Ihre professionelle Zahnreinigung oder andere Vorsorge­leistungen komplett, können Sie diese Kosten nicht von der Einkommen­steuer ab­setzen.

Müssen Sie für einen Teil der Kosten selbst aufkommen, können Sie Ihren Anteil als außer­gewöhnliche Belastung in der Steuer­erklärung angeben. Das Finanz­amt entscheidet dann, ob es sich dabei tatsächlich um eine außer­gewöhnliche finanzielle Belastung handelt und sich diese Angabe mildernd auf Ihre Steuern auswirkt. Erst nach diesem eventuellen Abzug wirken sich Ihre Kosten für eine professionelle Zahn­reinigung als außer­gewöhnliche Belastung steuer­lich aus.

Lesen Sie hier mehr über die Kostenübernahme in den Mein­Zahnschutz-Tarifen.

Kann ich mit der Zahnzusatzversicherung Geld sparen?

Ja, denn niemand weiß, ob nicht doch irgendwann einmal etwas mit den Zähnen ist. Egal ob für junge Erwachsene oder Familien: Eine Zahn­zusatz­versicherung ist für jedes Alter sinnvoll. Wählen Sie einen Tarif, der alle Leistungen bietet, die für Sie wichtig sind und profitieren Sie somit sofort von Leistungen, die die gesetzliche Kranken­kasse nicht oder nicht ganz übernimmt (sogar im Ausland):

  1. Prophylaxe: Durch eine Zusatz­versicherung können Sie Leistungen für Ihre regelmäßigen Prophylaxe Behandlungen wie z. B. professionelle Zahnreinigung versichern.
  2. Hochwertige Kunst­stoff­füllungen: Mit einer Zahn­zusatz­versicherung können Sie Leistungen für hoch­wertige Kunst­stoff­füllungen absichern.
  3. Kosten für Wurzel- oder Parodontitis­behandlung: In der Regel werden bei guten Zahn­zusatz­ver­sicherungen 100 Prozent der Kosten ohne Ober­grenze übernommen.
  4. Kiefer­ortho­pädische Behandlungen: Bis zum 21. Lebens­jahr werden grund­sätzlich kiefer­ortho­pädische Behandlungen bis zum vereinbarten Höchst­satz vom Versicherer über­nommen. Die meisten Versicherer bieten Tarife an, die auch im Falle eines Unfalls die Kosten für kiefer­ortho­pädische Maß­nahmen bei Erwachsenen übernehmen.
  5. Zahn­ersatz und Inlays: Mit einer guten Zahn­zusatz­versicherung können Sie Ihren Eigen­anteil, je nach Tarif, bei Zahn­ersatz oder Inlays massiv reduzieren oder sogar ganz bis auf 0 Euro ab­senken. Hier erfahren Sie, worauf Sie beim Ab­schluss einer Zahn­zusatz­versicherung achten sollten und was Sie wissen müssen, wenn Sie Ihre Zusatz­versicherung wechseln möchten.

Ab welchem Betrag sind die Kosten für einen Zahnersatz steuerlich absetzbar?

Die steuer­liche Ab­setz­barkeit von Zahn­ersatz ist nicht an einen festen Betrag gebunden. Un­abhängig von Preis und Qualität: Der Eigen­anteil für einen Zahn­ersatz (Implantate, Brücken) kann in der Steuer­er­klärung an­gegeben werden. Ob Ihre Aus­gaben für Zahn­ersatz vom Finanz­amt als abzugs­fähig an­erkannt werden, hängt von Ihrem Familien­stand, der Anzahl Ihrer Kinder und Ihrem Ein­kommen ab.

Gehören Brillen zu außergewöhnlichen Belastungen?

Ja, zu den außer­gewöhnliche Belastungen können auch Brillen mit Seh­stärke sowie Kontakt­linsen gehören. Denn als außer­gewöhnliche Be­lastung gelten Hilfs­mittel und medizinisch not­wendige Leistungen, die von der Kranken­kasse nicht oder nur an­teilig über­nommen werden.

Es gibt jedoch zwei Voraus­setzungen:

1. Die Seh­hilfe muss von einem Augen­arzt oder einer Augen­ärztin verschrieben werden.

2. Die Kosten müssen Ihre zumutbare Eigen­belastung über­steigen. In der Regel liegt die zumutbare Eigen­belastung zwischen 1 und 7 Prozent Ihres Einkommens.

  • Bei der Allianz können haben Sie die Möglichkeit, Ihre Zahn­zusatz­ver­sicherung um eine ambulanten Zusatz­versicherung mit Leistungen für Brillen zu er­weitern.
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