Wenn Sie diese Beträge mit den Zahlungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausschöpfen, dann können Sie die Zahnzusatzversicherung absetzen. Meist sind die Maximalbeträge mit den Pflichtversicherungen jedoch ausgeschöpft.
Bessere Chancen haben Sie, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse als Familienmitglied oder Ehepartner mitversichert sind und eine eigene Steuernummer haben. Da sie keine eigenen Beiträge leisten, liegen Sie in der Regel unter dem steuerlichen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen. Heißt, in der Regel können Sie als Mitversicherter Ihre private Zahnzusatzversicherung steuerlich geltend machen. Sie wird dann meist voll steuerwirksam.