Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Bei der Steuer­erklärung lohnt es sich, dass Sie sich auch über die  steuer­liche Absetz­barkeit Ihrer privaten Zusatz­versicherungen informieren. Schließlich geht es um Ihr Geld.
  • Die Kosten für Ihre private Zahn­zusatz­versicherung (ZZV) können Sie als sogenannte Vorsorge­aufwendungen in der Anlage Vorsorge­aufwand Ihrer Einkommen­steuer­erklärung angeben.
  • Der steuerlich absetzbare Höchst­betrag für Vorsorge­aufwendungen beträgt jährlich 1.900 Euro bei sozial­versicherungs­pflichtigen Arbeit­nehmer:innen, Rentnern sowie Rentnerinnen und Beihilfe­berechtigten und 2.800 Euro für Selbst­ständige und Freiberufler:innen (Stand 2024).
  • Zudem können Sie in der Steuer­erklärung Ihren Kosten­anteil für Zahn-Vorsorge­leistungen wie professionelle Zahn­reinigungen als außer­gewöhnliche Belastungen angeben. Dies gilt, sofern diese nicht 100 Prozent von Ihrer privaten Zusatz­versicherung über­nommen werden.
  • Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Zahn­arzt­besuch nicht zur außergewöhnlichen Belastung werden! Mit einer Zahn­zusatz­versicherung können Sie Ihre Kosten deutlich reduzieren und finanzielle Lücken schließen.
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Monatlicher Beitrag für den Tarif MeinZahnschutz 75 ohne Alterungsrückstellungen in der Altersgruppe 21–30 Jahre. Die jeweiligen Prozentsätze enthalten die Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Die Erstattung erfolgt bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). In den ersten drei Kalenderjahren gelten Erstattungshöchstgrenzen.

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Genaue Vorgaben
Ja. Grundsätzlich kann die Zahnzusatzversicherung (ZZV) in der Steuererklärung im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen hierbei liegt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei 1.900 Euro und für Selbstständige bei 2.800 Euro (2024).

Wenn Sie diese Beträge mit den Zahlungen zur gesetz­lichen Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung noch nicht ausschöpfen, dann können Sie die Zahnzusatzversicherung absetzen. Meist sind die Maximal­beträge mit den Pflicht­versicherungen jedoch ausgeschöpft.

Bessere Chancen haben Sie, wenn Sie in der gesetzlichen Kranken­kasse als Familien­mitglied oder Ehe­partner:in mit­versichert sind und eine eigene Steuer­nummer haben. Da sie keine eigenen Beiträge leisten, liegen Sie in der Regel unter dem steuerlichen Höchst­betrag für Vorsorge­aufwendungen. Heißt, in der Regel können Sie als Mitversicherter bzw. Mitversicherte Ihre private Zahn­zusatz­versicherung steuerlich geltend machen. Sie wird dann meist voll steuerwirksam.

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Ihre Optionen
Ob und in welcher Höhe Sie in Ihrer Steuer­erklärung eine private Zahn­zusatz­versicherung absetzen können, hängt von Ihrer persönlichen Situation, Ihrem beruflichen Status und von Ihren Beiträgen in der Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung ab.
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Vorteile
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebens­partner­schaft leben, haben Sie beim Absetzen von Vorsorge­auf­wendungen und somit auch bei der privaten Zahn­zusatz­versicherung bei der Steuer­erklärung je nach Berufs­tätigkeit mitunter einen Vorteil, denn: Der Höchst­betrag kann sich erhöhen.
Paar sitzt im Café, trinkt Kaffee und lacht zusammen

Haben Ehepartner oder Partner, die in einer einge­tragenen Lebens­partner­schaft leben, eine gemeinsame Steuer­nummer, sind sie gemeinsam „veranlagt“ und können ihre Höchst­beträge der Vorsorge­auf­wendungen zusammen­zählen. Das heißt für

  • Paare, bei denen beide als sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer tätig sind, gilt ein Höchst­betrag von 3.800 Euro.
  • Paare, bei denen beide Partner selbst­ständig sind, erhöht sich die Absetzungs­grenze auf 5.600 Euro.
  • Paare, bei denen einer selbst­ständig und der andere Arbeit­nehmer, Rentnerin oder Beamter ist, erhöht sich der Betrag auf 4.700 Euro.

Für alle anderen Konstellationen, bei denen mindestens eine Partner:in ein sozial­versicherungs­pflichtiger Arbeit­nehmer oder Arbeit­nehmerin ist, erhöht sich der Betrag ebenfalls auf 3.800 Euro.

Unser Tipp
Illu, Frau hält eine Informationstafel in der Hand

Für viele Beschäftigte gibt es meist keine großen weiteren Steuer­vor­teile auf­grund der Beiträge zur Zahn­zusatz­versicherung, da die steuer­lichen Höchst­grenzen für Vorsorge­auf­wendungen niedrig angesetzt sind. Meist werden sie durch die steuerlich voll abzieh­baren Beiträge zur Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung überschritten.

Grundsätzlich kommt es aber auf Ihre persönliche Versicherungssituation an:

  • Sind Sie als Ehepartner:in oder Familienmitglied in der gesetzlichen Kranken­kasse Ihrer Eltern oder Ihres Ehe­partners oder Ihrer Ehepartnerin mit­versichert? Und haben Sie eine eigene Steuer­nummer? Dann lohnt sich eine Steuer­erklärung: Denn als Mitversicherte oder Mitversicherter zahlen Sie keine eigenen Beiträge zur gesetz­lichen Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung. Das bedeutet, Sie können die Summe des steuerlichen Höchst­betrags für Ihre private zusätzliche Zahn­versicherung verwenden.
  • Ebenso profitieren Studierende aufgrund Ihrer niedrigen Kranken- und Pflege­pflicht­versicherungs­beiträge am meisten vom Absetzen der Zahn­zusatz­versicherung in der Steuererklärung.

Wenn Sie noch weitere Zusatz­versicherungen (z.B. eine Pflege­zusatz­versicherung) abge­schlossen haben, können Sie die Beiträge dazu auch angeben. Diese werden im Rahmen der steuerlichen Höchst­beträge und Ihrer persönlichen Situation berücksichtigt.

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Schritt für Schritt
Um Vorsorge­auf­wendungen (zu denen auch die Zahn­zusatz­versicherung in der Steuer­erklärung zählen kann) in der Steuer angeben zu können, benötigen Sie die Anlage Vorsorge­aufwand. Wie und was genau können Sie an Versicherungen absetzen? Antworten und entsprechende Anlagen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
01
Sind Sie gesetzlich versichert, nutzen Sie bitte auf der ersten Seite das Feld „Über die Basis­absicherung hinaus­gehende Beiträge zu Kranken­versicherungen (z.B. für Wahl­leistungen, Zusatz­versicherung) abzüglich erstatteter Beiträge“, um Ihre Kosten der privaten Zahn­zusatz­versicherung abzusetzen.
02
Ihre Versicherungen in der Steuer­erklärung eintragen, auf die richtige Weise, das ist wichtig. Wichtig ist aber auch der korrekte Zeit­punkt: Legen Sie die ausgefüllte Anlage bitte dem Mantel­bogen Ihrer Steuer­erklärung bei und reichen Sie alles frist­gerecht bei Ihrem Finanz­amt ein. Im Regel­fall ist die Frist der 31.07. des Folge­jahres Ihrer Steuererklärung.
03
Die Anlage „Vorsorge­aufwand“ ist in ELSTER© als Teil der Einkommen­steuer­erklärung zu finden. Im ELSTER©-Steuer­programm ist die entsprechende Zeile im Bereich „Wahl­leistungen und Zusatz­versicherungen“ zu finden. Dann erfolgt die Eintragung genau nach dem gleichen Schema wie in Papier­form. Je nachdem, welche ELSTER©-Software Sie verwenden, können sich auch die Wege, Anlagen anzuhängen, unterscheiden.
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Kosten und Steuer
Erstattet Ihr privates Versicherungsunternehmen die Kosten für Ihre professionelle Zahnreinigung (PZR) oder anderer Vorsorgeleistungen komplett, können Sie diese Kosten nicht von der Einkommensteuer absetzen.
Icon: Frau bei professioneller Zahnreinigung
Icon: Frau bei professioneller Zahnreinigung

Müssen Sie für einen Teil der Kosten selbst aufkommen, können Sie Ihren Anteil als außer­gewöhnliche Belastung in der Steuer­erklärung angeben. Das Finanz­amt entscheidet dann, ob es sich dabei tatsächlich um eine außer­gewöhnliche finanzielle Belastung handelt und sich diese Angabe mildernd auf Ihre Steuer auswirkt. Erst nach diesem eventuellen Abzug wirken sich Ihre Kosten für eine PZR als außer­gewöhnliche Belastung steuerlich aus.

Lesen Sie in dem Ratgeber mehr darüber, welche Regelungen für die MeinZahnschutz-Tarife gelten.

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5 Tipps
Warum sich eine Zahn­zusatz­versicherung lohnt? Niemand weiß, ob nicht doch irgendwann einmal etwas mit den Zähnen ist. Egal ob für junge Erwachsene oder junge Familien: Eine Zahn­zusatz­versicherung kann sich für jedes Alter lohnen.

Unabhängig vom Thema Zahn­zusatz­versicherung in Ihrer Steuer­erklärung: Wählen Sie einen Tarif, der alle Leistungen bietet, die für Sie wichtig sind und profitieren Sie somit von Leistungen, die die gesetzliche Kranken­kasse nicht oder nicht ganz übernimmt:

  1. Prophylaxe: Durch eine Zahn­zusatz­versicherung können Sie Leistungen für Ihre regelmäßige Zahn­prophylaxe wie z.B. professionelle Zahnreinigung versichern.
  2. Hochwertige Kunst­stoff­füllungen: Mit einer Zahn­zusatz­versicherung können Sie Leistungen für hoch­wertige Kunst­stoff­füllungen absichern.
  3. Kosten für Wurzel- oder Parodontitisbehandlung: In der Regel werden bei guten Zahnzusatzversicherungen 100 Prozent der Kosten und ohne Obergrenze übernommen.
  4. Kieferorthopädische Behandlungen: Bis zum 21. Lebensjahr werden grund­sätzlich kieferorthopädische Behandlungen bis zum vereinbarten Höchst­satz vom Versicherer über­nommen. Die meisten Versicherer bieten Tarife an, die sich auch im Falle eines Unfalls auch für kiefer­ortho­pädische Maß­nahmen Erwachsenen leisten können.
  5. Zahnersatz und Inlays: Mit einer guten Zahn­zusatz­versicherung können Sie Ihren Eigen­anteil je nach Tarif bei Zahn­ersatz oder Inlays massiv reduzieren oder sogar ganz bis auf 0 Euro absenken.
Häufige Fragen
  • Die Kosten der ZZV sind steuerlich absetzbar, sind die Zahnarztkosten auch von der Steuer absetzbar?

    Ja. Auch Ihre Zahnarztrechnung bzw. Ihre Zahnarztkosten können Sie steuerlich geltend machen. Jedoch können Sie nur jene Rechnungen bzw. Kosten geltend machen, die nicht von der Zahnzusatzversicherung übernommen werden - unter bestimmten Voraussetzungen. Als Ausgaben fallen sie in der Steuererklärung unter die außergewöhnlichen Belastungen. Ob Ihre Untersuchungskosten oder die Kosten für Zahnbehandlungen dann tatsächlich abzugsfähig sind, hängt ab von: Ihrem Familienstand, Anzahl Kinder und von der Höhe Ihres Einkommens.
  • Ab welchem Betrag sind Kosten für den Zahnersatz steuerlich absetzbar?

    Egal auf welchem Preisniveau oder wie hochwertig: Die Kosten für einen Zahnersatz (Implantate, Brücken) können für steuerliche Zwecke außergewöhnliche Belastungen darstellen. Als solche können Sie diese (ebenso wie Zahnarzt-kosten) in der Steuererklärung angeben. Ob Ihre angefallenen Kosten für Zahnersatz vom Finanzamt dann als abzugsfähig anerkannt werden hängt von Ihren Voraussetzungen zu Familienstand Kindern und Einkommen ab.
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