Behandlungspflege in der Privaten Krankenversicherung: Ihre Vorsorge im Krankheitsfall zu Hause
Medizinische Kranken­pflege durch Pflege­kräfte

Behandlungs­pflege: Pflege auf ärztliche Anordnung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Behandlungs­pflege erhalten Sie nach Operationen oder Unfällen, bei Krankheit oder zur Krankheits­beobachtung. Oder auch dann, wenn eine Verschlimmerung der Krankheits­beschwerden vermieden werden soll.
  • Zu den Leistungen der Behandlungs­pflege zählt alles, was eine för­dern­de oder sta­bi­li­sie­ren­de Wirkung auf den Gesundheits­zustand haben kann. Es gibt die medizinische Behandlungs­pflege, die Kranken­haus­vermeidungs­pflege und die Sicherungs­pflege.
  • Behandlungs­pflege wird ausschließlich auf ärztliche Anordnung er­bracht. Sie findet in stationären Ein­richtungen oder zu Hause statt. Angehörige können keine Behandlungs­pflege leisten. Ein Pflege­grad ist nicht erforderlich.
  • Die Behandlungs­pflege wird der Kranken­versicherung zugeordnet. Deshalb erfolgt die Kosten­übernahme durch die gesetzliche Kranken­kasse oder private Kranken­versicherung (PKV). In der PKV besteht Anspruch auf Leistungen und Kosten­übernahme laut Ihrem vereinbarten Tarif.
1 von 8
Definition
Die Behandlungs­pflege sorgt für Ihre medizinische Versorgung im Alltag - sie dient der Förderung und Stabilisierung des Gesundheits­zustands. Erfolgt sie zu Hause, kann sie gemeinsam mit Grund­pflege und haus­wirtschaftlichen Dienst­leistungen verordnet werden, sofern dies erforderlich ist.

Benötigen Sie beispiels­weise nach einer Krank­heit, OP oder nach einem Unfall im Alltag Hilfe bei Ihrer medizinischen Versorgung? Dann kann Ihr Arzt Ihnen Behandlungs­pflege verordnen. Bei der Behandlungs­pflege geht es ausschließlich um medizinische Leistungen, die Sie oder Familien­angehörige nicht selbst­ständig durch­führen können: z.B. Verbands­wechsel, zuverlässige Medikamenten­versorgung oder genaues Blut­druck messen.

  • Die Leistungen der Behandlungs­pflege dienen dazu, Ihre Krank­heit zu lindern oder zu heilen. Außerdem kann die Behandlungs­pflege verordnet werden, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Ziel kann auch eine dauernde Behandlung sein.
  • Die Behandlungs­pflege erfolgt in einer stationären Einrichtung oder bei Ihnen zu Hause– ausnahmslos durch ausgebildete Pflege­kräfte mit einer Weiter­qualifikation in der Behandlungs­pflege, mit Behandlungs­pflegeschein LG1 & LG2.
  • Behandlungs­pflege kann einzeln verschreiben werden oder als Teil der sogenannten häuslichen Kranken­pflege.

§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V

Lässt sich durch eine medizinische Versorgung zu Hause ein Kranken­haus­aufenthalt verkürzen oder vermeiden, spricht man von einer so­genann­ten Kranken­haus­vermeidungs­pflege. Ihr Arzt kann diese verordnen, sofern die medizinische Pflege zu Hause eine Alternative zur Klinik darstellt. Die meisten Patienten empfinden es als sehr angenehm, in ihren eigenen vier Wänden bleiben zu können. Krankenhaus­vermeidungs­pflege ist bis zu vier Wochen möglich.

Kranken­haus­vermeidungs­pflege umfasst: Behandlungs­pflege, Grund­pflege und haus­wirtschaftliche Versorgung. Lesen Sie dazu mehr unter Leistungen der Behandlungs­pflege im Rahmen der häuslichen Kranken­pflege.

PKV-Versicherte: Sofern Ihr Tarif haus­wirt­schaft­liche Leistungen im Rahmen der Be­hand­lungs­pflege vorsieht.

2 von 8
Ärztliche Verordnung & Ausführung
Um Behandlungs­pflege zu erhalten, müssen Sie diese von Ihrem Arzt verordnet bekommen.

Voraus­setzung für die Behandlungs­pflege ist die Verordnung durch einen Arzt. Wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit medizinisch versorgt werden müssen, kann ein Arzt Ihnen diese Art der Pflege verschreiben. Die Einstufung in einen Pflege­grad ist dabei nicht notwendig.

Weitere Voraus­setzung ist eine Kranken­versicherung (privat oder gesetzlich). In Deutschland ist das durch die Versicherungs­pflicht gegeben. In­zwi­schen gehört es zum Verständnis der meisten privaten Kranken­versicherungen, die Behandlungs­pflege als notwendige medizinische Maßnahme zu zählen.

Manchmal lässt sich durch die medizinische Versorgung zu Hause ein Kranken­haus­aufenthalt vermeiden. Man spricht dann von Kranken­haus­ver­mei­dungs­pflege.

Prinzipiell haben privat ­Versicherte Anspruch auf die vertraglich festgelegten Leistungen. Je nach Versicherungs­unternehmen und Tarif können diese bei häuslicher Behandlungs­pflege unterschiedlich ausfallen. Gesetzlich Versicherte haben über das fünfte Sozial­gesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Behandlungs­pflege im Rahmen der häuslichen Pflege.

Die me­di­zi­ni­sche Be­hand­lungs­pflege darf aus­schließ­lich von ex­ami­nier­ten Fach­kräf­ten aus der Kran­ken- und Alten­pflege aus­ge­führt werden. Für die Be­hand­lungs­pflege gibt es Weiter­bil­dungs­mög­lich­keiten für Pfle­ge­kräfte: Dazu zählt z.B. die Fort- und Wei­ter­bil­dung für de­le­gier­bare Be­hand­lungs­pflege für an­er­kann­te Pflege­hel­fer/-kräfte (Be­han­dlungs­pflege­schein LG1 und LG2). Dienste für ambulante Pflege können Be­hand­lungs­pflege leisten.

Lesen Sie im Ratgeber  Pflege­sach­leis­tun­gen, worin sich Be­hand­lungs­pflege von der Pflege­sach­leistung (am­bu­lan­te Pflege­diens­te für GKV-Versicherte über Pflege­kasse) und Kosten­ersatz (z.B. Kosten­über­nahme von am­bu­lan­ten Pflege­diensten für PKV-Versicherte über Pflege­versicherung) unter­scheidet.

  • Zu beachten: Kann eine Be­hand­lungs­pflege durch An­ge­hö­ri­ge statt­finden? Nein, das ist nicht möglich.
Sie wünschen eine persönliche Be­ratung?
Dann schreiben Sie uns. Ihr Allianz-Team vor Ort wird sich um­gehend bei Ihnen melden.
3 von 8
Verordnete Leistungen
Die Leistungen der medizinischen Behandlungs­pflege werden in vier Leistungs­gruppen unterteilt, z.B. Behandlungs­pflege Leistungs­gruppe 1. Grund­lage für die Gruppen sind die „Richtlinien des Bundes­ausschusses der Ärzte und Kranken­kassen über die ärztliche Verordnung von häuslicher Kranken­pflege“. Im Folgenden finden Sie Beispiele für Behandlungs­pflege.

Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V. Der ver­ord­nungs­fähige Leistungs­katalog der Be­hand­lungs­pflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V

Wischen um mehr anzuzeigen

Leistungsgruppe
Beispiele für Leistungen Behandlungspflege*
Leistungsgruppe 1 Behandlungspflege einfacher Art mit geringem Aufwand, z. B. Blutzuckermessung, Blutdruckmessung, Einstellen des Beatmungsgeräts oder Insulininjektionen
Leistungsgruppe 2 Einfache Pflegemaßnahmen mit höherem Aufwand, z. B. Anziehen von Kompressionsstrümpfen (ab Kompressionsklasse I), dermatologische Bäder oder Flüssigkeitsbilanzierung
Leistungsgruppe 3 Pflegemaßnahmen mit höherem Aufwand bzw. qualifizierter Art, z. B. Versorgung und Überprüfung von Blasenspülung, Anlegen bzw. Wechseln von Kompressionsverbänden oder Einlegen, Wechseln oder Entfernen eines Katheters
Leistungsgruppe 4 Behandlungspflege besonders zeitaufwendiger Art bzw. hoher erforderter Sachkunde, z. B. Versorgung eines Dekubitus Grad 3, Einlauf oder Legen bzw. Wechseln einer Magensonde
*Die Leistungs­einteilung erfolgt nach den Regelungen der verschiedenen Kranken­kassen in den unter­schiedlichen Bundes­ländern, gemäß dem verordnungs­fähigen Leistungs­katalog der Behandlungs­pflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V.
4 von 8
Behandlungs­pflege nach Sozial­gesetzbuch (SGB) V
Die Behandlungs­pflege kann im Rahmen der sogenannten häuslichen Kranken­pflege durchgeführt werden:  Hier bilden Behandlungs- und Grund­pflege sowie haus­wirtschaftliche Versorgung drei Säulen und damit ein Paket. Die Leistungen dieses Pakets erfolgen aufgrund einer ärztlichen Verordnung.
Beachten Sie: Als Versicherter in der privaten Kranken­versicherung haben Sie, abhängig von Ihrem Tarif, möglicher­weise Anspruch auf die medizinischen Leistungen der Behandlungs­pflege und Grund­pflege. Ob Sie darüber hinaus haus­wirtschaftliche Versorgung (Haushalts­hilfe) beanspruchen können, hängt von Ihren tariflich vereinbaren Leistungen ab.
  • Basisleistung GKV & PKV: Medizinische Behandlungspflege

    Bei der Behandlungs­pflege handelt es sich um medizinische Leistungen durch eine Pflege­kraft. Beispiels­weise die Versorgung von Wunden oder die Verabreichung von Injektionen. Diese Form der Pflege können Sie nicht selbst beantragen – ein Arzt muss sie Ihnen verschreiben. Die Leistungen der einfachen Behandlungs­pflege sind über SGB V festgelegt.
  • In der häuslichen Krankenpflege mit: Grundpflege

    Auch wenn Sie eventuell nur temporär pflege­bedürftig sind, benötigen Sie daheim unter Umständen eine Grund­pflege. Diese umfasst die Hilfe bei Grund­bedürfnissen wie Ernährung, Hygiene oder Bewegung. Diese Unter­stützung können sowohl Angehörige als auch ausgebildetes Pflege­personal über­nehmen.
  • Häusliche Krankenpflege mit hauswirtschaftlicher Versorgung

    Während Ihrer Behandlungs­pflege im Rahmen der häuslichen Kranken­pflege fallen daheim weiter Aufgaben im Haushalt an. Sie als GKV-Versicherter oder Ihre Angehörigen können hierbei Unterstützung erhalten, etwa bei der Besorgung von Medikamenten, Zubereitung von Mahlzeiten oder Reinigung der Wohnung. Zu beachten: Ob Sie darauf als PKV-Versicherter Anspruch haben, hängt von Ihrem vereinbarten Tarif ab.
5 von 8
Dauer
In der Regel stellt Ihr Arzt zunächst für 14 Tage eine ärztliche Verordnung für Behandlungs­pflege aus. Eine Verlängerung ist je nach Bedarf möglich.

Eine generell fest­gelegte Dauer gibt es nicht. Die Erst­verordnung gilt in der Regel für 14 Tage. Der betreuende Arzt muss danach anhand Ihres Gesundheits­zustands entscheiden, ob und für wie lange er eine weitere Pflege verordnet. Entscheidet er, dass eine Krankenhaus­vermeidungs­pflege nötig ist, so ist dies über einen Zeitraum von bis zu vier Wochen möglich. Auch hier ist in besonderen Fällen eine Verlängerung möglich.

Hinweis: Sollten Sie Behandlungs­pflege über einen längeren Zeit­raum als 14 Tage benötigen, dann kann eine Folge­verordnung in Betracht gezogen werden. Diese muss von Ihrem Arzt verordnet und begründet werden. Ist absehbar, dass mehr als sechs Monate lang Bedarf an Grund­pflege z.B. durch Pflege­dienst und medizinischer Behandlungs­pflege benötigt wird? Dann kann es nötig sein, Leistungen aus der Pflegepflicht­versicherung zu beantragen. Hierzu müssen Sie Ihren Pflege­grad fest­stellen lassen.

6 von 8
Kosten­übernahme & Erstattung
Die Kosten für die Behandlungs­pflege werden von den Kranken­kassen über­nommen, sofern diese Pflegeart von einem Arzt verordnet worden ist. Finden Sie hier alle Infos zu Eigen­anteil, Genehmigungs­vorbehalt und Kosten­übernahme:
Die Kosten der Behandlungs­pflege sind abhängig davon, welche Leistungen der Pflege­kräfte Sie in welchem Umfang benötigen. Entscheidend für die Kosten­höhe ist zudem, ob Sie häusliche Kranken­pflege (mit Grund­pflege und haus­wirtschaftlicher Versorgung) verordnet bekommen oder nur die Behandlungs­pflege. Diese Entscheidung trifft Ihr Arzt.

Die Behandlungs­pflege nimmt bei den Pflege­leistungen eine Sonder­stellung ein: Sie ist eine spezielle Pflege und wird nicht der Pflege­versicherung zugeordnet. Weder die gesetzlichen Pflege­kassen noch die privaten Pflege­versicherungen (beides Träger der Pflegepflicht­versicherung) über­nehmen die Kosten der Behandlungs­pflege.

Für die Kosten­übernahme sind allein die Kranken­kassen zuständig. Stichwort: Häusliche Kranken­pflege Kosten? Kann die Behandlungs­pflege zu Hause statt­finden, umfassen die Kosten ein Paket aus: medizinische Behandlungs­pflege, Grund­pflege und haus­wirtschaftlicher Versorgung.

Sind Sie gesetzlich versichert? Dann übernimmt Ihre gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) in der Regel die Kosten der Behandlungs­pflege. Die Leistung der Behandlungs­pflege muss dabei ärztlich verordnet sein. Hierbei gilt der sogenannte Genehmigungs­vorbehalt: Die GKV überprüft, ob die Maßnahmen (stationär oder häuslich) auch tatsächlich dazu dienen, Ihre Krankheit zu heilen bzw. die Beschwerden zu lindern. Der ambulante Pflege­dienst/Pflege­fachkraft Ihrer Wahl rechnet die Leistungen nach der Genehmigung direkt mit der gesetzlichen Kranken­versicherung ab.

Ein Eigen­anteil ist für Sie gesetzlich vorgeschrieben. Er beträgt pro Verordnung maximal zehn Euro sowie zehn Prozent der Kosten für die ersten 28 Behandlungs­tage im Jahr. Bei einer Schwanger­schaft oder nach der Entbindung entfällt diese Zuzahlung. Das gilt auch für Menschen, die chronisch krank sind oder Grund­sicherung beziehen.

Behandlungs­pflege private Kranken­versicherung: Die privaten Kranken­versicherungen prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Heilung oder Linderung der Krankheits­beschwerden beitragen - oder ob dadurch z.B. ein Kranken­haus­aufenthalt verkürzt oder vermieden wird (Kranken­haus­vermeidungs­pflege).

Achten Sie als privat Kranken­versicherter darauf, dass Ihr Tarif eine Kosten­übernahme für Behandlungs­pflege grund­sätzlich beinhaltet, be­zie­hungs­weise wie hoch Ihr Eigen­anteil ist: Die Übernahme der Kosten durch die private Kranken­versicherung ist nicht immer Bestand­teil der Tarif­leistungen. Den genauen Versicherungs­umfang sollten Sie vor Vertrags­abschluss prüfen, damit Ihre Versorgung im Falle einer notwendigen medizinischen Pflege­leistung sicher­gestellt ist. Die Abrechnung von "private Kranken­versicherung Behandlungs­pflege" erfolgt wie in Ihrem PKV-Tarif vereinbart.

7 von 8
Häusliche Versorgung z.B. nach Kranken­haus
Die Sicherungs­pflege kann verordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Wenn es im Haus­halt keine Personen oder Angehörige gibt, die eine Versorgung lang­fristig über­nehmen können, soll sie den ärztlichen Behandlungs­erfolg in den eigenen vier Wänden sicher­stellen.
  • Sicherungs­pflege kann auf ärztliche Anordnung un­befristet erteilt werden. Sie umfasst die gleichen Maßnahmen wie die zeitlich befristete Behandlungs­pflege.
  • Sicherungs­pflege wird vom Arzt im Anschluss an bzw. im Rahmen der häuslichen Kranken­pflege verordnet. Das inkludiert zum Beispiel die regel­mäßige Wund­versorgung, Arzneimittel­gabe oder Injektionen.
  • Sie findet in der häuslichen Umgebung statt und wird durch professionelle Pflege­kräfte/Pflege­dienste über­nommen.

Im Vergleich dazu sichert die stationäre "Übergangs­pflege nach Krankenhaus­aufenthalt" (laut Pflege­reform 2021/22) die übergangs­weise Behandlungs­pflege im Kranken­haus.

Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ge­sund­heit 2022: "Gesetz zur Wei­ter­ent­wick­lung der Ge­sund­heits­ver­sor­gung"

Die passende Versicherung
8 von 8
Häufige Fragen
  • Wann wird üblicherweise vom Arzt medizinische Behandlungspflege verordnet?

    Benötigen Sie nach einem Unfall oder Krankheit vorüber­gehend Hilfe bei der medizinischen Versorgung, kann Ihnen Ihr Arzt Behandlungs­pflege verordnen. Beispiels­weise für folgende Tätigkeiten:

    • Verabreichung von Medikamenten
    • Anlegen von Verbänden
    • Injektionen und Infusionen
    • Messen von Blut­druck oder Körper­temperatur
    • Spülungen und Einreibungen
    • Stoma­beutel wechseln und Katheter­pflege
  • Benötige ich einen Pflegegrad, um die "Behandlungspflege private Krankenversicherung oder Behandlungspflege GKV" in Anspruch nehmen zu können?

    Nein, medizinische Behandlungs­pflege verschreibt Ihr Arzt unabhängig von Pflege­graden.
  • Kann ich selbst entscheiden, wann und wie oft die Pflegekraft zur Behandlungspflege zu mir kommt?

    Nein, Dauer und Häufigkeit der benötigten Pflege­unterstützung legt Ihr Arzt bei der Verschreibung der Behandlungs­pflege fest.

    Zu welcher Uhrzeit und an welchen Wochen­tagen die Pflege­kraft dann bei Ihnen vorbei­kommt, können Sie ggf. direkt mit dem Pflege­dienst absprechen. In der Regel sind ambulante Pflege­dienste jedoch gut ausgelastet und können nicht auf alle Wünsche eingehen.

  • Sind auch die Kosten für Medikamente im Rahmen der Behandlungspflege enthalten?

    Nein, die Kosten der Medikamente sind nicht über eine verordnete Behandlungs­pflege gedeckt. Die Behandlungs­pflege Medikamenten­gabe, also das Verabreichen der Medikamente, ist hingegen Teil der medizinischen Kranken­pflege.
  • Was ist Übergangspflege nach Krankenhausaufenthalt und beinhaltet sie auch Behandlungspflege?

    Ja. Als Paket umfasst die Übergangs­pflege neben der Grund- und Behandlungs­pflege die Aktivierung des Ver­si­cher­ten, Arznei­mittel, Hilfs­mittel, Unter­kunft und Ver­pflegung ebenso wie das Ent­lassungs­management im Kranken­haus.

    Die Übergangs­pflege nach Krankenhaus­aufenthalt wurde mit der Pflege­reform 2021/2022 neu beschlossen: Sie betrifft Patienten, die sich nach einer OP oder stationären Behandlung zu Hause noch nicht selbst versorgen können. Oder, wenn weder eine Pflege zu Hause noch eine Kurzzeit­pflege sicher­gestellt werden können.

    Die Übergangs­pflege findet direkt im Kranken­haus statt und ist somit keine häusliche Pflege. Pro Krankenhaus­behandlung sind im Anschluss bis zu zehn Tage Übergangs­pflege möglich. Voraus­setzung ist, dass die Versorgung des Patienten nicht anders gewähr­leistet werden kann.

Ihre Meinung ist uns wichtig
Geben Sie uns bitte Feedback
Service und Kontakt
Haben Sie noch Fragen zur Privaten Kranken­versicherung der Allianz?
Melden Sie sich bei dem Allianz Service
Schicken Sie uns Ihre Beratungs­anfrage – wir melden uns bei Ihnen.
Finden Sie den
passenden Tarif
Berechnen Sie Ihren individuellen Tarif zur Privaten Kranken­versicherung.
+
  • Leider ist der Live-Chat momentan nicht verfügbar. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.