Durch den besonderen Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft sollen eine erhöhte psychische Belastung sowie finanzielle Sorgen vermieden werden. Außerdem soll die leibliche Mutter durch die viermonatige Schutzfrist nach der Geburt vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Insgesamt wird den Eltern so Zeit gegeben, sich ohne Druck an die neue Situation zu gewöhnen und die Option zu wählen, die am besten zur eigenen Familie passt, sei es Elternzeit oder die zeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz. Der Kündigungsschutz nach der Geburt – der nachwirkende Kündigungsschutz – besteht unabhängig davon, ob Sie als leibliche Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten wollen oder eine Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.
Gemäß § 17 MuSchG ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin unzulässig. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt dabei ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Gehen Sie daraufhin in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz. Er greift dann bis Ablauf der Betreuungsauszeit. Kehren Sie daraufhin zurück an den Arbeitsplatz, erlischt der besondere Kündigungsschutz automatisch. Mehr dazu erfahren Sie auch in unserem Ratgeber Kündigung nach der Elternzeit.
Auch wenn Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, greift der Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Fehlgeburt. Bei Fehlgeburten vor der zwölften Schwangerschaftswoche sieht das Gesetz keinen nachwirkenden Kündigungsschutz vor.