Arbeitsunfähigkeitsversicherung - Mann sitzt entspannt zurückgelehnt an seinem Schreibtisch und schaut aus dem Fenster.
Die Arbeits­unfähig­keits­klausel in der BU-Versicherung

Arbeits­unfähig­keits­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber mit weiterführenden Informationen zum Thema "Arbeitsunfähigkeitsversicherung".
  • Umgangssprachlich wird mit Arbeitsunfähigkeitsversicherung meist eine Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet, die eine Arbeitsunfähigkeitsklausel (Leistung bei Krankschreibung) beinhaltet. Im folgenden Ratgeber werden die Begriffe synonym verwendet. Gemeint ist immer eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Leistung bei Krankschreibung.
  • Die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsversicherung bietet finanzielle Absicherung bei einer längeren Krankschreibung. Je nach Versicherer und Tarif erhalten Sie eine Rente in Höhe der BU-Rente, wenn Sie für mindestens sechs Monate krankgeschrieben sind oder sein werden. Sie erhalten die Rente so lange, wie die Krankschreibung gilt, höchstens aber für einen Zeitraum von 18 bis 36 Monaten (abhängig von Versicherer und Tarif).
  • Sie erhalten die AU-Leistungen auch dann, wenn Sie zusätzlich Lohnfortzahlung oder Krankengeld beziehen sollten. Ob Sie gleichzeitig AU-Leistungen und Krankentagegeld beziehen können, hängt von den Bedingungen des jeweiligen Krankentagegeld-Versicherers ab.
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Erklärung
Mit Arbeitsun­fähigkeitsversi­cherung ist meist kein eigenständiges Versicherungsprodukt, sondern in der Regel eine Berufsunfähigkeits­versicherung mit einer Arbeitsunfähig­keitsklausel (kurz auch „AU-Klausel“, „Leistung bei Krankschreibung“ oder ehemals „Gelbe-Schein-Regelung“ genannt) gemeint. Einige wenige Versicherer bieten die temporäre Leistung wegen längerer Krankschreibung auch im Rahmen ihrer Grundfähigkeits­versicherung an. Der Fokus der Seite liegt jedoch auf der BU-Versicherung mit AU-Klausel. Die Arbeitsunfähigkeitsklausel ist nicht immer in den Basisleistungen der Berufsunfähigkeits­versicherung enthalten und muss bei manchen Versicherern als optionale Leistung (Baustein) zusätzlich vereinbart werden. Wurde sie vereinbart, zahlt der Versicherer auch schon bei einer längeren Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit eine temporäre Rente aus, die in der Höhe der vereinbarten BU-Rente entspricht. Manchmal ist mit Arbeitsunfähig­keitsversicherung nicht die AU-Klausel (Leistung bei Krankschreibung), sondern umgangssprachlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Allgemeinen gemeint. Eine Arbeitsun­fähigkeits­versicherung als eigenständiges Versicherungsprodukt ist unüblich und selten.
Leistungen

Leistungen aus der Arbeits­unfähigkeits­versicherung erhalten Sie in der Regel bei einer durchgehenden Krankschreibung von mindestens sechs Monaten. Je nach Versicherer beträgt die maximale Leistungsdauer aus der AU-Klausel zwischen 18 und 36 Monate. Wenn Sie mehrfach länger krankgeschrieben sind und AU-Leistungen erhalten, rechnen Versicherer die Dauer der einzelnen Krankschreibungen zusammen. Überschreiten diese die maximale Leistungsdauer (z.B. 36 Monate bei der Allianz im Tarif BU Premium), zahlt der Versicherer keine AU-Leistungen mehr.

Die Allianz leistet im Tarif BU Premium bei Krank­schreibung, sobald Sie von einem Arzt oder einer Ärztin für mindestens sechs Monate ununter­brochen krank­geschrieben sind oder voraus­sichtlich sein werden. Wenn Sie zum Beispiel bereits vier Monate krankgeschrieben waren und für weitere zwei Monate krankgeschrieben werden. Bei fortdauernder Krankschreibung zahlen wir in der Regel bis zu drei Jahre die Leistungen bei Krankschreibung (AU-Klausel), unabhängig davon, ob Sie weiterhin eine Lohnfortzahlung, Krankengeld oder Krankentagegeld erhalten. Zusätzlich sind Sie für den Zeitraum, in dem Sie Leistungen bei Krankschreibung beziehen, von den Beiträgen zu Ihrer BU-Versicherung befreit. Um Leistungen bei Krankschreibung zu erhalten, müssen Sie ihrem Versicherer Ihre Arbeitsun­fähigkeitsbe­scheinigung selbst vorlegen. Dafür erhalten Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt einen Ausdruck der Krankschreibung.

Empfehlens­werter Schutz?
Sie fragen sich vielleicht: "Braucht man eine Arbeits­unfähigkeits­versicherung?". Die Arbeitsunfähig­keitsversicherung bzw. AU-Klausel gehört zu den wichtigsten Absicherungen. Sie dient insbesondere dem Schutz vor den finanziellen Einbußen bei Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, das Sie nach Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung erhalten, deckt in der Regel nur 70 Prozent des Einkommens ab. Bei Besserverdienenden ohne zusätzliche Absicherung kann die Einkommenslücke noch größer sein. Die AU-Klausel in der Berufsunfähigkeits­versicherung bietet Ihnen eine Leistung bei einer ununterbrochenen Krankschreibung von mindestens sechs Monaten. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht berufsunfähig im Sinne der BU-Versicherung sind.
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Was ist der Unter­schied zwischen berufs­­unfähig und arbeits­­unfähig?
Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Berufsunfähigkeit. Der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit besteht einerseits in der zeitlichen Dauer. Von Arbeitsunfähigkeit (AU) spricht man, wenn Sie krankgeschrieben sind und vorübergehend Ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung trifft jedoch keine Aussage zum Grad der Berufsunfähigkeit. AU kann bereits vorliegen, wenn Sie nur geringfügig bzw. kurzzeitig in Ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind z. B. durch Unwohlsein, Kreislaufprobleme oder einen Magen-Darm-Infekt. Berufsunfähigkeit (BU) liegt hingegen vor, wenn die Ausübung des aktuellen Berufs voraussichtlich dauerhaft nicht mehr möglich sein wird. Die Berufsunfähigkeit tritt meist als Folge einer schweren (chronischen) Erkrankung oder eines Unfalls auf. Die Allianz zahlt eine BU-Rente, sobald Sie aus gesundheitlichen Gründen zu mindestens 50 Prozent und für mindestens sechs Monate nicht mehr in der Lage sind, Ihrer zuletzt ausgeübten oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachzugehen.
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Wer zahlt bei Arbeits­unfähig­keit?
Arbeitsunfähigkeitsversicherung - Mann schaut nachdenklich auf seinen Laptop-Bildschirm.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (AU) erhalten Sie als Arbeitnehmer:in in Deutschland in der Regel bis zu sechs Wochen die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auch Entgeltfortzahlung. Das heißt: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen trotz Krankheit weiterhin das in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt. 

Wenn Sie länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, zahlt Ihnen die Krankenversicherung ab der siebten Woche ein so genanntes Krankengeld. Die Höhe richtet sich nach Ihrem monatlichen Einkommen und beträgt im Allgemeinen 70 Prozent Ihres Bruttogehalts, maximal aber 90 Prozent des Netto-Einkommens. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ist zusätzlich auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 116,38 Euro brutto pro Tag (Stand 2023) begrenzt und wird maximal 72 Wochen von Ihrer Krankenkasse gezahlt. Aus sechs Wochen Lohnfortzahlung und 72 Wochen Krankengeldzahlung ergibt sich ein maximaler Zeitraum von 78 Wochen (18 Monate, also ein Jahr und sechs Monate), in dem Sie Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten können. Bei einer längeren Erkrankung sind Sie über eine private Versicherung z.B. eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung bzw. eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) finanziell abgesichert.

Wichtig: Mussten Arbeitnehmende bis Ende 2022 ihre Krankschreibung noch selbst an ihre Krankenkasse und ihren Arbeitsgeber übermitteln, entfällt diese Pflicht mit der neuen Regelung ab dem 1. Januar 2023. Die Arztpraxis übermittelt die Krankschreibung nun elektronisch an die Krankenkasse. Von dort ruft der Arbeitgeber sie ab. Arbeitnehmer:innen erhalten beim Arzt oder bei der Ärztin nur noch einen Ausdruck der Krankschreibung für ihre Unterlagen. Sie müssen ihren Arbeitgeber nach wie vor selbst über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, denn bis ihn das Attest erreicht, können einige Tage vergehen. Für Selbstständige ändert sich vorerst nichts. Sie erhalten die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung weiterhin in Papierform zur Vorlage bei der privaten Krankenkasse bzw. Beihilfestelle.

Geht das?
Ist eine Überschneidung von Krankengeld und BU-Rente möglich? Sie haben eine Berufsun­fähigkeitsversicherung mit AU-Klausel abgeschlossen und sind länger krankgeschrieben? Sie fragen sich, ob Sie jetzt AU-Leistungen oder eine private BU-Rente gleichzeitig zum Krankengeld erhalten? Laut einem Urteil des Sozialgerichts Trier dürfen die Leistungen aus einer BU mit Arbeitsunfähig­keitsklausel nicht auf das Krankengeld Ihrer Krankenkasse angerechnet werden. Ihre Krankenkasse zahlt das volle Krankengeld auch dann, wenn Sie Leistungen aus Ihrer Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeits­versicherung erhalten. Umgekehrt leistet Ihr Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit (bei inkludierter AU-Klausel) unabhängig von Krankengeld oder Lohnfortzahlung. Krankengeld und BU-Rente bzw. AU-Leistungen können gleichzeitig bezogen werden.
Doppelte Leistung bei Krankheit?

Sie haben neben einer Krankentagegeldversicherung (KTG) eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen? Dann können Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit normalerweise nicht gleichzeitig Leistungen aus beiden Versicherungen beziehen. Die Leistungen aus erstgenannter Versicherung enden mit dem Nachweis der Berufsunfähigkeit. Wenn Sie beide Versicherungen beim gleichen Anbieter abgeschlossen haben, wird das Unternehmen normalerweise die Zahlungen aus ersterer einstellen, sobald eine Berufsunfähigkeit bei Ihnen festgestellt wurde und stattdessen die vereinbarte BU-Rente auszahlen.

Ob Ihr KTG-Versicherer leistet, wenn Sie zeitgleich eine Leistung bei Krankschreibung (AU-Klausel) aus Ihrer Berufsunfähigkeits­versicherung erhalten, ist je nach Versicherer und Tarif unterschiedlich geregelt. Prüfen Sie dazu Ihre Versicherungsbedingungen. Die Allianz zahlt Krankentagegeld auch dann, wenn Sie gleichzeitig eine Leistung wegen Krankschreibung (AU-Leistung) in Höhe der BU-Rente aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung "BU Premium" beziehen.

Was möchten Sie wissen?
  • Was ist Arbeitsunfähigkeit?

    Als arbeitsunfähig gelten Sie, wenn Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt krankgeschrieben wurden. Mit Arbeitsunfähigkeit ist im Allgemeinen ein vorübergehender Zustand gemeint, in dem eine Person aufgrund von Krankheit oder infolge eines Unfalls ihren derzeitigen Beruf nicht ausüben kann. Eine Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn eine Person zwar ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, eine weitere Ausübung der Tätigkeit aber als Gefahr für den geistigen und körperlichen Zustand darstellt.
  • Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)?

    Die Arbeitsunfähig­keitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist ein vom Arzt bzw. von der Ärztin ausgestelltes Dokument über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die AU-Bescheinigung wird auch Attest oder Krankschreibung (früher auch "Gelber Schein") genannt. Vor 2023 mussten Arbeitnehmende die AU-Bescheinigung selbst bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Inzwischen erfolgt die ärztliche  Übermittlung digital an die Krankenkasse; von dort ruft der Arbeitgeber das Attest ab. Arbeitnehmer:innen erhalten nur noch einen Ausdruck der Krankschreibung für Ihre Unterlagen bzw. zur Vorlage z.B. beim Versicherer um Versicherungsleistungen zu beantragen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber jedoch weiterhin selbst darüber informieren, dass Sie krankgeschrieben sind.
  • Wann und wie muss ich die Arbeitsunfähigkeit an die Versicherung melden?

    Wenn Sie AU-Leistungen (Leistungen wegen Krankschreibung) von Ihrem Versicherer erhalten möchten, müssen Sie Ihre Krankschreibung unverzüglich einreichen. Als krankgeschrieben gilt bei vielen Versicherern, wer eine ärztliche Bescheinigung nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz vorweisen kann. Voraussetzung für die Leistung bei Krankschreibung ist häufig, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Facharzt bzw. -ärztin der entsprechenden Fachrichtung für mindestens sechs Monate vorliegt. Bei manchen Versicherern ist zudem eine Meldefrist einzuhalten. Wie genau Sie die Arbeitsunfähigkeit Ihrem Versicherer nachweisen müssen, können Sie in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Die Krankschreibung (AU-Bescheinigung oder Attest) können Sie per Brief oder bei vielen Versicherern auch als Foto-Anhang in einer E-Mail oder teilweise sogar per App einreichen.
  • Wann und wie muss ich die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse mitteilen?

    Um Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Arbeitsunfähigkeit zu melden, mussten Arbeitnehmende bis Ende 2022 eine von der Ärztin oder vom Arzt ausgestellte Arbeits­unfähigkeitsbe­scheinigung (AU-Bescheinigung) schicken. Seit 2023 erfolgt die ärztliche Meldung an die Krankenkasse jedoch digital. Die Pflicht für Arbeitnehmer:innen, Ihre Krankschreibung an die Krankenkasse zu melden, ist damit entfallen.
  • Was ist Krankengeld?

    Arbeitnehmer:innen, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, erhalten nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber das sogenannte Krankengeld von der Krankenkasse. Das Krankengeld wird bis zu 72 Wochen gezahlt und beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch maximal 90 Prozent des Netto-Einkommens. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ist zusätzlich auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 116,38 Euro brutto pro Tag begrenzt.

    Stand 2023

  • Wie beantrage ich Krankengeld?

    Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer:innen haben einen Anspruch auf Krankengeld. Dieses müssen sie nicht extra beantragen. Die gesetzliche Krankenkasse nimmt automatisch Kontakt mit Ihnen auf, um das Vorgehen zu besprechen. Die meisten Arbeitnehmer:innen haben während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Erst danach sprint die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Sobald der Arbeitgeber die Krankenkasse informiert, dass die Entgeltfortzahlung endet, schickt Ihnen die Krankenkasse automatisch einen Fragebogen zum Krankengeld.
  • Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsrente?

    Der umgangssprachliche Begriff Arbeitsun­fähigkeitsrente meint oft die Rente aus der AU-Klausel (Leistung bei Krankschreibung) der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie schützt Sie vor den finanziellen Folgen einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder körperliche Einschränkung durch eine temporäre Rente.

    Einige wenige Versicherer bieten auch im Rahmen ihrer Grundfähig­keitsversicherung eine temporäre Leistung wegen längerer Krankschreibung an. Ein Beispiel hierfür ist die KörperSchutzPolice der Allianz, die mehr als eine Grundfähigkeitsversicherung ist. Über verschiedene Wahlleistungen können Sie bei dieser beispielsweise einen zusätzlichen Schutz wie eine temporäre Leistung wegen Krankschreibung vereinbaren.

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