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Grundpflege: Unter­stützung im Alltag

Basis­versorgung bei Pflege­bedürftigkeit
Ältere Frau mit Pflegerin zuhause am Esstisch
  • Was ist Grundpflege? Die Grundpflege ist eine Basisversorgung, die Sie bei Ihrer täg­lichen Routine unterstützt, beispiels­weise bei der Körper­pflege oder bei den Mahl­zeiten. Sie ist eine Leistung der Pflege­versicherung und dient der Entlastung bei Krankheit und Pflege­bedürftigkeit.
  • Welche Arten der Grundpflege gibt es? Es sind drei verschiedene Formen der Pflege möglich: bei Ihnen zu Hause, teil­stationär oder stationär in einer Pflege­einrichtung. Die häusliche Pflege können neben einem Pflege­dienst auch Ange­hörige, befreundete oder benachbarte Personen übernehmen.
  • Wer trägt die Kosten für die Grund­pflege? Die Kosten für Grundpflege-Leistungen übernimmt die gesetz­liche oder private Pflege­pflicht­versicherung – allerdings nur zu einem Teil. Den Rest der Kosten, den Eigen­anteil, zahlen Pflege­bedürftige selbst, sofern Sie nicht entsprechend vorgesorgt haben.
  • Wie kann ich den Eigen­anteil an den Pflegekosten reduzieren? Mit einer Zusatz­versicherung wie der privaten Pflege­zusatz­versicherung der Allianz, können Sie mögliche Versorgungs­lücken bereits frühzeitig schließen. So sichern Sie sich finanzielle Entlastung im Pflegefall.
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 16,80 Euro pro Monat.
Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG Beitrag von 16,80 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

Grund­pflege benötigen Sie immer dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst um Ihre täg­lichen Grund­bedürfnisse kümmern können. In der Grundpflege hilft Ihnen eine Pflege­person zum Beispiel bei der Körperpflege, beim Kochen und Essen oder bei Toiletten­gängen. Sie bildet die Basis­versorgung pflege­bedürftiger Personen in Deutschland.

Grundpflege­tätigkeiten können sowohl professionelle Pflegekräfte als auch Angehörige und Betreuungs­personen aus dem privaten Umfeld (Freundes­kreis, Nachbar­schaft) übernehmen. Die Grund­pflege ist für gesetzlich Versicherte im Sozial­gesetzbuch (SGB) XI geregelt. Für Privat­versicherte gelten die entsprechenden Versicherungs­bedingungen.

Die Gründe für eine Pflege­bedürftig­keit sind vielfältig und betreffen Menschen in allen Altersgruppen. Kinder und Erwachsene können durch körper­liche, geistige und psychische Einschränkungen pflege­bedürftig werden, zum Beispiel durch Erkrankung oder Unfall. Unter Umständen sind sie ein Leben lang auf Grund­pflege ange­wiesen.

Für die Leistungen der Grund­pflege bedarf es keiner pflegerischen Ausbildung. Neben geschulten Pflegekräften können auch Ange­hörige (Ehe­partner:in, Familien­ange­hörige) oder Bekannte aus dem Freundeskreis/der Nachbarschaft die Grundpflege übernehmen. Wichtig ist, dass sich die pflege- und hilfe­bedürftige Person bei den teil­weise intimen Hilfe­stellungen mit ihrer Pflege­person wohlfühlt. Um die Pflegequalität zu gewähr­leisten, bedarf es jedoch vor allem in der Alten­- bzw. Senioren­pflege der Unter­stützung von professionellen Pflegekräften.

Voraussetzung für Leistungen der Grundpflege ist die Einstufung der betroffenen Person in einen Pflegegrad (ab Pflegegrad 2). Je nach Pflegeform haben Pflege­bedürftige Anspruch auf unterschiedliche Pflege­leistungen der Pflegekasse oder privaten Pflegepflicht­versicherung:

Generell gibt es drei Varianten der Grund­pflege, durch die Pflege­bedürftige im Krankheitsfall entlastet werden können:

  • Ambulante Pflege als Teil der häuslichen Grundpflege: Die Pflege zu Hause kann sowohl durch Angehörige und enge Bezugspersonen als auch durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Je nachdem, wer die Pflege übernimmt, können Pflegebedürftige Pflegegeld (Pflege durch Angehörige) oder Pflegesachleistungen (professionelle Pflege/ Pflegedienst) beantragen.
  • Teil­stationäre Pflege in einer Pflege­einrichtung: Im Rahmen der teil­stationären Pflege können Sie sich im eigenen Zuhause sowohl von Ange­hörigen als auch von einem Pflege­dienst versorgen lassen. Für die stationäre Komponente (medizinische Versorgung) der teil­stationären Pflege ist jedoch die Unter­stützung durch speziell ausgebildete Pflegekräfte oder Betreuungs­personal nötig.
  • Voll­stationäre Pflege in einem Pflegeheim/Krankenhaus: Ihre stationäre Pflege über­nehmen stets geschulte Pflege­kräfte. Wird eine pflegebedürftige Person vorüber­gehend medizinisch stationär behandelt, ist auch die Grundpflege im Kranken­haus selbst­verständlich. Es empfiehlt sich, dies aller­dings aktiv noch einmal anzufordern.

In der Grundpflege unterstützen Angehörige oder Pflegekräfte Sie beim Verrichten alltäglicher Aufgaben, indem Sie diese für Sie vorbereiten oder ganz übernehmen. Zu den Leistungen der Grund­pflege zählen folgende Aufgaben­bereiche:

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Grundpflege Tätigkeiten
Kleine Grundpflege
Große Grundpflege
Körper­pflege: Hilfe beim Waschen von Händen, Gesicht, Oberkörper und Intim­bereich sowie Haare kämmen und Rasieren
An- und Ausziehen: Bereitlegen der Kleidung, Hilfe beim Bekleiden und Entkleiden
Mund­hygiene: Mund- und Zahnpflege, Versorgung von Zahn­prothesen
Toiletten­gänge: Hilfestellung bei Stuhlgang und Blasen­entleerung auf dem WC oder im Bett, Wechseln von Inkontinenz­einlagen und Stoma­beuteln
Ganzkörperwäsche: Baden/ Duschen inklusive Haare waschen, Haut- und Nagelpflege
Nahrungs­aufnahme: Mund­gerechte Vorbereitung von Speisen, Unterstützung bei der Nahrungs­zufuhr
Mobilität: Unter anderem Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, Umlagern, Treppen­steigen oder Verlassen des Hauses
Pflegerische Betreuungs­maßnahmen, wie zum Beispiel Gedächtnis­trainings mit der pflege­bedürftigen Person

Wichtig zu wissen: Tätigkeiten, die unter den Bereich der hauswirtschaft­lichen Versorgung fallen, zählen nicht zur Grundpflege. Dazu zählen beispielsweise die Unterstützung beim Einkaufen, die Zubereitung und das Kochen von Mahlzeiten oder Putzen und Aufräumen. Soll ein ambulanter Pflegedienst die Haushalts­führung mit übernehmen, klären Sie dies immer individuell mit dem Anbieter.

Je nach Art und Umfang der Pflege­tätigkeit unterscheiden Pflege­dienste im Bereich der Körperpflege meist zwischen kleiner und großer Grundpflege. Diese beiden Pflegepakete sind grundsätzlich vergleichber, einziger Unterschied: Der Zeitaufwand für die kleine Grundpflege ist geringer, denn sie beinhaltet nur das Waschen von einzelnen Körperpartien (Gesicht, Oberkörper, Intimbereich). Eine Ganzkörper­wäsche (mit Wasch­schüssel, in Badewanne/Dusche) inklusive Haarwäsche erfolgt nur im Rahmen der großen Grundpflege. Hierunter fallen auch die Haut- und Nagel­pflege. Damit ist der Zeitaufwand für die große Grundpflege höher, die Pflegekosten sind entsprechend höher.

  • Berechnen Sie hier direkt Ihren Beitrag für die Pflegezusatzversicherung
  • Sie sind älter als 60 Jahre, oder haben noch Fragen zur Pflegezusatzversicherung? Wir sind gerne für Sie da!

Die Kosten für die Grundpflege können je nach Pflegebedarf und Umfang der Leistungen variieren. Zudem legen ambulante Pflegedienste und private Anbieter ihre Preise individuell fest. Die Kosten für Grundpflege machen jedoch nur einen Teil der gesamten Pflegekosten aus. Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus Grundpflege, medizinischer Behandlungspflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Abhängig vom Pflegegrad trägt die gesetzliche Pflegeversicherung einen festen Teil der Pflegekosten. Wie hoch der Eigenanteil an den Pflegekosten für Pflegebedürftige ausfällt, sehen Sie in nachfolgendem Berechnungsbeispiel. Nähere Infor­mationen zu den Pflege­graden 4 und 5 bei stationärer Pflege (1) im Info­button.

1) In der Grafik ist die gesetz­liche Leistung für stationäre Pflege für Pflege­grad 4 und 5 im ersten Jahr ausge­wiesen. Im Rahmen der Pflege­reform 2022 zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­station­ären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag.

Dieser Leistungs­zuschlag ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil bei voll­stationärer Pflege in den Pflege­graden 2 bis 5. Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/24) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes.

Die Infografik zeigt ein Berechnungsbeispiel der gesetzlichen Leistungen und der durchschnittlichen Versorgungslücken je Pflegegrad, mit den monatlichen Kosten für die Pflege in Euro (Stand: Januar 2026). Die Balkendiagramme stellen für die fünf Pflegegrade die durchschnittlichen Gesamtkosten und die gesetzlich abgedeckten Kosten dar, wobei die Differenz die offenen Kosten anzeigt, die privat zu tragen sind. Hier die Details pro Pflegegrad: Bei Pflegegrad 1 mit häuslicher Pflege durch Angehörige betragen die Gesamtpflegekosten 490 Euro, die gesetzliche Leistung 131 Euro und die offenen Kosten 359 Euro. Bei Pflegegrad 2 mit häuslicher Pflege durch Angehörige betragen die Gesamtpflegekosten 1.169 Euro, die gesetzliche Leistung: 347 Euro und die offenen Kosten 822 Euro. Bei Pflegegrad 3 mit Betreuung durch den ambulanten Pflegedienst betragen die Gesamtpflegekosten 3.553 Euro, die gesetzliche Leistung 1.497 Euro und die offenen Kosten 2.056 Euro. Bei Pflegegrad 4 mit vollstationärer Pflege betragen die Gesamtpflegekosten 5.295 Euro, die gesetzliche Leistung 2.140 Euro und die offenen Kosten 3.155 Euro. Bei Pflegegrad 5 mit vollstationärer Pflege betragen die Gesamtpflegekosten 5.535 Euro, die gesetzliche Leistung 2.380 Euro und die offenen Kosten 3.155 Euro. Die offenen Kosten steigen mit dem Pflegegrad an, wobei die höchsten offenen Kosten bei den Pflegegraden 4 und 5 entstehen. Die Grafik verdeutlicht die finanziellen Lücken, die durch gesetzliche Leistungen nicht abgedeckt werden, was die Bedeutung zusätzlicher privater Pflegeversicherungen unterstreicht.

Die Kosten für die Grundpflege übernehmen anteilig die gesetz­lichen und privaten Pflegepflicht­versicherungen. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflegeleistungen. Das sind zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Wer genau welche Kosten trägt, ist abhängig von der Art der Pflege:

Die Kosten für eine ärztlich verordnete Grundpflege ( häusliche Krankenpflege) nach Unfall oder Erkrankung übernimmt zum Großteil die Krankenkasse. Gesetzlich Versicherte zahlen lediglich 10 Prozent der Pflegekosten sowie 10 Euro pro Verordnung. Privatversicherte tragen die Kosten für Verordnung und häusliche Krankenpflege je nach Anbieter und Tarif hingegen selbst.

Doch unabhängig von Art und Dauer der Pflege oder Kostenträger: Das Geld der Pflicht­versicherungen reicht für die komplette Grund­pflege meist nicht aus. Die übrigen Kosten tragen Pflege­bedürftige selbst. Je nach Pflegegrad können Lücken von weit mehr als 3.000 Euro im Monat entstehen. Mit einer Pflege­versicherung wie der Allianz private Pflege­zusatz­versicherung können Sie Ihren Eigen­anteil reduzieren.

Lebens­lange Absicherung in allen Pflege­graden, best­mögliche Versorgung im Pflege­fall und umfassende Assistance-Leistungen. Entdecken Sie die Vorteile der Allianz Pflege­zusatz­versicherung:

  • Sie sind bereits ab Tag 1 Ihrer Versicherung abgesichert.
  • Leistungen schon ab Pflegegrad 1 ohne Wartezeit
  • Maximale Absicherung von bis zu 4.500 Euro monatlich
  • Maximale Leistung ab Pflegegrad 2 bei stationärer Betreuung in einem Pflegeheim 
  • Erhöhung der versicherten Leistung ohne Gesundheits­prüfung alle drei Jahre um 10 Prozent möglich (maximal bis zum vollendeten 70. Lebensjahr). Dies gilt auch, wenn Sie bereits Leistungen beziehen.
  • Pflege­tagegeld zur Deckung offener Pflegeheim­kosten, die nach Abzug der gesetzlichen Leistung offen­bleiben.

Eine private Pflege­zusatz­versicherung schützt Sie und Ihre An­gehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflege­fall. Denn die gesetz­lichen Leistungen reichen oftmals nicht aus, es ent­steht eine Ver­sorgungs­lücke. Mit einer privaten Pflege­vorsorge könne Sie diese Versorgungs­lücke schließen.

Berechnen Sie Ihren Beitrag in wenigen Schritten. Digital, sicher und transparent. Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da! Ist Ihnen der empfohlene Tages­satz zu hoch, können Sie diesen im Rechner anpassen. Auch ein niedrigerer Tagessatz entlastet im Pflegefall spürbar und reduziert Ihren Beitrag.

Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Die Grundpflege und die medizinische Behand­lungs­pflege sind beide sowohl in ambulanter als auch stationärer Form möglich. Doch es gibt Unterschiede in der Zie­lsetzung und dem jeweiligen Aufgaben­bereich:

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Grundpflege
Behandlungspflege
Ziel Die Grund­pflege deckt Bedürfnisse ab, die sich regel­mäßig wieder­holen. Sie dient als Unterstützung im Alltag pflegebedürftiger Personen. Die Behandlungspflege umfasst ärztlich verschriebene Pflegeleistungen. Sie soll vor allem den Gesund­heits­zustand einer pflegebedürftigen Person verbessern oder erhalten.
Aufgaben Unterstützung bei der täglichen Körper­pflege, bei Ernährung & Mobilität. Medizinische Leistungen wie Verbands­wechsel, Medikamentengabe oder Blutzuckermessung, die nur professionell ausgebildete Pflegekräfte ausüben können.
Welche Leistungen stehen Ihnen im Pflege­fall zu?

Mit der Allianz Pflege­zusatz­versicherung können Sie jederzeit umfangreiche Service- und Assistance-Leistungen nutzen. Das gilt für Sie und Ihre Angehörigen gleichermaßen. Zu den wertvollen Leistungen gehören zum Beispiel Beratungs- und Informations­angebote, Apps und digitale Pflege­services oder die Vermittlung eines Pflegeheim­platzes.

Sie haben Fragen zur Grundpflege und der privaten Pflegezusatzversicherung? Wir freuen uns auf ein Gespräch!

Egal in welcher Lebenssituation: Wir finden die richtige Lösung für Sie. %agencyName%

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Ihr Anliegen ist uns wichtig. Unsere Ansprechpartner:innen stehen Ihnen zur Verfügung – vor Ort, telefonisch oder digital. Wir sind für Sie da – persönlich oder digital!
Was möchten Sie noch zur Grundpflege wissen?

Ist die Grundpflege durch den jeweiligen Pflegedienst genormt?

Nein, eine bundesweite Norm für Leistungen der Pflege­dienste bei Grund­pflege gibt es nicht. Der Umfang und die Regelungen unter­scheiden sich je nach Bundes­land. Es empfiehlt sich daher, sich bei einem Pflege­dienst vor Ort zu informieren.

Kann ich die Kosten der Grundpflege von der Steuer absetzen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Pflegekosten als außer­gewöhnliche Belastungen oder haushalts­nahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Dies gilt allerdings nur bei anerkannter Pflege­bedürftigkeit (Pflegegrad 2-5) oder Krankheit der pflege­bedürftigen Person. Personen ohne Pflegegrad können diese Kosten nicht steuerlich absetzen. Beispielsweise, wenn Sie rein aus Alters­gründen auf Pflege oder Unterstützung im Alltag angewiesen sind.

Wichtig: Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung sind im Pflegefall in der Regel steuerfrei. Das heißt, die monatliche Pflegerente oder das Pflegetagegeld steht Ihnen in voller Höhe zur Verfügung – ohne weitere Abzüge.

Wie lange kann Grundpflege medizinisch verordnet werden?

Bei medizinischer Notwendig­keit dürfen nieder­gelassene Ärztinnen und Ärzte eine Grundpflege als Teil der häuslichen Krankenpflege zunächst nur für 14 Tage verschreiben. Mit ärztlicher Begründung kann diese Verordnung bei Bedarf durch Folge­verordnungen verlängert werden. Ein Pflegegrad ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Grundpflege als häusliche Krankenpflege nach SGB V ist auch nach einem stationären Aufenthalt möglich. So können Krankenhaus­ärzte und -ärztinnen die Grundpflege bis zu 7 Tage nach Entlassung verordnen. Bei einem Pflegebedarf von über 6 Monaten ist ein Pflegegrad erforderlich, damit die gesetzliche Pflege­versicherung einen Teil der Pflegekosten übernimmt.

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