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Nachbarlärm in der Wohnung: Was ist erlaubt?

Und was Sie gegen Nachbarschaftslärm unternehmen können.
Junge spielt Trompete

Laute Musik am Abend, nächtliches Duschen oder regelmäßig polternde Schritte von oben: Nachbarlärm gehört zu den häufigsten Streitpunkten im Mietverhältnis. Doch nicht jedes Geräusch ist automatisch unzulässig. Viele Alltagsgeräusche gelten als "sozialadäquat" und müssen bis zu einem gewissen Maß hingenommen werden. Gleichzeitig schützen Ruhezeiten und gesetzliche Regelungen vor unzumutbarem Lärm. Erfahren Sie, welche Regeln für Mieter:innen gelten, welcher Lärm erlaubt ist und wann sie sich wehren können.

Anders als häufig vermutet, gibt es keine bundeseinheitlichen Ruhezeiten. Regelungen dazu finden sich in den Landesimmissionsschutzgesetzen und werden häufig durch kommunale Regelungen ergänzt. Wenn Sie es genau wissen wollen, lohnt sich daher ein Blick auf die Vorschriften Ihrer Stadt bzw. Gemeinde. Auch das zuständige Ordnungsamt gibt in der Regel Auskunft über die geltenden Ruhezeiten.

Gerade für Mieter:innen kann ein Blick in die Hausordnung Aufschluss geben.

In vielen Hausordnungen sind feste Ruhezeiten festgelegt. Diese orientieren sich häufig an gängigen Empfehlungen, wie sie auch der Deutsche Mieterbund (DMB) beschreibt:

Nachtruhe:

Sonn- und Feiertage:

Zimmerlautstärke:

  • Geräusche dürfen außerhalb der Wohnung kaum wahrnehmbar sein
  • Feste Grenzwerte gibt es nicht, aber als Orientierung gilt:
  • nachts etwa 30 dB
  • tagsüber etwa bis 40–50 dB
  • Das umfasst laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg (317 T 48/95) Musikhören in einer "Lautstärke, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Hörergebnis gestattet".

Wichtig:

Partys in der Wohnung sind grundsätzlich erlaubt, solange sie sich im üblichen Lautstärkerahmen bewegen. Eine generelle Ausnahme von den Ruhezeiten gibt es jedoch nicht. Zwar erkennen Gerichte an, dass Feiern zum sozialen Leben gehören und gelegentlicher Lärm hinzunehmen ist. Spätestens ab 22 Uhr sollten Musik und Gespräche jedoch deutlich leiser werden und sich an der Zimmerlautstärke orientieren. Häufige oder besonders laute Partys mit wummernden Bässen können hingegen als unzulässige Ruhestörung gelten. Empfehlenswert ist es daher, Nachbar:innen vorab über eine Feier zu informieren und diese vielleicht auch einzuladen.

Sogenannte "sozialadäquate Tätigkeiten" – dazu zählen etwa Duschen oder gelegentliches Wäschewaschen – sind grundsätzlich auch während der Ruhezeiten zulässig. Wenn Sie beispielsweise spät von der Arbeit kommen, dürfen Sie daher in der Regel auch noch duschen. Allerdings gilt: Auch solche Tätigkeiten dürfen Nachbar:innen nicht unzumutbar stören, etwa durch übermäßige Dauer oder ungewöhnlich häufige Nutzung.

Daraus lässt sich für die Praxis ableiten:

  • okay: kurzes Duschen nachts nach der Arbeit
  • eher kritisch: sehr langes Duschen mitten in der Nacht
  • problematisch: Waschmaschine im Schleudergang um 3 Uhr

In einem häufig zitierten Urteil entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (1991, Az. 5 Ss (OWi) 411/90), dass nächtliches Duschen auf etwa 30 Minuten begrenzt sein sollte. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die lediglich als Orientierung dient und keinen allgemein verbindlichen Grenzwert darstellt.

Halten Ihre Nachbarn sich vermehrt nicht an die Ruhezeiten, sollten Sie zunächst das Gespräch mit ihnen suchen. Häufig findet sich hierbei eine einvernehmliche Lösung. Kommt es weiterhin zu Lärmbelästigung, empfiehlt es sich, ein sogenanntes Lärmprotokoll anzufertigen. Halten Sie darin genau fest, wann und wie der Nachbar gegen die Ruhezeiten verstößt. Mit diesem Lärmprotokoll können Sie sich anschließend an die Hausverwaltung oder den oder die Vermieter:in wenden, welche:r wiederum eine Abmahnung aussprechen kann. Hält die Lärmbelästigung trotz Abmahnung weiterhin an, kann eine Kündigung der Wohnung durch den oder die Vermieterin die Folge sein.

Bei Fragen rund um das Thema hilft Ihnen unsere telefonische Rechtsberatung.

Weniger Erfolgsaussichten haben Sie hingegen bei Kinderlärm. Das Spielen von Kindern in der Wohnung zählt zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache und wird außerdem meist als sozialadäquat angesehen. Ausschlaggebend ist hier maßgeblich das Alter des Kindes. Gerade bei Babys und Kleinkindern kann Schreien in der Regel nicht einfach unterbunden werden. An Schulkinder und Teenager hingegen stellen die Gerichte höhere Ansprüche, was das Einhalten von Ruhezeiten betrifft.

Uneingeschränkt müssen Sie das Toben auf jeden Fall nicht dulden. Geht es über normales Spielen hinaus, können Sie sich auch in diesem Fall an Ihre:n Vermieter:in oder Ihre Hausverwaltung wenden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kinder mit Rollschuhen in der Wohnung unterwegs sind oder im Zuge des Spiels andauernd Möbel verrücken.

Aber auch hier gilt: Versuchen Sie zunächst, die Sache direkt mit Ihrem Nachbarn zu klären, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Auch eine Mediation, bei der ein:e professionelle:r Mediator:in zwischen den Streitparteien vermittelt und außergerichtliche Konfliktlösungen aufzeigt, kann im Falle eines Nachbarschaftsstreits wegen Lärms eine Lösung sein.

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