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Wegerecht ist kein Gewohnheitsrecht

Wenn der Weg zum eigenen Haus durch das Grundstück des Nachbarn führt. 

Wenn Sie Ihr Grundstück nur über das Nachbargrundstück erreichen können, brauchen Sie ein Wegerecht. Doch Vorsicht: Auch wenn Sie einen Weg jahrzehntelang genutzt haben, entsteht daraus kein Gewohnheitsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Wegerecht unter einzelnen Nachbar:innen im Grundbuch eingetragen oder vertraglich vereinbart sein muss.

In der Nähe von Aachen liegen drei Grundstücke mit direkt aneinandergrenzenden Häusern. Die Garagen hinter den Häusern konnten alle drei Nachbarn und Nachbarinnen nur über einen gemeinsamen Weg auf einem der Grundstücke erreichen. Als dieses Grundstück verkauft wurde, verbot die neue Eigentümerin den anderen die Nutzung des Weges.

Die betroffenen Nachbar:innen argumentierten, sie hätten den Weg jahrzehntelang nutzen dürfen und damit ein Gewohnheitsrecht erworben. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof entschied klar: Ein Gewohnheitsrecht für die Nutzung eines Weges gibt es unter einzelnen Nachbar:innen nicht. Ein solches Recht könne nur entstehen, wenn ein Weg öffentlich – also von vielen Menschen – genutzt wird. Bei einer privaten Nutzung durch wenige Beteiligte muss das Wegerecht im Grundbuch eingetragen oder vertraglich vereinbart sein. (Az. V ZR 155/18)

Im vorliegenden Fall war beides nicht geschehen. Die Nachbarschaft hatte somit keinen rechtlichen Anspruch auf die weitere Nutzung des Weges.

Sind auch Sie auf einen Weg über das Nachbargrundstück angewiesen? Dann sollten Sie Ihr Wegerecht rechtlich absichern. Dafür stehen Ihnen unter anderem diese zwei Wege offen – mit jeweils unterschiedlichen Vor- und Nachteilen:

Ein Vertrag mit Ihrem oder Ihrer Nachbar:in ist die schnellere und günstigere Lösung. Allerdings bietet er weniger Sicherheit:

  • Schnell umsetzbar und in der Regel kostenfrei
  • Kündbar – Ihr:e Nachbar:in kann den Vertrag jederzeit beenden
  • Erlischt in der Regel bei Verkauf des Grundstücks
  • Mit dem:der neuen Eigentümer:in müssten Sie erneut verhandeln

Die Grundbucheintragung ist die rechtlich sicherste Variante. Das Wegerecht wird fest mit dem Grundstück verbunden und übersteht auch einen Eigentümerwechsel:

  • Bleibt auch bei Verkauf des Grundstücks bestehen
  • Kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden (z. B. wenn es nicht mehr notwendig ist)
  • Wird in der Regel für das Grundstück eingetragen, auf dem der Weg liegt
  • Kann auch beantragt werden, wenn Ihnen das andere Grundstück gehört und Sie auf den Weg angewiesen sind
  • Kostenpflichtig und erfordert die Einschaltung eines:einer Notar:in

Das BGH-Urteil zeigt deutlich: Langjährige Nutzung allein schafft kein Recht. Wenn Sie auf einen Weg über ein fremdes Grundstück angewiesen sind, sollten Sie frühzeitig handeln. Die Grundbucheintragung bietet den besten Schutz – auch bei einem Eigentümerwechsel. Ein Vertrag ist zwar günstiger, aber deutlich unsicherer. Klären Sie Ihre Situation am besten mit einem:einer Notar:in oder Rechtsanwält:in, bevor es zum Nachbarschaftsstreit kommt.

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