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Darf der oder die Vermieter:in einfach das Gas abstellen?

Das müssen Sie wissen
Frau hält Zahnbürste unter einen Wasserhahn – Symbolbild für Warmwasserversorgung in Mietwohnungen

Die klare Antwort: Nein. Auch in Zeiten steigender Energiepreise darf der:die Vermieter:in nicht eigenmächtig die Gas- und Warmwasserversorgung abstellen. Warmes Wasser gehört in Deutschland zum Mindestwohnstandard. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt schafft hier Klarheit.

Ein Vermieter in Frankfurt stellte vor einigen Jahren im Juni die Gasversorgung in mehreren seiner Mietwohnungen ab – und damit auch das Warmwasser. Seine Begründung: Er wolle auf die gestiegenen Preise und die Versorgungsengpässe durch den Ukraine-Krieg reagieren und seine Mieter:innen vor hohen Kosten schützen. Stattdessen sollten die Bewohner:innen Warmwasser in der Küche zubereiten und im Winter Elektroheizlüfter nutzen.

Eine pflegebedürftige Mieterin wandte sich daraufhin an das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt. Dieses forderte den Vermieter per Verfügung auf, die Gasversorgung innerhalb einer Woche wiederherzustellen. Der Vermieter ging gegen diese Verfügung rechtlich vor.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied eindeutig zugunsten der Mieter:innen (Az. 8 L 1907/22.F): Warmes Wasser gehört in Deutschland zum absolut üblichen Wohnstandard. Diesen Standard darf der:die Vermieter:in nicht einfach willkürlich absenken und ohne Zustimmung der Mieter:innen die Versorgung abstellen.

Das Gericht stellte zudem klar: Die Kosten für Gas werden ohnehin durch Vorauszahlungen beziehungsweise die Jahresendabrechnung von den Mieter:innen getragen. Das Kostenargument des Vermieters greift also nicht.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt macht deutlich, wo die Grenzen für Vermieter:innen liegen. Nicht jede Sparmaßnahme ist zulässig – insbesondere dann nicht, wenn sie den Mindestwohnstandard unterschreitet. Dennoch haben Vermieter:innen im Rahmen ihrer Pflichten nach § 535 BGB durchaus Handlungsspielräume, etwa bei der Instandhaltung, Modernisierung und der Anpassung von Betriebskosten.

Erlaubt ist:

  • Kurzfristige Unterbrechungen der Versorgung für notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten – mit rechtzeitiger Vorankündigung
  • Außerhalb der Heizperiode die Heizung abstellen, solange die Raumtemperatur nicht dauerhaft unter 16–18 °C fällt
  • Energiesparende Modernisierungsmaßnahmen durchführen (z. B. Einbau effizienterer Heizanlagen) – mit ordnungsgemäßer Ankündigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen
  • Die Nebenkostenvorauszahlung bei gestiegenen Energiekosten anpassen

Nicht erlaubt ist:

  • Eigenmächtiges Abstellen der Gas- oder Warmwasserversorgung
  • Willkürliches Absenken des Wohnstandards ohne Zustimmung
  • Verweis auf alternative Heizmethoden (z. B. Elektroheizlüfter) als Ersatz für die reguläre Heizung

Grundlage Ihrer Rechte ist § 535 BGB: "Der:die Vermieter:in ist verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten."

Dazu gehört auch die Bereitstellung von Warmwasser als Teil des üblichen Wohnstandards – wie das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt hat. Es gilt daher:

  • Der:die Vermieter:in muss den Mindestwohnstandard gewährleisten
  • Sie haben Anspruch auf eine funktionierende Warmwasserversorgung
  • Warmes Wasser ist für Körperhygiene und gesundes Wohnen notwendig
  • Bei Verstößen haben Sie das Recht, sich an das zuständige Wohnungsamt zu wenden

Wenn Sie feststellen, dass Ihr:e Vermieter:in die Gas- oder Warmwasserversorgung ohne Ihre Zustimmung abgestellt hat, sollten Sie schnell und strukturiert handeln. Die folgenden Schritte helfen Ihnen, Ihre Rechte wirksam durchzusetzen:

  1. Dokumentieren Sie den Zeitpunkt und die Umstände der Abstellung.
  2. Kontaktieren Sie Ihre:n Vermieter:in schriftlich und fordern Sie die Wiederherstellung der Versorgung.
  3. Setzen Sie eine Frist – in der Regel sind drei bis fünf Tage angemessen.
  4. Wenden Sie sich an das Wohnungsamt Ihrer Stadt, wenn keine Reaktion erfolgt.
  5. Ziehen Sie rechtliche Beratung hinzu – wenden Sie sich an einen Mieterverein oder an eine:n Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, etwa über unsere telefonische Rechtsberatung.
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