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Oktoberfest mit der Firma: Was arbeitsrechtlich gilt

Was Sie bei Firmenfeiern mit den Kollegen und Kolleginnen beachten sollten
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Wer mit dem Unternehmen das Oktoberfest besucht, bewegt sich im Spannungsfeld zwischen ausgelassener Feieratmosphäre und arbeitsrechtlichen Pflichten. Damit der Wiesn-Besuch als ein besonderes Teamevent in positiver Erinnerung bleibt, erklären wir, was beim Oktoberfestbesuch mit den Kollegen und Kolleginnen zu beachten ist und was arbeitsrechtlich relevant sein könnte. Erfahren Sie, welche Möglichkeiten eine Rechtsschutzversicherung in Konfliktsituationen bietet und ob der gesetzliche Unfallschutz bei einem Unfall gilt.

Ja, wenn der Oktoberfest-Besuch während der regulären Arbeitszeit stattfindet, zählt er als Arbeitszeit. Außerhalb der Arbeitszeit zählt er als Freizeit. Lädt der Arbeit­geber oder die Arbeit­geberin während Ihrer regulären Arbeits­zeit auf die Wiesn ein, gilt auch der Oktober­fest-Besuch mit der Firma als Arbeits­zeit. Anders­herum bedeutet das: Für ein Firmenfest nach Feierabend oder am Wochen­ende können Sie keinen Lohn oder Über­stunden geltend machen. Für die arbeitsrechtliche Anerkennung eines Wiesn-Ausflugs gibt es einige allgemeine Voraussetzungen – und arbeits­rechtliche Besonder­heiten, die dann gelten und die Sie kennen sollten.

Nicht jede Feier des Unter­nehmens gilt rechtlich auch als Betriebs­feier. Damit eine Feier wie ein Wiesn-Besuch, als offizielle betrieb­liche Gemein­schafts­veran­staltung gilt, müssen laut Bundes­sozial­gericht (BSG, Urteil v. 22.09.2009 – B 2 U 4/08 R) folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Förderung des Betriebsklimas: Der Zweck muss darin bestehen, den Zusammen­halt und die Verbunden­heit im Team oder zur Unternehmens­führung zu stärken.
  2. Organisation durch Arbeitgeber:in: Die Firmenleitung muss die Veran­staltung initiiert, geplant und finanziert haben. Eine bloße Duldung reicht nicht aus.
  3. Teilnahme der Unternehmens­leitung: Der oder die Chefin, beziehungs­weise ein:e offizielle:r Vertreter:in – wie der oder die Abteilungs­leiter:in – muss persönlich anwesend sein.
  4. Offenheit für alle Mitarbeiter:innen: Die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Betriebs­ange­hörigen oder zumindest einer kompletten Abteilung offen­stehen.

Treffen diese Kriterien zu, gilt auch der gesetzliche Unfallschutz, der Sie bei Arbeits- und Wege­unfällen absichert.

Das Firmenevent endet offiziell, wenn die Unternehmens­leitung die Feier für beendet erklärt oder sie verlässt. Dann endet auch die Einstufung der Feier als Firmen­event – und die gesetzliche Unfall­versicherung greift nicht mehr.

Nein, eine Teilnahmepflicht an Betriebsfeiern gibt es nicht. Wer die Einladung ablehnt, muss jedoch unter Umständen während der Feierzeit regulär arbeiten oder Urlaub einreichen.

Eine Anwesenheits­pflicht für Mit­arbeitende kann der Arbeit­geber oder die Arbeit­geberin auch hier nicht fordern – auch wenn oft vorausgesetzt wird, dass Angestellte, die eng mit den Kunden oder Kundinnen der Firma zusammen­arbeiten, Präsenz bei solchen Veranstaltungen zeigen. Grundsätzlich kann bei Terminen mit Kunden und Kundinnen oder Firmenpartnern eine Anwesen­heits­pflicht bestehen, wenn die Veran­staltung inner­halb der regulären Arbeits­zeit stattfindet und mit ein­deutigen betrieb­lichen Interessen verbunden ist, wie zum Beispiel bei einem strate­gischen Work­shop.

Fazit: Ein Oktoberfestbesuch mit Kunden schafft in der Regel keine arbeitsrechtliche Anwesenheitspflicht – es sei denn, die Veranstaltung findet innerhalb der Arbeitszeit statt und hat eindeutigen Geschäftscharakter.

Ausgelassenheit und Bierzeltstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen – eine Betriebsfeier auf einem Volksfest kann eine willkommene Abwechslung vom Arbeitsalltag sein. Doch auf einer Betriebs­feier gelten bei aller Locker­heit auch arbeits­rechtliche Regeln. Wer diese kennt, schützt sich vor unangenehmen Konsequenzen. Wir klären die wichtigsten Fragen zum richtigen Verhalten beim beruflichen Oktober­fest-Ausflug.

Wie genieße ich die Firmenfeier verantwortungsvoll?

Wer ein paar einfache Dinge im Hinterkopf behält, feiert entspannter und vermeidet unangenehme Nachwirkungen – für sich selbst und das Verhältnis zu Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten. Ein paar bewährte Tipps:

  • Maßvoll trinken: Wer sein Tempo kontrolliert und seine Grenzen kennt, behält auch im größten Bierzelttrubel die Kontrolle über das, was er sagt und tut.
  • Ausreichend essen: Eine gute Grundlage vor und während des Besuchs verlangsamt die Alkoholaufnahme und sorgt für einen klaren Kopf.
  • Wasser trinken und Pausen einlegen: Zwischendurch darf es auch mal ein Wasser oder ein alkoholfreies Bier sein – anstoßen kann man damit genauso gut.
  • Zurückhaltung bei heiklen Themen: Die Wiesn-Atmosphäre verleitet dazu, offener als sonst zu sein. Vertrauliches aus dem Unternehmen, Kritik an Vorgesetzten oder persönliche Befindlichkeiten sind auf der Betriebsfeier selten gut aufgehoben.
  • Nicht länger bleiben als nötig: Wer geht, solange der Abend noch schön war, erspart sich oft die unschönen letzten Stunden. Ein früher Aufbruch ist oft die klügere Entscheidung.

Kurzum: Wer die Firmen-Wiesn so angeht wie einen angenehmen Abend unter Bekannten – mit Rücksicht, Maß und einem guten Gespür für den richtigen Moment zum Aufbrechen – erspart sich am Morgen danach den Katzenjammer.

Darf ich Fotos mit Kollegen machen und via Social Media teilen?

Nein. Kollegen und Kolleginnen dürfen nicht ohne deren Zustimmung foto­grafiert werden. Genauso wenig dürfen Sie Bilder von ihnen ohne deren Zustimmung veröffentlichen. Hier gelten zwei rechtliche Grundlagen:

Unangemessenes Verhalten während der Firmen-Wiesn: Welche Konsequenzen drohen?

Wer Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt, ihnen gegenüber übergriffig wird oder sie sexuell belästigt, verletzt arbeitsvertragliche Pflichten – unabhängig davon, ob die Feier innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Ein solches Verhalten ist selbstredend nicht nur arbeitsrechtlich in keiner Weise akzeptabel, sondern verstößt auch gegen grundlegende gesellschaftliche Werte sowie gegen geltende Regeln und Gesetze, wie etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder strafrechtliche Vorschriften.

Die Konsequenzen richten sich nach der Schwere des Vorfalls: Eine Abmahnung ist häufig der erste Schritt, bei gravierenden Verstößen kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Ein wichtiger Hinweis: Alkohol entschuldigt solches Verhalten nicht – er kann im Zweifel sogar erschwerend gewertet werden. Besonders ernst nehmen Gerichte sexuelle Übergriffe auf Betriebsfeiern. Sie gelten regelmäßig als so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Hinzu kommen mögliche strafrechtliche Folgen nach § 184i StGB.

Kurz gesagt: Eine ausgelassene Stimmung ändert nichts an den arbeits- und strafrechtlichen Spielregeln – die gelten auf der Firmen-Wiesn genauso wie im Büro. Wer respektvoll mitfeiert und seine Grenzen kennt, ist auf der sicheren Seite.

Was ist, wenn ich unangemessenes Verhalten gegenüber einer Kollegin, einem Kollegen oder anderen Personen mitbekomme?

Wegsehen ist keine Option – aber auch ein unüberlegtes Eingreifen kann eine Situation eskalieren lassen. Daher ist ein schnelles und besonnenes Handeln gefragt. Konkret helfen kann, wer …

  • die betroffene Person direkt anspricht und ihr signalisiert, dass sie die Situation mitbekommen haben und sie nicht allein ist
  • das Sicherheitspersonal vor Ort einbezieht
  • den Vorfall als Zeuge oder Zeugin dokumentiert oder meldet – das kann arbeitsrechtlich und strafrechtlich relevant sein. Ereignet sich der Vorfall im Arbeitsumfeld, spielen Zeugenaussagen von Kolleginnen und Kollegen oft eine entscheidende Rolle.
  • die betroffene Person im Nachgang aktiv unterstützt, z. B. beim Erstatten einer Anzeige, bei der Begleitung nach Hause oder beim Melden an die Personalabteilung

Auf dem Münchner Oktoberfest gibt es darüber hinaus eine konkrete Anlaufstelle vor Ort: Der "Safe Space" ist eine Beratungsstelle für Frauen und Mädchen auf dem Oktoberfest, die seit 2003 Menschen in Notlagen unterstützt – auch bei sexualisierter Gewalt. Der Safe Space befindet sich im Servicezentrum auf der Theresienwiese und hilft bei Belästigungen, aber auch in anderen Notsituationen.

Was passiert, wenn ich in Handgreiflichkeiten gerate?

Wer unprovoziert und ohne eigenes Verschulden in Hand­greiflich­keiten gerät, gilt rechtlich als geschä­digte Person. In solchen Fällen droht keine Abmahnung oder Kündigung, solange die Eskalation nicht von einem selbst ausging. Eine ange­messene Notwehr ist erlaubt, solange die Reaktion verhältnis­mäßig bleibt. Wird über das notwen­dige Maß hinaus gehandelt, kann dies als eigenes Fehl­verhalten gewertet werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Beim Versicherungs­schutz kommt es auf den Hinter­grund des Vorfalls an: Besteht ein betrieb­licher Zusammen­hang (z. B. Streit über Arbeits­themen), könnte unter Umständen der Vorfall als Arbeits­unfall gelten und über die gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert sein. Handgreiflichkeiten, die aus rein privaten Streitigkeiten entstehen, fallen jedoch nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz.

Arbeitgeber:innen sind hier eben­falls in der Pflicht: Im Rahmen ihrer Fürsorge­pflicht müssen sie auf den Vorfall reagieren und Maß­nahmen gegenüber dem Verursacher oder der Verursacherin ergreifen.

Wer auf einer Firmenfeier selbst handgreiflich wird, riskiert schwer­wiegende arbeits­rechtliche Konse­quenzen wie eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung. Hand­greiflich­keiten gelten als schwere Pflicht­verletzung und sind weder arbeitsrechtlich noch gesellschaftlich akzeptabel. Außerdem besteht in solchen Fällen kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, da vorsätzliches Fehlverhalten nicht abgesichert ist.

Ich habe das Firmenhandy verloren oder es wurde gestohlen – was soll ich tun?

Wem auffällt, dass das Diensthandy fehlt, sollte schnell handeln und unverzüglich …

  1. eine Führungskraft und/oder die IT-Abteilung informieren,
  2. die SIM-Karte des Diensthandys sperren lassen,
  3. das Gerät sperren oder Zugangsdaten löschen lassen,
  4. Anzeige erstatten, wenn Diebstahl vermutet wird.

Kommen Unbefugte über ein ungesperrtes Firmen­handy an sensible Unter­nehmens­- und Kundendaten, kann das haftungsrelevant sein. Wer das Diensthandy auf dem Oktober­fest verliert, muss aber nicht auto­matisch mit Konse­quenzen rechnen. Es kommt auf die konkrete Situation an, zum Beispiel darauf, ob Fahr­lässigkeit nachweis­bar ist oder ob es sich bei dem Verlust um Dieb­stahl handelt.

Die Haftung richtet sich nach dem Arbeitnehmerhaftungsprinzip:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeitende in der Regel nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung im Regelfall zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in aufgeteilt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Mitarbeitende in vollem Umfang.

Alkoholeinfluss kann bei der Bewertung der Fahrlässigkeit eine Rolle spielen. Wer beispielsweise das Handy unbeaufsichtigt liegen lässt oder durch starken Alkoholgenuss die Kontrolle über das Gerät verliert, riskiert, dass dies als grobe Fahrlässigkeit eingestuft wird.

Am Tag danach: Darf ich mich wegen meines Alkoholkaters krankmelden?

Eine Krankmeldung aufgrund eines Katers am Tag nach der Firmenfeier ist grundsätzlich möglich, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt – und diese am besten auch ärztlich bescheinigt wird. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist gesetzlich erst ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung erforderlich. Arbeitgeber:innen können jedoch – auch ohne besonderen Grund – verlangen, dass die AU bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird, etwa auf Grundlage des Arbeitsvertrags oder einer internen Regelung.

Wichtig zu wissen: Arbeitgeber:innen können die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt wurde. Dies kann im Ausnahmefall bei einem Kater relevant werden, etwa bei exzessivem Alkoholkonsum trotz vorhersehbarer Arbeitsverpflichtungen. Die Schwelle hierfür liegt jedoch hoch und ist stets im Einzelfall zu prüfen. Die Beweislast dafür, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.

Wer trotz eines Katers zur Arbeit erscheint, sich jedoch als arbeitsunfähig erweist und nach Hause geschickt wird, gilt arbeitsrechtlich als krank. Liegt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Ohne entsprechenden Nachweis kann die Lohnzahlung verweigert werden.

Kann mein Arbeitgeber vorschreiben, dass ich Tracht tragen muss?

Nein, Sie müssen bei der Wiesn-Firmenfeier keine Leder­hose und kein Dirndl tragen, auch wenn Vorge­setzte diesen Wunsch äußern. Gibt es im Arbeits­vertrag keinen expliziten Dresscode, kann auch auf Firmenfeiern keine Kleidungs­vorschrift gelten. 

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeit­geber beim Feiern auf der Wiesn?

Arbeitgeber:innen müssen ihre Mitar­beitenden gleich­behandeln. Für die Firmen-Wiesn bedeutet das: Sie dürfen keine Personen willkürlich aus­schließen. Auch eine Teilnahme­pflicht können sie nicht aussprechen.

Daneben haben Arbeitgeber:innen eine Fürsorge­pflicht bei Betriebs­feiern, die auch für die Firmen-Wiesn gilt. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert, in die Haftung genommen zu werden, da der gesetzliche Unfall­schutz dann nicht mehr greift.

Um die Fürsorgepflicht zu erfüllen, können Arbeit­gebende …

  • das Ende der Feier klar benennen: Wenn im Vorfeld der zeitliche Rahmen feststeht, sind die Grenzen des gesetz­lichen Unfall­schutzes ebenfalls klar. Damit haftet das Unter­nehmen nicht bei Unfällen, sondern die gesetzliche Unfall­versicherung bzw. nach Ende der Feier die private Unfall­versicherung des betroffenen Arbeit­nehmers oder der Arbeit­nehmerin.
  • im Vorfeld auf Konsequenzen bei Fehl­verhalten hinweisen: Arbeit­geber:innen müssen aufgrund ihrer Fürsorge­pflicht dafür sorgen, dass Mitar­beitende von Kolleg:innen nicht belästigt, verletzt oder diskrimi­niert werden. Das können sie im Vorfeld der Veran­staltung deutlich kommun­izieren.
  • eine sichere Umgebung schaffen: Beim Wiesnbesuch können Arbeit­geber:innen zum Beispiel Plätze reservieren, die eher für gemein­sames Essen ausgelegt sind. So lässt sich ein riskanter „Tanz auf der Bierbank“ gegebenen­falls verhindern.
  • situativ eingreifen: Arbeitgeber:innen können Mitar­beitenden unter anderem aktiv alkohol­freie Getränke anbieten. Zugleich ist es kaum möglich, im Vorfeld alle kritischen Situationen zu verhindern. Sollte es bei der Firmen­feier zu Ausei­nander­setzungen kommen, müssen sie schlichtend eingreifen.
  • Angebote für den Heimweg schaffen: Zum Beispiel im Vorfeld der Feier Sammel­taxis organisieren. Denn im Fall der Fälle müssen Arbeit­geber:innen für den sicheren Heimweg der Beschäf­tigten sorgen, wenn diese zum Beispiel aufgrund von starker Alkoho­lisierung nicht mehr eigen­ständig dazu in der Lage sind.

Wer nach der Betriebsfeier mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen konfrontiert wird – sei es eine Abmahnung, eine Kündigung oder ein Streit über Unfallkosten –, steht oft allein einem erfahrenen Rechtsbeistand des Unternehmens gegenüber. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz kann hier eine große Hilfe sein und sichert Sie finanziell vor den hohen Anwalts- und Prozesskosten ab. Die Rechtsschutzversicherung der Allianz bietet Ihnen zudem für eine Ersteinschätzung Ihres Falls eine telefonische Rechtsberatung an und steht Ihnen u. a. zur Seite bei …

  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Ein Rechtsbeistand kann bei der Bewertung der Vorwürfe unterstützen. Zum Beispiel bei Zweifeln an der Verhältnis­mäßigkeit der Maßnahme, oder wenn eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausge­sprochen wurde.
  • Klärung des Unfallschutzes: Ist der Oktoberfest-Besuch ein von Ihrem Betrieb offiziell organisiertes Firmenevent, sind Sie über das Unter­nehmen gesetzlich unfall­versichert – auch auf dem Hin- und Rückweg. Wenn etwas passiert, kann ein Streitfall auftreten. Eine Rechts­schutz­versicherung unterstützt Sie bei der Klärung, ob es sich um einen Arbeits­unfall handelt.
  • Schadensersatzforderungen: Geht etwas zu Bruch oder kommt es zu Handgreiflich­keiten, kann ein Streit über die Schuld- und Haftungs­fragen ausbrechen. Eine Rechts­schutz­versicherung leistet profes­sionellen Beistand für Geschädigte von körperlichen Auseinandersetzungen, wenn sie Schmerzensgeld fordern möchten. Vorsätzlich verursachte Schäden sind in der Regel allerdings vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  • Social-Media-Verstoß: Ein Bild landet schnell im Netz. Sieht sich eine Person dadurch in ihren Persönlich­keits­rechten verletzt, kann eine Rechts­schutz­versicherung, z. B. durch die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts, Klarheit schaffen.
  • Kostenübernahme im Streitfall: Eine Rechtsschutzversicherung unterstützt nicht nur bei der Schlichtung des Streits, sondern übernimmt auch Kosten: zum Beispiel für das Anfertigen von Gutachten, Zeugen­gelder, Anwalts­honorare und Prozess­gebühren. Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der jeweiligen Vertragsbedingungen.
  • Mediationslösungen: Einige Rechtsschutzversicherungen – so auch die Allianz – bieten bei Konflikten eine außergerichtliche Mediation an. Bei diesem Verfahren vermittelt ein:e professionelle:r Mediator:in zwischen den Konfliktparteien, um eine passende Lösung zu finden, sodass ein oft langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermieden werden kann.
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Hier gilt die Faustregel: Der gesetzliche Unfallschutz gilt während der offiziellen Betriebsfeier und auf dem direkten Hin- und Rückweg – nicht aber bei privaten Aktivitäten davor oder danach. Hier würde nur ein privater Unfallschutz greifen.

Sprich: Ist Ihr Wiesnbesuch Teil einer Betriebs­feier, leistet die gesetzliche Versicherung, wenn ...

  • Ihnen auf dem Weg zu Ihrem vom Unternehmen reser­vierten Platz ein Unfall geschieht. Hier greift die gesetzliche Unfall­versicherung und die Wegeunfall-Regelung
  • Ihnen während des Firmenevents etwas passiert – also bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Arbeit­geber:innen­seite die Feier offiziell für beendet erklärt.
  • Sie spätestens zum offiziellen Ende der Firmen­feier den Heimweg antreten und Ihnen auf dem Nach­hause­weg ein Unfall passiert.

Wichtig: Wer im Anschluss an die Firmen-Wiesn privat weiterfeiert, ist nicht mehr über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Schutz endet mit dem offiziellen Ende der Betriebsfeier oder dem Übergang zu privaten Aktivitäten.

Der gesetzliche Unfallschutz kann entfallen, wenn der Unfall kausal auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist – das heißt, wenn der Alkohol eine wesentliche Ursache für den Unfall darstellt. Ähnliches kann auch bei einer privaten Unfallversicherung gelten, die außerhalb der Firmenfeier greift. Eine pauschale Promille­grenze, ab der der Schutz erlischt, gibt es nicht. Allerdings schränken viele private Unfallversicherungen ihre Leistungen ein oder schließen Unfälle unter Alkoholeinfluss aus. Die genauen Regelungen hängen von den Versicherungsbedingungen ab und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was passiert, wenn ich einen Schaden im Festzelt verursache?

Geht während einer Firmenfeier auf dem Oktoberfest ein Bierkrug oder ein anderer Gegenstand des Festzelts zu Bruch, haftet der oder die Verursacher:in in der Regel nicht, wenn es sich um ein alltägliches, leicht fahrlässiges Missgeschick handelt. Solche Schäden fallen häufig unter das unternehmerische Risiko des Festzeltbetreibers, der oder die damit rechnen muss, dass bei Großveranstaltungen Gegenstände zu Schaden kommen.

Anders kann es aussehen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde – etwa durch mutwilliges Zerstören oder besonders leichtsinniges Verhalten. In solchen Fällen kann der Wirt oder die Wirtin versuchen, Schadensersatz geltend zu machen.

Für Schäden, die Sie an Ihrem eigenen Eigentum auf der Firmen-Wiesn verursachen, wie etwa ein heruntergefallenes Handy oder eine beschädigte Brille, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflicht Ihrer Firma. Auch die private Haftpflichtversicherung greift hier meist nicht, da sie keine Eigenschäden abdeckt. Für diese Schäden sind Sie grundsätzlich selbst verantwortlich – hier könnten allenfalls Spezialversicherungen, etwa eine Brillen‑ oder Handyversicherung, einspringen.

Welche Versicherung greift bei einem Unfall im Fest­zelt?

Kommt es im Festzelt während einer betrieblichen Feier zu einem Unfall, greift grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft, sofern es sich um eine anerkannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt und der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung steht.

Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, ist der:die Arbeitgeber:in verpflichtet, den Unfall bei der Berufsgenossenschaft zu melden. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt unter anderem die Kosten der medizinischen Behandlung und Rehabilitation. Ein Lohnersatz wird jedoch erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung in Form von Verletztengeld gezahlt.

Werden Sie bei einem Unfall im Festzelt durch das Fehlverhalten einer anderen Person verletzt, kann daneben auch ein Haftpflichtschaden vorliegen – etwa, wenn Sie unbeabsichtigt von einem:einer Kolleg:in von der Bierbank gestoßen werden und sich dabei verletzen.

Wer bezahlt die Rechnung auf der Firmenwiesn bei einer Einladung?

Meist übernehmen Arbeitgeber:innen bei einer Einladung zum Oktoberfest die gesamten Kosten für den Festzeltbesuch und kommen teilweise auch für Anreise‑ oder Übernachtungskosten auf. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht – es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

Pro Mitar­beiter:in lassen sich maximal 110 Euro steuer- und sozial­versicherungs­frei maximal zweimal im Jahr übernehmen. Auch Geschäfts­termine auf der Wiesn können durch den Steuer­vorteil also günstiger werden – deswegen gibt es auf dem Münchener Oktober­fest sogar das "Wiesn-Finanzamt", das Sachverhalte prüft und Bescheini­gungen ausstellt.

Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht?

Die gesetzliche Unfall­versicherung leistet nicht, wenn …

  • die Firmen-Wiesn offiziell vorbei ist.
  • die Voraus­setzungen für die Aner­kennung einer Betriebs­feier nicht erfüllt sind, zum Beispiel nicht allen Mit­arbeitenden bzw. einer gesamten Abteilung offen steht.
  • ein Unfall aus­schließlich auf über­mäßigen Alkohol­konsum zurück­zu­führen ist.
  • auf dem Weg zur oder von der Betriebs­feier ein Unfall passiert, der nicht auf dem direkten Weg zur Feier oder nach Hause liegt. 
  • anwesenden Ange­hörigen ein Unfall passiert, die nicht beim Unter­nehmen ange­stellt sind.
  • die Organisation der Feier bei Mit­arbeitenden lag und von der Unter­nehmens­führung nur geduldet wurde.
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