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Sonder­kündi­gungs­recht: So beenden Sie Verträge vorzeitig

Außer­ordent­liche Kündigung
Sonderkündigungsrecht Verträge: Junge Frau liest einen Vertrag an einem Schreibtisch
  • Das Sonder­kündigungs­recht ermöglicht Ihnen, vor­zeitig aus einem Vertrag zu kommen.
  • Sie können den Vertrag dann kündigen, ohne die reguläre Kündigungs­frist abwarten zu müssen.
  • Ein Sonder­kündigungs­recht haben Sie aber nur unter bestimmten Umständen, zum Beispiel bei einem besonderen Ereignis oder einer einseitigen Änderung des Vertrags.
Im Regelfall müssen Verträge erfüllt werden und können erst nach der verein­barten Lauf­zeit gekündigt werden. Das Sonder­kündigungs­recht bildet hierbei die Ausnahme:

Sie können damit den Vertrag vor­zeitig beenden und müssen auch die reguläre Kündigungs­frist nicht beachten. Man spricht dann von einer außer­ordentlichen Kündigung. Um diese Möglich­keit nutzen zu können, brauchen Sie aller­dings einen triftigen Grund. Denn nur wenn die Weiter­führung des Vertrags nicht zumut­bar wäre, können Sie vor­zeitig kündigen.
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Laut § 313 und 314 BGB gibt es zwei Fälle, in denen ein Sonderkündigungsrecht möglich ist: Eine einseitige Änderung des Vertrages oder ein besonderes Ereignis.

Wenn sich Ihre Vertrags­grund­lage ohne Ihre Zustimmung ändert, können Sie den Vertrag vorzeitig beenden. Das ist beispiels­weise bei einer Preis­erhöhung Ihres Internet­providers der Fall oder wenn der Handy­anbieter Ihren aktuellen Tarif einstellt und statt­dessen ein anderes Paket anbietet.
Auch ein besonderes Ereignis in Ihrem Leben kann einen triftigen Grund für eine Kündigung darstellen. Das kann zum Beispiel eine schwer­wiegende Erkrankung oder ein Todes­fall sein. Doch hier ist Vorsicht geboten: Nur weil der Grund für Sie ein­leuchtend erscheint, muss er noch lange keine Sonder­kündigung recht­fertigen. Hier kommt es immer auf den Einzel­fall an.
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Eine pauschale Frist für das Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Wie lange Sie für die außerordentliche Kündigung Zeit haben, hängt vom Vertrag ab, den Sie beenden möchten.

Möchten Sie beispielsweise aus einem Versicherungsvertrag aussteigen, haben Sie in der Regel einen Monat Zeit. Bei einer Preiserhöhung Ihres Strom- oder Gasvertrags können Sie den Vertrag normalerweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kündigen, ab dem die Preiserhöhung wirksam wird. Die Kündigung muss Ihrem Anbieter vor diesem Datum zugehen.

Sonderkündigungsrecht Wohnung

Sie wollen als Mieter:in vorzeitig aus Ihrer Wohnung ausziehen? Auch in diesem Fall brauchen Sie einen triftigen Grund. Ein gängiger Fall, bei dem die Sonder­kündigung in der Regel möglich ist, ist eine anstehende Miet­erhöhung. Will Ihr:e Vermieter:in die Miete an die ortsüblichen Preise anpassen oder wegen einer Renovierung mehr verlangen, können Sie den Miet­vertrag außer­ordentlich kündigen. Aller­dings müssen Sie dabei die geltenden Fristen beachten: Sie können bis Ende des über­nächsten Monats nach Eingang der Miet­erhöhungs­erklärung kündigen. Der Miet­vertrag endet dann 2 Monate nach Ablauf der Frist. Erhalten Sie die Ankündigung der Miet­erhöhung beispiels­weise im Februar, können Sie bis Ende April kündigen. Der Miet­vertrag endet dann Ende Juni.

In der Praxis lohnt sich das Sonder­kündigungs­recht aller­dings häufig nicht. Viele Miet­verträge haben eine ordentliche Kündigungs­frist von 3 Monaten und wären so schneller beendet. Das Sonder­kündigungs­recht ist vor allem von Nutzen, wenn Sie einen befristeten Miet­vertrag haben oder einen Kündigungs­verzicht unter­schrieben haben.

Doch das Sonder­kündigungs­recht gilt nicht nur für Mieter:innen, sondern auch für Vermieter:innen. Ein typisches Beispiel dafür ist die Eigen­bedarfs­kündigung. Aber auch bei aus­stehenden Miet­zahlungen kann beispiels­weise eine außer­ordentliche Kündigung möglich sein.

Sonderkündigungsrecht Internet

Wenn Sie Ihren Internet­vertrag kündigen, kommt – wie in vielen anderen Fällen auch – eine Preis­erhöhung als möglicher Grund in Frage. Doch es gibt auch spezifischere Gründe, wegen derer Sie Ihren Internet­vertrag vorzeitig beenden können: massive Ausfälle, geringere Geschwindig­keit oder defekte Hardware können beispiels­weise eine Sonder­kündigung ermöglichen. Jedoch können Sie in der Regel nicht sofort aus dem Vertrag, sondern müssen dem Anbieter eine Frist zur Nach­besserung setzen. Erst wenn das Problem daraufhin immer noch besteht, können Sie außer­ordentlich kündigen.

Ein Umzug gilt in der Regel übrigens nicht als triftiger Grund. Kann Ihr Anbieter die Vertrags­leistung auch an Ihrem neuen Wohnort erbringen, bleibt der Vertrag bestehen. Nur wenn die Versorgung nach dem Umzug nicht mehr möglich ist, können Sie vorzeitig aus dem Vertrag.

Sonderkündigungsrecht Gas und Strom

Gerade in Zeiten der Energie­krise denken viele Verbraucher:innen über einen Versorger­wechsel nach. Befinden Sie sich in der Grund­versorgung, können Sie jeder­zeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei soge­nannten Sonder­verträgen, wenn Sie den Anbieter selbst wählen, ist die Kündigungs­frist meist länger.

Erhöht Ihr Anbieter die Preise können Sie fast immer ein Sonderkündigungsrecht nutzen. In diesem Fall können Sie zu dem Zeitpunkt kündigen, ab dem die Preisänderung wirksam wird. Tritt die Preiserhöhung also beispielsweise zum 01. Januar in Kraft, muss Ihre Kündigung bis 31. Dezember beim Anbieter eingegangen sein. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen im Übrigen auch dann zu, wenn Ihr Strom- oder Gasanbieter neue Abgaben oder Umlagen an Sie weitergibt (zu denselben oder günstigeren Vertragskonditionen).

Ähnlich wie beim Internet­vertrag gilt auch für Energie­verträge: Ein Umzug gilt nur als triftiger Kündigungs­grund, wenn Ihr Anbieter Sie am neuen Wohn­ort nicht versorgen kann. 

Mehr Informationen zum Sonder­kündigungs­recht bei Strom und Gas finden Sie im Rat­geber "Sonder­kündigungs­recht: Strom- und Gasvertrag kündigen".

Wenn Sie einen Vertrag außerordentlich kündigen wollen, sollten Sie das im Kündigungsschreiben auch klar kommunizieren.

Verwenden Sie dazu eindeutige Formulierungen wie beispielsweise "Hiermit mache ich von meinem Sonder­kündigungs­recht Gebrauch". Außer­dem sollten Sie den Grund für die außer­ordentliche Kündigung nennen. Folgende Punkte sollten in Ihrem Kündigungs­schreiben enthalten sein:

  • Ihr Name und Ihre Anschrift
  • Name und Anschrift des Vertragspartners
  • Ort und Datum
  • Sofern vorhanden: Vertrags­nummer, Mitglieds­nummer oder Ähnliches
  • Erklärung der außerordentlichen Kündigung
  • Kündigungsgrund

Ob Sie in Schriftform, also per Brief mit Unter­schrift, kündigen müssen oder beispiels­weise auch eine Kündigung per Mail möglich ist, hängt vom Vertrag ab. Prüfen Sie daher, welche Form in Ihrem Fall verlangt wird. Bei einigen Verträgen ist die Form auch gesetzlich vorge­schrieben: Miet- und Arbeits­verträge dürfen beispiels­weise nur schriftlich gekündigt werden.

Das leistet die Allianz
Sie sind sich unsicher, ob in Ihrem Fall eine außer­ordentliche Kündigung möglich ist. Oder Sie möchten ein Sonder­kündigungs­recht geltend machen, doch Ihr Vertrags­partner weigert sich?

Die Allianz unter­stützt Sie hier im ersten Schritt mit tele­fonischer Rechts­beratung, die in allen Tarifen enthalten ist. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beant­worten am Telefon Ihre Fragen rund um das Sonder­kündigungs­recht und schätzen Ihre Lage ein.

Bei Konflikten unter­stützt Sie die Allianz im Privat-Rechts­schutz dabei, Ihr Recht im Zweifels­fall auch vor Gericht durch­zusetzen. Die Allianz über­nimmt dabei die Kosten für die Rechts­streitig­keit bis zur verein­barten Summe.

Hat man immer ein Sonderkündigungsrecht?

Nein. Für eine außer­ordentliche Kündigung brauchen Sie einen triftigen Grund. Das kann entweder eine einseitige Änderung des Vertrages sein oder ein besonderes Ereignis, zum Beispiel eine Erkrankung.

Was bedeutet Sonderkündigungsrecht bei Todesfall?

Bei einem Todesfall müssen die Erben und Erbinnen sich auch um die Verträge des oder der Verstorbenen kümmern. In der Regel müssen sie dabei nicht die Kündigung­sfrist abwarten und können inner­halb von einem Monat ein Sonder­kündigungs­recht nutzen.

Habe ich bei jeder Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

In den meisten Fällen haben Sie bei einer Preis­erhöhung ein Sonder­kündigungs­recht. Klauseln, die das Sonder­kündigungs­recht pauschal vertraglich aus­schließen, sind sogar unzulässig (Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.07.2016, Az. I-20 U 11/16). Aller­dings kann es von Vertrag zu Vertrag variieren. Prüfen Sie daher immer, was für Ihren individuellen Vertrag gilt.
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