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Besichtigungsrecht für Vermieter:in: Was sind die Voraussetzungen?
An diese Regel zum Besichtigungsrecht müssen Sie sich als Vermieter:in halten. Auch wenn es sich bei der Wohnung um Ihr Eigentum handelt, müssen Sie die Privatsphäre Ihrer Mieter:innen respektieren und können nicht unangekündigt um Einlass bitten. Zudem dürfen Sie die Wohnung nur betreten, wenn Sie einen bestimmten Anlass dafür haben. Zu den häufigsten Gründen für eine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter:innen zählen:
- Besichtigung als Vorbereitung für Instandhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten
- zur Überprüfung von gemeldeten oder bekannten Mietmängeln
- bei begründetem Verdacht der Vertragsverletzung durch die Mietpartei (z. B. unerlaubte Haustierhaltung, unerlaubte Untervermietung)
- Besichtigung mit Kaufinteressierten vor einem Verkauf
- zur Durchführung von Wartungsarbeiten (z. B. für Rauchmelder)
- zum Ablesen von Messgeräten
- Schönheitsreparaturen (zur Überprüfung, ob die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden)
- bei erkennbarer Gefahr (z. B. Wasserrohrbruch)
Ankündigung der Wohnungsbesichtigung: So gehen Sie als Vermieter:in vor
Haben Sie einen triftigen Grund für die Wohnungsbesichtigung – etwa, weil Sie Modernisierungsarbeiten planen – dann müssen Sie diese vorab schriftlich ankündigen. Eine festgeschriebene Ankündigungsfrist sieht das Mietrecht hierfür nicht vor, doch gelten grundsätzlich Zeiträume von einem Tag bis hin zu zwei Wochen als angemessen. Abhängig ist die Frist unter anderem auch davon, ob Ihr Mieter oder Ihre Mieterin berufstätig ist oder nicht.
Darüber hinaus müssen Sie sich bei Ihren Terminvorschlägen auf die ortsüblichen Zeiten beschränken. Setzen Sie den Termin am besten für einen Werktag an und beachten Sie idealerweise die geltenden Ruhezeiten. Natürlich hilft es aber auch immer, das direkte Gespräch mit der Mietpartei zu suchen: Fragen Sie vorzugsweise mündlich nach, wann es passt und schicken Sie dann eine schriftliche Ankündigung hinterher.
Ausnahme: Wann die Vorankündigung nicht nötig ist
Ist klar ersichtlich, dass eine Gefahr droht und dass die Wohnung bei Untätigkeit zu Schaden kommen würde, dürfen Sie als Vermieter:in die Wohnung ausnahmsweise auch ohne Vorankündigung betreten. Das ist etwa der Fall, wenn ein Wasserschaden offensichtlich ist.
Ist Ihr:e Mieter:in dann nicht zu Hause, können Sie die Wohnung auch alleine betreten. Kontaktieren Sie Ihr:e Mieter:in vorab und bringen in Erfahrung, ob und wo der Zweitschlüssel hinterlegt wurde. Gibt es keinen Zweitschlüssel, auf den Sie zurückgreifen können, dürfen Sie auch einen Notdienst mit der Öffnung der Tür beauftragen. Die Kosten hierfür müssen Sie allerdings in der Regel selbst tragen.
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Muster: Was gehört ins Ankündigungsschreiben für den Besichtigungstermin?
- Grund des Besuchs
- Terminvorschlag und zeitlicher Umfang der Besichtigung
- Nennung der Räume, die besichtigt werden sollen
- ggf. Nennung Dritter, die beim Termin anwesend sein werden (z. B. Handwerker:innen, Kaufinteressierte)
Wenn Sie sich das Leben jedoch etwas leichter machen wollen, können Sie hier auf unser kostenloses Musterschreiben zurückgreifen.
Wie muss ich mich während der Besichtigung verhalten?
Wichtig ist, dass Sie auch während der Besichtigung der Immobilie die Interessen und Privatsphäre Ihrer Mieter:innen wahren. Geht es etwa um die Wartung von Rauchmeldern, dann dürfen Sie auch nur die Räume betreten, in denen Rauchmelder angebracht sind. Sie dürfen den Besuch nicht für eine spontane Stippvisite nutzen. Auch zeitlich dürfen Sie die Geduld Ihrer Gastgeber:innen nicht überstrapazieren.
Vorsicht sollten Sie auch mit Ihrer Kamera walten lassen. Ob und in welchem Umfang Vermieter:innen Fotos der Wohnung Ihrer Mieter:innen machen dürfen, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Allgemein gilt dabei, dass es immer auf den Einzelfall ankommt: Betreten Sie die Wohnung etwa, um einen Mietmangel zu überprüfen, kann ein Foto der entsprechenden Stelle durchaus zulässig sein. Willkürlich dürfen Sie den Zustand der Wohnung jedoch eher nicht dokumentieren.