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  • Wurden Sie durch einen Trick in eine Abofalle gelockt und zum Abschluss eines Abonnements bewegt, fehlt in der Regel die rechtliche Grundlage für das Zustandekommen eines gültigen Vertrags. 
  • Sie sind daher zu keinerlei Zahlung verpflichtet.
  • Mit einem Widerspruch können Sie sich vor künftigen Rechnungen und Mahnungen schützen.
  • Prinzipiell gilt für jeden Vertrag, der am Telefon oder im Internet abgeschlossen wurde, ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
  • Unsere kostenlose Rechtsberatung für Allianz Kunden und Kundinnen hilft Ihnen bei Fragen rund um Abofallen gerne weiter.
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Betrugsmasche im Internet und am Telefon
Die Funktionsweise einer Internet-Abofalle steckt bereits im Namen: Besucher:innen einer Internetseite werden meist durch ein scheinbar kostenloses Angebot in die Abofalle gelockt. Die Seite wirbt zum Beispiel mit einer Dienstleistung oder einem Gewinnspiel. Um dieses attraktive Angebot wahrzunehmen, muss der oder die Besucher:in sich anmelden und persönliche Daten angeben. 

Hier schnappt die Kostenfalle zu und eine saftige Rechnung flattert ab sofort regelmäßig ins Haus: Durch die Anmeldung hat der oder die Website-Besucher:in unwissentlich ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen.

Werden die Rechnungen nicht beglichen, schicken die Betreiber der Abofalle – meist vollautomatisiert – Mahnbescheide oder sogar Inkassoforderungen an ihre Opfer. Selbst wenn nur sehr wenige sich von diesen einschüchtern lassen und bezahlen, hat sich die Masche bereits für die Betreiber gelohnt.

Bei Abofallen handelt es sich um ein unseriöses Internet-Geschäftsmodell, bei dem in der Regel kein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt. Den gesetzlichen Rahmen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr gibt eine gesetzliche Regelung vor, die auch "Button-Lösung" genannt wird. Demnach müssen alle nötigen Pflichtinformationen wie Produktmerkmale, Gesamtpreis, Zusatzkosten sowie Mindestlaufzeit des Abos klar verständlich und in unmittelbarem Zusammenhang vor dem Bestellbutton stehen sowie deutlich hervorgehoben sein. Der Button selbst muss eindeutig zu verstehen geben, dass ein Klick zu einem Abschluss des Abo-Vertrags führt. So reicht zum Beispiel die Formulierung "Anmelden" nicht aus – "Jetzt kostenpflichtig bestellen" hingegen schon.

Kostenlose Probeabos

Eine andere beliebte – allerdings nicht unbedingt illegale – Masche ist das Angebot eines sehr günstigen oder kostenlosen Probeabos, das sich automatisch verlängert, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wird. In solchen Fällen kann es tatsächlich sein, dass ein gültiger Vertrag geschlossen wurde und Verbraucher:innen die Kosten für das Probeabo zahlen müssen. Damit sich die Vertragslaufzeit aber automatisch verlängern kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die automatische Verlängerung muss vertraglich vereinbart worden sein. Das bedeutet, dass die Vertragskonditionen bei der Registrierung für das Probeabo einsehbar waren und der Verbraucher oder die Verbraucherin zugestimmt hat.
  • Der oder die Verbraucher:in muss vor der automatischen Vertragsverlängerung über diese Verlängerung informiert werden, zum Beispiel per Mail.
  • Der Verbraucherin oder dem Verbraucher muss mit diesem Hinweis eine angemessene Frist eingeräumt werden, der Verlängerung zu widersprechen.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, endet der Abovertrag mit Ablauf der ursprünglichen Laufzeit des Probeabos. Zahlungsaufforderungen für das Abo über die Probezeit hinaus, sind nicht haltbar.

Neue Regelung bei Probeabos seit März 2022

In der Vergangenheit haben sich Abos nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit meist automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Wer vergessen hat zu kündigen, musste somit volle zwölf Monate lang weiter bezahlen. Dieser Praktik schob das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz nun einen Riegel vor: Seit März 2022 müssen nahezu alle Verträge nach Ablauf der Erstlaufzeit pauschal monatlich kündbar sein. Ausgenommen sind unter anderem Versicherungsverträge. 

Die Regelung gilt jedoch nur für Neuverträge, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden. Eine Ausnahme stellen Telekommunikationsverträge dar: Hier sind auch Bestandverträge von der verbraucherfreundlichen Neuregelung betroffen

Betrugsmaschen lauern nicht nur im Internet, sondern auch am Telefon. Und hier rechnen viele gar nicht damit. Dass zum Beispiel Mobilfunkanbieter telefonisch über interessante Angebote und neue Vertragskonditionen informieren, ist gar nicht so ungewöhnlich. Aber Vorsicht – unter die seriösen Anbieter mischen sich oftmals auch Betrüger:innen.

Grundsätzlich können am Telefon geschlossene Verträge rechtsgültig sein, wenn alle Vertragskonditionen wie Preise oder Kündigungsfristen genannt worden sind und Sie Ihr Einverständnis dazu gegeben haben. Da Verbraucher:innen am Telefon aber oftmals überrumpelt werden und während des Telefonats wenig Zeit haben, um in Ruhe über das Angebot nachzudenken, gilt hier ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses greift bei allen Fernabsatzgeschäften, zu denen beispielsweise auch Online-Vertragsabschlüsse sowie Haustürgeschäfte zählen. Sie können also von jedem Vertrag, den Sie am Telefon abgeschlossen haben, innerhalb von zwei Wochen zurücktreten.

Im Rahmen des Faire-Verbraucherverträge-Gesetzes gilt ab sofort eine Ausnahme bei Strom- und Gasverträgen: Zwar dürfen Sie telefonisch kontaktiert werden, doch kann hier per Telefon kein gültiger Vertrag mehr geschlossen werden. Stattdessen erhalten Sie alle Informationen im Anschluss an das Telefonat schriftlich zugeschickt – etwa per E-Mail. Erst nach Ihrer Zustimmung zu den Konditionen, etwa per E-Mail, kommt, kommt ein wirksamer Vertrag zustande.

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Gut zu wissen

Der beste Schutz vor einer Abofalle im Internet ist ein gesundes Maß an Skepsis und Vorsicht:

  • Geben Sie Ihre persönlichen Daten und Zahlungsdaten nie an, bevor Sie nicht einen Blick in die AGB der Website, ins Impressum und ins Kleingedruckte geworfen haben. Auf einer unseriösen Website steht meist kein Impressum und / oder sind keine AGB zu finden. 
  • Eine kurze Internet-Recherche über die Firma oder das vermeintlich attraktive Angebot lohnt sich – meist gibt es schon geschädigte Personen. Finden Sie im Internet negative Erfahrungsberichte oder Warnungen von anderen Verbrauchern und Verbraucherinnen, lassen Sie lieber die Finger von dem Angebot.
  • Auf der Seite der Verbraucherzentrale finden Sie ebenfalls Informationen über aktuelle Betrugsmaschen.

Um sich vor Betrügerei am Telefon zu schützen, gilt:

  • Geben Sie am Telefon niemals persönlichen Daten oder vollständige Konto- oder Kreditkartendaten heraus.
  • Vermeiden Sie mit "Ja" auf Fragen zu antworten.
  • Wenn Sie sich unsicher sind, beenden Sie das Telefonat schnell mit der Antwort "Danke, kein Interesse!".
  • Notieren Sie sich bei merkwürdigen Anrufen Telefonnummer und Zeitpunkt des Anrufs.
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Wie gehe ich gegen eine Abofalle vor?
Wenn Sie der Meinung sind, Opfer einer unseriösen Abofalle geworden sind und Sie vor dem vermeintlichen Vertragsabschluss keine Hinweise auf Kosten, Laufzeiten oder Kündigungsfristen des Abos gelesen haben, dann können Sie erstmal durchatmen: Hierbei ist kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. 

Nach deutschem Recht müssen sich immer beide Vertragsparteien über die Vertragskonditionen im Klaren sein und zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, damit der Vertrag gültig ist. Bei der typischen Abofalle ist das nicht der Fall. Daher gilt: Zahlen Sie den geforderten Betrag nicht!

Lassen Sie sich auch nicht durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen oder Drohmails unter Druck setzen. Stattdessen sollten Sie einen Widerspruch formulieren und erklären, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. So können Sie sämtliche Forderungen, die an Sie gerichtet werden, abweisen.

Die Verbraucherzentrale stellt für einen solchen Widerspruch, beziehungsweise eine Anfechtung, Musterschreiben sowohl für unberechtigte Forderungen für Internet-Leistungen (PDF-Download) als auch für unberechtigte Forderungen, die durch angebliche Telefonverträge entstanden sind, zur Verfügung. Passen Sie den Musterbrief entsprechend an und senden Sie ihn schriftlich per Einschreiben Rückschein an den Anbieter des Abos. Nun ist dieser in Zugzwang und muss nachweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Falls ihm das gelingen sollte, müssen Sie den Vertrag widerrufen.

Haben Sie direkt nach Abschluss der Abofalle gemerkt, dass Sie Opfer einer Betrugsmasche geworden sind, müssen Sie natürlich nicht erst warten, bis Sie eine Rechnung erhalten. Sie können dem vermeintlichen Vertrag direkt nach Abschluss widersprechen.

Eine Abofalle kündigen müssen Sie nicht. Bei einer typischen Abofalle gibt es keinen rechtsgültigen Vertrag, weshalb auch keine Kündigung nötig ist. Anders verhält es sich bei einem kostenlosen Probeabo. Haben Sie hier einen gültigen Vertrag für ein Abo zur Probe geschlossen, können Sie dieses kündigen, wenn Sie es nicht länger erhalten möchten.

Wenn Sie zu spät bemerkt haben, dass Sie in eine Abofalle getappt sind und die Rechnung bereits gezahlt haben, besteht die Möglichkeit, Ihr Geld wieder zurückzufordern. Laut § 812 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Sie Anspruch auf Herausgabe einer bereits gezahlten Leistung, wenn das Vertragsverhältnis, auf dem die Leistung beruht, gescheitert ist. Das bedeutet: Wenn kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, müssen Sie Rechnungen, die aus diesem resultieren, nicht bezahlen und können das Geld zurückverlangen.
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Gut zu wissen

Wenn Sie oder auch beispielsweise Ihr Kind Opfer einer Betrugsmasche im Internet geworden sind, sitzt der Schock natürlich erstmal tief. Aber keine Sorge: Wenn kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, gibt es auch keine Grundlage, auf der Sie zu einer Zahlung verpflichtet sind.

Erhalten Sie dennoch Rechnungen, Mahnungen oder sogar Inkassoschreiben, kann Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt dabei helfen, den Widerspruch gegen die Anbieter der Abofalle zu formulieren und so dafür zu sorgen, dass diese künftig keine weiteren Drohungen schicken.

Haben Sie bereits gezahlt und möchten den Betrag zurückfordern, kann Ihnen dabei ebenfalls ein Rechtsbeistand helfen oder Sie bezüglich Ihrer Erfolgschancen beraten. Allianz Kunden und Kundinnen können sich bei einem Problem mit dem Abschluss eines rechtswidrigen Abos kostenlos an die  telefonische Rechtsberatung  wenden. Für Nicht-Kunden und -Kundinnen gibt es die telefonische Rechtsberatung der Allianz gegen eine Einmalzahlung von 29,- Euro.

Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++ Jetzt Rechtsberatung in Anspruch nehmen!
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Minderjährige im Internet
Kinder sind oftmals sehr empfänglich für spannende Angebote im Internet oder auch im Fernsehen. Selbstverständlich gilt aber auch hier: Wurde Ihr Kind durch eine Falle in ein Abo oder ein vermeintliches Vertragsverhältnis gelockt, kam niemals ein gültiger Vertrag zustande. Forderungen aus diesem können Sie einfach zurückweisen.

Was aber, wenn die Konditionen vor Abschluss klar waren und Ihr Kind unbedarft zugestimmt hat? Müssen Sie nun tatsächlich dafür haften und die Rechnungen bezahlen?

  • Wenn Minderjährige (Abo-)Verträge im Internet abschließen, kommt es vor allem darauf an, wie alt sie sind. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig und können keinerlei wirksame Rechtsgeschäfte tätigen – also auch keinen Abovertrag abschließen. Für Ihr Kind unter sieben Jahren gilt: Es kommt kein Vertrag zustande, aus der eine Zahlungspflicht entstehen kann.
  • Ist Ihr Kind zwischen sieben und 17 Jahren alt, ist es beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, mit vorheriger oder nachträglicher Zustimmung der Eltern oder Sorgeberechtigten kann es ein Geschäft abschließen. Fehlt diese Zustimmung von Ihnen aber, ist ein geschlossener Vertrag ungültig.
  • Ist Ihr Kind bereits über 18 Jahre alt, ist es voll geschäftsfähig. Im Internet oder am Telefon geschlossene Verträge sind also gültig. Da es sich hier aber um Fernabsatzgeschäfte handelt, können diese innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Erhalten Sie oder Ihr minderjähriges Kind also Zahlungsaufforderungen, sollten Sie sich an das Unternehmen wenden, bei dem Ihr Kind einen Vertrag schließen wollte und erklären, dass Sie keine Zustimmung zum Vertragsabschluss gegeben haben. Somit ist der Vertrag ungültig. Auch hierfür stellt die Verbraucherzentrale ein Musterschreiben zur Verfügung.

Vorsicht: Eine von Ihnen geleistete Zahlung könnte erstmal als Zustimmung zum Vertragsabschluss ausgelegt werden. Bezahlen Sie also keine Rechnungen, sondern erklären Sie zuerst die Sachlage.

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Gut zu wissen

Sie sind in eine Abofalle getappt und haben Rechnungen oder sogar Mahnungen erhalten? Als Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin können Sie sich mit Fragen rund um Abofallen an unsere  kostenlose telefonische Rechtsberatung  wenden. 

Sollte Ihr Fall vor Gericht landen: Bei der Allianz Rechtsschutzversicherung sind sind Streitigkeiten aus privaten Internetverträgen –  je nach Tarif – bis zu einer unbegrenzten Versicherungssumme abgesichert.

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