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Kündigung während Kurz­arbeit: Das müssen Arbeit­nehmer wissen

Rechte, Fristen und An­sprüche
Kündigung während Kurzarbeit: Ein Mann lehnt an einer Küchenzeile und liest einen Brief

Während der Kurzarbeit ist eine Kündigung möglich – sowohl durch Arbeit­nehmer:in als auch Arbeit­geber:in. Dafür muss aber ein personen-, verhaltens- oder betriebs­bedingter Kündigungsgrund vorliegen. Wenn Sie während der Kurz­arbeit eine Kündi­gung erhalten haben und diese für ungerecht­fertigt oder unwirk­sam halten, können Sie mit einer Frist von drei Wochen Kündigungs­schutz­klage einreichen. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes wird mit Zugang der Kündigung eingestellt. Ihr Anspruch auf Arbeitslosen­geld entfällt in der Regel nicht, wenn Ihnen Ihr:e Arbeitgeber:in während der Kurz­arbeit kündigt. Kündigen Sie allerdings von sich aus, droht die übliche Sperr­frist von bis zu zwölf Wochen bei der Arbeits­agentur. Bei Streitig­keiten mit dem Arbeitgeber wegen einer Kündigung während der Kurz­arbeit hilft Ihnen die Allianz Rechtsschutz­versicherung.

Wenn Sie zum Beispiel aufgrund der schlechten Auftrags­lage in Kurz­arbeit geschickt wurden, darf Ihnen Ihr:e Arbeit­geber:in unter denselben Regeln wie im Normal­fall kündigen.

Ein besonderer Kündigungsschutz während der Kurz­arbeit gilt also nicht. Das heißt, es muss wie sonst auch ein triftiger Grund vorliegen, der eine ordentliche Kündigung durch den Arbeit­geber recht­fertigt. Das gilt, sobald der Betrieb zehn oder mehr Ange­stellte hat und Sie als Beschäftigte:r bereits seit sechs vollen Monaten im Betrieb tätig sind. Das Gesetz kennt drei mögliche Kündigungs­gründe: die personen-, verhaltens- oder betriebs­bedingte Kündigung:

Eine personen- oder verhaltens­bedingte Kündigung ist immer dann vorstellbar, wenn der oder die Arbeitgeber:in begründen kann, dass der oder die Arbeit­nehmer:in für den Betrieb nicht mehr tragbar ist. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der oder die Angestellte seine oder ihre Arbeits­aufgaben nicht mehr wie verein­bart erfüllen kann, beispiels­weise beim Verlust des Führer­scheins bei einem oder einer Fern­fahrer:in. Oder der Kündigungs­grund liegt im Verhalten des Arbeit­nehmers oder der Arbeit­nehmerin und schadet dem Betrieb. Das kann zum Beispiel bei Diebstahl, Verstöße gegen Regeln, Beleidigung oder sexueller Belästigung der Fall sein. Hier spricht hierbei von einer sogenannten "Arbeitspflichtverletzung".

Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeit­geber ist sowohl während als auch nach der Kurz­arbeit möglich. Dies kommt insbe­sondere dann infrage, wenn sich nach der Anordnung beziehungs­weise nach dem Ende der Kurz­arbeit die betrieblichen Umstände derart geändert haben, dass der Arbeit­geber Sie nicht weiter im Unter­nehmen beschäftigen kann. Mit Kurz­arbeit allein lässt sich aller­dings noch keine Kündigung recht­fertigen, dafür braucht es weitere betriebs­bezogene Gründe, zum Beispiel:

  • Es brechen so viele Aufträge weg, dass Ihre Weiter­beschäftigung aus betriebs­wirtschaftlicher Sicht nicht möglich ist.
  • Ganze Geschäftsbereiche werden aus der Firma ausgelagert und an Externe übergeben.
  • Abteilungen werden geschlossen bzw. komplett neu zusammen­gestellt.

Wenn Sie von Ihrem Arbeit­geber oder Ihrer Arbeit­geberin während der Kurz­arbeit eine Kündi­gung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Denn sofern Sie mindestens sechs Monate für den Betrieb gearbeitet haben, in dem es zehn oder mehr Angestellte gibt, greift für Sie auch als Kurz­arbeiter:in das Kündigungs­schutzgesetz. Sie können also jeder­zeit Kündigungs­schutz­klage beim Arbeits­gericht einreichen und die Rechts­gültigkeit der Kündi­gung prüfen lassen. Sie haben dafür drei Wochen Zeit, nachdem die Kündigung bei Ihnen einge­gangen ist.

Gerade betriebsbedingte Kündi­gungen können schnell fehlerhaft sein und daher vom Arbeits­gericht für nicht zulässig erklärt werden. Unter Umständen haben Sie dann gute Chancen, sich mit Ihrem Arbeit­geber oder Ihrer Arbeit­geberin einver­nehmlich auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen: Ihr Unternehmen umgeht damit komplizierte und teure Rechts­verfahren, in denen es die Beweis­last für Ihre Entlassung tragen müsste. Im Gegen­zug lassen Sie die Kündigungs­schutzklage fallen und trenne sich in der Regel mit einer Abfindung vom Unter­nehmen. Auf diese Weise kann ein Kompromiss zwischen beiden Seiten stattfinden.

Erklärt das Arbeitsgericht Ihre Kündigung für unwirksam, können Sie grundsätzlich auch an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten und schlicht weiter zur Arbeit gehen. Diese Option führt in der Praxis allerdings eher selten zu einem Ergebnis, das beide Seiten zufriedenstellt.

Die gesetzliche Bezugsdauer für Kurzarbeiter­geld beträgt 12 Monate. 2024 beschlossene Änderungs­verordnung läuft am 31.12.2025 aus. Sie hatte die Bezugs­dauer auf maximal 24 Monate verlängert. Ab 2026 gilt jedoch wieder eine Bezugs­dauer von maximal 12 Monaten.

Während Kurzarbeit gelten dieselben Kündigungs­fristen wie unter normalen Umständen – sowohl für Arbeitgeber:in als auch Arbeit­nehmer:in. Es hängt also davon ab, ob die Kündigung ordentlich oder außer­ordentlich erfolgt.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den oder die Arbeit­geber:in ergibt sich die Kündigungs­frist aus der Dauer des Arbeits­verhältnisses (siehe § 622 Abs. 2 BGB). Sind Sie zum Beispiel seit zwei Jahren im Betrieb beschäftigt, würde die Kündigungs­frist einen Monat zum Ende eines Kalender­monats betragen; ab fünf Jahren Beschäfti­gung wären es zwei Monate. Dabei ist es uner­heblich, wie viel dieser Zeit Sie in Kurz­arbeit gearbeitet haben. Als Beschäftigte:r können Sie auch während der Kurz­arbeit mit einer Frist von 28 Tagen, entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalender­monats, ordentlich kündigen. Beachten Sie aber, dass in Arbeits- oder Tarifverträgen besondere Rege­lungen gelten können.

Eine außerordentliche Kündi­gung durch den oder die Arbeit­geber:in erfolgt auch in der Kurz­arbeit fristlos. Dafür muss aber wie sonst auch ein schwer­wiegender Grund vorliegen, zum Beispiel Straf­taten oder Arbeits­verweigerung, der die sofortige Ent­lassung des Arbeit­nehmers oder der Arbeit­nehmerin rechtfertigt.

    

Das Kurzarbeitergeld (KUG) gleicht den Lohn­ausfall der Beschäftigten teil­weise aus. Der oder die Arbeitgeber:in zahlt das reduzierte Gehalt zunächst an die Arbeit­nehmer:innen aus, erhält jedoch auf Antrag eine Erstattung von der Bundes­agentur für Arbeit. Das Kurz­arbeiter­geld wird durch die Arbeits­losen­versicherung finanziert.

Ab dem Zeit­punkt, an dem die Kündigung zugeht, besteht für den oder die Beschäftigte:n kein Anspruch mehr auf Kurz­arbeiter­geld. Die Agentur für Arbeit stellt die Zahlung des Kurz­arbeiter­geldes ein, und der Arbeit­geber oder die Arbeit­geberin ist in der Regel ver­pflichtet, bis zum Ende der Kündigungs­frist wieder den vollen Lohn zu zahlen. Dies gilt übrigens unab­hängig davon, ob Sie Ihr:e Arbeit­geber:in noch voll beschäftigen kann oder nicht. Nach Ende der Kündigungs­frist haben Sie Anspruch auf Arbeits­losengeld. Vergessen Sie aber nicht, sich gleich nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit "arbeitssuchend" zu melden.

Haben Sie zuletzt Kurzarbeitergeld erhalten und wurden dann während der Kurz­arbeit gekündigt, wirkt sich das nicht auf Ihren Anspruch auf Arbeits­losen­geld (ALG I) aus. Sie können ALG I weiterhin normal beantragen. Ihr gekürzter Lohn spielt dabei keine Rolle bei der Bemessung des Arbeits­losen­geldes: Dessen Höhe wird so berechnet, als wenn man Ihnen trotz Kurz­arbeit volles Gehalt gezahlt hätte. Damit soll verhindert werden, dass Ange­stellten durch die Kurz­arbeit leistungsrechtliche Nachteile entstehen. Voraus­setzung für die Auszahlung des Arbeits­losen­geldes ist allerdings, dass Sie in den vergangenen 30 Monaten insgesamt mindestens zwölf Monate lang in die Versicherung einge­zahlt haben. Außer­dem müssen Sie mit einer Sperr­frist von bis zu zwölf Wochen rechnen, sollten Sie das Arbeits­verhältnis frei­willig beenden wollen.

Auch Angestellte in Kurz­arbeit haben die gleichen Rechte wie reguläre Vollzeit­angestellte. Sie haben Anspruch auf bezahlte Urlaubs­tage und sind durch den gesetz­lichen Kündigungsschutz abgesichert. Falls Ihr Chef oder Ihre Chefin Ihnen dennoch plötzlich und ohne Grund kündigen möchte, sollten Sie sich wehren. Die Allianz Rechts­schutz­versicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.

Für eine erste Anlaufstelle bieten alle Tarife der Allianz die telefonische Rechtsberatung an. Erfahrene Anwältinnen und Anwälte beraten Sie un­kompliziert am Telefon und informieren Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Mini­jobber. Obwohl es bei der Allianz eine drei­monatige Warte­zeit nach Versicherungs­abschluss gibt, können Sie die telefonische Rechts­beratung sofort nutzen.

Sollte es zu einem unlös­baren Konflikt kommen und ein Gerichts­verfahren not­wendig werden, übernimmt der Allianz Berufs-Rechts­schutz Ihre Anwalts- und Gerichts­kosten bis zur vereinbarten Versicherungs­summe. Die Allianz bietet Ihnen auch die Möglichkeit, eine Streitig­keit durch eine professionelle Mediation außer­gerichtlich zu klären.

Egal, ob es um eine plötzliche Kündigung, ein fehlendes Arbeits­zeugnis oder verweigerte Urlaubs­ansprüche geht: Der Allianz Berufs-Rechts­schutz steht Ihnen bei allen Problemen zur Seite, mit denen Angestellte im Streitfall mit dem Arbeit­geber oder der Arbeit­geberin konfrontiert werden können.

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In der Kurzarbeit können Sie als Arbeit­nehmer:in das Arbeits­verhältnis natürlich auch jederzeit selbst kündigen. Wichtig ist hierbei nur, dass Sie die her­kömmlichen Fristen und Formalien beachten, die auch unter normalen Um­ständen gelten:

  • Ihre Adresse
  • die Adresse des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin
  • die ausdrückliche Kündigungsabsicht
  • Ihren Austrittstermin
  • Ihre Unterschrift

Wie jede:r Arbeit­nehmer:in haben auch Sie als Kurz­arbeiter:in ein Recht auf ein Arbeits­zeugnis, sobald die Beschäftigung endet. Dieses sollten Sie am besten gleich im Kündigungs­schreiben anfordern.

Sie haben grundsätzlich das Recht, Kurz­arbeit zu verweigern, wenn die gesetz­lichen Voraus­setzungen dafür nicht erfüllt sind. Ihr:e Arbeit­geber:in darf Ihnen nicht alleine deshalb kündigen.

Prinzipiell gilt: Gibt es weder eine arbeits- oder tarif­vertragliche Verein­barung noch einen Beschluss mit dem Betriebs­rat zur Kurz­arbeit, muss das Unter­nehmen zunächst das Einver­ständnis aller Mit­arbeitenden einholen, bevor Kurz­arbeit im Betrieb einge­führt wird. Dafür ist es not­wendig, dass mit jedem der betroffenen Arbeit­nehmenden ein einzelner Vertrag abge­schlossen wird. Einen solchen Vertrag müssen Sie nicht unter­schreiben, wenn Sie nicht wollen. Alternativ kann Ihr:e Arbeitgeber:in auch versuchen, eine wirksame Änderungs­kündigung durch­zusetzen, wofür es aller­dings die Zustimmung durch den Betriebs­rat benötigt. In diesem Fall könnten Sie sich zwar immer noch gegen die Kurz­arbeit wehren, würden dann aber unter Umständen eine verhaltens­bedingte Kündigung riskieren.

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