Die private Haftpflichtversicherung ist keine Pflichtversicherung wie beispielsweise die Krankenversicherung. Dennoch zählt sie zu den wichtigsten Policen, die Sie als Privatperson abschließen können. Denn für einen verhältnismäßig geringen Jahresbeitrag kommt die Privat-Haftpflicht für Schäden auf, die Sie anderen Personen oder fremden Gegenständen zufügen.
Beschädigen Sie das Eigentum einer fremden Person, indem Sie zum Beispiel mit dem Fahrrad die Autotür Ihres Nachbarn zerkratzen, übernimmt Ihre private Haftpflichtversicherung den Schaden. Schäden an geliehenen Sachen stellen eine Ausnahme dar. Angenommen, Sie borgen sich von einem Freund eine teure Spiegelreflexkamera für den Urlaub oder eine Bohrmaschine für den Umzug. Beschädigen Sie den Leihgegenstand versehentlich, erstattet Ihre Haftpflicht nicht zwangsläufig die Kosten.
Denn in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind Schäden an Leihsachen nicht aufgeführt – und folglich in vielen Haftpflichtpolicen nicht mitversichert. Hintergrund ist, dass Versicherer geliehene Gegenstände wie das Eigentum des Versicherungsnehmers behandeln. Da die Privat-Haftpflicht nur für Schäden an Fremdeigentum aufkommt, ist sie nicht verpflichtet, Schäden an Leihgegenständen zu ersetzen.
Diese Regelung hat in der Vergangenheit bei zahlreichen Versicherungsnehmern für böse Überraschungen gesorgt. Einige Versicherungsgesellschaften haben deshalb mittlerweile ihre Vertragsbedingungen angepasst und Schäden an geliehenen Sachen in ihre Tarife aufgenommen. Sind Sie unsicher, ob Ihre Haftpflichtversicherung Schäden an geliehenen Dingen abdeckt, hilft ein Blick ins Kleingedruckte: Nur wenn Leihgegenstände ausdrücklich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt sind, tritt Ihre Privat-Haftpflicht im Schadensfall ein. Andernfalls tragen Sie die Kosten selbst – oder müssen eine gesonderte Police abschließen.
Selbst wenn Sachschäden an Leihsachen in Ihrem Haftpflicht-Tarif enthalten sind, sollten Sie die Vertragsbedingungen genau durchlesen. Die Konditionen können von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich sein. In der Regel legen die Anbieter eine Höchstgrenze fest, bis zu der sie im Schadensfall zahlen: Die meisten Haftpflichtversicherungen übernehmen Schäden zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Nur wenige Tarife decken Summen in Millionenhöhe ab. Abhängig vom Wert der geliehenen Sache kann diese Deckungssumme ausreichen, um einen Schaden zu begleichen – muss es aber nicht.
Haben Sie sich eine Kamera oder Bohrmaschine ausgeliehen, die der Verleihende erwerbsmäßig nutzt, kann es im Schadensfall teuer für Sie werden. Entsteht ihm durch Ihr Missgeschick ein beruflicher Folgeschaden, weil er beispielsweise einen Auftrag nicht ausführen kann, sind Sie verpflichtet, für den beruflichen Ausfall Schadensersatz zu leisten.
Für die private Haftpflichtversicherung ist unerheblich, ob Sie den beschädigten oder zerstörten Gegenstand geliehen, geleast, gemietet oder gepachtet haben. Das heißt: Ob der Verleih unentgeltlich erfolgt oder ob Sie eine Leihgebühr zahlen, macht für den Versicherer keinen Unterschied.
Die Haftpflichtversicherung deckt geliehene und gemietete Sachen gleichermaßen ab und springt auch bei Schäden an geleasten oder gepachteten Gegenständen ein.
Kommt Ihnen ein geborgter Gegenstand abhanden, hängt es von Ihrem individuellen Versicherungsschutz ab, ob der Versicherer für den Schaden aufkommt. Einige Anbieter sind in dieser Hinsicht großzügig und leisten auch bei Verlust oder Schäden durch unsachgemäße Benutzung oder Fahrlässigkeit. Dies muss jedoch ausdrücklich im Versicherungsvertrag festgehalten sein, andernfalls können Sie sich nicht darauf berufen.
Insbesondere für den Verlust geliehener Dinge definieren die meisten Versicherungen konkrete Ausschlusstatbestände. Kein Versicherungsschutz besteht in der Regel bei Verlust von geliehenem Geld, Urkunden und Wertpapieren.
Selbst wenn der Verlust geliehener Dinge vom Haftpflichtschutz ausgenommen ist, können Sie für den Fall, dass Sie Schlüssel verlieren, mit einer Zusatzversicherung vorsorgen. Hintergrund: Fremde Schlüssel – etwa zu Ihrer Mietwohnung oder Büroräumen – sind ebenfalls „nur“ geliehene Gegenstände und in der regulären Haftpflicht-Versicherung nicht mitversichert. Dies können Sie jedoch einfach ändern, indem Sie die Leistungen mit einem speziellen Zusatzbaustein erweitern und den Verlust von Schlüsseln separat absichern.
Wollen Sie ein Auto verleihen oder ausleihen, ist im Schadensfall nicht die private Haftpflichtversicherung zuständig. Für Schäden an entliehenen Autos, Motorrädern und anderen Kraftfahrzeugen tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Dieser haftet für alle Schäden, die mit oder durch sein Kfz entstehen – selbst wenn nicht er, sondern der Entleiher dafür verantwortlich ist.
Zerkratzen Sie zum Beispiel während einer Spritztour mit dem Pkw eines Bekannten versehentlich den Lack des Fahrzeugs, kommt nur eine Kaskoversicherung für die Reparaturkosten auf. Ist Ihr Bekannter als Fahrzeughalter nicht kaskoversichert, muss er den Schaden aus eigener Tasche zahlen und fordert die Summe gegebenenfalls von Ihnen zurück. Gesetzlichen Anspruch auf eine Kostenerstattung hat er allerdings nicht – es sei denn, Sie haben den Schaden an dem geliehenen Kfz grob fahrlässig verursacht, weil Sie beispielsweise unter Alkoholeinfluss am Steuer saßen.
Wer im Urlaub ein Mietfahrzeug nutzt, sollte bei Abschluss des Mietvertrags darauf achten, dass eine Kfz-Versicherung mit Vollkasko enthalten ist. Andernfalls empfiehlt es sich, den Schutz separat hinzuzubuchen. Ist Ihr Mietwagen lediglich mit einer Kfz-Haftpflicht abgesichert, bleiben Sie bei einem Unfall im Zweifel auf hohen Kosten für die Schäden am Fahrzeug sitzen. Ihre private Haftpflichtversicherung springt in diesem Fall nicht ein.
Beschädigen Sie fremdes Eigentum, sind Sie dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Hierfür melden Sie als Schadensverursacher den Vorfall Ihrer privaten Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte bzw. dessen Privat-Haftpflicht sind nicht beteiligt.
Damit Ihr Versicherer den Schaden zügig regulieren kann, stellen Sie ihm alle Informationen zu Schadensursache und -hergang zur Verfügung. Fotos des beschädigten oder zerstörten Gegenstands helfen bei der Veranschaulichung.
Für Schäden an Ihrem eigenen Besitz kommt Ihre Privat-Haftpflichtversicherung übrigens nicht auf. Sie übernimmt ausschließlich Kosten, die Dritten entstehen.
Die Allianz ist an Ihrer Seite, wenn Sie Schäden an zu privaten Zwecken geliehenen oder gemieteten Sachen verursachen.