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Das Wichtigste in Kürze: Laut Definition sind geliehene Sachen bewegliche Gegenstände, die Sie einer anderen Person kostenfrei zur Nutzung überlassen. Private Haftpflichtversicherungen sind nicht verpflichtet, Schäden an geliehenen Gegenständen zu übernehmen. Einige Anbieter:innen leisten aber, wenn Leihsachen beschädigt oder verloren gehen. Ob Sie einen Gegenstand geliehen, gemietet oder geleast haben, ist für die Versicherung unerheblich. Wichtig ist nur, dass die Leistung ausdrücklich im Tarif enthalten ist. Für Schäden an geliehenen Fahrzeugen ist nicht die private Haftpflicht, sondern die Kfz-Versicherung des Halters oder der Halterin zuständig.
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Begriffserklärung
Per Definition sind geliehene Sachen Gegen­stände, die jemandem kosten­los zur Nutzung überlassen werden. Das kann zum Beispiel eine Bohr­maschine sein, die Sie einem Nachbarn oder einer Nachbarin ausleihen, ohne Geld dafür zu verlangen.

Was genau man in der privaten Haftpflicht unter Schäden an geliehenen Sachen versteht, zeigen diese vier Beispiele:

  1. Für eine Familienfeier überlassen Sie Verwandten Ihr hoch­wertiges Porzellan­service. Durch ein Miss­geschick gehen auf dem Fest mehrere Teller zu Bruch.
  2. Sie leihen einem Nachbarn oder einer Nachbarin Ihren Hochdruck­reiniger für Reinigungs­arbeiten auf seiner Terrasse. Durch einen Bedien­fehler kommt es zu einem Motor­schaden, das Gerät muss für mehrere Hundert Euro repariert werden.
  3. Ein Freund oder eine Freundin überredet Sie, ihm Ihre teure Spiegelreflexkamera für einen Städtetrip auszuborgen. Auf der Kurzreise fällt das Gerät zu Boden und wird beschädigt.
  4. Während eines Fotoshootings, bei dem Sie neben anderem ausgeliehenen Fotozubehör auch eine Drohne einsetzen, gerät die Drohne beim Landeanflug plötzlich in eine Windböe und kommt gegen das Stativ und wird beschädigt.
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Das leistet die Allianz
Die Allianz ist an Ihrer Seite, wenn Sie Schäden an zu privaten Zwecken geliehenen oder gemieteten Sachen verursachen. Bereits ab dem Tarif "Smart" sind Leih- und Mietsachen mitversichert.

Ab dem Tarif "Smart" deckt die Allianz Privat-Haftpflichtversicherung Schäden an geliehenen Sachen oder Mietgegenständen automatisch ab. Die Kosten der Haftpflichtversicherung erhöhen sich dadurch nicht.

  • Im Tarif "Smart" übernimmt die Privat-Haft­pflicht­versicherung Schäden an geliehenen oder gemieteten privaten Sachen bis 50.000 Euro.
  • Im Tarif "Komfort" sind Schäden bis 75.000 Euro abgedeckt.
  • Im Tarif "Premium" leistet die Haft­pflicht sogar bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs­summe.

Gut zu wissen: Je nach gewähltem Tarif versichert die Allianz Haftpflicht sowohl geliehene als auch gemietete Sachen. Auch Schäden an geleasten oder gepachteten Gegenständen sind mitversichert.

Mit der privaten Haftpflichtversicherung der Allianz sind Sie umfangreich und leistungsstark abgesichert, z. B. auch bei der Ausfalldeckung, Entschädigungen zum Neuwert oder der Absicherung von Drohnen.

Hier erfahren Sie mehr zu den Tarifen der Allianz Privat-Haft­pflicht­versicherung.
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Gut zu wissen: Im Ernstfall
Wer fremdes Eigentum beschädigt, ist verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Der Schadensverursacher oder die Schadensverursacherin meldet den Vorfall seiner oder ihrer privaten Haftpflicht. Der oder die Geschädigte bzw. dessen oder deren Privat-Haftpflicht ist nicht beteiligt.

Angenommen, Sie melden Ihrer Haftpflichtversicherung, dass Elektrogeräte einer Person aus dem Bekanntenkreis  durch Ihr Verschulden kaputtgegangen sind. Damit Ihr Versicherer den Schaden zügig regulieren kann, stellen Sie alle Infos zu Schadensursache und -hergang zur Verfügung. Fotos der beschädigten oder zerstörten Gegenstände helfen bei der Veranschaulichung.

Wichtig: Für Schäden an Ihrem eigenen Besitz kommt Ihre private Haftpflicht nicht auf. Sie deckt ausschließlich Kosten ab, die Dritten durch Ihr Verschulden entstehen.

Informieren Sie Ihre Allianz Privat-Haft­pflicht online über einen Schadenfall.
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Zahlt die Haftpflicht?
Ob die private Haftpflichtversicherung Schäden an geliehenen Sachen abdeckt, kommt auf den Vertrag an. Bei einigen Anbietern sind Leihgegenstände bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (z. B. 50.000 Euro) mitversichert.

Ob Ihre private Haftpflicht einspringt, wenn Sie einen Leih­gegen­stand versehent­lich beschädigen, kommt auf die Versicherungs­bedingungen an. In den Muster­bedingungen des Gesamt­verbands der Deutschen Versicherungs­wirtschaft (GDV) sind Schäden an Leih­sachen nicht aufgeführt. Folglich sind sie in vielen Haftpflicht­policen nicht mitversichert.

Hinter­grund: Versicherer behandeln geliehene Sachen wie Eigen­tum des Versicherungs­nehmers. Ob der Verleih unent­gelt­lich oder gegen eine Leih­gebühr erfolgt, macht dabei keinen Unter­schied. Da die Privat-Haftpflicht nur Schäden an Fremd­eigentum abdeckt, ist sie nicht verpflichtet, Schäden an Leih­sachen zu ersetzen.

Mittlerweile haben einige Anbieter:innen ihre Vertrags­bedingungen angepasst und Schäden an geliehenen Gegen­ständen in ihre Tarife aufgenommen. Sind Sie unsicher, ob Ihre Haft­pflicht geliehene Sachen mitversichert, hilft ein Blick in die allgemeinen Versicherungs­bedingungen: Sind Leih­gegen­stände ausdrück­lich darin aufgeführt, leistet Ihre Privat-Haft­pflicht im Schadens­fall. Ansonsten tragen Sie die Kosten selbst – oder müssen eine gesonderte Police abschließen.

Bei Tarifen, die Leihsachen mitversichern, ist in der Regel eine Höchstgrenze festgelegt, bis zu der die Privat-Haftpflicht im Schadensfall zahlt. Die meisten Haftpflichtversicherungen übernehmen Schäden zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Nur wenige Policen decken Summen in Millionenhöhe ab. Je nach Wert der geliehenen Sache kann die Deckungssumme ausreichen, um den Schaden zu begleichen – das ist aber nicht immer der Fall. Lesen Sie die Vertragsbedingungen deswegen genau durch: Konditionen können von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich sein.
Haben Sie eine Sache ausgeliehen, die der Verleihende erwerbs­mäßig nutzt, kann es im Schadens­fall teuer für Sie werden. Entsteht der Person durch Ihr Miss­geschick ein beruf­licher Folge­schaden, sind Sie verpflichtet, Schadens­ersatz für den beruf­lichen Ausfall zu leisten. Kann ein Fotograf zum Beispiel einen Auftrag nicht aus­führen, weil Sie die von ihm geborgte Kamera beschädigt haben, zahlen Sie seinen Honorar­ausfall.
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Verlust
Verlieren Sie einen geborgten Gegenstand (z. B. Schlüsselverlust), hängt es von Ihren Versicherungsbedingungen ab, ob die Privat-Haftpflicht den Schaden ersetzt.

Einige Anbieter:innen leisten auch bei Verlust und Schäden durch unsachgemäße Benutzung oder Fahrlässigkeit. Aber: Nur wenn dies ausdrücklich im Versicherungsvertrag festgehalten ist, können Sie sich darauf berufen.

Insbesondere für den Verlust geliehener Dinge definieren die meisten Versicherungen konkrete Ausschlusstatbestände. Der Verlust von geliehenem Geld, Urkunden und Wertpapieren ist in der Regel nicht mitversichert.

Ist der Verlust geliehener Dinge vom Haftpflichtschutz ausgenommen, können Sie mit einer Zusatzversicherung für den Fall vorsorgen, dass Sie Schlüssel verlieren. Fremde Schlüssel (z. B. zu Ihrer Mietwohnung, Büroräumen) sind "nur" geliehene Gegenstände und in der regulären Privat-Haftpflicht nicht mitversichert. Das können Sie ändern, indem Sie die Leistungen mit einem speziellen Zusatzbaustein erweitern und den Verlust von Schlüsseln separat absichern.
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Sonderfall
Wenn Sie ein Auto verleihen oder ausleihen, greift im Schadens­fall nicht die private Haft­pflicht, sondern die Kfz-Haftpflicht des Fahr­zeug­halters oder der Fahrzeughalterin. Er oder sie haftet für alle Schäden, die durch sein oder ihr Auto entstehen – auch wenn nicht er oder sie, sondern der Ent­leiher oder die Entleiherin dafür verantwortlich ist.

Angenommen, Sie borgen das Auto eines Kollegen oder einer Kollegin und zerkratzen versehent­lich den Lack. In diesem Fall über­nimmt die Vollkasko die Reparatur­kosten. Ist der Fahrzeug­halter oder die Fahrzeughalterin nicht kasko­versichert, zahlt er den Schaden selbst und fordert die Summe eventuell von Ihnen zurück. Gesetz­lichen Anspruch auf Kosten­erstattung hat der Halter oder die Halterin nicht. Es sei denn, Sie haben den Schaden am geliehenen Kfz grob fahr­lässig verursacht – zum Beispiel, weil Sie betrunken am Steuer saßen.

Wer im Urlaub ein Mietfahrzeug nutzt, sollte bei Vertrags­abschluss darauf achten, dass eine Kfz-Versicherung mit Voll­kasko enthalten ist. Andern­falls ist es sinnvoll, den Schutz separat hinzu­zubuchen. Ist das Miet­auto nur mit Kfz-Haftpflicht versichert, können bei einem Unfall hohen Kosten für Schäden am Pkw auf Sie zukommen. Ihre Privat-Haft­pflicht springt in diesem Fall nicht ein.

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Service und Kontakt
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