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Kurzzeit­pflege – Kosten & Anspruch

Ihre vollstationäre Pflege für Über­gangs­zeiten und im Notfall
Kurzzeitpflege: Pflegerin und älterer Herr im Rollstuhl lächeln sich an
  • Die Kurzzeit­pflege sollte Not­fälle und Übergangs­zeiten über­brücken: Sie haben beispielsweise einen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach einem Unfall oder wenn für eine begrenzte Zeit Ihre häusliche Pflege ausfällt.
  • Die Leistungen der Kurzzeit­pflege und Verhinderungs­pflege sind auf maximal 3.539 Euro jährlich begrenzt. Kurzzeit­pflege und Verhinderungs­pflege können laut Sozial­gesetz­buch (SGB XI) für eine Dauer von maximal acht Wochen (56 Tage) im Jahr beantragt werden.
  • Es gibt die Kurz­zeit­pflege mit Pflege­grad (bei bestehender Pflege­bedürftig­keit) und Kurz­zeit­pflege ohne Pflege­grad, beispielsweise nach OPs. In beiden Fällen werden Pflegebedürftige vorüber­gehend voll­stationär (z.B. in einem Pflegeheim) versorgt.
  • Nicht alle Pflegeheim­kosten der Kurzzeit­pflege werden von den Pflege­versicherungen übernommen. Einen Teil der Kosten müssen Sie selbst tragen (Eigenanteil). Versorgungs­lücken in diesem Bereich können Sie mit einer privaten Pflegezusatz­versicherung der Allianz sinnvoll absichern.
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 16,80 Euro pro Monat.
Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG Beitrag von 16,80 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.
Kurzzeit­pflege bezeichnet die vorüber­gehende Pflege in einer stationären Pflege­einrichtung, wenn eine häusliche Pflege nicht möglich ist. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeit­pflege können Sie für die Dauer von bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalender­jahr beantragen.

Anspruch auf Kurzzeit­pflege haben Pflege­bedürftige beispiels­weise im Falle einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder einer (ambulanten) Operation. Langfristig Pflege­bedürftige mit einer Pflege zu Hause können Kurzzeit­pflege beantragen, wenn Ihre Pflegeperson beispiels­weise im Urlaub oder verhindert ist. Die Kosten­erstattung der gesetzlichen Pflege­versicherung für die Pflegekosten (Leistungen der Behandlungs­pflege) im Rahmen der Kurzzeit­pflege beträgt maximal 3.539 Euro pro Jahr.

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  • Sie sind älter als 60 Jahre, oder haben noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
Generell gilt: Sie haben Anspruch auf Kurzzeit­pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 genauso wie auf eine Kurzzeit­pflege ohne Pflegegrad. Unterschiede gibt es u. a. beim Leistungs­anspruch für gesetzlich und privat Versicherte.
  • Anspruch: Pflege­leistungen der Kurz­zeit­pflege erhalten Sie als pflegebedürftige Person, wenn vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist. Als pflege­bedürftig gelten Sie mit einem anerkannten Pflege­grad 2 bis 5. Bei Einstufung in Pflege­grad 1 können Sie Ihren monatlichen Entlastungs­betrag von 131 Euro auch für die Kurz­zeit­pflege einsetzen.
  • Gesetzlich Versicherte (GKV-versichert) erhalten die Pflege­leistungen zur Kurzzeit­pflege aus der sozialen Pflege­versicherung (SPV).
  • Privat Kranken­versicherte (PKV-versichert) beziehen ihre Leistungen für die Kurzzeit­pflege durch die private Pflege­pflicht­versicherung (PPV).
  • Anspruch: Sie können Kurzzeit­pflege auch gänzlich ohne Pflegegrad bzw. ohne eine bestehende Pflege­bedürftigkeit beantragen. Sofern Sie z. B. aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit für einen bestimmten Zeitraum pflege­bedürftig werden.
  • Gesetzlich Versicherte (GKV-versichert) ohne Pflegegrad erhalten die Leistungen zur Kurzzeit­pflege über die gesetzliche Kranken­versicherung.
  • Privat Kranken­versicherte (PKV-versichert) haben einen Anspruch auf Leistungen für die stationäre Kurzzeit­pflege nur im Basis­tarif, Standard­tarif oder Notlagen­tarif.
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Bei voll­stationärer Pflege können neben den Pflege­leistungen hohe Zusatz­kosten für Unter­kunft und Verpflegung anfallen.

Kostenübernahme bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 2 bis 5

Die Kosten­übernahme bei der Kurzzeit­pflege ist abhängig vom jeweiligen Grad der Pflege­bedürftigkeit. Danach wird grund­sätzlich unter­schieden, wer Ihre Pflege­kosten zahlt:

Entscheidend ist zudem, um welche Art von Pflege­leistungen es sich handelt. Die Leistungen der Kurz­zeit­pflege bei voll­stationären Aufenthalt umfassen:

Die Pflege­versicherung über­nimmt pro Jahr reine Pflege­kosten bis zu einer Summe von maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Verteilt auf bis zu acht Wochen. Die Kosten sind jedoch oftmals höher. Zudem müssen Sie während der Kurz­zeit­pflege die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen. Hinzu kommen eventuelle Instand­haltungs- und Investitions­kosten des Heim­aufenthalts bei Kurz­zeit­pflege.

Zuzahlung bei Kurzzeitpflege (Eigenanteil)

Mit dem von den Pflegekassen subventionierten Pflegeanteil sind in der Regel nicht alle Pflegekosten abgedeckt. Wenn die Kosten für die Kurz­zeit­pflege über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen, sind Sie selbst für die Zahlung der offenen Kosten verantwortlich. Diese zusätz­lichen Kosten nennen sich Eigen­anteil (oft auch Zuzahlung genannt). Wie hoch Ihr Eigen­anteil in der Kurz­zeit­pflege ist hängt davon ab, wie kost­spielig diese zusätzlichen pflege­bedingten Aufwendungen sind. So können sich beispiels­weise die Unter­bringungs­kosten von Pflege­heimen je nach Region oder Leistungs­ausstattung sehr unterscheiden.

Kostenübernahme bei Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1

Eine Kurzzeit­pflege in einem Heim können Sie als Patientin oder Patient auch bei fehlender Pflege­bedürftigkeit beantragen. Beispiels­weise nach einem Krankenhaus­aufenthalt, einer ambulanten Operation oder bei schwerer Krankheit. Die Leistungen einer solchen Kurzzeit­pflege ohne Pflegegrad oder einer Kurzzeit­pflege mit Pflegegrad 1 entsprechen denen der Kurzzeit­pflege der Pflegekasse. Der Unterschied: Die Kosten für die Pflege­leistungen übernimmt in diesem Fall Ihre Kranken­kasse.

Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag

Finanzielle Unter­stützung erhalten Sie auch durch zusätzliche Entlastungs­leistungen (nach § 45b Sozial­gesetzbuch, SGB XI). Dazu zählt der monatliche Entlastungs­betrag von 131 Euro. Diesen Betrag können Sie beispiels­weise für Ihre Unter­bringungs­kosten während der Kurzzeit­pflege verwenden. Mehr zum Thema Entlastungs­betrag finden Sie in unserem Rat­geber zu den Pflege­sachleistungen.

Sind Zuschüsse für die Kurzzeitpflege möglich?

Fehlen Ihnen die not­wendigen finanziellen Mittel oder benötigen Sie Zuschüsse, kann es sein, dass Ihre Ange­hörigen ein­springen müssen. Erst wenn Sie oder Ihre Angehörigen die Pflege­kosten nicht mehr über­nehmen können, springt für diese Leistungen das Sozialamt ein (vgl. Eltern­unterhalt).
Eine Pflegezusatz­versicherung schützt Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflegefall. Sie schließt Versorgungs­lücken der gesetzlichen Leistungen und kann Sie im Falle einer Pflege­bedürftigkeit finanziell entlasten.

Bei der Kurzzeit­pflege in einer Pflege­einrichtung fallen je nach Situation Kosten für Pflege­leistungen an. Einen Teil dieser Kosten über­nehmen die Pflege- oder Kranken­kassen. Zusätzlich fallen Kosten für Ihre Unter­bringung und Verpflegung (Essen, Trinken) an: Diese Kosten müssen Sie selbst tragen, die Pflege- bzw. Kranken­versicherung leistet dafür nicht. Die finanzielle Belastung, Ihren Eigen­anteil, können Sie mithilfe einer Pflegezusatz­versicherung verringern. Weitere Details zum Thema Kosten für stationäre Ein­richtungen finden Sie in unserem Ratgeber Pflegeheim Kosten.

Allianz PflegetagegeldBest: Beitragsbeispiele

Berechnen Sie Ihren Beitrag in wenigen Schritten. Digital, sicher und transparent. Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da! Ist Ihnen der empfohlene Tagessatz zu hoch, können Sie diesen im Rechner anpassen. Auch ein niedrigerer Tagessatzes entlastet im Pflegefall spürbar und reduziert Ihren Beitrag.

Was braucht man für die Beantragung der Kurz­zeit­pflege? Wann und wie rasch kann ich die Kurz­zeit­pflege beantragen? Diese Fragen kommen gerade in Not­fällen schnell auf.
Den Antrag auf Kurzzeit­pflege können Sie als Pflege­bedürftige bzw. Pflege­bedürftiger selbst oder als gesetzliche:r Betreuer:in einer pflege­bedürftigen Person stellen. Eine Hilfestellung, welche Punkte im Pflegefall zu beachten sind, finden Sie in unserer Checkliste.
  • Kurzzeit­pflege bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5: Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflege­versicherung. Sind Sie gesetzlich kranken­versichert, ist das die Sozial­kasse bzw. die soziale Pflege­versicherung (SPV). Wenn Sie privat krankenversichert sind, reichen Sie den Antrag bei Ihrer privaten Pflege­pflichtversicherung (PPV) ein. Wenn Sie bei der Allianz privat pflege­versichert sind, können Sie den Pflege­antrag direkt online einreichen.
  • Bei Kurz­zeit­pflege für Pflege­grad 1 oder ohne Pflege­grad: Hier ist die Kranken­kasse (gesetzlich und privat) zuständig. Sie können Kurz­zeit­pflege beantragen, sobald eine plötzliche Pflege­bedürftig­keit eintritt. Sie wird ausschließlich zum Über­brücken von Pflege­eng­pässen gewährt. Bitte beachten Sie: Für privat Versicherte ohne oder mit Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf Kurz­zeit­pflege-Leistungen nur im Basis­tarif, Standard­tarif oder Notlagentarif.
  • Unser Tipp: Haben Sie beispiels­weise eine private Allianz Pflegezusatz­versicherung abge­schlossen, unter­stützen wir Sie gern bei Ihrer Antrag­stellung. Nutzen Sie für die Organisation und Vermittlung Ihrer Kurz­zeit­pflege jederzeit unsere Allianz Service- und Assistance­leistungen.
Die Leistungen dieser beiden und anderer Pflege­arten ähneln sich zwar. Sie unter­scheiden sich aber vor allem bei den Voraus­setzungen und den jeweiligen Pflege­orten. Ein Überblick:

Unterschiede Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

  • Eine Kurzzeitpflege muss stationär in einer geeigneten Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim erfolgen. Sie kann für maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das gilt auch, wenn Sie vorher keine Pflegeleistungen bezogen haben, also noch ohne Pflegegrad sind.
  • Die Verhinderungs­pflege wird manchmal auch "Ersatz­pflege" oder "Pflege­vertretung" genannt. Sie soll primär Aus­fall­zeiten Ihrer Pflege­personen über­brücken. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn diese krank sind, arbeiten müssen oder Ferien­zeit haben. Ihr Pfle­gegrad muss zwischen 2 und 5 liegen. Wie die Kurz­zeit­pflege können Sie die Verhinderungs­pflege für maximal acht Wochen pro Jahr geltend machen.
  • Seit Juli 2025 wurde das Budget für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammengelegt. Es steht ein jährlicher Gesamtbetrag in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Arten der Pflege eingesetzt werden kann.

Unterschiede Kurzzeitpflege und Tagespflege

Unterschiede Kurzzeitpflege und Langzeitpflege

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Modalitäten
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
Tagespflege (oder Nachtpflege)
Langzeitpflege
Grad der Pflegebedürftigkeit Mit Pflegegrad 1 bis 5, aber auch ohne bestehenden Pflegegrad möglich Ab Pflegegrad 2 Ab Pflegegrad 2 Personen mit einem erhöhten Grad an Pflegebedürftigkeit
Dauer Bis zu acht Wochen (56 Tage pro Jahr) Bis zu acht Wochen (56 Tage pro Jahr), alternativ oder in Kombination mit Kurzzeitpflege Je nach Bedarf für jeweils 4 bis 5 Tage pro Woche, halbtags oder ganztags; zeitlich nicht weiter begrenzt Längerer oder dauerhaft absehbarer Pflegebedarf; zeitlich nicht begrenzt
Art der Unterbringung Vollstationärer Aufenthalt in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) Vollstationär, teilstationär oder ambulant Teil­stationäre oder ambulante Versorgung im Tages­verlauf in einer Pflegeeinrichtung Vollstationär, teilstationär oder ambulant
Kostenübernahme Maximal 3.539 Euro pro Jahr Maximal 3.539 Euro pro Jahr Maximal 1.995 Euro pro Monat im Pflegegrad 5
Abhängig vom Pflegegrad und der Art der Versorgung
Was möchten Sie gerne wissen?

Kann ich nicht genutzte Leistungen aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja. Seit dem 1. Juli 2025 gelten folgende neue Regelungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege:

1. Es gibt ein einheitliches Entlastungs­budget in Höhe von 3.539 Euro für die Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege. Dieses Budget kann für beide Leistungen flexibel eingesetzt werden.

2. Eine pflege­bedürftige Person musste bisher mindestens sechs Monate ambulant gepflegt werden, um Verhinderungs­pflege in Anspruch nehmen zu können. Diese Voraussetzung entfällt, es muss jedoch mindestens Pflege­grad 2 vorliegen.

3. Die Höchst­dauer für Verhinderungs­pflege wird an die Kurzzeit­pflege angepasst und beträgt nun jeweils acht Wochen pro Kalender­jahr. Damit wird auch die Weiterzahlung des Pflegegelds zur Hälfte auch auf maximal acht Wochen verlängert.

Die Anpassungen in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sollen die Organisation der Pflege für Betroffene flexibler gestalten und den bürokratischen Aufwand reduzieren.

"Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechen­modellen für Pflege­leistungen befassen müssen. Mit dem Gemeinsamen Jahres­betrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflege­bedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeit­pflege und Verhinderungs­pflege zu wählen und entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse einzusetzen. Das stärkt die Pflegenden und hält eine selbstbestimmte und würdevolle Pflege aufrecht."

- Nina Warken, Bundesgesundheitsministerin

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Wann verfällt die Kurzzeitpflege?

Sowohl der zeitliche Anspruch von höchstens 56 Tagen Kurz­zeit­pflege sowie der Leistungs­anspruch verfallen am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Das gilt auch für den Anspruch auf Verhinderungs­pflege.

Kurzzeitpflege verlängern: Geht das?

Angenommen, Sie haben nach einem Unfall Kurz­zeit­pflege beantragt und 21 Tage genutzt. Sie werden daraufhin in häusliche Pflege entlassen und können sich am Ende wieder selbst versorgen. Sollte sich Ihre Pflege­bedürftig­keit plötzlich wieder ungeplant verstärken, können Sie erneut eine stationäre Pflege bean­spruchen. Ihre Kurz­zeit­pflege verlängert sich dann: Jedoch nur bis zur maximalen Länge von insgesamt 56 Tagen (acht Wochen) jährlich.

Welche Pflegeberatungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für privat Pflegeversicherte?

Als rat­suchende Person finden Sie eine Viel­zahl an Beratungs­angeboten ganz in Ihrer Nähe. Aber auch online, per Telefon und Video­chat sind Pflege­beratungen möglich.

Für privat Pflegepflicht­versicherte

Wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung, wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind. Die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer steht Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite.

Weitere Informationen: compass Pflege­beratung.

Für privat Pflege­versicherte der Allianz

Wenn Sie bei der Allianz privat pflege­versichert sind, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance ARZ.care mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Ein Team mit Expertise berät Sie und Ihre nahen Familien­angehörigen – auch wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch weltweit!

Kann ich die Kosten für die Kurzzeitpflege steuerlich absetzen?

Ja. Die Kosten für die Kurz­zeit­pflege können Sie als außer­gewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Zu diesen außergewöhnlichen Belastungen zählen laut § 33 Einkommenssteuergesetz (ESTG) unter anderem Kosten aus der Unter­bringung in einem Pflege­heim. Voraus­setzung für die steuerliche Anrechenbarkeit ist aller­dings, dass die gepflegte Person eine anerkannte Pflege­bedürftig­keit besitzt.

Wo erfolgt die Kurzzeitpflege?

Eine Kurz­zeit­pflege zu Hause und von privat ist nicht möglich. Nehmen Sie Kurz­zeit­pflege in Anspruch, so sind Sie für diese Zeit (voll)stationär in einer ent­sprechenden Kurz­zeit­pflege­einrichtung unter­gebracht. Als geeignete Pflegeorte kommen Pflegeeinrichtungen wie z. B. Pflege­heime oder andere Rehabilitations­einrichtungen in Betracht. Sie müssen durch die private Pflege­pflicht­versicherung (PPV) und die soziale Pflege­versicherung (SPV) zugelassen sein. Zu diesen Einrichtungen zählen:

  • Stationäre Pflege­einrichtungen (Pflegeheime)
  • Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Reha­bilitation erbringen. Die Voraus­setzung: Während dieser medizinischen Vorsorge­maß­nahme oder Reha­bilitation ist eine gleich­zeitige Unter­bringung und Pflege der versicherten Person erforderlich.
  • In begründeten Einzel­fällen gelten auch geeignete Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und andere Pflege­einrichtungen als Kurz­zeit­pflege­einrichtungen. Die Voraus­setzung: Die Pflege ist in einer anderen (zur Kurz­zeit­pflege zugelassenen Pflege­einrichtung) nicht möglich ist oder erscheint nicht zumutbar.

Wie finde ich freie Plätze für die Kurzzeitpflege?

In unserem Allianz Ratgeber zur Pflegeheimsuche geben wir Ihnen hilfreiche Tipps, wie Sie schnellstmöglich einen freien Platz für Ihre Kurzzeitpflege finden.

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