Pflegepflichtversicherung: Hier alle nötigen Informationen erhalten
Die not­wendige Ab­sicherung für alle privat Kranken­versicherten

Pflege­pflicht­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wer privat kranken­versichert ist, muss eine private Pflege­pflicht­versicherung ab­schließen. Dies ist gesetzlich vorge­schrieben. Gesetzlich Kranken­versicherte sind automatisch in der Sozialen Pflege­versicherung versichert. Eine Befreiung ist in Deutschland nicht möglich.
  • Die Pflege­pflicht­versicherung ist Ihr gesetzlicher Mindest­schutz, falls Sie pflege­bedürftig werden sollten. Im Pflegefall übernimmt die Versicherung allerdings nur einen Teil der Kosten für Ihre ambulante und stationäre Pflege. Deshalb ist eine zusätzliche private Pflege­versicherung wichtig.
  • Die Leistungen in der privaten Pflege­pflicht­versicherung sind mit den Pflege­versicherungs-Leistungen der sozialen Pflege­versicherung für gesetzlich Versicherte nach Art und Umfang gleichwertig.
  • Die Einstufung in fünf Pflege­grade erfolgt abhängig von der Pflegebedürftigkeit. Dabei ist es egal, ob körper­liche, geistige oder psychische Ein­schränkungen die Ursache sind. Es zählt allein die Pflegebedürftig­keit und die fehlende Selbst­ständigkeit.
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Erklärung
Hier erfahren Sie, seit wann es die Pflege­pflicht­versicherung gibt und für wen sie zwingend gilt.

Die gesetzliche bzw. "Soziale Pflege­pflicht­versicherung" (SPV) gibt es seit 1995. Sie war von Beginn an verpflichtend für alle Menschen, die in Deutschland kranken­versichert sind. Jede gesetzlich versicherte Person ist auto­matisch in der Pflege­versicherung seiner Kranken­kasse (Pflege­kasse) mit­versichert. Die Beiträge sollen im Falle einer Pflege­bedürftig­keit die Kosten für Basis­leistungen decken.

Für privat Krankenversicherte gilt diese Pflicht zur Pflege­versicherung eben­falls. Sie müssen eine Private Pflege­pflicht­versicherung (PPV) abschließen. Wenn Sie freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Kranken­kasse (GKV) sind, können Sie sich dort mit­versichern. Freiwillig Versicherte haben nach §22 SDB XI ein Recht auf Befreiung von der Versicherungs­pflicht einer SPV, wenn sie sich über eine PPV versichern. Die Leistungen beider Pflege­pflicht­versicherungen sind gleich­wertig.

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, die in diesem Land kranken­versichert ist, braucht eine Pflege­pflicht­versicherung. Sie deckt als Grund­absicherung einen Teil der Kosten im Pflege­fall und ist gesetzlich vor­geschrieben.
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Pflege­geld & Pflege­grade
Ob gesetzliche oder private Kranken­versicherung: Jeder Versicherungs­nehmer und jede Versicherungs­nehmerin braucht eine Pflege­pflicht­versicherung. Dabei stehen Pflege­bedürftigen je nach Pflege­grad (1 bis 5) unter­schiedliche Leistungen zu.
Pflege­bedürftige aller Pflege­grade können in ambulanter/häuslicher Pflege einen Entlastungs­betrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich erhalten. Finden Sie unten einen Über­blick einiger Leistungen je Pflege­grad (Leistungs­beträge) als Tabelle.

Im Rahmen der Pflege­reform zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit dem 01. Januar 2022 einen Leistungs­zuschlag. Anspruch auf diesen Leistungs­zuschlag haben Personen, die in einer vollstationären Pflege­einrichtung leben und im Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft sind. Die Höhe des Zuschlags ist davon abhängig, wie lange die zu pflegende Person stationär betreut wird. Ziel ist es, langjährige Bewohner:innen eines Pflegeheims stärker zu entlasten.

Einen Überblick über die Höhe des Leistungs­zuschlag nach Dauer der Unter­bringung bietet die folgende Tabelle:

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Verweildauer im Pflegeheim
Leistungszuschläge
bis 12 Monate 15 %
ab 13 Monaten 30 %
ab 25 Monaten 50 %
ab 37 Monaten 75 %
Das Pflege­geld ist eine Geld­leistung der Pflege­versicherung für Pflege­bedürftige, die ihre Betreuung durch Pflege­hilfen wie Anhörige, Nach­barn bzw. Nach­barinnen oder Freund:innen selbst organisiert haben. Die Voraus­setzungen: mindestens Pflege­grad 2 und je nach Pflege­grad wieder­kehrende Pflegeberatungen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflege­geld. 

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Pflegegrade
Pflegegeld
  (ambulant)
Pflegesachleistung
  (ambulant)
Pflege
  (vollstationär)
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 332 € 760 € 980 €
Pflegegrad 3 572 € 1.431 € 1.472 €
Pflegegrad 4 764 € 1.778 € 1.985 €
Pflegegrad 5 946 € 2.200 € 2.215 €
Anstelle von Pflege­sach­leistungen erhalten privat Pflege­versicherte eine Kosten­erstattung.
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bedeutet, dass bei Pflege­bedürftig­keit die Kosten für Pflegehilfs­mittel über­nommen werden. Dazu zählen zum Beispiel die Bereitstellung von Verbrauchs­mitteln wie Hand­schuhen und Desinfektions­mitteln sowie technischer Hilfs­mittel wie Haus­notruf oder Badewannen­lifter.
Wenn Angehörige einmal ausfallen, werden abhängig vom Pflege­grad die Kosten für Ersatz­pflege oder stationäre Kurz­zeit­pflege erstattet. Bei der Kurz­zeit­pflege erfolgt die Unter­bringung vorüber­gehend in einem Pflege­heim oder in einer Klinik, wenn diese eine (als vollstationär zugelassene) Pflege­abteilung hat.
Die Pflegeberatung der privaten Kranken­versicherer berät Sie zu Fragen wie "Kosten der Pflegebedürftigkeit" oder der Auswahl von Pflege­diensten und Einrichtungen. Unter 0800/101880 erreichen Sie das Team mit Expertise kostenlos.
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Ihre Vorteile
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Leistungen PPV und SPV
Nein. Die Pflege­versicherung Leistungen von gesetz­licher und privater Pflege­pflicht­versicherung sind identisch. Sie sind für privat und gesetzlich Versicherte im Gesetz (Sozial­gesetz­buch, SGB XI) geregelt.
  • Pflege­versicherung Leistungen: Die gesetzliche Pflege­versicherung erbringt Sach­leistungen und/oder Geld­leistungen für die Versorgung im Pflegefall.
  • Geldleistungen: erhalten Sie etwa in Form von soge­nanntem Pflege­geld, wenn Sie eine private Pflege­hilfe, z. B. ein Familienmitglied, pflegt.
  • Sach­leistungen (für gesetzlich Versicherte): Ein ambulanter Pflege­dienst oder eine stationärer Aufent­halt werden dabei direkt von der Versicherung als Pflegesach­leistungen gezahlt.
  • Kosten­erstattung (für privat Versicherte): Bei der privaten Pflege­pflicht­versicherung werden die entstandenen Kosten der Pflege erstattet. Genauso wie bei der Privaten Kranken­versicherung. Dies bedeutet, dass Sie als versicherte Person zunächst in Vorleistung gehen und dann die Rechnung einreichen können.
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Kosten
Die Beitrags­sätze zur Pflege­versicherung für Personen in der sozialen Pflege­versicherung (SPV) sind seit dem 1. Juli 2023 abhängig von der Anzahl der berücksichtigungs­fähigen Kinder. Der Zuschuss des Arbeit­gebers beträgt 1,7% (Ausnahme Sachen: 1,2%), unabhängig vom Beitrags­satz.

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Mitglieder:innen
Beitragssatz SPV
Arbeitnehmeranteil*
Ohne Kinder 4,00% 2,30%
Mit 1 Kind 3,40%
(lebenslang)
1,70%
Mit 2 Kindern 3,15% 1,45%
Mit 3 Kindern 2,90% 1,20%
Mit 4 Kindern 2,65% 0,95%
Mit 5 Kindern 2,40% 0,70%
* In Sachsen bleibt der Arbeitgeberanteil bei 1,20%
Die Beitrags­höhe für die private Pflege­pflicht­versicherung ist einkommens­unabhängig. Die Beitrags­berechnung erfolgt für alle Versicherungs­unter­nehmen einheitlich. Es gelten auch branchen­einheitliche Allgemeine Versicherungs­bedingungen.
Die Beitrags­höhe für die private Pflege­pflicht­versicherung bzw. Prämie ist abhängig von dem individuellen Gesund­heits­risiko beim Eintritt in die private Pflege­pflicht­versicherung. Dieses Risiko ist bei höheren Eintritts­altern höher und wirkt sich unmittel­bar auf die Prämien­höhe bzw. die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung aus.
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Beamte & Co
Lehrer, Richterinnen, Polizisten, Polizei­anwärterinnen und andere Beamt:innen mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heil­fürsorge müssen eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Auch Zeit- und Berufs­soldat:innen sowie Freiwillig Wehrdienst­leistende müssen sich selbst um diese Versicherung kümmern.
  • Private Pflege­pflicht­versicherung Beamt:innen und Lehrer.innen

    Beamte und Beamtinnen wie Lehrer:innen, Richter:innen oder Verwaltungs­beamt:innen mit Beihilfe­anspruch erhalten im Krank­heits­fall von ihrem Dienst­herrn eine Erstattung der Krank­heits­kosten, sogeannte Beihilfe­leistungen. Die Beihilfe deckt je nach Bundes­land zwischen 50 und 90 Prozent der Kosten. Die teils hohen Rest­kosten lassen sich mit einer Privaten Kranken­versicherung für Beamte und Beamtinnen bis zu 100 % abdecken. Ähnlich sieht es bei den Pflege­kosten aus. Auch hier müssen Beamt:innen eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Diese muss die Kosten tragen, die die Beihilfe nicht über­nimmt. Eine Aus­nahme­regelung gilt, wenn Sie als Beamter oder Beamtin frei­williges Mitglied der gesetz­lichen Kranken­kasse sind. In diesem Fall sind Sie direkt über diese pflege­pflicht­versichert und zahlen dabei den halben Beitrags­satz. Doch auch bei Beamt:innen reichen die Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung nicht aus, um im Pflege­fall die Kosten voll­ständig zu decken. Zum Schließen dieser Versorgungs­lücke lauten auch die Empfehlungen für Beamt:innen eindeutig auf Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung.
  • Pflegepflichtversicherung Soldat:innen und Pflegepflichtversicherung Polizei­anwärter:innen

    Als Soldat oder Soldatin der Bundes­wehr sind Sie grund­sätzlich über den Bund kranken­versichert. Sie erhalten freie Heilfürsorge. Allerdings schließt die Heilfürsorge keine Pflege­pflicht­versicherung mit ein. Eine Pflege­pflicht­versicherung für Zeit­soldat:innen, für Berufs­soldat:innen oder für Freiwillig Wehr­dienst­leistende wird nicht auto­matisch abge­schlossen. Sie müssen selbst eine geeignete private Pflege­pflicht­versicherung abschließen und diese inner­halb von drei Monaten nach Dienst­antritt nach­weisen.

    Soldat:innen und Polizei­vollzugs­beamt:innen (Polizisten und Polizistinnen, sowie Polizei­anwärter:innen) erhalten vom Staat aufgrund ihres hohen Berufs­risikos in fast allen Bundes­ländern die soge­nannte freie Heilfür­sorge (Ausnahmen: Saarland und Hessen). Das bedeutet: Im Krankheits- oder Pflege­fall werden erstattungs­fähige Aufwendungen (Behandlungs­kosten, Medikamente etc.) zu 100 Prozent über­nommen. Allerdings grundsätzlich auf dem Leistungs­niveau der GKV. Daher empfiehlt sich hier eben­falls der Abschluss einer privaten Pflege­pflicht­versicherung für Soldaten und Soldatinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen.

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Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Pflege­bedürftig – und nun?
Um Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung zu erhalten, müssen Sie als pflege­bedürftig eingestuft werden.
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Den Antrag auf Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung können Sie selber oder eine andere Person für Sie stellen. Reichen Sie diesen bei Ihrer Pflege­kasse oder Pflege­pflicht­versicherung ein. Wenn Sie bei der Allianz privat pflegeversichert sind, dann reichen Sie den Pflegeantrag  hier direkt online ein.
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Wenn Sie privat Pflege­pflicht­versichert sind, über­nimmt MEDICPROOF das Gut­achten. Unab­hängige medizinische Fachleute prüfen Ihre Fähig­keiten, zum Beispiel wie selbst­ständig Sie Ihren Alltag meistern. Die ermittelte Punkt­zahl bestimmt Ihren Pflegegrad. Bei Versicherten der Sozialen Pflege­versicherung werden die Punktwerte für die Zuteilung des Pflege­grades von den Profis des MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) im Rahmen eines Haus­besuchs ermittelt.
03
Es wird in fünf Pflegegrade eingeteilt. Bei Einstufung in Pflege­grad 1 benötigen Sie oft noch noch wenig Unter­stützung. Pflege­grad 5 dagegen bedeutet, dass Sie intensive Pflege benötigen (z. B. im stationären Bereich).
04
Die Leistungen der Pflege­versicherung richten sich nach dem Pflege­grad. Ab Pflege­grad 1 erhalten Sie bei häuslicher oder ambu­lanter Pflege einen monat­lichen Entlastungs­betrag und finanzielle Zuschüsse. In Pflege­grad fünf gibt es den maximalen Zuschuss, wenn Sie sich in stationärer Pflege befinden.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

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Häufige Fragen
  • Sind die Beiträge einer Pflegepflichtversicherung steuerlich absetzbar?

    Die Beiträge für die gesetzliche Pflege­plicht­versicherung können Sie genauso wie Ihre Basis­beiträge zur Kranken­versicherung voll von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung – für Sie selbst oder für Kinder/Ehe­partner:innen, die bei Ihnen mitversichert sind. Auch Ihre Beiträge für die private Pflege­zusatz­versicherung, die bei Pflege­bedürftig­keit je nach Pflege­grad zusätzliche Pflege­kosten abfängt, oder die Beiträge zur staatlich geförderten Pflege­versicherung (Pflege-Bahr) lassen sich steuerlich geltend machen. Wenn auch mit Einschränkungen für Beamt:innen und Angestellte. Das betrifft beispiels­weise auch eine Pflege­pflicht­versicherung für Polizei­anwärter und Polizei­anwärterinnen.
  • Können Sie Kranken- und Pflegeversicherung bei unterschiedlichen Anbietern abschließen?

    Es ist nicht vorge­schrieben, dass Sie bei demselben Anbieter die Private Kranken­versicherung (PKV) und die private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Da die Kranken- und Pflege­versicherung eng verzahnt sind, empfiehlt es sich allerdings, dass Sie beides kombinieren. Wollen Sie dennoch verschiedene Anbieter wählen oder die Pflege­pflicht­versicherung wechseln, müssen Sie sich inner­halb von sechs Monaten nach Abschluss der PKV für einen anderen Anbieter entscheiden. Ansonsten sind Sie auto­matisch in Ihrer PKV auch pflege­pflicht­versichert.

    Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken­kasse (GKV) können sich entscheiden, ob sie eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen oder sich in der GKV versichern wollen. Hier gilt eine Frist von drei Monaten.

  • Können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

    Nein. Die Pflicht zur Versicherung mit einer Pflege­pflicht­versicherung gilt für gesetzlich wie auch privat Versicherte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Wer gesetzlich kranken­versichert ist, zahlt auto­matisch in die Pflege­versicherung ein. Das gilt für Studierende (Pflege­versicherung Studierende) genauso wie für Angestellte. Als Privat­versicherte müssen Sie sich grund­sätzlich selbst um den Versicherungs­schutz kümmern. Hierzu zählen auch Beamt:innen wie z. B. Polizisten und Polizistinnen. Eine Befreiung ist nicht möglich. Empfehlungen sprechen sich unab­hängig von der Pflege­situation für eine private Pflege­zusatz­versicherung aus; sie kann hier sinnvoll Versorgungs­lücken schließen.
  • Gibt es eine Anwartschaft in der Pflegepflichtversicherung?

    Eine Anwartschaft dient grund­sätzlich dazu, die Rechte aus einem bestehenden Versicherungs­vertrag zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte durch äußere Einflüsse (z.B. Versicherungs­pflicht) gezwungen ist, seinen bestehenden Versicherungs­schutz zu unter­brechen. Unter bestimmten Voraus­setzungen ist eine Anwart­schaft auch in der Pflege­pflicht­versicherung möglich.
  • Welche Pflegeberatungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für privat Pflegeversicherte?

    Als ratsuchende Person finden Sie eine Viel­zahl an Beratungs­angeboten ganz in Ihrer Nähe. Aber auch online, per Telefon und Video­chat sind Pflege­beratungen möglich.

    Für privat Pflege­pflicht­versicherte

    Wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung, wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind. Die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer steht Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite.

    Weitere Informationen: compass Pflegeberatung.

    Für privat Pflegezusatzversicherte der Allianz

    Wenn Sie bei der Allianz privat pflegezusatz­versichert sind bzw. privat vorsorgen, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance WDS.care mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Fachleute beraten Sie und Ihre nahen Familien­angehörigen zur Pflege­situation. Auch wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch weltweit!

    Weitere Informationen im Glossar unter: Allianz Pflege Assistance

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