Gesetzliche und private Unfallversicherung im Vergleich
Gesetzliche Unfallversicherung |
Private Unfallversicherung |
Art der Versicherung
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Pflichtversicherung |
Freiwillige Versicherung |
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Versicherte
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Für Arbeitnehmer:innen, Studierende, Schüler:innen, Kindergartenkinder. Für Landwirte und einige selbstständige Berufe gilt die gesetzliche Pflichtversicherung ebenfalls. |
Jeder kann sie abschließen. Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer ist sie die einzig mögliche Unfallversicherung. Sinnvoll auch für Kinder, Rentner oder Hausfrauen. |
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Träger: Wer zahlt?
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Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Sozialversicherungen |
Private Versicherungsunternehmen |
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Beiträge: Wer zahlt?
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Zahlung durch Arbeitgeber |
Zahlung durch Privatperson |
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Beitragsgrundlage
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Beitrag berechnet sich anhand von Gefahrenklasse |
Berechnung der Prämie anhand der Berufsgruppe sowie des Alters |
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Leistungsfall
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Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur, wenn der Unfall mit der versicherten Berufstätigkeit, Kindergartenbesuch, Schule, Studium usw. zusammenhängt. |
Private Unfallversicherungen erbringen ihre Leistung, wenn ein versicherter Unfall vorliegt. |
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Leistungen: Was ist versichert?
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Als versicherten Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, durch die der Versicherte eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung erleidet. Als versicherter Arbeitsunfall gelten auch mittelbare Folgen, wie Berufskrankheiten oder der Tod. |
Als versicherten Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, durch die der Versicherte eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung erleidet. |
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Leistungsumfang medizinisch:
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Heilbehandlung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; Reha- und Kur-Maßnahmen. |
Beratung, Koordination und ggf. Kostenübernahme von Behandlungen, Therapien und Reha-Maßnahmen, sofern dies im Rahmen von Assistanceleistungen mitversichert sind. |
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Lohnfortzahlung
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Geltungsbereich
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Vorwiegend im Inland gültig; bei Arbeitsunfällen unter Umständen auch im Ausland |
Weltweit und zeitlich uneingeschränkt |
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Renten
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Ja, ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent. Berechnungsgrundlage ist der Jahresverdienst. |
In der Regel keine Rentenleistung, sondern Kapitalzahlung ab einem Invaliditätsgrad von 1 Prozent. Sofern eine Unfallrente versichert ist, erfolgt eine Leistung ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent. |
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Steuern
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Die gesetzliche Unfallrente ist per Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. |
Unfallrenten sind mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern. Einmalige Kapitalleistung sind laut EStG steuerfrei. Beiträge sind als Werbungskosten und Sonderausgaben abzugsfähig. |
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Auszahlungen – als Einmalzahlung? (bei Teil- oder Vollinvalidität)
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Nein. Eine Umwandlung der Rente in eine Einmalleistung ist nur bedingt möglich. |
Ja. Einmalzahlungen (Invaliditätsleistungen) sind ein Hauptmerkmal der privaten Unfallversicherung. Weitere Vorteile sind die wählbaren Möglichkeiten, z.B.: Höhe der Versicherungssumme, Progression und Mehrleistungen. |
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Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage ist das 7. Sozialgesetzbuch |
Rechtsgrundlage ist das Versicherungsvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen |
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Leistungen für Hinterbliebene
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Hinterbliebenen- und Waisenrente maximal zwei Jahre |
Todesfallleistung möglich |
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