Coronavirus 2023: Was Arbeitnehmer wissen müssen
(06.02.2023 – Update) Das Coronavirus gehört mittlerweile in Deutschland beinahe schon zum Alltag. Auf das Arbeitsleben hat die Pandemie allerdings nach wie vor Einfluss: Homeoffice oder Tests am Arbeitsplatz sind nur einige Beispiele für die Auswirkungen. Welche Corona-Regeln gelten aber aktuell am Arbeitsplatz? Wir haben die aktuellen Regeln für Sie zusammengefasst:
Besteht Anspruch auf Homeoffice?
Grundsätzlich sieht das deutsche Recht keinen pauschalen Anspruch auf Homeoffice vor. Eine Homeoffice-Pflicht, wie es sie während der Corona-Pandemie bereits gab, gilt derzeit nicht.
Möchte Ihr Arbeitgeber, dass Sie vor Ort arbeiten, dann müssen Sie das auch tun. Die Angst vor einer Ansteckung zählt nicht als Grund, um von zu Hause aus zu arbeiten.
Allerdings bieten viele Arbeitgeber immer noch Homeoffice an. In manchen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gibt es Regelungen, die zumindest teilweise die Arbeit von zu Hause aus ermöglichen. Auch das Bundesarbeitsministerium führt in seinen Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz das Homeoffice als mögliche Schutzmaßnahme bei erhöhtem Infektionsgeschehen auf.
Tipp: Bis vor der Pandemie konnten Sie Ihre eigenen Ausgaben für die Arbeit von Zuhause nur steuerlich geltend machen, wenn Sie ein abgeschlossenes Arbeitszimmer hatten. Um Arbeitnehmer finanziell zu entlasten, führte der Staat im Rahmen der Pandemie eine Homeoffice-Pauschale ein, die Sie nun auch ohne separates Arbeitszimmer nutzen können. Die Pauschale beträgt fünf Euro pro Tag (maximal 200 Tage im Jahr) und ist auf maximal 1.000 Euro gedeckelt. Zunächst war sie nur als befristete Option zu Corona-Zeiten vorgesehen, doch infolge des dritten Entlastungspakets der Regierung angesichts der Energiekrise wurde die Pauschale entfristet. Sie kann fortan jedes Jahr geltend gemacht werden.
Was gilt für Arbeitsunfälle im Homeoffice?
Im Arbeitsrecht gilt die Tätigkeit aus dem Homeoffice als Telearbeit. Hierbei sind Sie gesetzlichunfallversichert – sofern Sie zur Zeit des Unfalls arbeitsbezogene Tätigkeiten verrichten. Dies gilt übrigens auch für den Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in der eigenen Wohnung, wie das Bundessozialgericht in Kassel im Dezember 2021 entschied. In diesem Fall hatte sich ein Arbeitnehmer durch einen Sturz auf der Treppe zwischen Schlaf- und häuslichem Arbeitszimmer verletzt (Az. B 2 U 4/21 R).
Muss der Arbeitgeber Tests zur Verfügung stellen?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, kostenlose Tests zu ermöglichen. Tut er dies doch, ist es ein freiwilliges Angebot.
Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?
In den meisten Bereichen darf der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Angestellten nicht willkürlich abfragen. In einigen Berufen gilt jedoch eine Auskunftspflicht. Diese gilt für Arbeitnehmer, die entweder mit besonders gefährdeten Personen arbeiten oder wenn es am Arbeitsplatz durch viele Leute auf engem Raum ein hohes Infektionsrisiko gibt. Betroffen sind beispielsweise Beschäftigte in Schulen, Kitas oder Justizvollzugsanstalten.
Weitere Informationen und eine ausführliche Liste der betroffenen Berufe finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit. Arbeiten Sie in einer dieser Einrichtungen, darf Ihr Chef weiterhin den Impfstatus abfragen.
Muss ich arbeiten, wenn ich Corona positiv bin?
Wenn Sie sich mit Corona infizieren, müssen Sie sich – je nach Bundesland – unter Umständen in Isolation begeben. Einige Bundesländer haben Ende 2022 die Isolationspflicht aufgehoben. Dazu zählen aktuell Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein (Stand Dezember 2022). Welche Regeln für das jeweilige Land gelten, können Sie auf den Internetseiten der Bundesländer nachlesen.
Gilt in Ihrem Bundesland noch die Isolationspflicht, dürfen Sie nicht vor Ort arbeiten. Fühlen Sie sich jedoch fit genug, können Sie aus dem Homeoffice arbeiten, sofern das in Ihrem Job möglich ist.
Wenn Sie sich krank fühlen, können Sie sich, wie bei jeder anderen Erkrankung, vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen lassen. Bis zum 31. März 2023 können Sie sich bei einer Atemwegserkrankung sogar telefonisch krankschreiben lassen.
Ihr Arbeitgeber kann Sie also nicht dazu zwingen zu arbeiten, wenn Sie Corona haben und Symptome zeigen.
Fühlen Sie sich fit und wollen arbeiten, muss der Arbeitgeber weiterhin Ihren Lohn bezahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie als Corona-Infizierter nicht vor Ort arbeiten sollen und keine Möglichkeit zur Heimarbeit besteht.
Besteht noch eine Isolationspflicht?
Einige Bundesländer haben Ende 2022 die Isolationspflicht aufgehoben. Dazu zählen aktuell Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein (Stand Dezember 2022). Welche Regeln für das jeweilige Land gelten, können Sie auf den Internetseiten der Bundesländer nachlesen.
Doch was bedeutet das für Arbeitnehmer? Grundsätzlich gilt weiterhin: Wer Symptome zeigt und sich krank fühlt, soll zuhause bleiben und sich krankschreiben lassen. Wenn Sie arbeitsfähig sind, können Sie theoretisch trotz positivem Test zur Arbeit gehen. Ausnahmen gelten beispielsweise nur für medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Ihr Chef kann auch verlangen, dass Sie mit Maske wieder zur Arbeit kommen oder ein Attest vorlegen.
Arbeitgeber müssen allerdings ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und weiterhin für entsprechende Schutzmaßnahmen sorgen. Dazu kann beispielsweise auch Homeoffice zählen.
Übrigens: Fühlen Sie sich fit und wollen arbeiten gehen, muss der Arbeitgeber weiterhin Ihren Lohn bezahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie als Corona-Infizierter nicht vor Ort arbeiten sollen und keine Möglichkeit zur Heimarbeit besteht.
Mein Kind hat Corona. Bekomme ich frei?
Egal ob Covid-19 oder eine einfache Erkältung: Ist Ihr auf Betreuung angewiesenes Kind krank, stehen Ihnen Kinderkrankentage zu. Die Regelung greift für Kinder unter zwölf Jahren. Die Anzahl der Kinderkrankentage wurde infolge der Corona-Pandemie aufgestockt: Eltern, die gemeinsam für Ihre Kinder sorgen, haben aktuell jeweils 30 Krankentage pro Jahr. Alleinerziehenden stehen 60 Kinderkrankentage pro Jahr zu. Haben Sie mehrere Kinder, dürfen Sie maximal 65 Kinderkrankentage pro Elternteil oder 130 Kinderkrankentage als Alleinerziehender nehmen. Der Anspruch auf Kinderkrankentage besteht aktuell auch dann, wenn die Kinder nicht krank sind, sondern schlicht zu Hause betreut werden müssen – etwa weil die Kita geschlossen ist. Anspruch haben auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.
Ob diese Kinderkrankentage vergütet sind oder ob Sie dafür einfach freigestellt werden, hängt jedoch ganz von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Jahr 1978, dass der Arbeitgeber den Lohn zumindest für fünf Tage weiterzahlen muss – was darüber hinausgeht, ist jedoch nicht definiert. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie sich bei einer längeren Krankheit Ihres Kindes etwas weniger Sorgen machen: Sie haben in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld, wofür die gesetzliche Krankenkasse aufkommt.
Kurzarbeit: Die wichtigsten Informationen
Kurzarbeit können Betriebe dann anordnen, wenn sie mit massiven Auftragseinbußen zu kämpfen haben. Da dies während der Corona-Pandemie auf eine Vielzahl von Unternehmen zutrifft, hat die Bundesregierung einige Regelungen diesbezüglich gelockert.
Aktuell besteht Anspruch auf Kurzarbeit dann, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Lohnausfall von mindestens zehn Prozent haben. Genehmigt die Bundesagentur für Arbeit den Antrag, wird Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Der Arbeitsausfall wird während der Kurzarbeit mit 60 bzw. 67 Prozent (mit Kindern) des regulären Gehalts entschädigt. Die maximale Bezugsdauer beträgt zwölf Monate
Lesen Sie auch: Kündigung während Kurzarbeit
Voraussetzung für das erhöhte Kurzarbeitergeld ist, dass Ihnen mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit weggefallen ist. Insgesamt können Sie die Unterstützung für maximal zwölf Monate beziehen.
Genauere Informationen und die entsprechenden Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld finden Sie z. B. bei der Bundesagentur für Arbeit.
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