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Neues Namensrecht beschlossen: Das ändert sich

(18.04.2024) Mehr Flexibilität und Entscheidungsfreiheit bei der Wahl des eigenen Namens – dafür soll eine vom Bundestag beschlossene Reform sorgen. Wer sich zum Beispiel einen Doppelnamen bei der Heirat wünscht, dem soll es zukünftig einfacher gemacht werden. Aber auch Rechte von Kindern und Minderheiten werden durch die Neuregelung gestärkt.

Bislang mussten sich verheiratete Paare immer zwischen drei Optionen entscheiden: Entweder beide behalten ihren eigenen Familiennamen, man nimmt den seines Partners beziehungsweise seiner Partnerin an, oder einer von beiden wählt einen Doppelnamen. Dass beide Partner einen zusammengesetzten Namen tragen, war bislang nicht möglich. Das soll sich mit der Reform nun ändern. Zudem soll der Zwang zum Bindestrich abgeschafft werden, auch wenn es weiterhin Standard bleiben wird. Für den Fall, dass bereits einer oder zwei Doppelnamen in die Ehe mitgebracht werden, muss sich das Paar entscheiden, welchen der beiden Bestandteile sie im neuen Doppelnamen haben wollen. Eine längere Namenskette – etwa mit drei Nachnamen – ist weiterhin nicht möglich. Der gemeinsame Doppelname kann dann auch als Geburtsname an die Kinder weitergeben werden. Dem gemeinsamen Kind kann auch dann ein Doppelname gegeben werden, wenn die Eltern jeweils ihren eigenen Namen tragen – das gilt auch bei unverheirateten Paaren.

Auch volljährigen Kindern bietet die Reform mehr Freiheiten bei der Namenswahl: Sie sollen künftig selbst entscheiden können, ob sie einen Doppelnamen behalten oder nur den Namen eines Elternteils annehmen wollen. Zusätzlich haben sie die Möglichkeit, Doppelnamen auf einen eingliedrigen Namen zu verkürzen (zum Beispiel aus "Meier-Fischer" nur "Meier" oder nur "Fischer" zu machen). Bei der Adoption von Volljährigen soll die Pflicht zur Namensänderung entfallen.

Für minderjährige Kinder aus geschiedenen Ehen sieht die Neuregelung vor, dass sie Namensänderungen des betreuenden Elternteils übernehmen können, wenn dieser sich entscheidet, seinen Geburtsnamen nach der Scheidung wieder anzunehmen. Ab Vollendung des fünften Lebensjahrs setzt eine Namensänderung jedoch die Einwilligung des Kindes voraus. Zudem darf die Änderung grundsätzlich auch nicht dem Willen des anderen Elternteils widersprechen. Ähnliches gilt für Stiefkinder.

Darüber hinaus will die Reform die Rechte von Minderheiten stärker berücksichtigen, sodass beispielsweise Nachnamen dem jeweiligen Geschlecht angepasst werden können, wie es in vielen slawischen Sprachen üblich ist.

Da die notwendige Umstellung in den Behörden und Standesämtern nicht von heute auf morgen geschieht, soll das reformierte Namensrecht erst Anfang Mai 2025 in Kraft treten. Sobald die Neuregelung wirksam wird, können sich auch Paare, die bereits einen Ehenamen tragen, noch für einen Doppelnamen entscheiden.
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