Abgabefrist zur Grundsteuererklärung wird verlängert

(27.10.2022) Viele Hausbesitzer waren überfordert: Weniger als ein Drittel der Eigentümerinnen und Eigentümer hatten die Grundsteuererklärung bis Anfang Oktober online eingereicht. Jetzt haben die Finanzminister der Länder die Frist bis Ende Januar 2023 verlängert.
Mit der Verlängerung der Abgabefrist um drei Monate würden die Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberater deutlich entlastet, erklärte Bayerns Finanzminister Albert Füracker die Entscheidung. Mehrere große Wirtschaftsverbände hatten eine Fristverlängerung gefordert und auch die Bundessteuerberaterkammer hatte die knappe Frist kritisiert. 

Seit 1. Juli 2022 sollen Eigentümer die Grundsteuererklärung über das Portal Mein Elster einreichen. Nur wer keine Möglichkeit hat, die Formulare online auszufüllen und dies begründen kann, darf sie in Papierform abgeben. Bereits mit der Installation des Steuerprogramms hatten viele Anwender Schwierigkeiten. Im Juli war die Steuer-Plattform aufgrund technischer Schwierigkeiten zudem vorübergehend nicht erreichbar.

Viel Kritik gab es für den hohen Zeitaufwand zur Beschaffung der notwendigen Daten. Neben Häusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, betrifft die Erhebung unter anderem auch Gewerbegrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Flurstücke.

Der Fall ging vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied: Eine Netzsperre sei nur der letzte Ausweg. Die Verlage hätten zumindest vor einem deutschen Gericht versuchen müssen, einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Provider zu erreichen. So hätten Sie den Betreiber des Dienstes in Erfahrung bringen können. Allerdings habe das Urteil des OLG München einen Rechtsfehler: Das Gericht hätte prüfen müssen, ob es in Schweden tatsächlich die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes gibt. Denn das Gericht dürfe keine Maßnahmen auferlegen, die die Durchsetzung der Ansprüche enorm verzögern. 

Damit folgt der BGH seiner bisherigen Linie: Bei Urheberrechtsverstößen haften zunächst der Betreiber der Seite und der Host-Provider, der den Server bereitstellt. Erst dann kommt der Access-Provider, in diesem Fall die Deutsche Telekom, ins Spiel. Allerdings sei eine Sperre durchaus möglich, wenn umfassende Bemühungen im einstweiligen Rechtsschutz scheitern.

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