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Rente und geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro

Minijob und Renten­versicherung

  • Als Minijobber zahlen Sie keine Beiträge in die Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung ein – das übernimmt Ihr Arbeitgeber.
  • Seit Januar 2013 müssen Sie als 450-Euro-Minijobber in die gesetzliche Rente einzahlen, können sich aber davon befreien lassen.
  • In diesem Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Arten von geringfügigen Beschäftigungen und wie das Gesetz diese regelt.

 

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Definition
In einem Minijob sind Sie geringfügig beschäftigt, wobei zwei verschiedene Arten von Minijobs unterschieden werden: 450-Euro-Minijobs und kurzfristige Minijobs. Sie unterscheiden sich im Verdienst und der Laufzeit. 450-Euro-Minijobber arbeiten zu flexiblen Zeiten, dürfen aber nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Bei einem kurzfristigen Minijob ist die Arbeitszeit dagegen begrenzt auf 70 Arbeitstage im Jahr. Die Höhe des Verdienstes hingegen, ist nicht begrenzt.
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Beispiel
Falls Sie mehreren Minijobs nachgehen ist es wichtig, dass Ihr Gesamteinkommen aus diesen Minijobs 450 Euro nicht überschreitet. Liegt Ihr Einkommen über 450 Euro, werden alle Ihre Minijobs sozialversicherungspflichtig.

Solange Sie in Ihrer Hauptbeschäftigung nicht versicherungspflichtig sind, können Sie so viele Nebenjobs haben, wie Sie möchten. Wichtig dabei ist nur, dass Ihr Einkommen zusammengerechnet 450 Euro pro Monat nicht überschreitet. Passiert das dennoch, gelten alle Ihre Jobs nicht mehr als Minijobs. Dann sind sie alle sozialversicherungspflichtig. 

Ein Beispiel: In Ihrem Minijob verdienen Sie 300 Euro. Kurze Zeit später nehmen Sie einen weiteren Minijob an. Dadurch steigt Ihr Einkommen auf 500 Euro und liegt damit über der 450-Euro-Grenze. Nun müssen Sie für beide Jobs Beiträge für die Pflegeversicherung und Krankenversicherung zahlen. Ebenso für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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Wie viel Renten­beitrag muss ich zahlen?
Kurzfristige Minijobs sind nicht rentenversicherungspflichtig, für alle anderen Minijobs müssen dagegen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Der Rentenbeitrag beträgt derzeit 18,6 Prozent des Einkommens, davon zahlen Arbeitnehmer aber nur 3 Prozent.
Muss ich als Minijobber in die gesetzliche Rente einzahlen? Das kommt auf die Art des Minijobs an. Seit 2013 besteht eine Rentenversicherungspflicht für 450-Euro-Minijobs. Kurzfristige Minijobs sind dagegen nicht rentenversicherungspflichtig.

Aus dem Einkommen Ihres Minijobs fließen insgesamt 18,6 Prozent in die Rentenkasse. Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie 15 Prozent Ihres Gehalts in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Für Sie sind es aktuell 3,6 Prozent Ihres Einkommens – das ist der Eigenanteil, der vom Nettolohn angezogen wird.

Die Beispielrechnung zeigt: Bei einem 450-Euro-Minijob liegt Ihr Eigenanteil bei 16,20 Euro. Das bedeutet: Von den 450 Euro brutto bleiben Ihnen jeden Monat 433,80 Euro netto übrig.

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Monatlicher Verdienst 450,00 Euro
Davon an die gesetzliche Rentenversicherung (18,6 % von 450 Euro) 83,70 Euro
Der Arbeitgeber zahlt hiervon (15 % von 450 Euro) 67,50 Euro
Ihr Eigenanteil (3,6 % von 450 Euro) 16,20 Euro
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Befreiung beantragen
Als Minijobber können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, dafür müssen Sie aber ggf. Nachteile bei der Altersvorsoge in Kauf nehmen. Automatisch befreit von der Rentenversicherungspflicht sind Sie, wenn Sie Ihren Minijob schon vor 2013 angefangen haben und weniger als 400 Euro verdienen.
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Kann ich mich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Sie können sich jederzeit gegen den Eigenanteil entscheiden. Dann zahlt nur noch Ihr Arbeitgeber den Beitrag von 15% in die Rentenversicherung ein.

Aber: Überlegen Sie sich die Befreiung gut. Nur wenn Sie den Eigenanteil bezahlen, können Sie eine betriebliche Altersvorsorge abschließen oder im Rahmen der Riester-Rente vom Staat gefördert werden.

Die Befreiung beantragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber. Er meldet es danach der Minijob-Zentrale. Sie sind automatisch von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn Sie vor dem 1. Januar 2013 Ihre geringfügige Beschäftigung begonnen haben und maximal 400 Euro im Monat verdienen.

 

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