In der GOT sind keine Festpreise vorgegeben. Die GOT stellt Tierärztinnen und Tierärzten frei, ob sie den einfachen, zweifachen oder dreifachen Satz der Kosten abrechnen. Den einfachen Satz dürfen Tierärzte nicht unterschreiten und den dreifachen Satz nur in Ausnahmefällen überschreiten. Als Ausnahmefall gilt zum Beispiel eine Notfallbehandlung am Wochenende oder außerhalb der Praxiszeiten. Tierärztinnen und Tierärzte dürfen dann maximal den vierfachen Satz abrechnen.
Wird der dreifache Satz überschritten, müssen Sie als Tierhalter vor der Behandlung Ihr schriftliches Einverständnis geben. In diesem Dokument sollte auch eine Begründung für die Überschreitung des Höchstsatzes stehen.