In der GOT sind keine Festpreise vorgegeben. Die GOT stellt Tierärztinnen und Tierärzten frei, ob sie den einfachen, zweifachen oder dreifachen Satz der Kosten abrechnen. Der einfache Satz darf nicht unterschritten und der dreifache Satz nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Als Ausnahmefall gilt zum Beispiel eine Notfallbehandlung am Wochenende oder außerhalb der Praxiszeiten. Tierärztinnen und Tierärzte dürfen dann maximal den vierfachen Satz abrechnen.
Wird der dreifache Satz überschritten, müssen Sie als Tierhalter:in vor der Behandlung Ihr schriftliches Einverständnis geben. In diesem Dokument sollte auch eine Begründung für die Überschreitung des Höchstsatzes stehen.