Skiunfälle sind keine Seltenheit. Aus der Statistik des Deutschen Skiverbandes (DSV) geht hervor, dass jedes Jahr rund 40.000 Skifahrer so schwer verunglücken, dass eine ärztliche Behandlung notwendig ist. Die gute Nachricht ist, die Zahlen sinken seit dem Start der Aufzeichnung 1980 kontinuierlich.
Die Skisaison 2018/2019 jedoch war einer der wenigen Ausreißer. Rund 44.000 bis 46.000 Skifahrerinnen und Skifahrer verunglückten. Bei etwa 7.000 verletzten Personen war ein mehrtägiger stationärer Aufenthalt in einer Klinik nötig. Das ist der höchste Wert seit zehn Jahren.
Rund 17 Prozent der Verletzungen sind auf Kollisionen mit anderen Skifahrern zurückzuführen. Besonders häufig sind Knie, Schulter, Oberarm und Kopf betroffen. Tragen Sie deshalb beim Skifahren immer einen Helm und gegebenenfalls einen Rückenprotektor – das kann Leben retten.
Zwar sind laut Deutschem Skiverband immer mehr Skifahrer schwer verletzt. Tödliche Skiunfälle sind allerdings selten.
Auch Hobby-Skifahrer erreichen Geschwindigkeiten von über 80 km/h. Einmal kurz nicht aufgepasst, einen Schneehügel übersehen oder die Kontrolle verloren und schon stürzt man. Im schlimmsten Fall werden andere Wintersportler auf der Piste mitgerissen.
Beobachten Sie einen Skiunfall oder sehen Sie einen Wintersportler auf oder abseits der Piste liegen, fahren Sie vorsichtig heran und fragen Sie, ob alles in Ordnung ist. Da die Person möglicherweise schwer verletzt ist, sollten Sie so schnell wie möglich handeln.
Wie schwer ist der Skifahrer verletzt? Bei starken Schmerzen, Orientierungslosigkeit oder Bewusstlosigkeit rufen Sie sofort die für das Skigebiet zuständige Bergrettung. Die Notfallrufnummern sind je nach Land unterschiedlich:
Alternativ kontaktieren Sie die Polizei oder den Euronotruf unter 112. Die Rufnummern sind rund um die Uhr erreichbar.
Ist der Verunfallte nicht ansprechbar oder schwer verletzt, können Erste-Hilfe-Maßnahmen lebensrettend sein. Atmet die Person noch, bringen Sie sie in die stabile Seitenlage und schützen sie vor Unterkühlung. Atmet der Verunglückte nicht mehr, beginnen Sie mit Wiederbelebungsmaßnahmen: einer Herzmassage und Mund-zu-Mund-Beatmung.
Hatten Sie selbst einen Skiunfall, sollten Sie in den darauffolgenden Tagen genau auf Ihren Körper achten – auch wenn es nur ein leichter Sturz war. Ist Ihnen hin und wieder schwindlig oder gar übel? Haben Sie Schmerzen im Rücken? Diese Symptome können Anzeichen für eine Gehirnerschütterung oder eine Wirbelsäulenverletzung sein. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Arzt durchchecken, um Folgeschäden zu vermeiden.
Egal, ob der Skiunfall in Österreich oder Südtirol passiert – im Ausland sind Sie über Ihre Krankenkasse abgesichert. Allerdings übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel Arztkosten nur in der Höhe, die der Behandlung in Deutschland entspricht. Da die Kosten in beliebten Skidestinationen wie der Schweiz weitaus höher sind, können Zuzahlungen auf Sie zukommen.
Haben Sie selbst einen Skiunfall in der Schweiz, Italien oder anderen Wintersportgebieten außerhalb Deutschlands, sollten Sie nach der medizinischen Erstversorgung Ihre Auslandskrankenversicherung und/oder private Unfallversicherung informieren. Beide Versicherungen übernehmen Kosten, die Ihre gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet – beispielsweise für die Bergung mit einem Helikopter.
Gehen Sie selbst vor Ort in Vorleistung, bewahren Sie die Rechnungen gut auf. Nach Ihrer Rückkehr reichen Sie die Belege bei Ihrem Versicherer ein und erhalten die ausgelegten Beträge in der Regel zurückerstattet.
Selbst wenn ein Skiunfall selten tödlich endet: Viele Beispiele zeigen, dass ein Sturz schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben kann – zum Beispiel eine Querschnittslähmung. Nach einem Pistenunglück besteht das Risiko, dass der Verletzte längere Zeit berufsunfähig oder dauerhaft auf Pflege angewiesen ist.
Welche Versicherung nach einem Skiunfall leistet, hängt von den entstandenen Schäden und Umständen des Unglücks ab.
Schadensersatzforderungen oder Kosten in Folge von Skiunfällen sollten Sie immer mit Ihrer Versicherung regeln, denn diese prüfen, ob Sie wirklich für den entstandenen Schaden und Forderungen aufkommen müssen. Eine Hochstufung der Beiträge nach einem Skiunfall haben Sie in der Regel nicht zu befürchten. Für den Fall, dass Sie weder eine Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung besitzen, müssen Sie die Kosten aus eigener Tasche bezahlen.
Haben Sie sich bei einem Skiunfall das Knie verdreht, trägt Ihre Krankenkasse die Kosten für die medizinische Versorgung. Das gilt für alle unmittelbaren Behandlungskosten nach einem Unfall – unabhängig von der Art der Verletzung.
Für unfallbedingte Folgeschäden, die bei Pistenunglücken in der Freizeit passieren, kommt die private Unfallversicherung auf. Das ist im Übrigen auch der Fall, wenn Sie im Ausland verunfallen oder keinen Skihelm tragen. Ihr Unfallversicherer übernimmt unter anderem die Kosten für Bergung, Krankentransport, einen behindertengerechten Umbau Ihrer Wohnung, Verdienstausfall und Invalidenrente. Die Kosten für Skitickets erstatten Unfallversicherungen in der Regel nicht zurück.
Die meisten Skiunfälle passieren durch Zusammenstöße mit anderen Pistenteilnehmern. Umso wichtiger ist, dass Sie selbst abgesichert sind, wenn Sie fremde Skifahrer verletzen. Eine private Haftpflichtversicherung zahlt, wenn Dritte nach einen Skiunfall Schmerzensgeld von Ihnen fordern oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
Um die Zusammengehörigkeit im Team oder Kundenbindung zu stärken, organisieren Firmen immer häufiger sportliche Dienstreisen oder Aktivitäten. Laut einem Urteil des LSG Darmstadt gelten Skiunfälle, die im Rahmen einer solchen beruflichen Veranstaltung passieren, jedoch nicht als Arbeitsunfälle. Das bedeutet: Es besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Hintergrund ist, dass Skifahren nichts mit der versicherten Beschäftigung zu tun hat und der berufliche Kontakt keine versicherte Tätigkeit begründet.
Ist es zum Beispiel als Skilehrer oder Mitarbeiter der Bergwacht Teil Ihrer beruflichen Tätigkeitsbeschreibung, sich auf der Piste zu bewegen, handelt es sich bei einem Skiunfall um einen Arbeitsunfall. In diesem Fall sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Um Skikollisionen und schwere Verletzungen zu vermeiden, gibt es die Regeln des Internationalen Skiverbandes, auch „FIS-Regeln“ genannt. Hierbei handelt es sich um international geltende Vorschriften für das Verhalten auf Skipisten. Sie gelten für Skifahrer, Snowboarder, Rodler, Skitourengeher und alle anderen Personen, die sich auf einer Piste aufhalten.
Die FIS-Regeln sind für Wintersportler genauso wichtig wie die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Autofahrer. Sie sehen beispielsweise vor, dass der von oben kommende Fahrer seine Abfahrtsspur so wählt, dass er andere Personen weder einschränkt noch gefährdet. Zudem muss er beim Überholen genügend Abstand halten.
Trotz der weltweiten Gültigkeit der FIS-Vorschriften handelt es sich nicht um gesetztes Recht. Eine „Skipisten-Verordnung“ gibt es in Deutschland nicht. Dennoch gelten die FIS-Regeln als rechtlich bindendes Gewohnheitsrecht, das Gerichte regelmäßig bei der Beurteilung von Unfallursache und Schuldfrage berücksichtigen. Das heißt: Verstoßen Sie gegen die Verhaltensvorschriften (z.B. Skifahren unter Alkoholeinfluss) und verursachen auf der Piste einen Skiunfall, kann sich dies auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Unfallopfers positiv auswirken. So entschied beispielsweise das OLG Hamm in einem Urteil vom 1. November 2008 (Az. I-13 U 81/08): Der Unfallverursacher musste der Klägerin die Behandlungskosten erstatten und Schmerzensgeld zahlen.
Die Regel gelten übrigens auch für Snowboarder, Rodler, Skitourengeher und alle anderen Personen, die sich auf einer Piste aufhalten.
Wer selbst an einem Skikurs teilnimmt oder sein Kind dafür anmeldet, schließt mit der Skischule einen Ausbildungsvertrag ab. Die Skischule ist dafür verantwortlich, dass der Skilehrer die Schüler nicht überfordert, die nötigen Hinweise gibt und das zum Leistungsniveau passende Gelände auswählt.
Tut der Lehrer dies nicht, handelt es sich um eine Pflichtverletzung. Kommt es infolgedessen zu einem Skiunfall, steht er für den Schaden ein. Missachten die Schüler seine Anweisungen, ist der Lehrer nicht haftbar.
Skibetreiber haben die Pflicht, die Pisten sicher zu machen und Skifahrer auf Gefahren hinzuweisen. So muss der Pistenbetreiber Skikanonen oder Lichtmasten mit weichem Material polstern, enge oder unübersichtliche Stellen mit Gefahrenschildern versehen und Abgründe absichern, um Skiunfälle zu vermeiden. Kommt der Pistenbetreiber dieser Pflicht nicht nach, kann er für einen Skiunfall mit haftbar gemacht werden.
Viele Eltern nehmen ihren Nachwuchs bereits in jungen Jahren mit auf die Piste. Doch wer haftet, wenn Kinder einen Skiunfall verursachen? Die Aufsichtsperson – das können Eltern, Verwandte, aber auch Skilehrer sein – sind für das Verhalten der Kinder verantwortlich. Kommen Sie beispielsweise als Vater Ihrer Aufsichtspflicht nicht nach, haften Sie, wenn Ihr Sohn in eine andere Person hineinfährt.
Lassen Eltern ihre Kinder alleine auf die Piste, sind sie verpflichtet, geschädigten Skifahrern Schadensersatz zu leisten, wenn es zu einer Kollision kommt. Anders ist die Lage, wenn ein Unfall passiert, obwohl die Aufsichtsperson aufgepasst hat. Ist das Kind jünger als sieben Jahre, hat der Geschädigte unter Umständen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bei Kindern zwischen sieben und 17 Jahren hängt die Haftung von ihrer persönlichen Reife ab. Ob Minderjährige haftbar sind, wenn sie einen Skiunfall verschulden, wird im Einzelfall entschieden.